B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2538/2017
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (…).
D-2538/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juli
2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 28. Juli 2014 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
2. Juni 2015 und 24. Juni 2015 wurde er eingehend zu den Gründen der
Flucht angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe einen Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) unter-
stützt und deswegen Probleme mit den Behörden bekommen. Später habe
er für eine Person Aufträge erledigt, welche sich für die Wiederbelebung
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert habe und deswegen
getötet worden sei. Aufgrund dieses Engagements sei er behördlich ge-
sucht worden. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 (Eröffnung am 30. März 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 1. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositiv-
ziffern vier und fünf aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung des Spruchkörpers und
um Bestätigung ersucht, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den vorliegen-
den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D-2538/2017
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und verwies betreffend
die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung auf das Geschäftsregle-
ment vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1). Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher vom
Beschwerdeführer fristgerecht beglichen wurde.
F.
Am 24. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe
ein. Darin wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich in
medizinischer Behandlung. Sollte das Gericht Zweifel am Ursprung der
Hüftschmerzen des Beschwerdeführers haben, sei von Amtes wegen eine
ärztliche Begutachtung anzuordnen oder eine Frist zur Einreichung eines
Arztberichts anzusetzen respektive eine erneute Anhörung durchzuführen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 lehnte das Gericht den Antrag
auf Einholung eines Arztberichts respektive Fristansetzung zur Beibrin-
gung eines Arztberichts ab, da im Rahmen des Schriftenwechsels genü-
gend Möglichkeit bestehe, einen solchen Bericht einzureichen. Der Antrag
auf erneute Anhörung wurde ebenfalls abgewiesen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 replizierte.
Auf die zahlreichen Beilagen der Replik wird – soweit für den vorliegenden
Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des
Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und aus B._______
(C._______) stamme, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe.
Seine Familie habe den Parlamentsabgeordneten C._______ (nachfol-
gend auch: Member of Parliament – MP) von der Tamil National Alliance
(TNA) gut gekannt. Bereits während der Schulzeit habe er ihm geholfen,
namentlich bei Wahlpropaganda. Vom (…) 2013 bis zum (…) 2014 habe
er in seinem Büro in D._______ gearbeitet. Er habe Personen empfangen,
die ihre Probleme dem MP hätten vortragen wollen. In seiner Abwesenheit
habe er die Gesuche schriftlich aufgenommen und kleinere Anliegen selber
entschieden. Er habe die Bittsteller auch zu Propagandaveranstaltungen
eingeladen, etwa zu Hungerstreiks oder Demonstrationen gegen Verhaf-
tungen oder Umsiedlungsprogramme. Er habe den MP bei Propaganda-
veranstaltungen begleitet. Weiter habe er bei seinem Wahlprogramm ge-
holfen, namentlich für die Provinzwahlen vom 21. September 2013. Er sei
zuständig gewesen für die Bühne, die Tontechnik und dafür, dass genü-
gend Publikum anwesend sei. Beamte des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) seien stets mit einer Kamera vor Ort gewesen.
Mit der Aufnahme seiner Arbeit für den MP im (…) 2013 hätten seine Prob-
leme mit den Behörden angefangen. Etwa am zehnten Arbeitstag seien
CID-Beamte in das Büro der TNA gekommen und hätten dort Waffen ge-
funden, welche sie selbst versteckt hätten. Er (Beschwerdeführer) sei hef-
tig geschlagen worden und da er denselben Vornamen wie ein bekanntes
Mitglied der LTTE habe, sei er zunächst beschimpft und sodann gefragt
worden, ob er die Bewegung unterstütze. Er leide seither an Hüftbeschwer-
den. Die Beamten hätten die Identitätskarten und die Telefonnummern aller
Mitarbeitenden registriert. Von da an habe er Drohanrufe erhalten. Nach
ungefähr sieben weiteren Tagen seien diese Leute erneut aufgetaucht und
hätten sämtliche Personen, welche ins Büro gekommen seien, bedroht und
die Mitarbeitenden befragt. Im (…) 2013 seien die CID-Beamten erneut er-
schienen. Ferner hätten unbekannte Personen, welche mit dem Militär zu-
sammenarbeiten würden, ihn angegriffen und mit Steinen beworfen. Wie-
derum einen Monat später, als der MP im Büro gewesen sei, sei es zu
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einem weiteren Angriff gekommen, bei welchem einige der Angreifer ge-
fasst und der Polizei übergeben worden seien, welche jedoch nichts unter-
nommen habe. Auf der Strasse hätten Mitglieder der Eelam People's De-
mocratic Party (EPDP) und Militärs ihn regelmässig angehalten und ihn mit
dem Tod bedroht. Dabei hätten sie von ihm Informationen verlangt wie etwa
seine Adresse, seinen Name und seine Telefonnummer. Bei jeder Propa-
gandaveranstaltung seien Steine geworfen worden. Namentlich die Veran-
staltung zu den Wahlen vom 21. September 2013 sei von EPDP-Leuten
gestört worden. Wenn er sich beschwert habe, sei er persönlich bedroht
worden. Er habe die Medien darüber informiert, dass Personen der EPDP
Sex-Zeitschriften respektive Sex-Bücher verkauft hätten, woraufhin diese
ihn im Büro massiv bedroht hätten. Ende 2013 sei er einmal ins CID-Camp
vorgeladen worden. Dort habe man ihn befragt und bedroht. Er habe ein
Blanko-Formular unterschreiben müssen und sei dann entlassen worden.
Im Monat (…) des Jahres 2013 habe sein Vater ihm einen Freund namens
E._______ vorgestellt, für welchen er (Beschwerdeführer) anschliessend
mehrere Aufgaben erledigt habe. Namentlich habe er zwei- bis dreimal
Päckchen übergeben, die mutmasslich Zeitungsartikel oder Handzettel
enthalten hätten. Er habe mit E._______ oft seine Freizeit verbracht. Am
(…) 2014 sei sein Vater verschwunden. Am (…) 2014 habe er der Zeitung
entnommen, dass E._______ sich für die Wiederbelebungspläne der Be-
wegung engagiert habe. An diesem Tag sei er nicht ins Büro, sondern zu
seinem Onkel gegangen. Am (…) 2014 sei E._______ erschossen worden.
Er (Beschwerdeführer) habe unter Beobachtung gestanden und man habe
ihn der Mitgliedschaft in der Bewegung verdächtigt. Auch sei er der EPDP
ein Dorn im Auge gewesen. Als das CID die Verbindung zu E._______ ent-
deckt habe, habe man ihn an verschiedenen Orten gesucht. Er habe sich
abwechselnd bei verschiedenen Verwandten aufgehalten und sein Onkel
habe die Ausreise organisiert. Am (…) 2014 habe er Sri Lanka mit einem
gefälschten Pass verlassen.
Nach seiner Ausreise habe man die Suche nach ihm intensiviert und seine
Familienangehörigen bedrängt. Seine jüngste Schwester habe sich wegen
des psychischen Drucks das Leben genommen. Eine andere Schwester
sei in psychologischer Betreuung.
In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in F._______ teil-
genommen, anlässlich welcher G._______, (…), sowie H._______ (…),
gedacht worden sei. Einmal habe er am Heldentag teilgenommen.
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Im erstinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine sri-lan-
kische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtenregister, Fotos sei-
nes ehemaligen Arbeitsplatzes, verschiedene Dokumente betreffend seine
verstorbene Schwester, Schreiben eines Kirchenvertreters und zweier Par-
lamentsmitglieder, verschiedene Zeitungsartikel, die sich auf E._______
beziehen und eine Karte eines Physiotherapeuten in der Schweiz ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Im freien Bericht sowie in den
Antworten zu den konkreten Fragen in den Anhörungen habe er regelmäs-
sig verschiedene Themen vermischt. Die Schilderungen von angeblich
selbst erlebten Geschehnissen hätten sich mit Berichten zu anderen Per-
sonen oder allgemeinen Aussagen zu den Sicherheitskräften vermengt.
Auf einfache Fragen zu eigenen Handlungen oder konkreten Erlebnissen
habe er regelmässig ausweichend geantwortet, indem er beispielsweise
das Thema gewechselt oder allgemein bekannte Informationen wiederge-
geben habe. Immer wieder habe er kurze, unsubstanziierte Antworten ge-
geben, selbst bei wiederholter Nachfrage.
Die Verbindung zu E._______, das Verschwinden des Vaters und die Su-
che nach dem Beschwerdeführer seien unglaubhaft. Die diesbezüglichen
Ausführungen seien pauschal und substanzarm, obschon ihm zahlreiche
Fragen dazu gestellt worden seien. In den Antworten sei er immer wieder
auf andere Themen oder Medieninformationen zu E._______ ausgewi-
chen. Hinsichtlich des Verschwindens des Vaters habe er gegensätzliche
Aussagen gemacht. In der BzP habe er, nach der Adresse seiner Famili-
enmitglieder gefragt, ausgesagt, seine Eltern und seine drei Schwestern
würden noch in B._______ wohnen und er habe angefügt, der eine Nachruf
für seine Schwester sei von den Mitschülern, der andere von seinen Eltern
veranlasst worden. In der Rückübersetzung habe er angemerkt, letzterer
sei nur von seiner Mutter initiiert worden. Ferner habe er in der BzP ange-
geben, sein Vater sei ebenfalls untergetaucht, als E._______ getötet wor-
den sei. Gemäss Anhörung sei sein Vater nicht „untergetaucht“, sondern
„verschwunden“ und zwar knapp eine Woche vor E._______ Tod. In der
BzP habe er demgegenüber ausgesagt, sein Vater sei nicht nach Hause
gekommen, seitdem E._______ ermordet worden sei. Diese Aussage sei
zwar nicht gänzlich unvereinbar mit den späteren Angaben. Es sei aber
nicht nachvollziehbar, wieso er von einem Verschwinden ab dem Zeitpunkt
der Ermordung gesprochen habe, wenn er nach anderer Aussage bereits
eine Woche vor der Ermordung verschwunden sei. Die eingereichten Zei-
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tungsartikel betreffend E._______ würden keinen direkten Bezug zum Be-
schwerdeführer oder seinem Vater aufweisen und würden sich daher nicht
eignen, die geltend gemachte Verbindung zu belegen.
Die Arbeit für den MP werde zwar nicht in Abrede gestellt, sondern auf-
grund der eingereichten Fotos sowie der Aussagen für glaubhaft erachtet.
Zweifel würden aber an der behaupteten Dauer der Tätigkeit bestehen. Ge-
mäss Aussagen habe er bis zum (…) 2014, also etwas mehr als eine Wo-
che vor der Flucht aus C._______, für ihn gearbeitet. Die Probleme, welche
sich aus der Tätigkeit ergeben hätten, würden sich allerdings, soweit aus
den Zeitangaben ersichtlich, auf das Jahr 2013 beziehen. Aus dem Fehlen
weiterer Vorfälle sei freilich nicht zwingend darauf zu schliessen, dass er
nicht mehr für den MP gearbeitet habe. Es scheine aber, dass er nach Ende
2013 deswegen keine nennenswerten Probleme gehabt habe, zumal der
letzte Vorfall, die Befragung durch CID-Beamte, Ende 2013 stattgefunden
habe.
Ferner würden an einzelnen Vorfällen Zweifel bestehen. Es erscheine zwar
durchaus möglich, dass es im Zusammenhang mit Propagandaveranstal-
tungen zu Anfeindungen durch politische Gegner gekommen sei. Auch die
ausgesprochenen Drohungen, wonach seine Tage gezählt seien, seien
plausibel. Seine diesbezüglichen Aussagen seien relativ ausführlich. Er
habe geschildert, wie sich die Veranstaltungen zugetragen hätten, wie die
EPDP Parallelveranstaltungen abgehalten habe, wie es zu Auseinander-
setzungen gekommen sei oder wie Veranstaltungen hätten annulliert wer-
den müssen. Die behauptete Ursache für die Hüftbeschwerden sei jedoch
nicht glaubhaft. Der Angriff durch CID-Beamte sei sowohl im freien Bericht
als auch auf die diversen Nachfragen oberflächlich geschildert worden. In
ihrer Kürze würden sie sich von den Aussagen zu den Propagandaveran-
staltungen abheben. Die knappen Ausführungen würden auch angesichts
der angeblich schweren Folgen erstaunen. In den Anhörungen habe er es
vorgezogen, über weite Teile zu stehen, weil die Hüfte immer noch ge-
schmerzt habe, und in der Schweiz sei er in Physiotherapie gewesen. In
Anbetracht der Schwere der Verletzung seien weitere Dinge verwunderlich.
Zunächst sei beachtlich, dass er auf die Frage nach dem Vorfall anfänglich
nichts von einer medizinischen Behandlung erwähnt habe. Erst als er ex-
plizit danach gefragt worden sei, habe er angegeben, einmal in Behand-
lung gewesen zu sein. Weiter sei erstaunlich, dass er lediglich einmal in
ambulanter Behandlung in einer Art Klinik in einem Dorf gewesen sei. Er
habe nichts von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder von mög-
lichen anderen Folgen erwähnt. Dies stehe im Kontrast zu den Folgen, die
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er in der Schweiz geschildert habe. Die Misshandlung durch CID-Beamte
Anfang 2013 sei daher wenig wahrscheinlich.
Starke Zweifel würden auch an diversen, vage geltend gemachten Drohun-
gen bestehen. Davon ausgenommen seien natürlich die zuvor erwähnten
nachvollziehbaren Drohungen im Kontext von Wahlveranstaltungen. Un-
glaubhaft seien indessen die Drohungen per Telefon, die er weder in der
BzP noch im zweiseitigen freien Bericht in der Anhörung erwähnt habe und
daher nachgeschoben erscheinen würden.
Der eingereichte Auszug aus dem Sterberegister betreffend seine Schwes-
ter eigne sich nicht als Beleg für eine Verfolgung. Das Schreiben der Vize-
ministerin für Frauenangelegenheiten werde, falls authentisch, als Gefäl-
ligkeitsschreiben erachtet und sei daher ebenfalls kein tauglicher Beweis.
Wie bereits erwähnt, sei die Arbeit im Büro des MP wie auch die Anfein-
dungen und Drohungen im Zusammenhang mit Wahlen und der übrigen
Tätigkeit für die TNA glaubhaft. Diese Anfeindungen, Durchsuchungen des
Büros sowie die Befragung durch das CID Ende 2013 seien keine asylre-
levanten Nachteile, da es sich um keine Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit oder um einen unerträglichen psychischen Druck
handle.
Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
würde. Wie bereits ausgeführt, hätten sich die Vorfälle vor Ende 2013 er-
eignet. Ende 2013 sei er ins CID-Camp vorgeladen und befragt worden.
Danach habe er keinen direkten Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Indirekt
habe er Kontakt gehabt, wenn Mitarbeiter des CID bei Demonstrationen
vor Ort gewesen seien. Seinen Aussagen zufolge habe er seine Arbeit bis
(…) 2014 weitergeführt, trotz der Probleme im Jahr 2013. Dies spreche
gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Hätten Beamte
des CID nach der Befragung Ende 2013 ein ernsthaftes Verfolgungsinte-
resse gehabt, so hätten sie ihn ohne Weiteres gefunden. In diesem Zusam-
menhang bezeichnend sei der freie Bericht. Dort würden die Probleme mit
der Befragung im CID-Camp enden. Für die Zeit danach habe er nur noch
pauschal angegeben, dass Mitglieder des CID und der EPDP ihn bedrängt
hätten. Anschliessend habe er zur Schilderung der Ereignisse im Zusam-
menhang mit E._______ übergeleitet.
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Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die TNA die Wahlen zum Provinz-
rat am 21. September 2013 mit grossem Vorsprung gewonnen habe und
somit die Regierung in der Nordprovinz bilde. Die TNA habe weiter am po-
litischen Prozess partizipiert und bei den Parlamentswahlen im August
2015 in der Nordprovinz eine grosse Mehrheit erlangt. Vor diesem Hinter-
grund sei eine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit für die TNA unwahrschein-
lich.
Es sei folglich nicht ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise habe
annehmen müssen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die einge-
reichten Beweismittel würden nichts an dieser Einschätzung ändern.
Es sei noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Recht-
sprechung Risikofaktoren gebildet. Die sri-lankischen Behörden würden
gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Ausland-
aufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsam-
keit zeigen. Die Landesabwesenheit und die Ethnie würden jedoch zur Be-
gründung einer Verfolgungsgefahr nicht ausreichen. Es würden keine zu-
sätzlichen Faktoren vorliegen, welche eine solche Gefahr zu begründen
vermöchten. Der Beschwerdeführer habe einmal an einer Demonstration
beziehungsweise Gedenkveranstaltung und einmal am Heldentag teilge-
nommen. Gemäss seinen Aussagen habe er an der Demonstration teilge-
nommen, weil damals alle im Durchgangszentrum für die Teilnahme abge-
holt worden seien. Das Zentrum liege in einer ländlichen Gegend, so dass
man durchdrehe, wenn man alleine sei. Er sei nicht freiwillig zur Demonst-
ration gegangen, da er befürchtet habe, dort fotografiert zu werden,
wodurch seine Familie Probleme bekommen könnte. Den Schilderungen
zufolge sei er an den beiden Teilnahmen nicht sonderlich exponiert gewe-
sen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe. Rückkehrer, die illegal
ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen wür-
den, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich ge-
sucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese
Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen
illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar.
Regelmässig würden Rückkehrer auch an ihrem Herkunftsort zwecks Re-
gistrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitä-
ten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grund-
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sätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Perso-
nen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt
hätten und kein sogenanntes Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten,
nach wie vor verhaftet. Aufgrund des blosses Umstands, dass der Be-
schwerdeführer tamilischer Ethnie und (…) Jahre alt sei, aus B._______
(C._______) stamme und Sri Lanka vor drei Jahren mutmasslich illegal
verlassen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge
Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Es bestehe somit kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt würde.
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das SEM zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen
habe. Das SEM habe die Vorbringen und die Beweismittel nicht in ihrer
Gesamtheit gewürdigt, sondern einzelne Sachverhaltselemente fragmen-
tarisch auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und die Glaubhaftigkeit einzelner
Elemente bejaht oder verneint und dabei übersehen, dass es sich um einen
organischen Ablauf tatsächlicher Erlebnisse handle, bei welchen gewisse
Faktoren in Wechselwirkung zueinander stünden.
Es sei in den Anhörungen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen,
was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Dies habe
im Zusammenspiel mit dem Erzählstil des Beschwerdeführers, welcher
Vorbringen häufig in einen grösseren Kontext stelle, dazu geführt, dass das
SEM einzelne Vorbringen für unsubstanziiert halte.
Das SEM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Ent-
scheids nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren, obwohl während der
letzten Anhörung klar geworden sei, dass sich die Verfolgung noch ent-
wickle und er in der Schweiz mit exilpolitischen Aktivitäten angefangen
habe. Dem SEM würden ferner die verfügbaren Länderhintergrundinforma-
tionen fehlen. Dadurch sei der Sachverhalt unzureichend festgestellt wor-
den.
Das SEM bestreite die Glaubhaftigkeit der Verbindungen zu E._______,
die deshalb erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer und das Ver-
schwinden des Vaters. Für unglaubhaft halte es zudem, dass die Hüftbe-
schwerden von den Übergriffen stammen würden und der Beschwerdefüh-
rer telefonisch bedroht worden sei. Gemäss SEM eigne sich der Tod der
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Schwester nicht dazu, die Verfolgung zu belegen. Sämtliche weiteren Vor-
bringen würden nicht angezweifelt.
Das SEM missachte bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die vom
Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren und stütze sich statt-
dessen auf sein eigenes Lagebild. Dieses Verhalten sei vom Rechtsvertre-
ter bereits in mehreren Verfahren beobachtet worden, weshalb es dringend
zu unterbinden sei.
Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus der Lek-
türe der Anhörungsprotokolle ergebe sich, dass es massive Verständi-
gungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmet-
scher gegeben habe. So habe er auf relativ eindeutige Fragen häufig un-
klare, unvollständige und unpassende Antworten gegeben oder habe sogar
Rückfragen stellen müssen. Entsprechend hätten Fragen auch regelmäs-
sig wiederholt werden müssen. Das SEM habe trotz der Offenkundigkeit
die Anhörung nicht abgebrochen. Die suggestive Frage am Ende der er-
gänzenden Anhörung („Haben Sie die Dolmetscherin heute auch wieder
gut verstanden?“) müsse als opportunistisch angesehen werden, zumal sie
an diesem Punkt der Anhörung einzig dem Zweck gedient haben könne,
sich gegenüber späteren Einwänden abzusichern. Im Handbuch des SEM
werde ausgeführt, dass die Argumentation einer fehlenden Glaubhaftigkeit
der Vorbringen nur legitim sei, wenn die Übersetzung korrekt gewesen sei.
Ergäben sich Verständigungsschwierigkeiten, seien diese im Protokoll fest-
zuhalten und die Anhörung gegebenenfalls abzubrechen und mit einem
besser geeigneten Dolmetscher durchzuführen. Grössere Verständigungs-
probleme würden den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Indem
das SEM in der Glaubhaftigkeitsprüfung gerade bezüglich derjenigen
Punkte, in welchen es offensichtlich Verständigungsschwierigkeiten gege-
ben habe, mangelnde Substanz moniere, verletze es den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Die Verfügung sei daher aufzuheben. Sollten weiterhin
Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen, so sei der Beschwerdeführer un-
ter Beizug eines kompetenten Dolmetschers erneut anzuhören.
Es sei nicht beachtet worden, dass zwischen der Anhörung und dem Ent-
scheid zwei Jahre vergangen seien. Viele Entwicklungen im Sachverhalt
(exilpolitische Tätigkeit und Behelligung der Mutter und Schwester in Sri
Lanka) hätten dadurch keine Berücksichtigung gefunden. Dadurch sei die
Empfehlung missachtet worden, Entscheide zeitnah zur Anhörung zu fäl-
len. Indem nicht der gesamte massgebliche Sachverhalt beurteilt worden
sei, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Das SEM habe eingereichte Dokumente (Fotos, schriftliches Zeugnis des
Parlamentariers, Terminkarte Physiotherapie, Pressespiegel zur Ermor-
dung von E._______ und Dokumente zum Selbstmord der Schwester)
nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Dokumente sprächen für die Glaub-
haftigkeit und hätten entsprechend gewürdigt werden müssen. Die Zei-
tungsartikel seien ferner nicht übersetzt worden und es sei nicht klar, ob
der Beschwerdeführer darin erwähnt werde. Das SEM habe diese Beweis-
mittel nicht korrekt erörtert und gewürdigt, wodurch der Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt werde. Die Mitwirkungspflicht mache keinen Sinn,
wenn angebotene Beweise anschliessend nicht gewürdigt würden. Ferner
gehe der Grundsatz des Beweises der Glaubhaftmachung vor und ein mit-
tels Beweismittel belegter Sachverhalt mache die Glaubhaftigkeitsprüfung
obsolet.
Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Glaubhaf-
tigkeit aufgrund des chaotischen Erzählstils abspreche. Eine ungeordnete
Darstellung, eine raum-zeitliche Verknüpfung und die Darlegung indirekt
handlungsbezogener Vorgänge würden allesamt Realkennzeichen darstel-
len. Indem das SEM die gegenteilige Schlussfolgerung ziehe, verletze es
die Begründungspflicht.
Das SEM verweise hinsichtlich des Arguments, die Aussagen zur Verbin-
dung zu E._______, dem Verschwinden des Vaters und der Suche nach
ihm seien nicht glaubhaft, auf angeblich pauschale und substanzarme Pro-
tokollstellen, ohne zu begründen, was sich aus diesen ergeben sollte. Auch
dies verletze die Begründungspflicht.
Hinsichtlich der Schilderung zum Verschwinden des Vaters weise das SEM
auf vermeintliche Widersprüchlichkeiten (Eltern / Mutter; untergetaucht /
verschwunden) zwischen BzP und Anhörung hin, verkenne dabei aber den
summarischen Charakter der Ersteren, woraus sich ergebe, dass nur dia-
metral unterschiedliche Angaben zuungunsten des Beschwerdeführers
ausgelegt werden dürften. Der Begriff „Eltern“ und die Nennung eines El-
ternteils könnten sehr schnell verwechselt werden und der Beschwerde-
führer habe sein Versehen korrigiert. Die BzP habe, zwei Monate nachdem
der Vater verschollen sei, stattgefunden; der Beschwerdeführer habe sich
nachvollziehbarerweise auf den vor der Ausreise bekannten Normalzu-
stand der Wohnsituation der Familie bezogen. Es sei auch ein bekanntes
Phänomen, dass in der tamilischen Kultur das spurlose Verschwinden von
Familienmitgliedern als Zeichen der weiterhin bestehenden Hoffnung auf
ein Wiederauftauchen nicht als solches hingenommen werde und daher
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nicht in den sprachlichen Duktus aufgenommen werde. Es liege ferner auf
der Hand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch darauf ge-
hofft habe, der Vater sei lediglich „untergetaucht“, und ihm erst in der An-
hörung klar geworden sei, dass er „verschwunden“ sei. Die gemäss SEM
nicht nachvollziehbare Zeitangabe zum Verschwinden des Vaters gründe
auf einer unsorgfältigen Auseinandersetzung mit den Vorbringen. So habe
er mehrfach klar angegeben, dass der Vater am (…) einen Auftrag als Fah-
rer angetreten habe, E._______ am (…) verhaftet worden sei, der Be-
schwerdeführer danach untergetaucht sei, E._______ am (…) getötet wor-
den sei, und der Vater nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Bis zum
(…) habe sich der Beschwerdeführer keine Gedanken zum Verbleib des
Vaters machen müssen, da dieser aus beruflichen Gründen regelmässig
einige Tage abwesend gewesen sei. Erst als der Vater auch nach den wei-
teren Entwicklungen abwesend geblieben sei, sei klar geworden, dass er
sich versteckt halte oder gefasst worden sei.
