B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2534/2018
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatenlos,
vertreten durch Fazil Ahmet Tamer,
mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm das SEM mit Schreiben vom 27. März 2018 mitteilte, er sei per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden,
dass ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
22. Juni 2017 in Griechenland und am 9. August 2017 in Deutschland ein
Asylgesuch gestellt hatte,
dass sowohl die griechischen als auch die deutschen Behörden das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hatten,
dass das SEM anlässlich der summarischen Befragung vom 6. April 2018
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid, zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur allfälligen Wegwei-
sung nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, dass sein Asylge-
such in Deutschland zweimal abgelehnt und auch seine Beschwerde ge-
gen den Entscheid abgewiesen worden sei,
dass Deutschland beabsichtige, ihn nach B._______ zurückzuschicken,
weshalb er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als in die Schweiz zu
kommen,
dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, dass er in Deutschland in sei-
nem Asylverfahren einiges erlebt habe, was ihn psychisch sehr belastet
habe und weshalb er Schlafstörungen und Depressionen gehabt habe,
dass das SEM am 12. April 2018 die deutschen Behörden um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte und dass die deutschen Behör-
den das Ersuchen am 17. April 2018 guthiessen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf vom 19. Ap-
ril 2018 am 20. April 2018 zur Stellungnahme übermittelte, welche glei-
chentags erfolgte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2018 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 23. April 2018 nie-
derlegte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 30. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch ein-
zutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers
nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass schliesslich festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zudem um unentgelt-
liche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person
des rubrizierten Rechtsvertreters sowie um den Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 3. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2.
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt-
findet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), sondern
sich die Zuständigkeit insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1
Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog Selbsteintrittsrecht),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird
und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitä-
ren Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 in
Griechenland und am 9. August 2017 in Deutschland um Asyl nachgesucht
hatte ([…]),
dass die griechischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit Entscheid vom 1. September 2017 abgelehnt hatten ([…]),
dass die deutschen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers
(„Zweitantrag“) mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 als „unzulässig“ ab-
gelehnt hatten ([…]),
dass gestützt auf diese Sachlage das SEM zu Recht die deutschen Behör-
den am 12. April 2018 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte ([…]),
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 17. April 2018 guthiessen ([…]),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer
drohe aufgrund des rechtskräftigen Asylentscheides in Deutschland eine
Kettenabschiebung nach B._______, in ein Land, wo er nach Art. 3 AsylG
gefährdet wäre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG
beziehungsweise Art. 33 Ziff. 1 FK beachtet werden müsse,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass entgegen der Beschwerde keine Hinweise für die Annahme vorliegen,
dass die Behandlung des Asylgesuches in Deutschland mangelhaft gewe-
sen und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips
verfügt worden wäre,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist,
dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins
Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips
darstellen,
dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat („one chance only“) der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sog. „asylum shopping“) dient und vorlie-
gend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss
Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Re-
foulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV
verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass der Beschwerdeführer sodann mit seiner pauschalen Kritik an der Un-
terbringung in Deutschland auch keine konkreten und substanziierten Hin-
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weise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshinder-
nisse bestehen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
in der Schweiz explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass aufgrund der obigen Erwägungen auch kein Anlass für eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzu-
weisen ist,
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Dublin-Verfahren kein Raum be-
steht (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), weshalb auf das entsprechende
Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG bereits mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
standes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: