Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2539/2011/wif
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______, und
D._______, geboren am _______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina mit letztem Wohnsitz in E._______, am 12. Februar 2010
ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM auf diese Asylgesuche mit Verfügungen vom 1. Juli 2010
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 8. Juli 2010 mit Urteil vom 10. August 2010 abwies,
dass für den Inhalt des (zweiten) ordentlichen Verfahrens auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge mit einer als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2010
(Poststempel) an das BFM gelangten, worauf das BFM diese Eingabe zur
weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Eingabe vom 7. Oktober
2010 mangels sachlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 18. Oktober 2010
nicht eintrat,
dass das BFM die Eingabe vom 7. Oktober 2010 daraufhin als
Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und das Gesuch mit Verfügung
vom 6. Dezember 2010 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 6. Januar 2011 mangels Leistung des (wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren) erhobenen
Kostenvorschusses mit Urteil vom 7. Februar 2011 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Februar 2011
sinngemäss ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellten und zur
Begründung vorbrachten, die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit erheblich
verschlechtert,
dass als Beweismittel ein ärztlicher Bericht vom 24. Januar 2011
eingereicht wurde,
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dass das BFM dieses zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 31. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – abwies und seine
Verfügung vom 1. Juli 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, aufgrund der
eingereichten ärztlichen Unterlagen könne nicht auf Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
dass es sich bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers um
eine vorbestehende Erkrankung handle, welche bereits im Heimatland
behandelt worden sei,
dass die psychiatrische Behandlung im Heimatland fortgesetzt respektive
wieder aufgenommen werden könne,
dass den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der
Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung getragen werden
könne und es ihm zudem freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen,
dass im Übrigen auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
bereits in den vorangehenden Verfahren eingegangen worden sei,
dass insgesamt keine Wiedererwägungsgründe bestünden,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. März
2011 sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und
die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss um den Erlass vorsorglicher
Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Arztbericht der Psychiatrischen
Universitätsklinik F._______ vom 21. April 2011 beilag,
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dass auf den Inhalt der Beschwerdeschrift – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 abwies
und die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 23. Mai 2011 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer
Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar
vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im vorliegenden, zweiten Wiedererwägungsgesuch respektive der
Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid im
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Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter
schwerwiegenden psychischen Problemen, sei dringend
behandlungsbedürftig, nicht reisefähig, akut suizidgefährdet (unter
Androhung eines erweiterten Suizids) und habe schon mehrfach stationär
behandelt werden müssen,
dass dem der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis zu entnehmen ist, der
Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung
(gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom) mit
Suizidalität, einer Panikstörung, einer Zwangsstörung, leichter
Mitralinsuffizienz, einer Migräneerkrankung sowie unter
schwerwiegenden psychosozialen Umständen,
dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bereits Thema
des (zweiten) ordentlichen Asylverfahrens sowie des ersten
Wiedererwägungsverfahrens waren,
dass insbesondere bereits in dem im Rahmen des zweiten
Asylverfahrens eingereichten Arztbericht der psychiatrischen
Universitätsklinik F._______ vom 21. Dezember 2010 festgestellt worden
war, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach (im Heimatland sowie in
der Schweiz) stationär, teilstationär und ambulant psychiatrisch behandelt
worden und leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere
Episode), einer Angststörung mit Panikstörung sowie chronischer
Suizidalität,
dass sich demzufolge in Bezug auf die wesentliche Diagnose seit
Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011) keine relevante
Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers
ereignet hat,
dass der angebliche Suizidversuch des Beschwerdeführers bereits am
31. Januar 2011 stattgefunden hat, mithin vor rechtskräftigem Abschluss
des ersten Wiedererwägungsverfahrens, weshalb es sich dabei nicht um
eine nachträgliche, allenfalls wiedererwägungsrechtlich relevante
Veränderung der Sachlage handelt, sondern um einen Vorfall, welcher
bereits im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens hätte geltend
gemacht werden können (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im Übrigen Schwankungen des psychischen Befindens des
Beschwerdeführers – und damit verbunden ein jeweils unterschiedlich
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starker Suiziddrang bei bestehender chronischer Suizidalität – ein
inhärentes Merkmal der rezidivierenden depressiven Störung sind,
weshalb eine phasenweise Verschlechterung des allgemeinen
psychischen Befindens, wie sie offenbar zurzeit wieder vorliegt, mit Blick
auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit nicht als
wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage
betrachtet werden kann,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe neu mit erweiterter Suizidalität gedroht,
dass dieser Befund zwar im Schreiben von Dr. med. L. G. vom 24. Januar
2011 bestätigt wird, sich hingegen im Arztbericht vom 21. April 2011
keine derartigen Hinweise befinden, sondern ausdrücklich ausgeführt
wird, es bestehe keine Fremdaggression,
dass im Weiteren bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. August 2010 festgestellt wurde, die psychiatrischen Erkrankungen
des Beschwerdeführers seien in seinem Heimatland behandelbar, und
sich diesbezüglich keine Veränderung der Sachlage ergeben hat,
dass bei der derzeitigen Aktenlage insgesamt keine gegenüber der
Situation bei Eintritt der Rechtskraft des ersten
Wiedererwägungsverfahrens in relevanter Weise veränderte Sachlage
vorliegt,
dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 16. Februar
2011 nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 23. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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