Das SEM behaupte, die Probleme wegen der Arbeit für die TNA hätten mit
der Befragung Ende 2013 geendet. Damit missachte das SEM die Wech-
selwirkung der einzelnen Risikofaktoren und verkenne, dass es bei der Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft auf die hypothetische Verfolgerper-
spektive ankomme und nicht auf allenfalls ausgebliebene weitere Verfol-
gungshandlungen vor der Flucht. So bilde sein oppositionspolitisches Profil
und die deswegen erfolgte Registrierung und Verfolgung eine Grundlage
dafür, dass er den Behörden bekannt gewesen sei, sie ihn überwacht hät-
ten und über seine Verbindung zu E._______ im Bilde gewesen seien. Bei
einer Rückkehr wäre er deshalb gefährdet, zumal er wohl auf entsprechen-
den Listen vermerkt sei.
Das SEM argumentiere weiter, dass die Ursache für die Hüftbeschwerden,
nämlich die Übergriffe, zu knapp geschildert worden seien und die Schil-
derung der Folgen in Sri Lanka nicht mit den in der Schweiz geltend ge-
machten übereinstimmen würden. Die fragmentarische Argumentation des
SEM, wonach die Behelligungen durch das CID zwar glaubhaft, die Über-
griffe jedoch nicht glaubhaft seien, wobei die daraus resultierenden Be-
schwerden wiederum mit Dokumenten belegt seien, sei fragwürdig. Das
SEM hätte bei Zweifel am Ursprung der Beschwerden die behandelnde
Stelle anfragen müssen. Gemäss Aussagen gegenüber dem Rechtsvertre-
ter seien diese auf eine Gewalteinwirkung auf den Unterleib entstanden.
Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geschämt, dazu Ausführungen zu
machen, da auch weibliche Personen bei der Anhörung zugegen gewesen
seien. Entsprechend werde beantragt, bei weiterbestehenden Zweifeln
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eine ärztliche Abklärung einzuleiten oder eine erneute Anhörung in einem
geschlechtsneutralen Team durchzuführen.
Das Argument, die Drohanrufe seien nachgeschoben und daher unglaub-
haft, stimme nicht. Nachgeschobene Ausführungen seien nicht zwingend
unglaubhaft. Ohnehin handle es sich nicht um einen Nachschub, sondern
um eine Konkretisierung der Behelligungen. Drohanrufe seien weit gering-
fügigere Massnahmen als direkte Drohungen und Übergriffe, weshalb
nachvollziehbar sei, dass er die Anrufe in der BzP nicht als zentrale Verfol-
gungshandlung genannt habe. Ein nicht bereits in der freien Schilderung,
sondern erst im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemachtes Vorbrin-
gen könne nicht als nachgeschoben gelten.
Das Argument, der Selbstmord lasse keine Rückschlüsse auf die Verfol-
gung zu, verkenne die Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung. So
sei dies zwar kein eindeutiger Beweis für die anhaltenden Behelligungen,
doch aber ein Indiz für diese. So ergebe sich aus dem Schreiben der Mi-
nisterin für Frauenangelegenheiten zumindest, dass sich die Mutter an
diese gewandt habe, und es wäre abwegig, wenn eine solche Mitteilung
erfunden worden wäre, um das entsprechende Dokument später in ein
Asylverfahren einzubringen.
Das SEM habe eine mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen
und es unterlassen, die Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundin-
formationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen, wodurch die
Begründungspflicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen
Vater mit LTTE-Verbindungen und sei bereits mehrfach behelligt, vorgela-
den und registriert worden. Er würde zwangsweise mit temporären Reise-
dokumenten zurückkehren. Als Unterstützer der TNA sei er einem Grund-
verdacht des LTTE-Wiederaufbaus ausgesetzt. Des Weiteren engagiere er
sich in der Schweiz exilpolitisch. Er erfülle somit kumulativ mehrere Risiko-
faktoren. Diese seien vom SEM jedoch in der Subsumtion komplett igno-
riert worden. Vielmehr orientiere sich das SEM an einem eigenen Lagebild.
Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt. Durch die Vorgehensweise
stelle das SEM ferner die Bindung an gerichtliche Präjudizen und den ord-
nungsgemässen Geschäftsbetrieb des Bundesverwaltungsgerichts in
Frage, weshalb der Sachbearbeiter persönlich mit der Auferlegung der Ver-
fahrenskosten und einer Ordnungsbusse zu sanktionieren sei, da nur so
die Anwendung der Präjudizen sichergestellt werden könne.
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Das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Die
Einschätzung, dass eine TNA-Unterstützung keine Verfolgung zu begrün-
den vermöge, sei auf eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zurückzufüh-
ren. Aus aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass die TNA zwar eine
legale Partei sei, doch auch heute noch verdächtigt werde, der parlamen-
tarische Arm der LTTE zu sein. Eine politische Betätigung sei oft Hauptur-
sache für eine Verdächtigung und anschliessende Verhaftung. Das SEM
habe die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in diesen Länderkontext
gestellt und nicht abgeklärt, ob die Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu einer
Verfolgung führen.
Das SEM habe verkannt, dass sich der Beschwerdeführer in den Augen
der sri-lankischen Behörden aufgrund seines Vaters, seiner Tätigkeit für
die TNA und der Unterstützung von E._______ massgeblich zugunsten des
Wiederaufbaus der LTTE engagiert habe. Das SEM habe aufgrund der
LTTE-Verbindungen nicht auf die Flüchtlingseigenschaft geschlossen, wo-
rin eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung liege.
Das SEM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer zwischen der letz-
ten Anhörung und dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu ge-
währen, weshalb sein exilpolitisches Engagement nicht vollständig und
korrekt abgeklärt worden sei. Seit der letzten Anhörung habe er sich regel-
mässig exilpolitisch betätigt. Die eingereichten Fotos würden eine expo-
nierte Teilnahme am Heldengedenktag vom (…) 2015 in I._______ sowie
an einer Demonstration in F._______ dokumentieren. Dies stelle einen Ri-
sikofaktor gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
dar, welcher das Profil des Beschwerdeführers weiter akzentuiere. Das
SEM habe diesen Sachverhaltsaspekt nicht hinreichend abgeklärt.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung
von Ersatzreisepapieren auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorspre-
chen müsse. Das Formular, welches in solchen Fällen auszufüllen sei, be-
lege, dass eine systematische Überprüfung erfolge, ob die betreffende Per-
son in eine Blacklist aufzunehmen sei, und somit Gründe für eine politische
Verfolgung abgeklärt würden und eine Aufnahme in eine Liste erfolge, was
zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Das einzige Interesse der sri-lan-
kischen Behörden liege somit darin, abgewiesene tamilische Asylgesuch-
steller nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen, dies ausgehend
vom Drang, alles zu bestrafen und nötigenfalls zu eliminieren, was mit den
Aktivitäten der LTTE im Zusammenhang stehe oder zum Wiederaufleben
einer tamilisch-separatistischen Bewegung führen könnte.
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Der Beschwerdeführer würde aufgrund seines Profils in eine Watch- oder
Stop-List aufgenommen werden, weshalb er mit einer Verfolgung zu rech-
nen habe. In diesem Zusammenhang thematisiere das SEM in der Verfü-
gung nicht korrekt, dass die standardmässigen Background-Checks, wel-
che bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen würden,
bei einer Rückkehr regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen
würden. Fallen die Antworten anlässlich des Verhörs bei der Ankunft nicht
zufriedenstellend aus, so würden weitere Vernehmungen folgen, wobei die
Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert werde, was bereits
eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Diesbezüglich werde auf die
Ausschaffungen im Oktober 2015 (N […] und N […]) verwiesen.
Bereits im Jahre 2013 habe das bewusste Ignorieren der tatsächlichen Ver-
hältnisse in Sri Lanka zu schwerwiegenden Verletzungen der durch Art. 3
EMRK geschützten Rechte von Zurückgeschafften geführt. Das SEM wie-
derhole nun diesen Fehler, indem weiterhin Ausschaffungen erfolgen, wel-
che zu kritischen Situationen führen würden.
Die Schweizer Botschaft in Colombo nehme bei Ausschaffungen eine ak-
tive Rolle ein. Anlässlich eines Ausschaffungsflugs im November 2016
seien die Rückkehrer bei ihrer Ankunft verhört und ihnen angekündigt wor-
den, sich zur Verfügung der Behörden zu halten. Es bestehe offensichtlich
eine Vereinbarung zwischen der Botschaft und dem CID, die Beteiligten
freizulassen und weitere Verfolgungsmassnahmen erst wieder aufzuneh-
men, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit geschwunden und die
Personen an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt seien. In der Folge seien die
Namen der Zurückgeschafften in den sri-lankischen Medien erschienen,
welche die Informationen wohl von der Botschaft erhalten hätten. Diese
Personen seien nun in Gefahr. Sie würden unter prekären Bedingungen
leben und sich zu ihrer Sicherheit verstecken respektive zurückgezogen
leben. Dieser Übereifer des SEM und der Botschaft führe zu einer realen
Gefahr für Rückkehrer. Daraus werde ersichtlich, dass auch Personen ge-
fährdet seien, welche keine sehr speziellen Risikofaktoren aufweisen wür-
den. Die Rückschaffung an sich stelle einen Asylgrund dar, welchen es zu
berücksichtigen gelte.
Das SEM habe die bevorstehende Vorladung auf dem Konsulat und die
Background-Checks nicht eruiert und dadurch den Sachverhalt unzu-
reichend abgeklärt.
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Seite 18
Die Kenntnisse des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ge-
gebenheiten in den betreffenden Ländern würden oft Mängel aufweisen.
Sobald solche Länderinformationen Einfluss auf den Ausgang des Verfah-
rens hätten, seien sie rechtserheblich und damit zwingend abzuklären res-
pektive zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich Ende 2011
bis September 2013 geweigert, verfügbare Beweismittel zur Verfolgungs-
gefahr abgewiesener zurückgeschaffter Asylbeschwerdeführender zu be-
achten, was zu einer mehrfachen Verletzung des Folterverbots geführt
habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Referenzurteil
E-1866/2015 korrekterweise mit aktuellen Länderinformationen auseinan-
dergesetzt und Risikogruppen definiert. Das SEM orientiere sich jedoch
nicht an diesen Risikogruppen, sondern verwende seine fehlerhafte La-
geanalyse. Der Beschwerdeführer reiche einen aktuellen Lagebericht ein,
welchem die derzeitige Situation in Sri Lanka entnommen werden könne.
Die Menschenrechtslage sei verheerend. Es gebe verlässliche Berichte
über Folterungen und die Verfolgung von Personen, insbesondere mit ver-
meintlichen Verbindungen zu den LTTE. Der aufgeblähte sri-lankische Si-
cherheitsapparat suche sich systembedingt immer neue Ziele. Personen
mit einem politischen Profil seien heute daher einer grösseren Gefährdung
ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten.
Sollte das Gericht aufgrund der formellen Mängel den angefochtenen Ent-
scheid nicht kassieren und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen, so sei der Sachverhalt durch das Gericht abzuklären. Dazu
wäre der Beschwerdeführer zwingend erneut anzuhören und – bei anhal-
tenden Zweifel am Ursprung der Hüftbeschwerden – eine ärztliche Abklä-
rung einzuleiten und/oder eine Anhörung in einem geschlechtsneutralen
Team durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe Risikofaktoren definiert. Die stark ri-
sikobegründenden Faktoren (Eintrag in einer Stop-List, Verbindung zu den
LTTE und exilpolitische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur
Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Unklar
bleibe, inwiefern zwischen Personen, welche zwar eine irgendwie geartete
LTTE-Verbindung und -Vergangenheit aufweisen würden, aber in den Au-
gen der Behörden kein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen
Separatismus hätten, und solchen, die Risikofaktoren aufweisen, jedoch
als Gefahr für den sri-lankischen Staat eingestuft würden, unterschieden
würde. Eine solche Unterscheidung sei jedoch nicht zu treffen, zumal nicht
ersichtlich sei, wann aus dem Blickwinkel der sri-lankischen Behörden eine
Person, welche in asylrelevanter Weise exilpolitisch tätig sei oder gewesen
D-2538/2017
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sei oder asylrelevante LTTE-Verbindungen aufweise, nicht eine Gefahr für
den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle und dementsprechend ein Inte-
resse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus ausgeschlos-
sen werden könnte. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die sri-lankische
Regierung ein Vergeltungsinteresse gegenüber Personen habe. Das Ge-
richt definiere zudem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von
Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller
Regel für sich allein keine relevante Furcht begründen könnten.
Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Er stamme aus ei-
ner Familie mit einem LTTE- und TNA-Hintergrund, habe selbst die TNA
unterstützt und sei seitens der Behörden im Zusammenhang mit dem Wie-
deraufbau der LTTE bezichtigt worden, Waffen versteckt zu haben. Er sei
wegen seines Engagements für die TNA mehrfach behelligt, registriert und
überwacht worden. Dies auch, als er für E._______, einen prominenten
LTTE-Aktivisten, tätig gewesen sei. Nach der Verhaftung und Tötung von
E._______ sei es zu einer Intensivierung der Suche nach dem Beschwer-
deführer und massiven Behelligungen der Familie gekommen. Es sei da-
her anzunehmen, dass er in einer Stop-List verzeichnet sei. Mit der Flucht
ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen
Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig. Er würde ferner
zwangsweise mit temporären Reisedokumenten zurückkehren.
Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Glaubhaftigkeitsprüfung des
SEM mangelhaft. Sollte das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen ausgehen, so müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich in
einer Anhörung zu den Vorwürfen äussern zu können oder aber seine Vor-
bringen im Rahmen von zusätzlichen Eingaben weiter zu belegen.
4.4 In der Eingabe vom 24. Mai 2017 erneuerte der Beschwerdeführer sei-
nen Antrag auf ärztliche Abklärung respektive Fristansetzung zur Einrei-
chung eines Arztberichts sowie erneute Anhörung in einem geschlechts-
neutralen Team. Ferner seien die unter dem Aspekt der Verletzung der Be-
gründungspflicht gemachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch
unter dem Blickwinkel der unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswürdi-
gung zu prüfen.
4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass die Behauptung einer
regelmässigen Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen nach der letz-
ten Anhörung bezweifelt werde. Der Beschwerdeführer habe in der Anhö-
rung angegeben, nur widerwillig an zwei Veranstaltungen teilgenommen zu
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haben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich auf einmal re-
gelmässig exilpolitisch beteilige. Die eingereichten Fotos beträfen ferner
nur zwei Veranstaltungen. Die Fotos seien zudem nicht datiert, weshalb sie
auch von den zwei in der Anhörung genannten Veranstaltungen stammen
könnten. Dieser Punkt könne jedoch offengelassen werden, zumal auch
eine Teilnahme an zwei weiteren Veranstaltungen im Zeitraum von Juni
2015 bis Mai 2017 den Beschwerdeführer nicht als eine politisch enga-
gierte Person auszeichne und von keinem Verfolgungsinteresse aufgrund
von vereinzelten Teilnahmen auszugehen sei.
4.6 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Argumente
des SEM hinsichtlich der exilpolitischen Aktivität keinesfalls das Gefähr-
dungsprofil schmälern könnten. Bereits in der Beschwerdeschrift sei auf-
gezeigt worden, dass die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Akti-
vitäten rigoros überwachen und über Gesichtserkennungsprogramme
neuster Technologie verfügen würden. In ihren Augen sei es daher uner-
heblich, ob das Engagement auf freiwilliger Basis erfolge, zumal das Motiv
ohnehin verborgen bleibe und systematisch sämtliche Teilnehmer erfasst
würden. Die Tatsache, dass er sich in öffentlicher Form als exilpolitischer
Unterstützer der LTTE präsentiert habe, löse bereits ein Verfolgungsinte-
resse aus.
Der Beschwerdeführer habe ein weiteres Schreiben des Parlamentariers
C._______ erhältlich machen können, welches die Vorfluchtgründe wie
auch die Behelligungen der Familie nach der Ausreise bestätige. Es wür-
den zudem zwei Zeitungsartikel eingereicht, welche Bezug auf die Suche
des CID im TNA-Büro in E._______ sowie den fingierten Waffenfund neh-
men würden. Der Kopie des Schreibens eines sri-lankischen Arztes lasse
sich entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund des
Selbstmordes der anderen Schwester in Behandlung sei, was auf die Ver-
folgung des Beschwerdeführers und seiner Familie zurückzuführen sei.
Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr sei zu bemerken, dass gemäss der Ein-
schätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der NGO Inter-
national Truth and Justice Project (ITJP) auch politische Tätigkeiten zu-
gunsten einer tamilischen Partei für eine Verhaftung und Folterung ausrei-
chen würden. Einige der von ITJP porträtierten Folteropfer hätten sich für
die TNA eingesetzt. Die TNA werde heute noch als parlamentarischer Arm
der LTTE angesehen und es sei kürzlich wieder zu schweren Anschuldi-
gungen von hochrangigen TNA-Politikern gekommen. Während gewählte
TNA-Mitglieder über ein öffentliches Profil verfügen und so teilweise besser
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geschützt seien, seien es insbesondere einfache Sympathisanten, welche
regelmässig verfolgt würden.
Die von der neuen sri-lankischen Regierung angekündigten Reformen des
Justiz- und Polizeiwesens seien nicht durchgeführt worden, weshalb davon
auszugehen sei, dass es weiterhin zu schwerwiegenden Menschenrechts-
verletzungen, insbesondere von Personen mit irgendeiner (vermeintlichen)
Verbindung zu den LTTE komme.
Bei der Verfolgungsgefahr von zurückgeschafften Asylgesuchstellern gehe
es um eine Verwirklichungsprognose im Sinne einer überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit. Die Länderinformationen würden klar machen, dass eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bestehe. In einem Fall
sei der Bruder eines Zurückgeschafften aufgrund einer Verwechslung im
(…) 2017 ermordet worden. Die Akten dieses Verfahrens seien beizuzie-
hen. Anlässlich einer anderen Rückschaffung im (…) 2017 sei die Be-
troffene bei ihrer Ankunft verhaftet und zu ihrem im Exil lebenden Bruder,
welcher ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen sei, befragt worden.
Auch dieses Dossier solle beigezogen werden.
Das SEM habe zu zahlreichen in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen
keine Stellung genommen, weshalb davon auszugehen sei, dass es diesen
nichts entgegenzuhalten habe.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe verschie-
dene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM das rechtliche
Gehör und die Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und eine willkürliche Beweis-
würdigung vorgenommen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
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Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der ersten Anhörungen, den
Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A12 F1). In der zweiten Anhörung,
in welcher wiederum dieselbe Person übersetzte, gab der Beschwerdefüh-
rer erneut zu Protokoll, die Person auch heute gut verstanden zu haben
(vgl. act. A18 F110). Die anderslautende Behauptung in der Beschwerde-
schrift findet in den Protokollen keine Stütze, weshalb die Rüge einer man-
gelhaften Anhörung unbegründet ist.
Der Umstand, dass zwischen Anhörung und Entscheid beinahe zwei Jahre
verstrichen sind, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal
es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung um keine
justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des
BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
5.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
5.4 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da in
der angefochtenen Verfügung die Relevanz der standardmässigen Back-
ground-Checks bei Rückkehrern und diejenige der zu erwartenden Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung nicht beachtet worden seien, ist unbegründet. Bei
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diesen Vorbringen handelt es sich nicht um bestehende Sachverhaltsele-
mente, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Das SEM war
auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung
nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren, da der Sachverhalt hinrei-
chend erstellt ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5.6).
5.5 Ob die Beweiswürdigung, welche nicht als willkürlich bezeichnet wer-
den kann, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des
SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, die Begrün-
dungspflicht oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materi-
elle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
5.6 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzu-
weisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise
sowie derjenige auf Einreichung eines Arztberichts, zumal hierzu bereits
genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist.
6.
6.1 In materieller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu E._______ und
die daraus resultierende behördliche Verfolgung nicht glaubhaft sind. Es ist
zwar in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die Tätigkeit für
die TNA als erwiesen zu erachten ist. Auch das Vorbringen, im Rahmen
dieser Tätigkeit mit niederschwelligen Behelligungen und Einschüchterun-
gen seitens der EPDP wie auch staatlicher Stellen konfrontiert gewesen zu
sein, ist überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Asylrelevanz dieser
Behelligungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Demgegenüber sind die Vorbringen hin-
sichtlich der Tätigkeiten für E._______ nicht glaubhaft, zumal sich die Aus-
sagen betreffend E._______ in pauschalen Äusserungen erschöpfen (vgl.
act. A12 F157 bis F161 und F166 sowie A18 F59 ff.). Die Aussagen be-
schränken sich auf die Nennung von Eckpunkten (sein Vater habe ihm
E._______ vorgestellt, er habe mit ihm die Freizeit verbracht und für ihn
Päckchen abgegeben). Schilderungen persönlicher Eindrücke oder Erleb-
nisse innerhalb dieser Eckpunkte fehlen – im Gegensatz zu den Schilde-
rungen seiner Tätigkeit für die TNA – völlig. Dieser Bruch in der Erzähl-
struktur ist als starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit zu werten. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer Zeitungsartikel einreichte, in welchen
D-2538/2017
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das Schicksal von E._______ beschrieben wird, vermag diese Unglaub-
haftigkeitsmomente nicht aufzuwiegen, zumal sich der Umstand, dass ein
gewisser E._______ aufgrund seiner Tätigkeiten verfolgt worden sei, keine
Rückschlüsse auf die Involvierung des Beschwerdeführers in diese Vor-
kommnisse zulässt, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Verbindung zu dieser Person nicht
glaubhaft sind.
Aus dem Umstand, dass sich seine Schwester das Leben genommen
habe, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
schliessen. Den Bestätigungsschreiben kommt aufgrund des bereits vom
SEM angesprochenen möglichen Gefälligkeitscharakters beweismässig
nur untergeordnete Bedeutung zu. Ferner ist hinsichtlich des Schreibens
der Vizeministerin für Frauenangelegenheiten zu bemerken, dass dieses
inhaltlich lediglich Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers wiedergibt.
Nur am Rande sei erwähnt, dass die zwei angeblich von der Vizeministerin
ausgestellten Bestätigungsschreiben mit im Wesentlichen identischem In-
halt (vgl. act. A13 BM 6 und BM 10) unterschiedliche Briefköpfe und unter-
schiedliche Unterschriften tragen, was Zweifel an deren Authentizität auf-
kommen lässt. Das Schreiben des Kirchenvertreters ist – wie auch diejeni-
gen des Parlamentariers C._______ – hinsichtlich der konkreten Bedro-
hung sehr allgemein gehalten und lässt insbesondere betreffend die Ver-
bindungen zu E._______ keine Rückschlüsse zu. Das Schreiben des Par-
lamentariers C._______ vom (…) 2017 erwähnt ferner einen Mordversuch
durch das CID, welchem der Beschwerdeführer nur knapp entkommen sei.
Dieser Mordversuch findet keine Entsprechung in den bisherigen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer gemäss Schreiben an die Human Rights Commis-
sion gewendet habe. Auch dieses Schreiben ist somit nicht geeignet, eine
Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen. Dem
Bestätigungsschreiben des (…) vom (…) 2017 lässt sich entnehmen, dass
die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund des Suizids der anderen
Schwester in Behandlung gewesen sei, ohne dabei Bezug auf eine Verfol-
gung des Beschwerdeführers oder seiner Familie zu nehmen.
Somit ist nicht für glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Verbindungen zu E._______ im Zeitpunkt der Ausreise im Fo-
kus der Behörden gestanden hat.
6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
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Der blosse Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkeh-
ren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da
nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamili-
schen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rück-
kehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
6.3 Soweit aus den Akten ersichtlich verfügt der Beschwerdeführer über
keine bedeutsamen Verbindungen zu den LTTE. Der Umstand, dass sein
Vater – wenn überhaupt – den LTTE in untergeordneter Weise Unterstüt-
zung geleistet hat (vgl. act. A 18 F93), reicht dafür nicht aus. Da eine Ver-
bindung zu E._______ nicht glaubhaft ist, vermag sich daraus keine Schär-
fung des Profils zu ergeben. Die Tätigkeit für die TNA führt nach gefestigter
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Rechtsprechung des Gerichts ebenfalls nicht zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung, zumal die TNA eine legale, in der sri-lankischen Re-
gierung vertretene Partei respektive Allianz ist (vgl. Urteil des BVGer
E-3585/2017 und E-3588/2017 vom 28. September 2018 E. 5.1.3).
Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tä-
tigkeit, welche in qualitativer und quantitativer Hinsicht als gering zu be-
zeichnen ist, nicht derart exponiert, als dass anzunehmen wäre, er würde
seitens der sri-lankischen Behörde zu derjenigen Gruppe gezählt, welche
bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Abschliessend ist noch zu
bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder auf-
grund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen General-
konsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-
beschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwar-
ten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; Urteil des BVGer E-6154/2017 vom
19. April 2018 E. 7.3).
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerde-
führer aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rück-
schaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017. Diesen Vor-
fällen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht
ersichtlich, inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant
sein könnten, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche
Auswirkungen die von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen an-
geblichen Fehlentscheide gehabt hätten. Damit besteht keine Veranlas-
sung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdever-
fahren beizuziehen.
Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer aus B._______ (C._______) stamme. Der
Beschwerdeführer verfüge über mehrere Verwandte in der Heimat und so-
mit über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsitu-
ation. Er habe eine dreizehnjährige Schulbildung und durch seine Tätigkeit
im Büro des Parlamentsabgeordneten berufliche Erfahrung sammeln kön-
nen. Abgesehen von seinen Hüftschmerzen, deren Therapierung er als ab-
geschlossen bezeichnet habe, habe er keine gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen erwähnt. Sein Alter, seine Ausbildung und sein Gesundheitszu-
stand würden ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage er-
möglichen.
8.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
8.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein –
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trotz gewisser Unruhen im Hinblick auf die vorgezogenen Neuwahlen des
Parlaments im Januar 2019 – als zumutbar erweist.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für die Begleichung der Kosten im Umfang von Fr. 750.–
wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. Der noch ausste-
hende Betrag von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer in Rechnung ge-
stellt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Im Umfang von Fr. 750.– wird für deren Begleichung der bereits
bezahlte Kostenvorschuss verwenden. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: