B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2537/2019
brl
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Markus König,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Thierry Büttiker,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 1981 oder
1982 mit seiner Familie in den Iran emigrierte, von wo er am 3. August
2017 über Griechenland, die Türkei, Italien und weitere ihm unbekannte
Länder am 14. März 2019 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass er am 20. März 2019 zu seinen Personalien und zum Reiseweg und
am 12. April 2019 summarisch zu seinen Asylgründen befragt sowie am
6. Mai 2019 einlässlich angehört wurde, wobei er zur Begründung seines
Asylgesuches Schwierigkeiten mit seinem Schwager geltend machte,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
13. Mai 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf gab
und die Rechtsvertretung am 13. Mai 2019 eine entsprechende Stellung-
nahme einreichte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Mai 2019
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung anord-
nete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufnahm,
dass das SEM dabei in Bezug auf den Einbezug des Beschwerdeführers
in die Flüchtlingseigenschaft von dessen Ehefrau zur Begründung aus-
führte, trotz einer religiös geschlossenen Ehe, welche bei einer afghani-
schen Vereinigung im Iran gemäss afghanischem Brauch registriert wor-
den sei, bestehe zwischen den beiden keine tatsächlich gelebte Bezie-
hung,
dass er seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschliessung erst eine Woche
gekannt und weder vor noch nach der Hochzeit dauerhaft mit dieser zu-
sammengelebt habe, zumal diese nach der Heirat im (…) 2016 nur noch
ungefähr 20 Tage im Iran geblieben sei, und sie danach lediglich telefoni-
schen Kontakt gehabt hätten,
dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie sich
seither bemüht hätten, ein gemeinsames Leben zu führen,
dass demgegenüber gemäss der Rechtsprechung zum Konkubinat – wel-
che hier in analoger Weise zur Anwendung gelange – ein Zusammenleben
von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt werde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2019 – handelnd
durch seine Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung
der Vorinstanz seien aufzuheben, diese sei anzuweisen, ihn in die Flücht-
lingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde ausführte,
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Ehe-
gatten eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz aufhalten würden, gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen
Asyl sei zu gewähren, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Fami-
liengemeinschaft bestanden habe,
dass das SEM vorliegend fälschlicherweise die Voraussetzungen für den
Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 4 AsylG anwende und obige Rechtspre-
chung missachte, wonach kein Vorbestand der Familiengemeinschaft ver-
langt werde,
dass die von der Vorinstanz getätigte analoge Anwendung der Rechtspre-
chung zum Konkubinat auf die vorliegende Ehe als in hohem Masse stos-
send und sachfremd zu qualifizieren sei,
dass er schliesslich aufgrund äusserer Umstände bisher nicht mit seiner
Ehefrau hätte zusammenleben können, sie sich aber um ein gemeinsames
Leben bemüht hätten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass aus den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde vor-
liegend hervorgeht, dass einzig der Einbezug des Beschwerdeführers in
die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau angefochten wird, weshalb auf
die Frage der originiären Flüchtlingseigenschaft nicht weiter einzugehen
ist,
dass Ehegatten von Flüchtlingen, welche sich in der Schweiz befinden,
vorbehältlich besonderer Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – dies im
Gegensatz zu Art. 51 Abs. 4 AsylG – die Flüchtlingseigenschaft und Asyl
erhalten, auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz, also
nach der Flucht, begründet worden ist und im Ausland nicht bestanden hat
(vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1),
dass die Vorinstanz diese grundsätzlich festgehaltene Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Art. 51 Abs. 1 AsylG offensichtlich missachtet,
wenn es argumentiert die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG könnten nicht zur Aufnahme von neuen respektive von
zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen wer-
den,
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dass aufgrund dieser Erwägung auf die weiterführende Argumentation der
Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist, weil sie sich über weite Strecken
auf die sich vorliegend nicht stellende Frage der vorbestandenen Familien-
gemeinschaft bezieht,
dass es sodann nicht angehen kann, unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1
AsylG die nicht vorbestandene Familiengemeinschaft als den Familienein-
bezug ausschliessenden besonderen Umstand zu qualifizieren, weil so die
klare Absicht des Gesetzgebers umgangen würde,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Einwände in der Beschwerde ver-
wiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befindet und seine Ehefrau
seit 2014 in der Schweiz über die Flüchtlingseigenschaft und Asyl verfügt,
dass die Ehe vor drei Jahren im Iran offenbar unter Einhaltung der dort
notwendigen religiösen und zivilen Schritte eingegangen und registriert
wurde und damit als anerkennungsfähig zu betrachten ist,
dass das SEM die Anerkennungsfähigkeit dieser Eheschliessung an keiner
Stelle in Zweifel gezogen hat,
dass damit die Voraussetzungen zum Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ohne weiteres erfüllt sind,
dass sich aus den Akten sodann nicht ergibt, der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau hätten sich in der Zwischenzeit getrennt,
dass die Eheleute vielmehr glaubhaft machen konnten, die Beziehung über
die durch äussere Umstände auferlegte Distanz nach Möglichkeit aufrecht
erhalten zu haben und beabsichtigen, die Ehe in der Schweiz zu leben,
dass davon auch die Vorinstanz auszugehen scheint, zumal sie den Be-
schwerdeführer dem Aufenthaltskanton der Ehefrau zuwies,
dass nach dem Gesagten auch keine besonderen Umstände gegen den
Einbezug sprechen,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, die angefoch-
tene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben und das SEM an-
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zuweisen ist, den Beschwerdeführer (unter Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft seiner Ehefrau) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre,
dass dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend keine solchen Kosten ent-
standen sind, weil die Rechtsvertretung bereits vom SEM als Beistand ge-
mäss Art. 102f AsylG beigeordnet worden ist und diese amtliche "Beratung
und Rechtsvertretung" gemäss Art. 102k AsylG ausdrücklich auch für die
"Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbeson-
dere das Verfassen einer Beschwerdefrist" gilt und vom SEM entschädigt
wird, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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