B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2541/2018
lan
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China
[Volksrepublik]),
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2011 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 12. Dezember 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg
und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am 6. November 2013 wurde sie durch eine Mitarbeiterin des vor-
maligen Bundesamts für Migration BFM (BFM; heute: SEM) gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Fluchtgründen ange-
hört.
Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise der
Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A11).
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepub-
lik China ausschloss.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Januar 2015 gegen
die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde.
D.
Mit Urteil D-323/2017 vom 17. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragt wurde. Es hob die Verfügung des BFM vom 11. Dezember
2014 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Gericht hielt dabei insbesondere fest, es sei weder nachvollziehbar,
ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens der Beschwerdeführerin vertretbar sei, noch ob die Vorinstanz ihrer
aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Ab-
klärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren
rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei.
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Seite 3
E.
Am 10. Juli 2017 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LINGUA
im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Inter-
view durch. Die darauf gestützte sprach- und landeskundliche Herkunfts-
analyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht) vom 21. Februar 2018 kam zum
Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrschein-
lich nicht im Gebiet C._______ (Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik
China), sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb Chinas erfolgt sei.
F.
F.a Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 informierte das SEM die Be-
schwerdeführerin beziehungsweise deren am 7. Juni 2017 bevollmächtigte
Rechtsvertreterin über den Werdegang und die Qualifikation der sachver-
ständigen Person und brachte ihr den wesentlichen Inhalt des LINGUA-
Berichts vom 21. Februar 2018 zur Kenntnis, wobei es sie auch auf die
Möglichkeit aufmerksam machte, die Gesprächsaufzeichnung nach vorhe-
riger Terminabsprache beim Staatssekretariat anzuhören. Gleichzeitig ge-
währte es ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis.
F.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihre Rechtsvertreterin mit Schrei-
ben vom 20. März 2018 zum Resultat der LINGUA-Analyse Stellung.
G.
Die Beschwerdeführerin, die dem SEM am 26. Juni 2017 eine am 13. Juni
2017 ausgestellte Bestätigung, wonach sie sich seit dem 9. Dezember
2016 im (…) in Behandlung befinde, zugesandt hatte, reichte durch ihre
Rechtsvertreterin im weiteren Verlauf des Verfahrens verschiedene Unter-
lagen betreffend ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz ein.
H.
Mit Verfügung vom 3. April 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – stellte das
SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch wiederum ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in
die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sehr eingehende Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4-11) und, soweit not-
wendig, auf die Erwägungen unter Ziffer 6 nachfolgend verwiesen.
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I.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2018 die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Re-
gelung ihres weiteren Aufenthalts mittels einer vorläufigen Aufnahme. Sub-
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar sei, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche
Rechtsbeiständin ersucht.
Gleichzeitig gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Hono-
rarnote zu den Akten.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Mai 2018 den Eingang der
Beschwerde vom 2. Mai 2018.
K.
Am 8. Mai 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 2. Mai 2018
von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
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AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimli-
chen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersu-
chungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität
und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender beziehungsweise eine tibetische Asylsuchende durch die
Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status
er beziehungsweise sie (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleie-
rung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.)
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Seite 7
6.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft und auch ihren Reiseweg zu ver-
schleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
nicht zu überzeugen vermag.
6.1 Vorab ist feststellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht
feststeht. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht, stellt keinen hin-
reichenden Beweis für die behauptete chinesische Staatsbürgerschaft dar.
Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz mehrmals explizit auf ihre
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde (vgl. insbeson-
dere A2 und A5 S. 2), hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgend-
welche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität
beziehungsweise Herkunft beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibrin-
gung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Ausserdem machte die Be-
schwerdeführerin klar widersprüchliche und unlogische Angaben zur Art
(Identitätskarte oder Familienbüchlein) sowie zum Besitz und Verbleib ihrer
Identitätspapiere (vgl. A5 S. 5 und A11 S. 2 f., 19 und 21).
6.2 Hinsichtlich des LINGUA-Berichts vom 21. Februar 2018 ist festzuhal-
ten, dass es sich bei einer solchen LINGUA-Analyse, mit der regelmässig
– so auch vorliegend – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch lan-
deskundlich-kulturelle Kenntnisse der asylsuchenden Person durch einen
Experten mit entsprechender Befähigung geprüft werden, zwar nicht um
ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl.
hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern nur um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG
handelt. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen jedoch
erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prü-
fung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10
E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende
LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausge-
wogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt. Die sachverständige Person bezog den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten biografischen Hintergrund (Herkunft aus einer Bauern-
familie, keine Schulbildung, Verrichtung von Hausarbeit, Betreuung ihrer
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Seite 8
Eltern und ihrer beiden Töchter, Mitarbeit in der (…) sowie (…) D._______
und fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz) in die Beurteilung ein
und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angebli-
chen Region sprechen. Die Beschwerdeführerin weise aber Wissenslü-
cken und linguistische Merkmale auf, mit denen bei einer einheimischen
Person, die (…) (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) in Kreis E._______ gelebt
habe, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen
sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der
sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kam die
sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation der Be-
schwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfol-
gerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem LINGUA-
Bericht vom 21. Februar 2018 wird daher ein erhöhter Beweiswert beige-
messen und es wird von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit
ausgegangen.
6.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfü-
gung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibeti-
scher Abstammung und Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass sie einen
ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet von Geburt an bis zur Ausreise im
März 2011 nicht glaubhaft zu machen vermochte, sondern vielmehr davon
auszugehen sei, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht im behaup-
teten geografischen Raum gelebt habe, sondern in einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei.
Die vorinstanzliche Verfügung ist sehr einlässlich begründet und stützt sich
auf einen fundierten LINGUA-Bericht.
Die Beschwerdeführerin vermochte weder in der Stellungnahme zum LIN-
GUA-Bericht vom 20. März 2018 noch in der Rechtsmitteleingabe vom
2. Mai 2016 stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der
inhaltlichen Richtigkeit des LINGUA-Berichts und der Schlussfolgerung
des Sachverständigen wecken würden. Sie vermag ihre mangelhaftes Wis-
sen in Bezug auf die geografischen und administrativen Verhältnisse in ih-
rer angeblichen Heimatregion, ihre fehlenden Sprachkenntnisse (insbe-
sondere auch passiv nur sehr rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse) und
spezifischen Merkmale ihrer Sprache (welche auf allen analysierten Ebe-
nen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem […] beziehungsweise der […]
aufweist) nicht zu erklären. Daran vermag auch der Hinweis darauf, dass
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die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren ausserhalb von Tibet lebe
und ihr heimatlicher Dialekt durch den "fast täglichen Kontakt zu anderen
TibeterInnen mit überwiegend anderer Herkunft" beeinflusst worden sei
(vgl. Stellungnahme vom 20. März 2018 S. 2 f. und Beschwerde S. 4 f.),
nichts zu ändern. Dieser Umstand wurde vielmehr auch von der sachver-
ständigen Person in ihrer Analyse in ihre Überlegungen einbezogen und
gebührend berücksichtigt. Was der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe
sehr wohl auch einige richtige geografische Angaben gemacht und verfüge
hinsichtlich Schulunterricht und Dokumente zumindest über ein Grundwis-
sen (vgl. Beschwerde S. 6), so konnte dieses Wissen auch ausserhalb Ti-
bets erworben werden.
Schliesslich sind auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Un-
terlagen betreffend ihre Bemühungen um Integration in der Schweiz und
die in der Beschwerdeschrift erwähnte Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Dezember 2015 (vgl.
/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/china-tibet/151210-
chn-sprachen.pdf) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung ihrer Her-
kunft zu führen. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lebenslauf angibt, sie habe
von 1985 bis 1991 im Tibet die Grundschule besucht, was in klarem Wider-
spruch zu ihren Angaben, nie zur Schule gegangen zu sein (vgl. A5 S. 4,
Stellungnahme vom 20. März 2018 S. 2 und Beschwerde S. 3), steht.
6.4 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft ver-
schleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zum angeb-
lich fluchtauslösenden Ereignis (Aufhängen von Protestplakaten, bei de-
nen eine Freundin verhaftet worden sei), nicht zu überzeugen vermögen.
Ihre diesbezüglichen Angaben sind – wie in der angefochtenen Verfügung
(vgl. S. 8 f.) zutreffend festgestellt wurde – widersprüchlich und logisch
nicht nachvollziehbar ausgefallen. Mit den Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe vom 2. Mai 2018 (und auch mit der allgemeinen Rüge, es sei
"völlig ausser Acht gelassen" worden, dass "die Erzählungen der Be-
schwerdeführerin mit vielen Realitätskennzeichen untermalt" seien; vgl.
Beschwerde S. 7), lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Schilderungen nicht beseitigen.
6.5 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
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6.6 Übereinstimmend mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik
China und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Unter Verweis auf BVGE
2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erör-
terungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. In An-
wendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver-
neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 5 zitierten Recht-
sprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die – wie die Beschwer-
deführerin – ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder
wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9 f.). Insbesondere befinden sich auch keine aktuellen ärztlichen Be-
richte bei den Akten, aus den hervorgehen würde, dass der Wegweisungs-
vollzug an den bisherigen Aufenthaltsort aus medizinischen Gründen (be-
ziehungsweise aufgrund schwerer psychischer Probleme) nicht zumutbar
sein könnte. An dieser Einschätzung vermag auch der über sechsjährige
Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser Aspekt wäre allenfalls
D-2541/2018
Seite 11
im Rahmen einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG Rech-
nung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Re-
foulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in Überein-
stimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – auszu-
schliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist,
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist.
10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiord-
nung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG) sind – ungeachtet dessen, dass die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird –
abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
D-2541/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin wer-
den abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni
Versand: