B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2535/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
B._______, geboren am (…), Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. April 2017 / N (…).
D-2535/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 27. April 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 26. Mai 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und
am 25. Februar 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung
ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
habe Eritrea im Oktober 2014 verlassen, nachdem sie im September 2014
zum wiederholten Mal aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten. Sie
sei seit dem Jahr 2006 immer wieder zur Leistung des Militärdienstes auf-
geboten worden, habe diesen Aufgeboten aber keine Folge geleistet, da
sie arbeiten und für ihre Familie habe sorgen wollen. Sie habe sich jeweils
bei einer Freundin versteckt gehalten. Ihre Eltern hätten die Behörden ge-
beten, sie vom Nationaldienst zu suspendieren, da bereits ihre Geschwis-
ter Dienst geleistet hätten. Da die eritreischen Behörden darauf bestanden
hätten, sie einzuziehen, habe sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes
entschieden.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2017 – eröffnet am 7. April 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter
sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 hielt der damals zuständige Ins-
truktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut,
bestellte im Weiteren MLaw Angela Stettler der Beschwerdeführerin als
D-2535/2017
Seite 3
amtliche Rechtsbeiständin, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen aktu-
ellen ärztlichen Bericht einzureichen.
E.
Am 30. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur
Einreichung des vorgenannten Berichts. Das Bundesverwaltungsgericht
erstreckte die Frist antragsgemäss bis zum 31. Juli 2017.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin den ärztlichen
Bericht zu den Akten.
G.
Am 26. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu
den Akten.
H.
Am (…) wurde ihr Sohn B._______ geboren. Dieser ist in das laufende
Asylverfahren miteinbezogen worden.
I.
Angesichts der veränderten familiären Verhältnisse lud die neu zuständige
Instruktionsrichterin das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ein, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
J.
Die Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 liess die Instruktionsrichterin am
20. Mai 2019 der Beschwerdeführerin zukommen und bot ihr gleichzeitig
die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdefüh-
rerin reichte am 4. Juni 2019 eine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-2535/2017
Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2535/2017
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das SEM qualifizierte die
Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt als sehr oberflächlich und
substanzlos. Diese würden nicht den Eindruck vermitteln, als hätte sie das
Geschilderte tatsächlich selber erlebt. Sodann seien keine weiteren Fakto-
ren erkennbar, welche die Beschwerdeführerin – nebst der illegalen Aus-
reise – in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liesse. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal in den Militär-
dienst einberufen zu werden, entfalte keine Asylrelevanz.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaf-
tigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht habe die Beschwerdeführerin die ihr gestellten
Fragen präzise beantwortet. Zur Untermauerung wurde auszugsweise auf
die protokollierten Aussagen verwiesen und moniert, die Beschwerdefüh-
rerin hätte bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz weitere
Auskünfte erteilen können. Dass dies versäumt worden sei, könne ihr nicht
zur Last gelegt werden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin an der An-
hörung sichtlich aufgewühlt gewesen, als sie über ihre Fluchtgründe ge-
sprochen habe, was als Realkennzeichen zu werten sei. Sie habe nach-
weisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Hei-
matland wegen ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben und in
ihrer Freiheit gefährdet sei, womit sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfülle.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Es sei indessen zu
bemerken, dass in casu die Voraussetzungen für den in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV verankerten Schutz des Familienlebens und dem sich daraus
ergebenden potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (sofern
eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten
bestehe, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfü-
gen), nicht erfüllt seien. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung sei darauf
D-2535/2017
Seite 6
hinzuweisen, dass die Geburt eines unehelichen Kindes in der Gesell-
schaft Eritreas nicht generell zu einer Stigmatisierung führe und die Be-
troffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation geraten wür-
den. Dies treffe insbesondere auf die Städte – die Beschwerdeführerin
stamme aus C._______ – zu, da dort diesbezüglich tendenziell weniger
strenge moralische Ansichten herrschten als in ländlichen Gebieten
(unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-4256/2017 vom 13. Dezember
