B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2540/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 /
D-3648/2012.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge am
1. August 2004 und suchte am 23. August 2004 in der Schweiz zum ers-
ten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte das
BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch ab, verfüg-
te die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November
2004 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab.
B.
B.a Der Gesuchsteller reichte durch seinen Rechtsvertreter am 7. Januar
2009 schriftlich ein zweites Asylgesuch ein und beantragte unter anderem
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
B.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 trat das BFM auf das zweite Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG (SR 142.31) nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3370/2009 vom
28. Mai 2009 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzli-
che Verfügung vom 15. Mai 2009 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.d Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 stellte das BFM fest, der Gesuchstel-
ler erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylge-
such ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.e Mit Urteil D-3648/2012 vom 6. August 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
9. Juli 2012 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden dem Ge-
suchsteller auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
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C.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Ur-
teil vom 7. Januar 2014 (Nr. 58802/12) fest, dass eine Ausschaffung des
Gesuchstellers in den Sudan Art. 3 EMRK verletzen würde. Dieses Urteil
erwuchs am 7. April 2014 in Rechtskraft (vgl. Schreiben des EGMR an
den Rechtsvertreter vom 11. April 2014).
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2014 bean-
tragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3648/2012 vom 6. August 2012 sei aufzu-
heben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Er sei im
neuen Beschwerdeverfahren als Flüchtling anzuerkennen. Das BFM sei
jedenfalls anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei ihm als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Dem Gesuch sei auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde
sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum
Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmass-
nahmen Abstand zu nehmen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel
bei (vgl. S. 8 derselben).
E.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 14. Mai
2014 dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 VwVG hiess er gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2).
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2.
2.1 Gemäss Art. 105 AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren
ist gegeben.
2.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten
gemäss Art. 45 VGG die Art. 121–128 BGG. Nach Art. 47 VGG findet auf
Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG
Anwendung.
2.3 Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich auf den
Revisionsgrund von Art. 122 BGG und legt die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens dar. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch ist einzutreten.
3.
Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention verlangt werden, wenn der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festge-
stellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind,
eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung aus-
zugleichen und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseiti-
gen.
4.
Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, der EGMR
habe in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 festgestellt, dass im Falle des
Vollzugs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012
Art. 3 EMRK verletzt würde. Der Gerichtshof habe befunden, dass die
exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers mit der Zeit immer mehr an
Bedeutung gewonnen hätten, was seine Ernennung zum (…) innerhalb
der B._______ und seine Teilnahme an internationalen Sitzungen zeige.
Der Gerichtshof sei davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller den su-
danesischen Behörden bekannt sein könne, da diese nicht nur Anführer,
sondern auch Mitglieder der SLM überwachten. Der Gerichtshof habe
entschieden, dass stichhaltige Gründe dafür vorlägen, dass er bei einer
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Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner politischen Aktivitäten bereits am
Flughafen verhaftet, verhört und gefoltert würde.
5.
5.1 Der EGMR hat in seinem endgültigen Urteil vom 7. Januar 2014 fest-
gestellt, dass dem Gesuchsteller bei einer Ausschaffung in den Sudan ei-
ne Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde.
Diese Feststellung ist für die Schweiz verbindlich. Das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3648/2012 vom 6. August 2012, mit dem die von
der Vorinstanz vorgenommene Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
des Gesuchstellers bestätigt und der Vollzug der Wegweisung in den Su-
dan als durchführbar beurteilt wurde, kann demnach nicht weiter Bestand
haben. Die Ausrichtung einer Entschädigung ist vorliegend nicht geeignet,
die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision ist notwendig,
um die festgestellte Verletzung von Art. 3 EMRK zu beseitigen.
5.2 Das Gesuch um Revision des Urteils D-3648/2012 vom 6. August
2012 erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet.
Das Urteil ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist un-
ter der Verfahrensnummer D-3002/2014 wieder aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1
VwVG).
6.2 Dem Gesuchsteller ist angesichts der Gutheissung des Revisionsge-
suchs in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Revisionsgesuch lag eine Honorarnote des Rechts-
vertreters vom 8. Mai 2014 bei, in der ein zeitlicher Aufwand von 4,75
Stunden (zu Fr. 300.–) und Spesen von Fr. 27.30 aufgeführt werden. Dies
erscheint angemessen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht zu ent-
richtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1'568.50 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.3 Die im Beschwerdeverfahren D-3648/2012 bezahlten Verfahrenskos-
ten von Fr. 600.–, die dem am 18. Juli 2012 in gleicher Höhe bezahlten
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Kostenvorschuss entnommen wurden, sind dem Gesuchsteller zurückzu-
erstatten.
7.
Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des
Urteils D-3648/2012 vom 6. August 2012 hat das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu ent-
scheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Auf das wiederaufzunehmende Ver-
fahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften
und Grundsätze anzuwenden. Eine hängige Beschwerde hat gemäss
Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf
(Art. 42 Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil D-3648/2012 vom 6. August 2012 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Der Gesuchsteller
kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die im Beschwerdeverfahren D-3648/2012 geleisteten Verfahrenskosten
werden dem Gesuchsteller zurückerstattet.
6.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'586.50 ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: