B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2536/2017
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (…).
D-2536/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eine Familie syrischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie aus dem Dorf F._______ in der Nähe der Stadt G._______
(kurdisch, arabisch: H._______) in der Provinz Al-Hasaka – suchten am
9. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM
in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 wurde ihnen mitge-
teilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich (VZ) zugewiesen worden seien. Am 14. Dezember 2015 wurden
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt
(Befragung zur Person, BzP). Am 26. Januar 2016 hörte das SEM den Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen
an (Anhörung).
B.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen vor, dass er die Schule in der (…) Klasse abgebrochen und seiner
Familie bei der (…) geholfen habe. Von September 2001 bis April 2004
habe er den obligatorischen Militärdienst geleistet. Danach habe er in
G._______ als (…) gearbeitet. Ab 2013 habe er kaum mehr Aufträge er-
halten und deshalb seinen Vater beim (…) unterstützt. Er sei Mitglied der
Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurdî li Sûriyê, Kurdische Einheitspartei in
Syrien) und habe wie viele andere Kurden ab 2011 regelmässig an De-
monstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Nachdem er
und einige seiner Mitstreiter vom syrischen Luftsicherheitsdienst identifi-
ziert worden seien, habe er nur noch unregelmässig zu Hause übernachtet.
Als sich im Verlaufe des Jahres 2012 die syrische Zentralregierung aus der
Region zurückgezogen habe, habe die kurdische Partei PYD (Partiya Ye-
kitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) die regionale Kontrolle
übernommen. Die von der PYD gegründeten Asayish (Asayiş, interne Si-
cherheitskräfte) und der militärische Arm der PYD, die YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) hätten in der Folge begonnen,
Demonstrationen gegen das Regime zu unterdrücken, so dass er für die
Dauer ungefähr eines Jahres nicht politisch aktiv gewesen sei. Am
(…) 2014 habe er mit Mitstreitern in einer Privatwohnung eine Sitzung ab-
gehalten, um Demonstrationen gegen die PYD zu organisieren. Eine Ein-
heit der Asayish habe die Wohnung jedoch gestürmt und ihn und die ande-
ren vier Teilnehmer verhaftet. Sie seien in ein Gefängnis nach I._______
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(kurdisch, arabisch: J._______) gebracht worden, wo er von seinen Kolle-
gen getrennt worden sei. In den ersten zwei oder drei Wochen sei er drei-
mal verhört worden. Im (…) 2014 sei ihm mitgeteilt worden, er würde unter
der Bedingung freigelassen, dass er für den Asayish im Bereich Schmug-
gel arbeiten würde. Als er gefragt habe, was ihm bei einer Ablehnung
drohe, habe man ihm mitgeteilt, man würde ihn dem syrischen Regime
ausliefern. Aus diesem Grund habe er schliesslich eingewilligt. Bevor er
seine Einwilligung habe schriftlich bestätigen können, sei der Asayish in
der Nähe in Ausschreitungen involviert gewesen. Als er und andere Ge-
fängnisinsassen dies bemerkt hätten, hätten sie die Tür aufgebrochen, was
allen die Flucht ermöglicht habe. Mithilfe von Zivilpersonen habe er sein
Heimatdorf erreicht, wo er seine Freunde und seine Familie über die Inhaf-
tierung habe orientieren können. Ein Freund habe ihm schliesslich gehol-
fen, illegal in das irakische Kurdistan zu fliehen. Er sei dort gegen Ende
Juni 2014 angekommen und habe fortan mit (…) in K._______ gelebt. Am
Tag nach seiner Ankunft sei er von seiner Mutter informiert worden, dass
er durch den Asayish in seinem Haus sowie im Haus seiner Eltern gesucht
worden sei. Er sei etwa (…) Monate im Nordirak geblieben, bevor er in die
Türkei weitergereist sei, um seine Familie zu treffen.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass
sie in ihrem Dorf die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach bei
ihrer Familie im Haushalt gearbeitet habe. Sie sei weder politisch aktiv ge-
wesen, noch habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Haus sei –
nach der Ausreise ihres Ehemannes – mehrmals von Mitgliedern der PYD
durchsucht worden, wobei sie von diesen beschimpft worden sei. Sie sei
schliesslich wegen der Probleme des Ehemannes aus Syrien geflohen. Sie
habe mit ihren Kindern drei Mal erfolglos versucht, in das irakische Kurdis-
tan einzureisen. Die Grenzbeamten der PYD hätten dabei vor ihr wissen
wollen, wo sich ihr Ehemann befinde und weshalb sie in das irakische Kur-
distan einreisen wolle. Schliesslich habe sie Syrien am (…) 2015 gemein-
sam mit ihren Kindern in Richtung Türkei verlassen.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin führten weiter aus,
dass sie gemeinsam nach Istanbul gereist und durch die Einladung des
(…) des Beschwerdeführers beziehungsweise des (…) der Beschwerde-
führerin mit einem Visum in die Schweiz gereist seien, wo sie am 5. No-
vember 2015 angekommen seien.
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Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identi-
tätskarten, das Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdefüh-
rers sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei Schweiz be-
treffend den Beschwerdeführer ein.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde den Beschwerdeführenden mit-
geteilt, dass ihre Asylgesuche weiterer Abklärungen bedürften und diese
im erweiterten Verfahren behandelt würden. Für die Dauer des Verfahrens
wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton L._______ zugewiesen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 informierte die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende das SEM über das Mandatsende.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 – eröffnet am 30. März 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und
schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 (Datum des Poststempels) liessen die Be-
schwerdeführenden diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten, die Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig auf-
zunehmen. Gegebenenfalls sei eine ergänzende Anhörung anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie insbesondere um den Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 hiess der zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Er gewährte ihnen Frist bis
zum 24. Mai 2017, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss zu leisten.
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G.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden fristge-
recht eine Fürsorgebestätigung sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der
Yekiti-Partei Schweiz nach.
H.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lud der zuständige Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 hielt die Vorinstanz – unter Hin-
weis auf ihre ergänzenden Bemerkungen – an ihren bisherigen Erwägun-
gen vollumfänglich fest.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde den Beschwerdefüh-
renden die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen gleichzei-
tig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 28. Juni 2017 dazu Stellung zu
nehmen.
K.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden fristge-
recht eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag
auf erneute Anhörung der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, die vorab zu be-
handeln sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorinstanz das Asylge-
such weder sorgfältig geprüft noch ihren Entscheid hinreichend begründet
habe.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als
Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befug-
nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih-
ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus den beiden anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung
erstellten Protokollen ist die geltend gemachte fehlende sorgfältige Abklä-
rung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) obliegt es auch den Beschwerdeführenden darzulegen, aus
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welchen Gründen sie um Asyl nachsuchen. Dabei können ihnen entspre-
chende Fragestellungen durch die befragende Person helfen, die Asyl-
gründe hinreichend darzulegen, wobei es nicht Sache des Befragers ist,
jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden
konkret zu ihren Ausreisegründen befragt und sie wurden am Ende der An-
hörung gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was für das Asylgesuch
wesentlich sei. Dies bejahten beide (…). Dabei haben sie sich behaften zu
lassen. Dementsprechend ist das SEM seiner Pflicht zur Abklärung des re-
levanten Sachverhalts und zur Anhörung grundsätzlich nachgekommen.
Im Übrigen hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 28. März 2017 mit
den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinanderge-
setzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls
ist zweifellos erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM von den
Beschwerdeführenden vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht beachtet
hätte. Schliesslich waren die Beschwerdeführenden auch in der Lage, die
Verfügung sachgerecht anzufechten.
Insofern die Beschwerdeführenden sodann rügen, dass die Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung nicht mit ihren Aussagen konfrontiert wor-
den beziehungsweise auf Verschwiegenes angesprochen worden und ihr
Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, ist festzuhalten,
dass ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfrontation mit festgestell-
ten Widersprüchen in den Aussagen schon während der Befragung nicht
besteht (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13).
4.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die
Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt
jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu zie-
hen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017
E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine will-
kürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerde-
führenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern die Vorinstanz
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willkürlich gehandelt haben soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegrün-
det zu erachten. Da das Gericht in casu volle Kognition hat, kommt dem
Willkürverbot ohnehin keine selbständige Bedeutung zu.
4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.3 Eine Refraktion oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3
AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit
anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzes-
artikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen haben, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
5.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise
(sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
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fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und
BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvoll-
ziehbar erklären können, weshalb er vom Luftsicherheitsdienst registriert
worden sei und wie er davon erfahren habe. Zunächst habe er diesbezüg-
lich ausgeführt, er sei ab März 2011 „so wie jeder andere Mensch“ auf die
Strasse gegangen. Auf die Frage, weshalb gerade er, als einfaches Mit-
glied der Yekiti-Partei, als Regimegegner identifiziert und verfolgt worden
sei, habe er erwidert, er habe die Demonstrationen organisiert. Er habe
jedoch nie Kontakt mit Mitgliedern des Luftsicherheitsdienstes gehabt.
Hierzu seien seine Erklärungen oberflächlich und wenig konkret ausgefal-
len. Er habe nicht hinreichend zu begründen vermocht, weshalb gerade er,
aus mehr als tausend Personen, eine grössere Gefahr für das Regime
habe darstellen sollen, zumal er auch angegeben habe, dass das Organi-
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sationskomitee, dem er angehört habe, aus unzähligen Personen bestan-
den habe. Sodann habe er geschildert, er habe sich, aufgrund seiner Iden-
tifizierung durch den Luftsicherheitsdienst, zu Hause nicht mehr aufhalten
können und habe seine Aussage dahingehend ergänzt, dass seine Familie
belästigt und unter Druck gesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin
habe hingegen in der Anhörung zunächst nur erwähnt, dass Leute der PYD
das Haus mehrmals durchsucht hätten. Erst als sie gefragt worden sei, ob
der Ehemann auch Probleme mit dem Regime gehabt habe, habe sie ge-
antwortet, dass der Luftsicherheitsdienst ebenfalls Hausdurchsuchungen
durchgeführt habe. Diese Aussagen seien nicht stimmig, da die Beschwer-
deführerin, diese Hausdurchsuchungen zunächst verschwiegen und auch
nicht angegeben habe, sie sei belästigt und unter Druck gesetzt worden.
Insgesamt habe sie das Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Fer-
ner habe der Beschwerdeführer auch vorgetragen, er habe von einem Mit-
streiter erfahren, dass er identifiziert worden sei, weil jene Person Mitglied
des Zentralkomitees gewesen sei und deshalb immer derartige Informatio-
nen erhalten habe. In der Stadt G._______ habe es zudem viele Spitzel
der Regierung gegeben. Zu diesem Vorbringen habe er aber keine über-
zeugenden beziehungsweise vertiefenden Angaben machen können, so
dass sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verstärken
würden. Im Ganzen habe er zwar glaubhaft darlegen können, dass er an
Demonstrationen teilgenommen habe. Die Identifizierung durch den Luftsi-
cherheitsdienst habe er jedoch nicht glaubhaft dartun können.
Was die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Verhaftung und
des Gefängnisaufenthalts angehe, seien diese vage, allgemein und teil-
weise nicht nachvollziehbar ausgefallen und würden daher nicht den Ein-
druck erwecken, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen
habe. Bereits seine Aussagen zu den Gründen für seine Inhaftierung seien
nicht überzeugend ausgefallen. Seine politischen Aktivitäten habe er nicht
substanziiert zu beschreiben vermocht. So könne seinen Ausführungen
nicht gefolgt werden, die PYD habe – im Gegensatz zum Regime – ge-
wusst wer hinter den Protesten stecke. Weshalb er dennoch Proteste ge-
gen die PYD habe organisieren wollen, sei unbegreiflich und erscheine ri-
sikoreich. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausführungen zu den
von ihm getroffenen Sicherheitsmassnahmen nicht nachvollziehbar. Zu-
dem sei den Akten kein exponiertes politisches Profil zu entnehmen. Er
habe angeführt, bei der Yekiti-Partei keine spezifischen Aufgaben gehabt
zu haben und ein ganz normales Parteimitglied gewesen zu sein. Auch
habe er keine differenzierenden Angaben zu den politischen Problemen in
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Seite 11
der Heimatregion machen können. Er sei nicht imstande gewesen, die un-
terschiedlichen politischen Ziele der Yekiti-Partei und der PYD substanzi-
iert darzulegen. Angesichts seines niederschwelligen politischen Profils sei
es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die PYD über längere Zeit
hinweg ein Interesse an ihm gehabt und ihn für knapp sechs Monate inhaf-
tiert haben solle. Seine diesbezüglichen Aussagen seien als substanzlos
und demnach nicht überzeugend zu werten. Ausserdem habe er nicht
nachvollziehbar erklären können, weshalb ihn die PYD für Schmugglerge-
schäfte habe engagieren wollen. Seine Erklärung, alle Personen, die für
die PYD tätig seien, würde entweder als Spitzel oder Schmuggler arbeiten,
sei wenig glaubhaft. Darauf angesprochen, dass er als ein für die PYD tä-
tiger Schmuggler sein Heimatland leicht hätte verlassen können, habe er
keine plausible Antwort zu geben vermocht. Es widerspreche auch der Lo-
gik des Handelns, einem politischen Gefangenen anzubieten, im grenz-
überschreitenden Schmuggel tätig zu werden, ausser man wolle geradezu,
dass dieser das Land verlasse. Weshalb er nach seinem Ausbruch aus
dem Gefängnis in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei ebenfalls wenig
verständlich. Ferner hätten seine Aussagen zum Ausreiseverbot seiner
Ehefrau in den Nordirak konstruiert gewirkt. Gründe dafür seien seinen
Schilderungen nicht zu entnehmen gewesen und seine Antworten diesbe-
züglich seien vage geblieben, so dass das Vorbringen eher als Versuch
eingeordnet werden müsse, eine Verfolgung durch die PYD nach der Haft
glaubhaft zu machen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er kein poli-
tisches Risikoprofil aufweise. Seine Befürchtung, dass die PYD aufgrund
der politischen Aktivitäten nach der Haft noch ein Interesse an ihm haben
könnte, erscheine objektiv nicht begründet. Aufgrund der dargelegten Un-
gereimtheiten in seinen Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass
er aufgrund der von ihm vorgebrachten politischen Handlungen verfolgt
worden sei.
Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen exilpoliti-
schen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung zu begründen.
6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz die
Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Der
Beschwerdeführer habe als Mitglied der Yekiti-Partei mit bekannten Per-
sönlichkeiten in seiner Stadt verkehrt, weshalb er den Behörden aufgefal-
len sei und leicht habe identifiziert werden können. Zudem habe er mit wei-
teren Personen, welche zusammen mit Personen der Yekiti-Partei die Pro-
teste gegen das Regime in Gang gebracht und die Leute auf der Strasse
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mobilisiert hätten. Er sei stets dabei gewesen und habe mit seiner ganzen
Kraft mitgewirkt und zusammen mit anderen Demonstranten den Sturz des
syrischen Regimes skandiert. Alle Personen, mit denen er verkehrt habe,
hätten wie er selbst ins Ausland fliehen müssen, da sie vom syrischen Re-
gime verfolgt worden seien. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er aus
einer bekannten oppositionellen kurdischen Familie und aus einem be-
kannten politischen Umfeld stamme. Die Familie M._______ sei den Be-
hörden in Syrien nämlich sehr bekannt und die meisten Mitglieder der Fa-
milie würden der oppositionellen kurdischen Yekiti-Partei angehören. Seine
Cousins N._______, O._______ und P._______ hätten als Mitglieder der
Yekiti-Partei und infolge ähnlicher Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten.
Deren Akten seien zum Vergleich beizuziehen. Bei der Beschwerdeführerin
handle es sich zudem um die Schwester der besagten Cousins. Des Wei-
teren sei die Familie M._______ mit der Familie Q._______ verschwägert.
Der Bruder des Beschwerdeführers sei mit der (…) des inzwischen verstor-
benen Ex-Parteisekretärs und Mitglieds des politischen Büros der Yekiti-
Partei, R._______, verheiratet. R._______ sei einer der wichtigen Mitgrün-
der der Yekiti-Partei und habe diese viele Jahre geführt. Der Beschwerde-
führer sei oft mit ihm und weiteren renommierten Persönlichkeiten der Par-
tei bei verschiedenen Anlässen gesehen worden.
Die Beschwerdeführerin, welcher die Vorinstanz vorwerfe, ein wichtiges Er-
eignis erst erwähnt zu haben, als sie darauf angesprochen worden sei,
habe weder etwas Wichtiges ganz vergessen noch etwas Neues hinzuge-
fügt beziehungsweise nachgeschoben. Sie habe lediglich eine klare über-
zeugende und identische Antwort auf eine bestimmte Frage gegeben und
somit die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft bestätigt. Die Praxis
des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifizierung der Tat-
sachen und Aussagen führe zu falschen Einschätzungen und Entscheiden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien hingegen realistisch,
plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.
Der Beschwerdeführer habe sich sodann ausführlich und substanziiert zum
Ausbruch aus dem Gefängnis geäussert. Dass die Vorinstanz diese Vor-
bringen nicht ernst nehme, sei als nicht fundierte Spekulation zu qualifizie-
ren. Die Vorinstanz behaupte zudem lediglich, dass Zweifel an dem Ange-
bot bestünden und nicht, dass es nicht asylrelevant sei. Zweifel seien je-
doch noch kein Grund, jemandem Asyl zu verweigern. Die Vorinstanz ver-
kenne in der ganzen Argumentation die wesentliche Tatsache, dass der
Beschwerdeführer als Gegner des syrischen Regimes und der PYD iden-
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tifiziert worden sei. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen und ignoriere Tatsachen, die viel asylrelevanter seien.
Die behauptete Unglaubwürdigkeit diene bloss als Vorwand, um den Be-
schwerdeführenden Asyl zu verweigern. Die PYD würde einem Gegner na-
türlich keine Führungspositionen anbieten, sondern diesen zu bestimmten
Aufgaben und Zwecken rekrutieren beziehungsweise ausnutzen. Der Be-
schwerdeführer hätte im Rahmen der ihm von der PYD angebotenen
Schmugglergeschäfte lediglich Warten getragen und körperliche Arbeiten
ausgeführt, aber keine bedeutende Funktionen innegehabt. Er wäre wäh-
rend dieser Arbeiten auch überwacht worden. Viele Männer würden bei
dieser Tätigkeit auch durch türkische Grenzsoldaten oder die eigenen
Leute erschossen. Die PYD hätte von ihrem Angebot also wesentlich mehr
profitiert als der Beschwerdeführer, zumal nicht sicher sei, ob er hätte flie-
hen können. Zu beachten sei auch, dass der mitverhaftete Cousin des Be-
schwerdeführers S._______ Opfer eine Deals geworden sei und nach sei-
ner Verhaftung durch die PYD den syrischen Behörden übergeben worden
sei. Seitdem fehle von ihm jede Spur. Die Vorinstanz habe die Situation
des Cousins mit keinem Wort erwähnt, zumal der Beschwerdeführer näm-
lich einem ebensolchen Deal knapp und glücklich entkommen sei. Der Be-
schwerdeführer habe schliesslich nach dem Ausbruch schnell handeln
müssen und sei deshalb in sein Heimatdorf zurückgekehrt, da er eine kon-
krete Idee gehabt habe, wie er das Land würde verlassen können und weil
er dafür Hilfe brauchen würde, die er nur in seinem Heimatdorf bekommen
würde. Das Dorf befinde sich auch direkt an der Grenze, weshalb es von
der PYD nicht umzingelt werden könne.
Was die exilpolitische Tätigkeit und Nachfluchtgründe angehe, so sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied der Yekiti-
Partei sei und in der Schweiz mit führenden Mitgliedern verkehre. Er werde
auch mit prominenten Mitgliedern, wie T._______ und U._______, gese-
hen, wenn diese die Schweiz besuchten. Mitglieder der Yekiti-Partei seien
im Verhandlungsteam der Opposition in Genf immer vertreten und kämen
deshalb oft in die Schweiz. Das syrische Regime habe deshalb grosses
Interesse daran, mit ihnen gesehene Personen zu identifizieren. Es sei
deshalb sicher, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Yekiti-Partei
und Regimegegner in Syrien längst bekannt sei. Im Falle einer Rückkehr
wäre er somit grossen Gefahren ausgesetzt. Im März 2017 sei sodann die
Tante des Beschwerdeführers, V._______, in Al-Hasaka gestorben. Der
(…) Bruder des Beschwerdeführers, W._______, sei daraufhin nach Ha-
saka gereist, um an der Beerdigung teilzunehmen. Am Checkpoint
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X._______ sei er angehalten, kontrolliert und für mehrere Stunden festge-
halten sowie verhört worden. Der Bruder sei dabei unter anderem nach
dem Beschwerdeführer gefragt worden, da dieser der Fahnenflucht be-
schuldigt werden sei. Der Beschwerdeführer wäre in dieser Hinsicht ver-
pflichtet gewesen, einmal jährlich in Al-Hasaka (wohin das Rekrutierungs-
amt der Stadt G._______ verlegt worden sei), nachzufragen beziehungs-
weise persönlich vorzusprechen, ob er für den Reservedienst einberufen
worden sei oder nicht. Es handle sich deshalb zusätzlich zur Fahnenflucht
um eine strafbare Unterlassung, weil der Beschwerdeführer seinen Pflich-
ten nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund dieser
Vorkommnisse nun im Sinne des syrischen Militärgesetzes als Dienstver-
weigerer, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung drohe.
6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel dargetan worden sein, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Wie bereits im Asyl-
entscheid erwähnt, werde die Teilnahme des Beschwerdeführers an De-
monstrationen gegen das syrische Regime nicht bestritten. Allerdings sei
seine Aussagen nicht zu entnehmen, dass er dabei jeweils eine konkrete
Funktion innegehabt hätte, bei welcher er sich exponiert hätte. Folglich be-
stehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ihm deswegen habe Gefahr
drohen können, vom syrischen Regime identifiziert zu werden. Betreffend
die angebliche Identifizierung durch den Luftsicherheitsdienst sei auf die
Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen. Insofern der Beschwerdefüh-
rer geltend mache, er stamme aus einer bekannten oppositionellen kurdi-
schen Familie und habe deswegen begründete Furcht, von den syrischen
Behörden verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung nirgends angegeben habe, aufgrund der politi-
schen Aktivitäten seiner Familie Probleme bekommen zu haben. In der Be-
schwerde würden drei Cousins des Beschwerdeführers genannt. Diesbe-
züglich sei zunächst zu erwähnen, dass die Cousins nicht der Kernfamilie
des Beschwerdeführers angehörten. Zudem seien die Fälle der drei anders
gelagert. Aufgrund der Aussagen der Cousins sei nicht auf eine konkrete
Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu schliessen. So sei einer der drei
Cousins aus dem (…), während ein zweiter Cousin (…) habe. Ein weiterer
Cousin habe hingegen glaubhaft machen können, (…) als Regimegegner
identifiziert worden zu sein. Insgesamt sei aber nicht ersichtlich, inwiefern
dem Beschwerdeführer durch die Aktivitäten der Cousins eine Reflexver-
folgung gedroht habe. Schliesslich werde in der Beschwerde an mehreren
Stellen erwähnt, dass der Beschwerdeführer oft mit wichtigen Exponenten
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der Yekiti-Partei verkehrt habe beziehungsweise mit ihnen gesehen wor-
den sei. Da diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht worden seien,
könne nicht festgestellt werden, ob daraus eine asylrelevante Verfolgung
entstehen könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer dies an der Anhö-
rung nicht erwähnt. Eine Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers
werde nicht bestritten, jedoch habe er innerhalb der Partei keine wichtige
Funktion innegehabt, sodass in einer Gesamtwürdigung nicht von einem
politischen Risikoprofil ausgegangen werden könne.
6.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass dem syri-
schen Regime bekannt sei, wer hinter den Protesten in jeder Ecke Syriens
stecken könnte. Das syrische Regime sei eines der mächtigsten und be-
rüchtigtsten Regimes im Nahen Osten und verfüge über viele Agenten,
Spitzel sowie Informanten. Der Beschwerdeführer gehöre einfach zu die-
sem Verdachtskreis, da er Mitglied einer oppositionellen Familie sei und
mit vielen renommierten oppositionellen Persönlichkeiten gesehen worden
sei. Der Beschwerdeführer stamme wie die anderen Familienmitglieder
aus dem Dorf F._______ und der einen Kilometer entfernten Stadt
G._______. Er habe sich wie die anderen Mitglieder in diesem Dorf aufge-
halten und in der benachbarten Stadt Proteste mitorganisiert und mitdurch-
geführt. Der Beschwerdeführer war viel mit seinen Cousins unterwegs und
wurde mit ihnen gesehen. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers
seien den Behörden bekannt, weshalb sie gezielt verfolgt würden. Der Be-
schwerdeführer habe diese Verfolgung glaubhaft machen und ausführliche
sowie plausible Aussagen machen können. Die Vorinstanz habe sich zu-
dem wiederum nicht zum Umstand geäussert, dass vom Cousin des Be-
schwerdeführers, S._______, bis heute jede Spur fehle und man nicht
wisse, ob er noch lebe oder bereits getötet worden sei. Diese Tatsache sei
von der Vorinstanz nicht beachtet beziehungsweise ignoriert worden, ob-
wohl sie asylrelevant sei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.
7.2 So ist der Vorinstanz zunächst darin zuzustimmen, dass der Beschwer-
deführer nicht nachvollziehbar und substanziiert hat darlegen können, wie
er vom Luftsicherheitsdienst identifiziert worden sein soll. Auf die Frage,
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wie er dies erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst aus-
weichend, dass G._______ sehr klein sei und dass es viele Spitzel in der
Region gebe und dass er dort begonnen habe, Demonstrationen zu orga-
nisieren (…). Erst auf Nachfrage führte er dann wenig substanziiert aus,
dass ihm dies von einem Mitstreiter mitgeteilt worden sei, der Mitglied im
Zentralkomitee gewesen sei und immer wieder Informationen erhalten
habe (…). Der Beschwerdeführer hat sodann zu Protokoll gegeben, er sei
„wie jeder andere Mensch“ auf die Strasse gegangen und es hätten sich
„viele Leute“ zu einer Gruppe mobilisiert (…), und weiter erklärt, dass er
ein ganz normales Parteimitglied ohne spezifische Aufgaben gewesen sei
(…) und dass jeweils mehr als tausend Personen an den Demonstrationen
teilgenommen hätten (…). Auf die in Anbetracht dieser Äusserungen be-
rechtigte Frage, warum unter all diesen Personen gerade er identifiziert
worden sein soll, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, er habe mit
dem jungen Organisationskomitee Demonstrationen organisiert (…). Diese
Begründung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unzureichend
zu werten, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, bei dem besagten
Komitee seien unzählige Personen Mitglied gewesen (…) und dass er nie
persönlichen Kontakt mit dem Luftsicherheitsdienst gehabt habe (…).
Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin ist augenfällig, dass sie wich-
tige Details – sich an den Fragen orientierend – nachzuschieben scheint.
So erwähnte sie in der freien Schilderung zunächst nur, dass sie aufgrund
der Probleme ihres Mannes ausgereist sei, weil ihr Mann „von der PYD“
gesucht worden sei (…). Bezugnehmend auf diese Aussage, wiederholte
die Beschwerdeführerin in der Antwort zur (folgenden) Frage, ob dies alle
Asylgründe seien, zunächst, dass sie hauptsächlich wegen der Probleme
des Mannes geflohen sei, und führte aus: „Sie haben mich nur belästigt
und unter Druck gesetzt, als sie unser Haus gestürmt haben“ (…). Auch in
den darauffolgenden Fragen beziehungsweise Antworten wird offensicht-
lich, dass es jeweils nur um die PYD geht (…). Selbst die Frage gegen
Ende der Anhörung, ob sie neben diesen Problemen, welche sie mit der
PYD gehabt habe, als diese bei ihr zu Hause vorbeigekommen sei, noch
weitere Probleme gehabt habe, beantwortete die Beschwerdeführerin wie-
derum lediglich in Bezug auf die PYD (…). Erst auf die konkrete Frage, ob
der Ehemann auch Probleme mit dem Regime gehabt habe, antwortete die
Beschwerdeführerin wie folgt „Ja, er hat gesagt, dass er von der Luftsicher-
heit gesucht werde.“ (…) und vermittelte damit nicht den Eindruck, dass sie
von diesen angeblichen Problemen etwas direkt wahrgenommen hätte. Le-
diglich auf die Nachfrage, ob sie davon irgendetwas mitbekommen habe,
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antwortete die Beschwerdeführerin nun plötzlich, dass der Luftsicherheits-
dienst auch zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach dem Ehemann
gefragt habe (…). Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerde-
führerin ein wichtiges Vorbringen zunächst nicht erwähnt hat, ist somit ent-
gegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, denn zentrale Aussage, die
zunächst nicht ansatzweise erwähnt werden stellen Widersprüche dar, die
im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Der Einwand
auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Spi-
talaufenthalt des Sohnes während der Befragung unkonzentriert gewesen
sei, sind in dieser Hinsicht unbehelflich, zumal der Spitalaufenthalt des
Sohnes bereits in der Vergangenheit lag, die Beschwerdeführerin bestätigt
hat, dass es dem Sohn wieder gut gehe (…), und weil aus dem Protokoll
insgesamt nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Konzentrati-
onsschwierigkeiten gehabt hätte.
Insoweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vorbringen,
der Beschwerdeführer sei leicht zu identifizieren gewesen, weil er mit be-
kannten Persönlichkeiten in der Stadt beziehungsweise mit prominenten
Mitgliedern der Yekiti-Partei verkehrt habe und weil er aus einer bekannten
oppositionellen Familie stamme, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vo-
rinstanz in der Vernehmlassung zu Recht bemerkt, hat der Beschwerde-
führer in der Anhörung nirgends den Umstand erwähnt, dass er mit be-
kannten Parteiexponenten verkehrt hat respektive gesehen worden sei,
was jedoch angesichts der ihm gestellten Fragen betreffend die Identifizie-
rung durch die Behörden zu erwarten gewesen wäre. Auch hat er keine
diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Schliesslich sind die Ausführun-
gen dazu in der Rechtsmitteleingabe wenig substanziiert ausgefallen und
werden selbst nach den Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung nicht detaillierter, sondern lediglich noch einmal wiederholt. Hätte sich
der Sachverhalt wirklich so zu getragen beziehungsweise hätte der Be-
schwerdeführer wirklich mit wichtigen Parteiexponenten verkehrt, wäre je-
doch zu erwarten gewesen, dass er zu diesem Umgang weitaus konkretere
Angaben machen kann und diesen Umstand vor allem früher, mithin bereits
anlässlich der Anhörung, erwähnt und gegebenenfalls entsprechende Be-
weismittel einreicht. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen,
der Beschwerdeführer stamme aus einer bekannten kurdischen Familie, ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass er in Antwort auf die Frage, ob es in
der Familie Personen gäbe, die ebenfalls politisch aktiv seien, ausführte
dass dies in seiner Familie wenig seien und nur die Kinder seines Onkels
politisch aktiv gewesen sein (…). Es handelt sich bei den erwähnten Cous-
ins sodann nicht um Mitglieder der Kernfamilie und der Beschwerdeführer
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hat auch, wie von der Vorinstanz richtig bemerkt, nirgends in der Anhörung
angegeben, er habe aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie
Probleme bekommen. Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmit-
teleingabe sowie in der Replik bemängeln, dass die Vorinstanz sich nicht
zum mitentführten Cousin S._______ geäussert habe, der Opfers eines
Deals mit der PYD geworden und den syrischen Behörden übergeben wor-
den sei, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nicht glaubhaft dargetan
wurde und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verfolgung drohen würde,
zumal er nirgends in der Anhörung erwähnt hat, er habe wegen seines
Cousins Probleme bekommen beziehungsweise solche befürchtet.
Des Weiteren ist die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe seine politischen Aktivitäten nicht substanziiert darlegen können, zu
bestätigen. Zunächst hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil auf-
weise. So hat er angegeben, er habe bei der Yekiti-Partei keine spezifische
Aufgabe gehabt und sei ein ganz normales Mitglied gewesen (…). Sodann
bleibt unklar, welche Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Or-
ganisation von Demonstrationen denn genau übernommen haben will. Als
er in der Anhörung, danach gefragt wurde, was seine Aufgabe im Rahmen
des Organisationskomitees gewesen sei, führte er aus, er sei mit seinem
Cousin in die Dörfer gegangen und habe die Dorfbewohner aufgefordert,
an den Demonstrationen teilzunehmen (…). Im Gegensatz dazu erklärte er
in der freien Schilderung zu Beginn der Anhörung er habe, nachdem er
vom Luftsicherheitsdienst identifiziert worden sei (mithin nach der De-
monstrationszeit), mit seinem Cousin beschlossen in die Dörfer zu gehen
(…). Bezeichnenderweise sind auch die Angaben betreffend Organisation
beziehungsweise Kommunikation innerhalb dieses Organisationskomitees
oberflächlich und ausweichend ausgefallen (…). Hätte der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich eine entsprechende Funktion innegehabt beziehungsweise
entsprechende Tätigkeiten ausgeübt, wären von ihm in dieser Hinsicht de-
tailliertere Angaben zu erwarten gewesen.
Angesichts des niederschwelligen politischen Profils hat die Vorinstanz zu
Recht festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen
die PYD über längere Zeit hinweg ein Interesse an ihm gehabt und ihn über
Monate inhaftiert haben soll. Dies vermochte auch der Beschwerdeführer
nicht plausibel zu erläutern (…). In Bezug auf die Schilderung der Inhaftie-
rung mutet auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer auf die Frage,
was in den restlichen Monaten vor seinem Ausbruch passiert sei, zunächst
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lediglich ausführt, dass er während der restlichen Tage mit drei weiteren
Personen im Gefängnis gewesen sei und dass sonst „nichts“ vorgefallen
sei (…), nur um erst auf Nachfrage anzufügen, dass er während der restli-
chen Haftzeit belästigt beziehungsweise beschimpft und sogar gefoltert
worden sei (…). Insbesondere da der Beschwerdeführer dann auch aus-
führte, die PYD habe „schlimmer als die syrische Regierung gefoltert“ und
es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben dürfte, wäre zu
erwarten gewesen, dass der diesen Umstand unverzüglich nennt.
Darüber hinaus hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt,
warum es nicht nachvollziehbar sei, dass die PYD dem Beschwerdeführer
als angeblich politischem Gefangenen eine Tätigkeit als Schmuggler an-
geboten haben soll und dass auch der Beschwerdeführer dafür keine hin-
reichende Erklärung gehabt habe. Die entsprechenden Ausführungen auf
Beschwerdeebene sind nicht geeignet etwas an dieser Einschätzung zu
ändern. Es ist umso weniger plausibel, dass die PYD dem Beschwerdefüh-
rer ein entsprechendes Angebot gemacht hat, angesichts des Umstandes,
dass ihm in den Verhören vorgeworfen sein soll, er würde Leute dabei un-
terstützen, in die Türkei zu gehen, und er würde den Kontakt mit ausländi-
schen Journalisten pflegen beziehungsweise diese ins Land lassen (…).
Angesichts dieser zahlreichen schweren Unglaubhaftigkeitselemente ver-
mag der Umstand, dass einzelne Einwände des Beschwerdeführers nicht
unberechtigt erscheinen, am Befund der Unglaubhaftigkeit nichts zu än-
dern.
7.3 Insofern der Beschwerdeführer eine Einberufung in den militärischen
Reservedienst geltend macht und ausführt, dass er in den Augen des syri-
schen Regimes nun als Wehrdienstverweigerer gelte und deshalb gravie-
rende Folgen beziehungsweise eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewär-
tigen habe, ist festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft dargetan ist. Der
Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorlegen können, die eine Ein-
berufung in den Reservedienst belegen würden. Seine Angaben in der An-
hörung blieben in dieser Hinsicht wenig konkret. So gab er lediglich zu Pro-
tokoll, dass ihm während eines Verhörs mitgeteilt worden sei, es liege ein
Reservistenaufgebot vor und man könne ihn deswegen der Regierung aus-
liefern (…). Dies widerspricht zunächst der Darlegung in der Rechtsmitte-
leingabe, wonach die syrischen Behörden keine schriftlichen Aufgebote
mehr zustellen. Ohnehin vermögen die entsprechenden Ausführungen
auch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen: In der Anhörung da-
nach gefragt, ob es nach seinem Militärdienst irgendwelche Aktivitäten des
D-2536/2017
Seite 20
Militärs gegeben habe beziehungsweise ob er einen Marschbefehl erhalten
habe, führte der Beschwerdeführer wiederum lediglich aus, dass er nichts
persönlich entgegengenommen habe, dass ihm aber während seiner Haft
mitgeteilt worden sei, es liege ein Aufgebot von ihm vor (…). Den Umstand,
dass er verpflichtet gewesen wäre, jährlich auf dem Rekrutierungsamt von
Al-Hasaka nachzufragen respektive persönlich vorzusprechen und sich zu
erkundigen, ob er in den Reservedienst einberufen worden sei und sein
Unterlassen beziehungsweise seine Weigerung dies zu tun, erwähnte der
Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort.
Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt sein sollte,
ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgericht BVGE
2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu be-
gründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Wie in den obigen Erwägun-
gen festgestellt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft einzustufen, mithin ist das Vorliegen eines politischen
Profils zu verneinen – der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppo-
sitionellen Familie, noch hatte er je persönliche Probleme mit den syrischen
Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen
Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert
hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die
Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu
gewärtigen hätte.
7.4 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringen, dass der
Beschwerdeführer sich exilpolitisch engagiere, aktives Mitglied der Yekiti-
Partei sei und in der Schweiz mit führenden Mitgliedern der Partei verkehre
beziehungsweise mit prominenten Mitgliedern bei ihren Besuchen in der
Schweiz gesehen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei
einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwa-
chung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
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deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist
dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).
Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, überzeugend darzule-
gen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz profiliert exilpolitisch
betätigt hat. So beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift auf die oberflächlichen und wenig konkreten Aussagen, der Be-
schwerdeführer sei aktives Mitglied der Yekiti-Partei Schweiz und verkehre
in der Schweiz mit führenden Mitgliedern beziehungsweise mit prominen-
ten Parteiexponenten bei ihren Besuchen in der Schweiz. Vor diesem Hin-
tergrund wäre es opportun und für den Beschwerdeführer auch relativ
leicht gewesen, das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten mit Bildern, Vi-
deos und ähnlichen Dokumenten zu untermauern, will er doch gerade aus
der Identifizierbarkeit seiner Person durch die syrischen Behörden eine Ge-
fährdung ableiten. Der Beschwerdeführer hat indessen diesbezüglich le-
diglich zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der Yekiti-Partei Schweiz einge-
reicht. Auch unter Berücksichtigung dieser Bestätigungen bestehen keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und
potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen
Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Die Angaben des Be-
schwerdeführers beschränken sich auf die Aussage, dass er ein aktives
Mitglied sei und sich viel aktiver als ein gewöhnliches Parteimitglied betä-
tige, während die Bestätigung vom (…) 2017 lediglich die oberflächliche
Ausführung enthält, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle bei der
Rekrutierung von neuen Mitgliedern, bei der Organisation von Veranstal-
tungen und der Beziehungspflege mit anderen kurdischen Parteien und
Organisationen in der Schweiz spiele. Es sind auch dieser Bestätigung kei-
nerlei konkrete Angaben darüber zu entnehmen, worin die Tätigkeit des
Beschwerdeführers denn genau bestehen beziehungsweise inwiefern er
eine zentrale Rolle spielen soll. Auch ist nicht ersichtlich seit wann und mit
welcher Frequenz er entsprechende Tätigkeiten ausübt. Angesichts der
geltend gemachten Funktionen wären vom Beschwerdeführer jedoch de-
tailliertere Angaben zu erwarten gewesen respektive wäre es für ihn ein
Leichtes gewesen, entsprechende weitere Beweismittel beizubringen.
D-2536/2017
Seite 22
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht
als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste. Die Beschwerdeführenden können
sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene respektive die zahlreichen Berichte von Kurdwatch nichts
zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz
hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such der Beschwerdeführenden abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
D-2536/2017
Seite 23
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 9. Mai 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um unent-
geltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsor-
gebestätigung gutgeheissen. Eine Fürsorgebestätigung wurde mit Eingabe
vom 20. Mai 2017 nachgereicht. Da den Akten auch nicht zu entnehmen
ist, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden geändert
hätte, sind vorliegend demnach keine Verfahrenskosten zu erheben
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: