B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2537/2014
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Ägypten,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ägyptische Staatsangehörige – am
27. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am
3. respektive 4. März 2014 von der Vorinstanz summarisch befragt wur-
den,
dass sie ihre Asylgesuche im Wesentlichen mit der in Ägypten stärker
werdenden Diskriminierung und Gewalt gegenüber Christen begründeten,
dass bezüglich der detaillierten Asylvorbringen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die von den Beschwerdeführenden abgegebenen Pässe je ein gülti-
ges, von Frankreich ausgestelltes Visum enthielten und der Abgleich mit
dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) die Ausstellung dieser
Visas bestätigte,
dass den Beschwerdeführenden in den gleichen Anhörungen das rechtli-
che Gehör bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs für das vorliegende
Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer
damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass das BFM am 6. März 2014 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-
VO) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an Frank-
reich richtete, wobei es auf die von Frankreich ausgestellten Visas ver-
wies,
dass die französischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den am 25. respektive am 28. April 2014 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 5. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Mai 2014 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, sich für ihr Asylverfahren zu-
ständig zu erklären,
dass in formeller Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Weisung
an die Vollzugsbehörden ersucht wurde, von einer Überstellung nach
Frankreich bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde
abzusehen,
dass sie ferner um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
‒ 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und somit diesbezüglich die Dublin-III-VO
zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit
sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
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den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen beziehungsweise weniger als zwei Jahre vor der Asylge-
suchstellung abgelaufenen Aufenthaltstitel oder ein gültiges beziehungs-
weise seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt
hat, sofern der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlassen hat (Art. 12 Dublin-III-VO),
dass der Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergeben hat, dass die französische Botschaft in Kairo (Ägypten) den Be-
schwerdeführenden je ein Visum, mit der Gültigkeit vom (…) 2014 bis
zum (…) 2014 ausgestellt hat,
dass das BFM die französischen Behörden am 6. März 2014 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
25. respektive am 28. April 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, und der sinnge-
mässe Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz
daran nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer 1 (A._______) anlässlich der Befragung be-
züglich der Zuständigkeit Frankreichs für das vorliegende Asylverfahren
vorbrachte, er sei in Frankreich ausgeraubt worden und es gebe dort eine
grosse muslimische Gemeinschaft,
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dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vorbrachten, sie seien
eine Familie mit minderjährigen Kindern und daher eine besonders ver-
letzliche Personengruppe,
dass sie somit implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signaturstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise – insbesonde-
re auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – für die Annahme dar-
getan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zuste-
henden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ferner vorbrachten,
es halte sich eine ihnen sehr nahestehende Familie in der Schweiz auf,
dass eine nahestehende Familie keine Familienangehörigen im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Verwandte gemäss Art. 2 Bst. h Dub-
lin-III-VO darstellt und daher diese Tatsache nichts an der Zuständigkeit
Frankreichs ändert,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich würde ge-
gen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
ziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kos-
tenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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