2018 E. 8.7.2).
4.4 In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen entgegen, da der eritreische Vater ihres künftigen (recte:
am (…) geborenen) Kindes als in der Schweiz anerkannter Flüchtling nicht
in seine Heimat zurückkehren könne, sei ein Familienleben im Sinne des
Kindeswohles nur in der Schweiz möglich. Eine Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nach Eritrea führe dazu, dass entweder sie oder der Va-
ter vom gemeinsamen Kind getrennt würde, wodurch einem Elternteil ver-
unmöglicht würde, gerade in den prägenden ersten Lebensjahren eine Bin-
dung zum Kind aufzubauen. Dies würde dem Kindeswohl zuwiderlaufen,
zumal derzeit die Beziehung zu beiden Elternteilen, soweit dies in der ak-
tuellen Situation möglich sei, intensiv gelebt werde. In Bezug auf die Vater-
schaftsanerkennung sei anzumerken, dass die Eltern von B._______ alles
in ihrer Macht Stehende getan hätten, um das Verfahren zügig voranzutrei-
ben. Das Zivilstandsamt D._______ sei dafür bekannt, die eidgenössi-
schen Vorgaben sehr restriktiv auszulegen und teilweise gar zu missach-
ten, weshalb das Verfahren auch eher schleppend vorangehe. Sodann sei
dem Argument, wonach sie nicht mit dem Kindsvater zusammenlebe, ent-
gegenzuhalten, dass sie als Asylsuchende in einer von der Gemeinde zur
Verfügung gestellten Unterkunft zu leben habe. Dennoch führe sie mit ih-
rem Partner eine nahe und liebevolle Beziehung und sie würden gemein-
sam mit ihrem Sohn B._______ so oft als möglich etwas unternehmen.
Weiter sei anzumerken, dass das von der Vorinstanz zitierte Urteil bezie-
hungsweise der ihm zugrunde liegende Sachverhalt markant von ihrer Si-
tuation abweiche. Bei einer Rückkehr nach Eritrea wäre sie auf sich alleine
gestellt und der Stigmatisierung, welche sich nicht nur auf ländliche Ge-
biete beschränke, ausgesetzt.
5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorflucht-
gründen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin erweisen sich in der Tat als substanzarm und weisen
kaum besondere Merkmale auf, die auf einen selber erlebten Sachverhalt
D-2535/2017
Seite 7
schliessen lassen würden. Sie könnten in ihrer Schlichtheit denn auch von
unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Einschneidende Er-
lebnisse, welche zur Flucht geführt haben, bleiben erfahrungsgemäss be-
sonders gut im Gedächtnis haften, weshalb zu erwarten sein dürfte, dass
die Beschwerdeführerin die von ihr als belastend empfundene behördliche
Suche nach ihr detailreich zu schildern vermag. Ihre Schilderungen wirken
indessen in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und weitgehend frei
von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen als aufgesetzt und
daher als unglaubhaft. Ihr Einwand, wonach die Vorinstanz bei pflichtge-
mässem Nachfragen weitere Auskünfte erhalten hätte, findet in den Akten
keine Stütze. So wurden der Beschwerdeführerin zu den fluchtauslösen-
den Geschehnissen – Erhalt von Vorladungen zum Militärdienst – über
dreissig Fragen gestellt (A16/17 S. 5 ff und A4/10 S. 7). Davon wurde allein
die Frage, wie sie auf die Vorladung reagiert habe, drei Mal wiederholt.
Sodann wurden ihr zahlreiche weiterführende Anschlussfragen gestellt
(A16/17 S. 6 - 8). Wenn die Beschwerdeführerin selbst auf wiederholtes
Nachfragen und auf gezielte Detail- und Anschlussfragen lediglich allge-
meine und wenig substantiierte Ausführungen zu den gestellten Fragen
machen kann, stellt dies nicht eine Unterlassung der Vorinstanz dar, son-
dern muss sich die Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten anrechnen las-
sen. An dieser Einschätzung vermag auch ihre Erklärung, wonach sie an-
lässlich der Anhörung sichtlich aufgewühlt gewesen sei, was als Realkenn-
zeichen zu werten sei, nichts zu ändern. Den Akten ist zwar zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin sich streckenweise emotional berührt zeigte,
indessen sind keine Hinweise zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei
in einem gesundheitlichen Zustand gewesen, der es ihr verunmöglicht
hätte, die ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu und abschliessend zu be-
antworten. So gab sie zu Protokoll, keine gesundheitlichen Probleme zu
haben (vgl. A4/11 S. 8 und A1/2 S. 1). Ferner hat sie die Richtigkeit und
Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich
bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat (vgl. A16/17 S. 16 und A4/11
S. 8). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht
geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu füh-
ren.
5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung
und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
D-2535/2017
Seite 8
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure
regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu
Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nie im eritreischen National-
dienst gewesen zu sein. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
wegen Desertion oder Dienstverweigerung ist somit auszuschliessen.
5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt er-
füllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden.
6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
D-2535/2017
Seite 9
6.4 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen
Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr
gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte behördli-
che Suche nach ihr glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Den Akten ist
auch nicht zu entnehmen, dass sie vor der Ausreise religiös oder politisch
aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen
wurde ebenfalls nicht geltend gemacht.
6.5 Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden
Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren
für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asyl-
gesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Ri-
sikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).
6.6 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-2535/2017
Seite 10
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
8.2.2 Im Grundsatzurteil BVGE VI/4 vom 10. Juli 2018 befasste sich das
Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Ein-
ziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst.
Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AlG führt
(a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder
um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK.
Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsar-
beit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforder-
lich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer
flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische
Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts be-
rauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es
bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Ver-
bots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter
bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und
sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend
seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende
dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne
D-2535/2017
Seite 11
von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst nicht (a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen
lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern
betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückfüh-
rungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum erit-
reischen Staat zu regeln (a.a.O. E. 6.1.7).
8.2.3 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.4
8.2.4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin
ausserdem auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und
macht sinngemäss die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend.
Sie sei schwanger und der zukünftige Vater sei ein anerkannter Flüchtling,
den sie in der Schweiz kennengelernt habe. Ein Vaterschaftsanerken-
nungsverfahren sei bei den zuständigen Behörden bereits eingeleitet wor-
den.
8.2.4.2 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt
bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die
Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Be-
ziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbe-
züglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respek-
tive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.).
Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene
im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die aus-
reichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden.
D-2535/2017
Seite 12
8.2.4.3 Die Beschwerdeführerin hat am (…) ihren Sohn B._______ zur
Welt gebracht. Den angeblichen Kindsvater und Lebenspartner der Be-
schwerdeführerin hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2015 als
Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seitdem ist er im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung (B) und verfügt als Asylberechtigter über ein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er ist somit eine hier anwesenheits-
berechtigte Person im Sinne der Rechtsprechung. Allerdings ist die Vo-
raussetzung der hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Be-
ziehung nicht erfüllt beziehungsweise nicht belegt. Aus den Akten geht her-
vor, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Kindsvater und Partner
in der Schweiz kennengelernt hat. Die Beschwerdeführerin hat weder zum
Zeitpunkt des Kennenlernens noch zur Art und Weise der Beziehung Aus-
führungen gemacht. In Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) hat es die vertretene Beschwerdeführerin vollständig unter-
lassen darzulegen, inwiefern in casu eine nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte familiäre Beziehung vorliegt. Erstmals im Rahmen der eingereichten
Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin weiterführende Angaben
zum angeblichen Kindsvater und ihrer Beziehung. Gemäss ZEMIS-Eintrag
leben die Beschwerdeführerin und der angebliche Kindsvater jedoch nicht
an derselben Wohnadresse und es sind aus den Akten keine Hinweise er-
sichtlich, inwiefern das gemeinsame Wohnen respektive die Gründung ei-
nes gemeinsamen Haushalts ‒ was als wesentlicher Faktor des Familien-
lebens erachtet wird ‒ angestrebt worden sind. Diesbezüglich wird in der
Replik geltend gemacht, ein Zusammenleben sei derzeit noch nicht mög-
lich, weil die einer Gemeinde zugewiesenen Asylsuchenden regelmässig
in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterkunft zu leben
hätten. Sodann wird zum Beleg der geltend gemachten Beziehung zwi-
schen ihr und dem angeblichen Kindsvater auf ein eingeleitetes Vater-
schaftsanerkennungsverfahren beim Zivilstandsamt D._______ verwiesen
und das schleppende Vorangehen des hängigen Verfahrens moniert. Das
Zivilstandsamt D._______ sei dafür bekannt, die eidgenössischen Vorga-
ben sehr restriktiv auszulegen und teilweise gar zu missachten. Abklärun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts haben hingegen ergeben, dass das
vorgenannte Zivilstandamt auf das Gesuch um Anerkennung der Vater-
schaft aufgrund unzureichender amtlicher Identifizierungsmöglichkeit nicht
eingetreten ist. Bis heute ist somit keine Anerkennung der Vaterschaft von
E._______ durch das Zivilstandsamt D._______ erfolgt. Weil das rechtli-
che Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Sohn und dem angeblichen
Kindsvater bis dato unbelegt ist und in casu keine dauerhafte – und damit
schützenswerte – Lebensgemeinschaft im Sinn der Praxis des Bundesge-
richts zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
D-2535/2017
Seite 13
2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis), kann
sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom
10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund
der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Not-
lage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwie-
gend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen
oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
8.3.3 Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den National-
dienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Nachteile aufgrund einer ausser-
ehelichen Geburt ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dies
führe in der Gesellschaft Eritreas generell zu einer derartigen Stigmatisie-
rung, dass die Betroffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten. Entgegen der anderslautenden Einschätzung hat das SEM
zu Recht auf das Urteil des BVGer D-4256/2017 vom 13. Dezember 2018
verwiesen und festgehalten, dass einerseits in den Städten tendenziell we-
niger strenge moralische Ansichten herrschten, als in ländlichen Gebieten.
Andererseits spielten auch das Bildungsniveau der Familien der Betroffe-
nen sowie deren allgemeine Toleranz gegenüber abweichendem Sozial-
D-2535/2017
Seite 14
verhalten eine Rolle. Im vorliegenden Fall wird in keiner Art und Weise be-
hauptet, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin innerhalb der eigenen
Familie stigmatisiert würde, was unter diesem Gesichtspunkt massgeblich
ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, welche
sowohl über eine gute Schulbildung als auch über Berufserfahrung als
F._______ verfügt. Nebst ihrer Muttersprache Tigrinya spricht die Be-
schwerdeführerin auch ein wenig G._______ und H._______. Ihre Eltern
sowie zwei ihrer Geschwister leben in C._______, dem letzten Wohnort der
Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres familiä-
ren Beziehungsnetzes in Eritrea, ist nicht ersichtlich, weshalb die Be-
schwerdeführerin mit ihrem (unehelichen) Kleinkind in eine existenzielle
Notlage geraten könnte.
8.3.5 Dem Gericht liegt sodann ein am 6. Juli 2017 eingereichter undatier-
ter Arztbericht vor, welcher der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert.
Die diagnostischen Kriterien einer (…). Im Rahmen der der Beschwerde-
führerin obliegenden Mitwirkungspflicht wurden keine weiteren, aktuellen
Arztberichte eingereicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Gründe aus-
schliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Be-
handlung sei absolut notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Von
einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2; zudem u.a. Urteil des BVGer
D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situa-
tion der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht entgegensteht. Es wurde auch nicht behauptet, dass die I._______
Beschwerden der Beschwerdeführerin ihre Obhutspflicht und Verantwor-
tung gegenüber ihrem Sohn in Frage stellen würden. Zudem sind in
C._______, wo die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz hatte, I._______ Be-
schwerden, auch wenn die medizinische Versorgung nicht den schweizeri-
schen Standards entspricht, behandelbar.
8.3.6 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegwei-
sungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei
der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung:
D-2535/2017
Seite 15
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2
m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson des erst
(…) alten Kindes seine Mutter ist. Es ist auch nicht davon auszugehen,
dass eine Trennung von E._______ dem Kindeswohl entgegensteht, zumal
dieser nicht im gleichen Haushalt wie B._______ und dessen Mutter wohnt
und zudem die Vaterschaft bis heute nicht belegt wurde (siehe auch
Erw. 8.2.4.3).
8.3.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Erit-
rea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle
Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch
als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zu erachten.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
D-2535/2017
Seite 16
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Mai 2017 gutgeheissen. Da
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhält-
nisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach
wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben
10.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde sodann das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheis-
sen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dass mit der Replik vom 4. Juni 2019
mitgeteilt wurde, MLaw Angela Stettler arbeite nicht mehr bei der Advokatur
Kanonengasse, ändert daran nichts. Mit den Honorarabrechnungen vom
26. Juli 2018 und 4. Juni 2019 wird ein Aufwand von insgesamt 15.98 Stun-
den geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als übermässig und ist auf
10.0 Stunden zu kürzen, zumal sich die Beschwerde in ihrem Umfang teil-
weise als übermässig darstellt und Kosten „pro futuro“ nicht zu entschädi-
gen sind. Zudem ist der Stundenansatz unter Hinweis auf die vorerwähnte
Zwischenverfügung auf Fr. 150.– festzusetzen. Wie der Rechtsvertreterin
im vorliegenden Verfahren mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesver-
waltungsgericht amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent ‒ und
um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ praxisgemäss zu
einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Der amtlichen Rechts-
beiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
insgesamt Fr. 1‘580.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2535/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘580.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Regula Frey
Versand: