B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…)
2. F._______, geboren am (…) und
3. G._______, geboren am (…),
alle ohne Nationalität,
Beschwerdeführerende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 11. April
2016 / N (…), N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine staatenlose kurdische
Familie aus Syrien (H._______, Provinz I._______), sogenannte Mak-
tumin, handelt, bestehend aus den Eltern und ihren minderjährigen Kindern
(D-2586/2016) sowie den beiden volljährigen Töchtern (D-2543/2016 und
D-2538/2016),
dass der in der Schweiz lebende Bruder (D.S.) des beschwerdeführenden
Vaters mit Einladungsschreiben vom 14. Juni 2014 an die schweizerische
Botschaft in Beirut (Libanon) gelangte und die Beschwerdeführenden für
einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einlud,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2014 beim schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa bezie-
hungsweise Visa aus humanitären Gründen ersuchten und die Visumsan-
träge am 18. Juni 2014 abgewiesen wurden,
dass das SEM eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
27. Mai (recte: August) 2014 mit Entscheid vom 17. April 2015 abwies und
das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde vom
2. Mai 2015, in welcher der schlechte Gesundheitszustand des Vaters an-
geführt wurde, mit Urteil E-2770/2015 vom 10. Juni 2015 abwies,
dass die Beschwerdeführenden sich nach ihren Aussagen wegen des Vi-
sumsgesuchs bis Oktober 2014 in der Türkei aufgehalten hatten und an-
schliessend wieder nach H._______ zurückkehrten,
dass sie gemäss ihren Angaben am 30. September 2015 über die Türkei,
Bulgarien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich aus dem Heimatland
ausreisten und am 17. Oktober 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1, bis auf den nichtbefragten minderjähri-
gen Sohn A.S., am 2. November 2015 und die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…)
zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen be-
fragt wurden und hierbei im Wesentlichen die Sicherheitssituation im Hei-
matland, insbesondere die Luftangriffe in der Heimatstadt, sowie die Tat-
sache anführten, dass die beschwerdeführenden Kinder als staatenlose
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Kurden die Schule nicht hätten weiter besuchen dürfen und ihnen auch ein
Studium verwehrt worden sei, trotz ihrer überdurchschnittlichen schuli-
schen Leistungen,
dass zudem der älteste Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerde-
führenden im April 2015 von der kurdischen Miliz YPG ("Yekineyen Paras-
tina Gel") zwangsrekrutiert worden sei und sie seitdem nichts über dessen
Verbleib wüssten,
und auch den beschwerdeführenden Kindern 1-3 wegen ihrer kurdischen
Namen Zwangsrekrutierung durch die Al-Nusra-Front oder den IS (Islami-
scher Staat) gedroht habe, weshalb sie sich kaum mehr aus dem Haus
getraut hätten,
dass der Vater (Beschwerdeführer 1) zudem im Jahr 1997 anstelle seines
Vaters wegen Streitigkeiten um Landbesitz neun Tage inhaftiert worden sei,
dass alle Beschwerdeführenden zudem geltend machten, sie seien Sym-
pathisanten der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) gewesen,
dass der Beschwerdeführer 1 als gesundheitliche Beeinträchtigung eine
behandlungsbedürftige [Krankheit] anführte,
dass er hinsichtlich der Reiseroute präzisierte, sie seien in Serbien und
Kroatien registriert worden, hätten in diesen Ländern aber kein Asylgesuch
gestellt,
dass das SEM angesichts der von den Beschwerdeführenden vorgetrage-
nen illegalen Einreise in Kroatien die kroatischen Behörden am 5. Januar
2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, wo-
bei die kroatischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht antworteten,
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dass das SEM den kroatischen Behörden am 14. April 2016 in allen drei
Verfahren mitteilte, nachdem es keine Antwort auf die Anfragen vom 5. Ja-
nuar 2016 erhalten habe, erachte es Kroatien seit dem 6. März 2016 als
zuständig für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden,
dass den beschwerdeführenden Eltern (Beschwerdeführende 1) und den
volljährigen Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) mit Schreiben des
SEM vom 9. März 2016 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und zum Nichteintretendes SEM auf die Asylgesuche gewährt wurde, wo-
rauf die Beschwerdeführenden 1-3 mit fristgerechten, inhaltsgleichen Ein-
gaben vom 21. März 2016 antworteten, sie seien in die Schweiz eingereist,
weil sie wegen ihrer hier lebenden Angehörigen einen Bezug zur Schweiz
hätten, wobei sie in Kroatien unbekannt seien, weil sie dort kein Asylgesuch
gestellt hätten,
dass sie wegen der Ablehnung des Gesuchs um humanitäre Visa illegal
hätten einreisen müssen, um sich in Sicherheit zu bringen,
dass sie als Flüchtlinge mit erwiesenem Schutzbedarf nicht in einen EU-
Staat abgeschoben werden dürften, in welchem ihnen Obdachlosigkeit
drohe und die Existenz nicht gesichert sei,
dass die Eltern (Beschwerdeführende 1) zudem krank seien,
dass den Schreiben im Rahmen des rechtlichen Gehörs als Beweismittel
Foto-Ausdrucke der Beschwerdeführenden auf der Fluchtstrecke, Auswei-
skopien von den vier in der Schweiz lebenden Brüdern des Beschwerde-
führers, eine Kopie der Einsprache des Bruders vom 27. Mai (recte: Au-
gust) 2014 gegen die Abweisung der Visumanträge sowie zwei Kopien von
Übersetzungen von Arztberichten den Beschwerdeführer 1 (Vater) betref-
fend von November 2010 und April 2011 (beide bereits im Verfahren be-
treffend Visum aus humanitären Gründen eingereicht mit der Einsprache
vom 2. Mai 2015) beilagen,
dass das SEM mit drei Verfügungen jeweils vom 11. April 2016 – eröffnet
am 18. April 2016 und 19. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
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sung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdefüh-
renden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig in den Verfügungen feststellte, allfälligen Beschwerden
gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführenden verfügte,
dass das SEM in den Verfügungen ausführte, Kroatien sei wegen der dor-
tigen illegalen Einreise der Beschwerdeführenden nach dem Dublin-Ver-
fahren der zuständige Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden über
Angehörige in der Schweiz verfügten und die Eltern (Beschwerdefüh-
rende 1) gesundheitlich beeinträchtigt wären, stelle keinen Grund dar, der
an dieser Zuständigkeit etwas ändern würde,
dass die Beschwerdeführenden mit einer einzigen, alle drei Verfahren
(D-2586/2016, 2538/2016 sowie D-2543/2016) betreffenden Eingabe vom
25. April 2016 gegen die Nichteintretensverfügungen des SEM vom 11. Ap-
ril 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die
Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen,
dass zudem den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass sie ferner unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 25. April 2016
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Beschwerde Auszüge einer Notiz der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2015 zur aktuellen Situation in Kroatien
beilagen,
dass in der Beschwerde der Gesundheitszustand der beschwerdeführen-
den Eltern (Beschwerdeführende 1) als Hinderungsgrund für eine Rückfüh-
rung nach Kroatien geltend gemacht wurde,
dass der Vater an [Krankheit] und [Krankheit] leide, was eine ständige Me-
dikamenteneinnahme und ärztliche Kontrollen erfordere, und die Mutter
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[Krankheit] und [Krankheit] habe und daher auch regelmässige ärztliche
Untersuchungen wahrnehmen müsse,
dass sie zudem über ein familiäres Netz in der Schweiz verfügten und sich
die Kinder schulisch und sprachlich bereits gut integriert hätten,
dass sie angesichts der gemäss SFH-Notiz für Asylsuchende nur in Notfäl-
len vorhandenen medizinischen Versorgung Angst vor einer Ausschaffung
nach Kroatien hätten,
dass das Gericht als superprovisorische Massnahme mit Verfügungen vom
27. April 2016 den Vollzug der Überstellungen einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten vollständig (alle drei Verfahren betreffend)
am 29. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109
Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über die Beschwerden in den Verfahren D-2586/2016, D-2538/2016
und D-2543/2016 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs der Verfahren der Familienmitglieder, die zusammen aus-
gereist sind, im Wesentlichen die gleichen Asylgründe vorbringen und eine
gemeinsame Beschwerde einreichen, in einem Urteil zu befinden ist,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor
ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatten,
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 5. Januar 2016 – innerhalb
der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden ersuchte,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der Feststellung, ein Antrag-
steller habe aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze
eines Mitgliedstaats illegal überschritten, dieser Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird, wobei die Zu-
ständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die kroatischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs einwendeten, Kroatien sei nicht ihr Reiseziel, sondern ledig-
lich eine Zwischenstation auf dem Weg in die Schweiz gewesen, und sie
in Kroatien auch kein Asylgesuch gestellt hätten,
dass sie von Beginn an in die Schweiz zu den Brüdern des Vaters (Be-
schwerdeführer 1) hätten reisen wollen und sie auch angesichts des ge-
sundheitlich angeschlagenen Zustandes der Eltern auf die Nähe zu diesen
Familienangehörigen angewiesen seien,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens etwas ändern, zumal die Beschwerdeführenden den
zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen
möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs pau-
schal behaupteten, ihnen drohe in Kroatien als Flüchtlingen Obdachlosig-
keit,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
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dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht konkret dargetan haben,
die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten,
dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmun-
gen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht konkret dargelegt haben, Kroa-
tien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es somit keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass die Beschwerdeführenden sodann mit dem Hinweis auf die in der
Schweiz lebenden Brüder des beschwerdeführenden Vaters keine die Ver-
fahrenszuständigkeit der Schweiz begründenden Rechtsansprüche abzu-
leiten vermögen, weil diese Brüder nicht als "Familienangehörige" gemäss
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und insofern in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO feststellbar ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, wonach die Situa-
tion für sie als Flüchtlinge in Kroatien generell schlecht sei und ihnen dort
Obdachlosigkeit drohe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes
(AIDA, Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First
instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, /si-
tes/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am
3.5.2016) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates
ECRE vom Dezember 2015 zwar die Überlastungen des kroatischen Asyl-
systems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route"
und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wer-
den,
dass dies jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche
Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staa-
ten betrachten, gilt, und der Bericht auch festhält, dass Asylsuchende, wel-
che im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden,
grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren er-
halten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016
E. 4.3.5 m.H.),
dass sich die Beschwerdeführenden, die sich gemäss eigenen Angaben
nur auf der Durchreise in Kroatien befunden hatten, nicht um Aufnahme in
das kroatische Asylverfahren bemühten und überdies kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich
weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie gerieten im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass die Beschwerdeführenden den schlechten Gesundheitszustand des
Vaters ([Krankheit] und [Krankheit], durchgeführte [medizinische Untersu-
chung]) sowie den der Mutter ([Krankheit] und [Krankheit]) als Überstel-
lungshindernisse vorbringen und ihre Befürchtung äussern, dass sie in
Kroatien angesichts der gesetzlichen Neuerungen für Asylsuchende hin-
sichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung keine medizinische
Hilfe erhalten würden,
dass der englischsprachigen Übersetzung eines Arztzeugnisses vom
6. April 2011 zu entnehmen ist, dass der Vater an einer chronischen [Krank-
heit] leidet,
dass es sich bei dem eingereichten Arztzeugnis von vor fünf Jahren aller-
dings um kein aktuelles handelt, aber dennoch vom Weiterbestehen der
Erkrankung auszugehen ist,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen mit erheblichen Aus-
wirkungen im Alltäglichen als Folge der chronischen [Krankheit] nicht in Ab-
rede zu stellen sind,
dass mangels Vorliegens aktueller Arztberichte beide Elternteile (Be-
schwerdeführende 1) betreffend allerdings auch angenommen werden
darf, dass momentan – auch nicht als Folgeerkrankung der [Krankheit]-
Erkrankung beim Vater – keine medizinische Notlage besteht, wonach sich
diese in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen
müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu
gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass in Kroatien seit Juli 2015 für Asylverfahren das "Zakon o
međunarodnoj i privremenoj zaštiti" (Englisch: Law on International and
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Temporary Protection, im Weiteren: LITP) gilt, wonach Asylsuchenden die
Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung gewährt wird
und besonders verletzliche Asylsuchende laut Gesetz angemessen zu un-
terstützen sind (vgl. Aida-Country Report: Croatia, Bst. C, Health care,
S. 57 mit Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen),
dass in der Praxis die medizinische Versorgung eingeschränkt ist, aber da-
von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur nötigen
Unterstützung erhalten können,
dass das SEM, wie in seinem an die Eltern (Beschwerdeführende 1) ge-
richteten Nichteintretensentscheid vom 11. April 2016 angekündigt, die kro-
atischen Behörden rechtzeitig über die medizinischen Bedürfnisse der Be-
schwerdeführenden im Sinne der Art. 31 und 32 Dublin-III-VO informieren
wird,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle
nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien ange-
ordnet hat,
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügun-
gen des SEM zu bestätigen sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweisen,
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dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind und sich somit das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung zum Nach-
weis der Bedürftigkeit erübrigt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: