B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-254/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen religiös angetraute Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kind
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2016 in die Schweiz ein-
reisten, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom
22. Januar 2016 durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden
am 3. Januar 2016 in Griechenland aufgegriffen worden waren und am
8. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten,
dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ ihre Gesuche
im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Januar 2016 im EVZ
D._______ im Wesentlichen damit begründeten, sie hätten Afghanistan
zwecks der medizinischen Behandlung ihrer (…) Tochter und auch aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen,
dass sie sich nach ihrer Ausreise aus Afghanistan einen Monat im Iran und
zehn Tage in der Türkei aufgehalten hätten und danach via Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutsch-
land gelangt seien, wo sie – ohne ihre dort wohnhafte Schwester/Schwä-
gerin zu besuchen – zehn Tage verblieben seien, bevor sie von dort mit
dem Zug weiter in die Schweiz gereist seien,
dass sie in allen europäischen Ländern ihre Personalien hätten angeben
müssen und ihnen in Griechenland und Deutschland sowie entweder in
Kroatien oder Slowenien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden
seien,
dass sie in Deutschland nicht um Asyl nachgesucht hätten und die deut-
schen Behörden sie zur Abnahme der Fingerabdrücke (aus Sicherheits-
gründen) gezwungen und ihnen erklärt hätten, sie könnten weiter in die
Schweiz reisen,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der erwähnten BzP das Dub-
lin-Abkommen erörtert und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit von Griechenland, Kroatien, Slowenien, Österreich oder
Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens und einer Wegwei-
sung dorthin gewährt wurde,
dass sie dazu vorbrachten, sie wollten nicht in diese Länder zurück, ihr
Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, sie hätten nur Gutes von
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der Schweiz gehört; in diesem Land werde zu den Kindern und Frauen
„geschaut“,
dass das SEM die deutschen Behörden am 10. März 2016 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass es dieses Ersuchen damit begründete, die Beschwerdeführenden
hätten am 8. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht und als
Beleg eine Meldung der Zentraleinheit Eurodac beilegte,
dass die deutschen Behörden dem SEM am 22. März 2016 mitteilten, zur
Wahrung der Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO werde das
Wiederaufnahmeersuchen zunächst abgelehnt; die Beantwortung erfor-
dere weitere Nachforschungen in Deutschland, über deren Ergebnis un-
aufgefordert informiert werde,
dass das SEM die deutschen Behörden am 1. April 2016 in Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO)
(in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU]
Nr. 118/2014; nachfolgend: Durchführungsverordnung) um neuerliche Prü-
fung seines Wiederaufnahmeersuchens bat (Remonstrationsverfahren),
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 dem
Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
entsprachen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Dezember
2016 die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist (erneut) zur Zuständigkeit
Deutschlands respektive einer Wegweisung dorthin zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe rubrizierten Rechtsvertreters
vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen erklärten, auch nach über elf
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Monaten Aufenthalt in der Schweiz scheine die Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asylverfahrens nicht klar zu sein und es gehe aus dem Schrei-
ben des SEM vom 7. Dezember 2016 nicht hervor, ob die in der Dublin-III-
VO vorgesehen Fristen hinsichtlich der Stellung der Übernahmegesuche,
die Antwort darauf sowie auch die Überstellungsfrist eingehalten worden
seien, weshalb alle relevanten Akten zu edieren sowie aufzuzeigen sei,
dass die Fristen eingehalten worden seien, ansonsten eine Stellungnahme
zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands nicht möglich sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am 7. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Weg-
weisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen sowie den Kanton E._______ mit dem Voll-
zug ihrer Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
13. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen lassen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für die Durch-
führung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, als vorsorgli-
che Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei
und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. Januar 2017 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
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denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte,
dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak-
teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur
dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent-
scheid stützt,
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegli-
che Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und auf-
zubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1
AsylG) zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung
des Asylverfahrens und damit einer Wegweisung in einen Staat, wo sie sich
ihren eigenen Angaben zufolge aufgehalten haben, ihnen die Fingerabdrü-
cke abgenommen wurden und sie nachweislich auch um Asyl nachgesucht
haben (vgl. dazu auch nachstehend) im Rahmen der BzP-Anhörung ge-
währt und ihnen dabei als Rechtsgrundlage die Dublin-III-VO genannt
wurde (vgl. act. SEM A7/13 S. 10, act. A8/12/ S. 8 f.),
dass das SEM daher an sich gar nicht gehalten gewesen wäre, die Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 erneut zur Stel-
lungnahme zu der nach wie vor beabsichtigen Wegweisung nach Deutsch-
land aufzufordern respektive seinen unveränderten Standpunkt, der sich
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weiterhin auf dieselbe Sachlage und die Dublin-III-VO stützte, zusätzlich
zu begründen,
dass sich nämlich an der rechtlichen Annahme des SEM, Deutschland sei
infolge der von den Beschwerdeführenden dort erstmals gestellten Asylge-
suche und ihrer Registrierung gestützt auf die Dublin-III-VO für die Prüfung
der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mutmasslich zuständig, in-
folge des von ihm eingeleiteten Remonstrationsverfahrens nichts änderte,
dass dieses Verfahren einzig dazu diente, die erwähnte rechtliche Auffas-
sung des SEM, wonach gestützt auf den nach wie vor bestehenden Sach-
verhalt Deutschland zuständig sei, zu wiederholen und diesbezüglich ein
Meinungsaustausch zwischen den schweizerischen und den deutschen
Behörden stattfand,
dass das SEM nicht gehalten war, vorgängig Einsicht in die mit den deut-
schen Behörden diesbezüglich ausgetauschte Korrespondenz zu gewäh-
ren (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass es zudem gemäss Aktenverzeichnis den Beschwerdeführenden mit
Eröffnung der Verfügung – nebst der Originalverfügung – insbesondere die
Befragungsprotokolle der BzP, die Eurodac-Treffer, das Übernahmeersu-
chen an Deutschland, die Antwort auf dieses Ersuchen sowie auch dessen
Remonstrationsbegehren und die Antwort darauf zustellte, ihnen somit Ak-
teneinsicht gewährte, womit den Beschwerdeführenden eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung möglich war,
dass – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde – das
SEM in der angefochtenen Verfügung – wenn auch knapp, so doch ausrei-
chend – begründete, weshalb die längere Dauer des Zuständigkeitsprü-
fungsverfahrens an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern ver-
möge,
dass es dazu auf die geltende Dublin-III-VO sowie deren Durchführungs-
bestimmungen verwies und erklärte, das Zuständigkeitsprüfungsverfahren
sei unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Fristbestimmungen er-
folgt und Deutschland habe einer Übernahme der Beschwerdeführenden
ausserdem explizit zugestimmt, womit seine Erwägungen gestützt würden,
dass demzufolge der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Gehörsver-
letzung nicht bestätigt werden kann, weshalb der damit verbundene Antrag
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auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ab-
zuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass zur Bestimmung dieser staatsvertraglichen Zuständigkeit die Dublin-
III-VO zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Falle eines sogenannten Auf-
nahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8 –15 Dublin-
III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwen-
den (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) sind und von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszu-
gehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2; vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeits-
prüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), son-
dern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestim-
mungen von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragsstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für antragsstellende Personen in jenem Mitglied-
staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und
nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat
bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von Angehörigen eines Drittstaats oder
staatenlosen Personen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prü-
fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu
Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach der Dublin-III-VO
zuständige Staat verpflichtet ist, eine antragsstellende Person, die wäh-
rend der Prüfung ihres Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaa-
tes ohne Aufenthaltsbewilligung aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25
und 29 wieder aufzunehmen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank – wie bereits erwähnt – unter anderem ergab, dass
die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2016 in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht hatten (vgl. act. SEM A3/2 S. 1 f.),
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dass dieser daktyloskopisch erhärtete Nachweis den (impliziten) Angaben
der Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP, sie hätten in Deutschland
kein Asylgesuch gestellt (vgl. act. SEM A7/13 S. 5 f., act. A8/12 S. 5), ent-
gegensteht,
dass sich im Übrigen auch aus den ihnen abgenommenen und auf ihre
Namen lautenden Unterlagen der deutschen Behörden ergibt, dass sie in
Deutschland als Asylsuchende registriert waren,
dass hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Rahmen der BzP, man habe
sie in Deutschland gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben (vgl. act.
SEM A7/13 S. 6) respektive sie hätten die Fingerabdrücke aus Sicherheits-
gründen abgeben müssen (vgl. act. SEM A8/12 S. 5), festzuhalten ist, dass
sich dieses Vorgehen der deutschen Behörden auf die Verordnung (EU)
Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerab-
druckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Straf-
verfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungs-
behörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-
Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errich-
tung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-
Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neu-
fassung; ABl. L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) stützt
(vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-7780/2015 vom 18. Februar 2016
E. 5.2),
dass denn auch der Umstand der Asylgesuchstellung in Deutschland in der
Beschwerde nicht mehr bestritten wird,
dass das SEM infolge der Registrierung der Beschwerdeführenden in
Deutschland als Asylsuchende Deutschland am 26. Februar 2016 zu Recht
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersu-
chen letztlich im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 1. Dezember
2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten (vgl. act.
SEM A13/5, act. A19/1, act. A22/3),
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dass nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gegeben ist,
dass in der Beschwerde dagegen der Standpunkt vertreten wird, nach Ver-
streichen der zweiwöchigen Antwortfrist im Remonstrationsverfahren habe
Deutschland dem Gesuch um Wiederaufnahme infolge Verfristung (Art. 25
Dublin-III-VO) stattgegeben, weshalb die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO
verankerte sechsmonatige Überstellungsfrist ungefähr Mitte Oktober 2016
abgelaufen und somit gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nun die
Schweiz zuständig sei,
dass an der Zuständigkeit der Schweiz die Antwort der deutschen Behör-
den vom 1. Dezember 2016 nichts zu ändern vermöge, zumal Zuständig-
keitsprüfungsverfahren nach der Konzeption der Dublin-III-VO nicht grund-
los in die Länge gezogen werden dürften,
dass diese Auffassung unzutreffend ist,
dass sich die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zunächst aus
dem – durch den Eurodac-Treffer belegten – Umstand der ersten Asylge-
suchstellung in einem Mitgliedstaat ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-
III-VO),
dass die erste Antwort der deutschen Behörden vom 22. März 2016 zwar
eine formelle Ablehnung des Übernahmeersuchens enthält, wobei diese
zwecks Verhinderung einer fiktiven Zustimmung im Sinne von Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesprochen wurde,
dass demnach die Zuständigkeit Deutschlands nicht etwa ausgeschlossen
wurde und die deutschen Behörden denn auch ausdrücklich festhielten, die
Beantwortung des Übernahmeersuchens erfordere weitere Nachforschun-
gen, womit eine solche Erklärung auch nicht die Zuständigkeit der Schweiz
zu begründen vermag,
dass ferner zu beachten ist, dass bei einem Wiederaufnahmegesuch ge-
stützt auf einen Eurodac-Treffer der Prüfungsspielraum des ersuchten Mit-
gliedstaates für eine Ablehnung des Gesuchs ohnehin eng beschränkt ist
(Art. 4 Durchführungsverordnung; vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K1 zu Art. 4 Durchführungsverordnung),
dass sich gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverord-
nung die für die Antwort auf ein Aufnahme- respektive – wie vorliegend –
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Seite 12
Wiederaufnahmeersuchen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO,
welcher Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO entspricht, geltenden Fristen nicht än-
dern,
dass Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung jedoch so zu interpretieren
ist, dass die Remonstration keine Verlängerung der entsprechenden Fris-
ten zur Folge haben respektive ein Ablauf dieser (verlängerten) Fristen
ohne Antwort des ersuchten Mitgliedstaats – und damit entgegen der An-
sicht in der Beschwerde – nicht dessen Zuständigkeit (durch Verfristung)
zu begründen vermag (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5
Durchführungsverordnung),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass
der ersuchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss
Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung einer Übernahme ausdrücklich zu-
stimmen und damit die eigene Zuständigkeit begründen kann (vgl. dazu
etwa die Urteile des BVGer D-8068/2016 vom 10. Januar 2017 S. 8 f.,
E- 1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1, D-2452/2016 vom 2. Mai 2016
S. 6 f., D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1)
dass es – wie etwa mit Urteil D-8068/2016 festgehalten – zudem stossend
wäre, wenn ein ersuchter und an sich zuständiger Mitgliedstaat, welcher
der Übernahme verspätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhal-
ten (in Form einer nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbe-
gehren) etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte,
dass im Übrigen gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ex-
plizit nur die „Annahme“ eines Übernahmeersuchens die sechsmonatige
Überstellungsfrist auslöst,
dass eine solche „Annahme" vorliegend – wie besehen – nicht durch Ablauf
der Frist zur Beantwortung eines Remonstrationsersuchens fiktiv ange-
nommen werden und daher die Überstellungsfrist auch nicht bereits mit
Ablauf der Beantwortungsfrist zu laufen beginnen kann,
dass demnach der Fristenlauf zur Überstellung der Beschwerdeführenden
im Rahmen des Remonstrationsverfahrens erst mit der – wenn auch spät
– erteilten positiven Antwort der deutschen Behörden vom 1. Dezember
2016 ausgelöst wird,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
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Seite 13
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass vorliegend weder der Wille Deutschlands, die Beschwerdeführenden
wieder aufzunehmen, noch bestritten wird, die deutschen Behörden wür-
den deren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie (weiterhin) prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden auch keine Hinweise für die Annahme dar-
getan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
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Mindeststandards auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie insbe-
sondere auch dazu verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störun-
gen umfasst, zugänglich zu machen,
dass mit Blick auf die dargelegte (…) des Kindes C._______, keine Hin-
weise dafür vorliegen, wonach der deutsche Staat, der über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde,
dass zudem – wie vom SEM erwähnt – die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, im Bedarfsfall
allfälligen gesundheitlichen Problemen bei den konkreten Modalitäten der
Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenen-
falls vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden – wie vom SEM
zutreffend erwähnt – kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken, zumal – wie bereits erwogen – auch die
über elfmonatige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der
Schweiz keinen Zuständigkeitsübergang zu bewirken vermag,
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dass das SEM sodann – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – zu Recht
in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie
auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass der am 13. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: