Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2536/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
18. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 11. Oktober 2010 verliess und via die Türkei in die Schweiz einreiste,
dass er sodann nach Deutschland, Dänemark, Italien und Frankreich
gereist sei, bevor er sich erneut in Richtung Schweiz begeben habe,
dass er die Schweiz am 28. Dezember 2010 wiederum verlassen habe
und in die Türkei gegangen sei,
dass er schliesslich via die Türkei, Griechenland und Italien am 9. Januar
2011 legal mit Visum in die Schweiz gelangte, wo er am 12. Januar 2011
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 25. Januar 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, er habe kein
Vertrauen in die italienischen Behörden,
dass in Italien die Mafia herrsche, welche ihn für Geld ausliefern würde,
dass er Angst habe, getötet zu werden; es gebe keine Sicherheit,
dass sein Sohn in der Schweiz lebe,
dass das BFM gestützt auf die Tatsache, wonach die italienische
Vertretung in (…) dem Beschwerdeführer am 21. April 2010 ein vom
25. April 2010 bis am 25. April 2011 gültiges Schengenvisum ausstellte,
am 30. März 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 der
Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A13),
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dass Italien einer Übernahme mit Schreiben vom 14. April 2011 gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zustimmte (vgl. A15),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2011 – eröffnet am 26. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 12. Januar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
D._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2011 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, es sei ihm vollumfängliche Einsicht
in die Akten seines Sohnes (N _______), in seinen Pass sowie in die vor-
instanzlichen Akten A6/1, A7, A9/1, A10/7, A12/1, A13/8 und A14/1 zu
gewähren,
dass ihm eventualiter das rechtliche Gehör betreffend die Akten seines
Sohnes, seinen Pass sowie die erwähnten Akten zu gewähren sei,
dass ihm nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch
einzutreten sei,
dass die angefochtene Verfügung eventualiter aufzuheben und die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen sei,
dass die angefochtene Verfügung eventualiter aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen sei,
dass eventualiter von den italienischen Behörden eine schriftliche
Zusicherung betreffend die Durchführung eines Asylverfahrens und die
Einhaltung des Völkerrechts einzuholen sei,
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dass dem unterzeichnenden Anwalt vor der Gutheissung der Beschwerde
beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen sei,
dass als Beweismittel folgende Dokumente eingereicht wurden:
– Kopien betreffend Arzttermine bei Dr. med. E._______, F._______,
vom 18. März 2011 beziehungsweise in der Praxis G._______,
H._______, vom 16. Mai 2011,
– Auszüge aus den Jahresberichten 2008/2009 und 2009/2010 des
Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) und
– ein Artikel des Tages-Anzeigers aus dem Internet vom 23. April 2011
mit der Überschrift "Schengen-Abkommen bald ohne Frankreich?",
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2011 als weitere
Beweismittel Fotos, auf denen er anlässlich einer Demonstration der
I._______ vom (…) in D._______ abgebildet ist, zu den Akten reichen
liess,
dass mit Eingabe vom 17. Mai 2011 als zusätzliche Beweismittel
Unterlagen zur angeblich vom Beschwerdeführer gegründeten
Vereinigung J._______ ins Recht gelegt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, das BFM habe
dem Beschwerdeführer weder in seinen Pass noch in die Akten A6/1, A7,
A9/1, A10/7, A12/1, A13/8 und A14/1 Einsicht gewährt, was jedoch
zwingend notwendig gewesen wäre,
dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt
der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch
darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen,
dass es sich bei der im Aktenverzeichnis des BFM als "Meldung Eurodac"
bezeichneten Akte A6/1 um ein Formular des Bundesamts für Polizei
handelt, welches insbesondere die Personalien des Beschwerdeführers
sowie den Ort und das Datum der in der Schweiz erfolgten Einreichung
seines Asylgesuchs enthält,
dass die im Aktenverzeichnis als "Admin. EVZ-Akten" aufgeführte Akte
10/7 demgegenüber diverse Dokumente des EVZ C._______ beinhaltet,
dass es sich dabei um ein Kontrollblatt, ein Schreiben an die zuständige
kantonale Behörde betreffend Kantonszuweisung, die Bescheinigung des
Asylgesuchs, den Zuweisungsentscheid an den Kanton, ein Formular
betreffend die Identitätskategorie, eine Meldung der K._______
betreffend eines medizinischen Vorfalls vom 17. Januar 2011 und die
Adresse der damaligen Unterkunft (EVZ) handelt,
dass es sich bei der als "Proof of delivery zu A13" benannten Akte A14/1
um den elektronischen Nachweis der Zustellung des an Italien
gerichteten Übernahmeersuchens handelt,
dass das BFM die Dokumente A6/1, A10/7 und A14/1 zu Recht als
unwesentliche Akten qualifizierte und nicht zur Einsicht eröffnete, da
diese keine entscheidrelevanten Dokumente im Sinne von Art. 26 Abs. 1
Bst. b VwVG darstellen,
dass es sich darüber hinaus bei den Akten A9/1 und A12/1 um ein
Triageformular beziehungsweise ein Triageblatt betreffend Dublin-
Verfahren handelt,
dass darin insbesondere der weitere für die Asylbehörden massgebende
Ablauf des Verfahrens umschrieben wird, weshalb das BFM diese beiden
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Dokumente zu Recht als interne Akten bezeichnete und ohne weitere
Begründung nicht zur Einsicht eröffnete,
dass es sich beim Dokument A7 um den Beweismittelumschlag handelt,
der den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur
Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen in einer Fremdsprache
eingereichten Beschluss (…) enthält (vgl. Befragungsprotokoll vom 25.
Januar 2011, A8, S. 8),
dass das BFM demnach zu Recht dieses Dokument im Aktenverzeichnis
als ein dem Beschwerdeführer bekanntes Aktenstück qualifizierte und auf
eine Einsichtsgewährung verzichtete,
dass das Aktenstück A7 im Übrigen nicht entscheidrelevant ist, da sich
das entsprechende Beweismittel (Beschluss […]) angeblich auf
Begebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers bezieht, welche im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohnehin nicht zu berücksichtigen sind,
dass dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil dennoch eine
Kopie des Beweismittelumschlags zur Kenntnis unterbreitet wird,
dass das BFM das Aktenstück A13/8 als unwesentliche Akte
bezeichnete,
dass dieses Dokument das Übernahmegesuch des BFM an Italien betrifft,
dass es sich dabei, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht
wird, um eine entscheidrelevante Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG handelt, weshalb ein Anspruch auf Einsicht besteht,
dass das BFM somit das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers
verletzt hat, indem es ihm die Akte A13/8 nicht eröffnet hat,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides führt, ausser das Versäumte werde nachgeholt,
der Beschwerdeführer könne dazu Stellung nehmen und der
Beschwerdeinstanz komme im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zu, sowie die festgestellte Verletzung sei nicht schwerwiegender Natur
und die fehlende Entscheidreife könne durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S.
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676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1
S. 332),
dass das BFM dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung
vom 25. Januar 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für
die Prüfung seines Asylgesuchs und zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug dorthin gewährte (vgl. A8, S. 9),
dass deshalb der Umstand, dass ihm die erwähnte Akte im
erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht eröffnet wurde, für den
Beschwerdeführer mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden war und
deshalb die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht
schwerwiegend zu beurteilen ist,
dass im Übrigen eine Kopie des Aktenstücks A13/8 dem
Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht
wird,
dass demzufolge die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu
betrachten ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung
zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, das BFM
müsse dem Beschwerdeführer zwingend Einsicht in seinen Pass und in
sämtliche Visaunterlagen gewähren,
dass der Beschwerdeführer sich am 12. Mai 2008 in L._______ einen bis
am 11. Mai 2014 gültigen Pass ausstellen liess (vgl. A8, S. 5),
dass es sich demnach um ein ihm bekanntes Dokument handelt,
dass auch die im Pass enthaltenen Visa als ihm bekannte Einträge zu
betrachten sind, umso mehr als er im Rahmen des rechtlichen Gehörs
auf das bis am 25. April 2011 gültig gewesene Schengenvisum, mit
welchem das BFM in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit
Italiens begründete, hinwies (vgl. A8, S. 9),
dass das BFM dem Beschwerdeführer zwar Einsicht in den von ihm
eingereichten Pass hätte geben müssen (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG),
diese Unterlassung angesichts der bereits bekannten Inhalte jedoch
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keine nachteiligen Folgen hatte, weshalb auf eine Aushändigung
entsprechender Kopien im Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann,
dass es sich vor diesem Hintergrund insgesamt erübrigt, eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienische Vertretung in (…) dem Beschwerdeführer am 21.
April 2010 ein vom 25. April 2010 bis zum 25. April 2011 gültiges
Schengenvisum (Geschäftsvisum) ausstellte,
dass Italien dem Übernahmeersuchen des BFM vom 30. März 2011 mit
Schreiben vom 14. April 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung zustimmte (vgl. A15),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass im Übrigen – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers –
keine Visa von anderen Schengenmitgliedstaaten zu finden sind, die die
Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens gemäss Dublin-II-Verordnung nahe legen würden,
dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die erwähnten Quellen
(Auszüge aus den Jahresberichten 2008/2009 und 2009/2010 des
Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati [SPRAR], Artikel des
Tages-Anzeigers aus dem Internet vom 23. April 2011 mit der Überschrift
"Schengen-Abkommen bald ohne Frankreich?") im Wesentlichen geltend
gemacht wird, die aktuelle Ausnahmesituation von Flüchtlingen in Italien
sei hinreichend dokumentiert und zeige, dass Italien aufgrund des
Flüchtlingsstroms aus Tunesien, Libyen und Syrien im Moment nicht in
der Lage sei, einen ordnungsgemässen und gleichwertigen Zugang zum
Asylverfahren zu garantieren,
dass begründete Anhaltspunkte bestünden, wonach in Italien kein faires
Verfahren garantiert sei und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer
einer Verletzung von Art. 3 und Art. 13 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ausgesetzt sei,
dass vorliegend konkrete Hinweise darauf bestünden, dass die
italienischen Behörden statt der Durchführung eines Asylverfahrens den
Beschwerdeführer durch die Grenzpolizei am internationalen Flughafen
von M._______ direkt ausschaffen wollten,
dass im Weiteren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn
eine grosse Abhängigkeit bestehe; er sei aufgrund seiner psychischen
Probleme auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu
prüfen,
dass ferner angesichts des italienischen Schengen-Visums auch keine
sogenannte Kettenabschiebung (über Griechenland in sein Heimatland)
zu befürchten ist, weil Italien Griechenland als zuständig erachten könnte,
da der Beschwerdeführer von dort her kommend nach Italien einreiste,
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dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich
um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass davon auszugehen ist, Italien komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit hat, sich zwecks
Behandlung seiner zwar behaupteten, jedoch nicht belegten
gesundheitlichen Probleme an das dafür zuständige medizinische
Personal zu wenden,
dass angesichts dieser Umstände – entgegen anderslautender
Auffassung in der Beschwerde – keine Veranlassung besteht, bei den
italienischen Behörden eine Zusicherung hinsichtlich der Durchführung
des Asylverfahrens, der Einhaltung des Völkerrechts und des Zugangs
zur medizinischen Infrastruktur einzuholen, weshalb das entsprechende
Eventualbegehren abgewiesen wird,
dass die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Arzttermine den Vollzug
der Wegweisung nach Italien ebenso wenig verhindern können,
dass es sich demzufolge auch erübrigt, eine Frist zur Einreichung
aktueller Arztberichte anzusetzen, und das diesbezügliche Gesuch
abgewiesen wird,
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dass sich nach dem Gesagten auch die Rüge, wonach sich das BFM im
Rahmen seiner Begründungspflicht zwingend zur Frage hätte äussern
müssen, ob der Beschwerdeführer bei der Grenzpolizei am Flughafen in
M._______ mit der Erfassung seines Asylgesuchs sowie mit dem Zugang
zu Unterkunft und medizinischer Infrastruktur rechnen könne, als
unbegründet erweist,
dass der Beschwerdeführer in Italien im Übrigen behördlichen Schutz
gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann,
weshalb seine Befürchtungen, mit der Mafia Probleme zu bekommen
beziehungsweise getötet zu werden, nicht zu einem Verbleib in der
Schweiz zu führen vermögen,
dass schliesslich auch die Anwesenheit seines in der Schweiz lebenden
Sohnes kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen des vorliegenden
Dublin-Verfahrens darstellt,
dass als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
der Ehegatte beziehungsweise der nicht verheiratete Partner des
Asylbewerbers, dessen minderjährige Kinder sowie der Vater, die Mutter
oder der Vormund von unverheirateten minderjährigen Antragstellern
oder Flüchtlingen gelten,
dass der volljährige Sohn des Beschwerdeführers (Geburtsdatum:
(…), vgl. A8, S. 4) infolgedessen nicht als Familienangehöriger im Sinne
der Dublin-II-Verordnung anzusehen ist,
dass der Beschwerdeführer auf diese Regelung bereits anlässlich des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs hingewiesen wurde (vgl. A8, S. 9),
dass indessen der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK über die
Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen
Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können,
erfasst,
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E.
4.1.1 S. 677 f.),
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dass es vorliegend indessen schon an einer gelebten Beziehung im
Sinne der Rechtsprechung fehlt, da sich der Sohn des
Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2008 in der Schweiz aufhält,
hingegen er sein Asylgesuch erst im Januar 2011 einreichte,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und sein
Sohn lebten seit rund vier Monaten gemeinsam in der Schweiz,
dass er schliesslich aufgrund seiner psychischen Probleme auf die
Unterstützung seines Sohnes angewiesen sei,
dass ein medizinisch relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwar geltend
gemacht, nicht jedoch nachgewiesen wird,
dass angesichts der Sachlage weder von einer gelebten Beziehung im
Sinne der Rechtsprechung des Beschwerdeführers zu seinem in der
Schweiz lebenden Sohn noch von einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann,
dass sich daher die Rüge, das BFM habe ein zur Begründung des
Selbsteintritts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ausreichendes
Beziehungsverhältnis in Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verneint, als unbegründet erweist,
dass nach dem Gesagten auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens) einer Überstellung nach Italien nicht
entgegensteht,
dass es sich infolgedessen erübrigt, die Akten des Sohns beizuziehen,
weshalb der diesbezügliche Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht
beziehungsweise das Eventualbegehren auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs abgewiesen werden,
dass schliesslich weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und
in den Eingaben vom 12. Mai 2011 und 17. Mai 2011 noch die als
Beweismittel eingereichten Dokumente an der Einschätzung etwas zu
ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass das BFM in Anbetracht der gesamten Umstände zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer zwar unterlegen ist, jedoch zu
berücksichtigen ist, dass die Rüge, das BFM habe das Recht des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, hinsichtlich des Dokuments
A13/8 begründet ist,
dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels
zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein
finanzieller Nachteil erwachsen darf (BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE
2007/9 E. 7.2 S. 109),
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dass deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art.
6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass von der Kassation der angefochtenen Verfügung lediglich deshalb
abgesehen wurde, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für
den Beschwerdeführer letztlich mit keinem erheblichen Nachteil
verbunden war und deshalb nicht als schwerwiegend zu beurteilen ist,
weshalb sie vorliegend geheilt wurde,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des soeben Gesagten trotz
Unterliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine
angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der
Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass sich der notwendige Vertretungsaufwand in casu aufgrund der
Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die
Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 800.--
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2536/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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