Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2542/2011
law/bah
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge am
28. Juni 2009 verliess und am 10. Juli 2009 in der Schweiz zum ersten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 7. Dezember 2009 mit Urteil D-7634/2009
vom 21. Mai 2010 abwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Mai 2010 aufforderte, die
Schweiz bis zum 24. Juni 2010 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer sich mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe vom 12. April 2011 an das BFM wandte und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 sei im
Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass
dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten sei, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, den Vollzug
während der Behandlung desselben auszusetzen, und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass er in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machte, er nehme in
der Schweiz im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten an Demonstrationen
gegen das iranische Regime teil und laufe deshalb bei einer Rückkehr in
sein Heimatland Gefahr, von den iranischen Behörden verfolgt zu
werden,
dass er gemäss Einschätzung der ihn behandelnden Psychologin unter
psychischen Problemen leide, die im Iran nicht behandelt werden
könnten,
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dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Begehren mehrere
Fotografien, Internetausdrucke, die Kopie eines Zeitungsartikels und
einen Bericht des B._______ vom 27. Dezember 2010 sowie eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Dezember 2010
einreichte (vgl. act. A32 und A38/1),
dass das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe
vom 12. April 2011 als zweites Asylgesuch entgegennahm, auf dieses mit
Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 27. April 2011 – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______
sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, eine Gebühr
von Fr. 600.-- erhob und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den
Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln
gehe hervor, dass er über kein herausragendes exilpolitisches Profil
verfüge, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime
erscheinen lasse,
dass seine Teilnahme an Demonstrationen mit den Tätigkeiten einer
Vielzahl von Iranern vergleichbar sei und sich nicht von den üblichen
Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abhebe,
dass seine Tätigkeiten, sollten die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangen, nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar
definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden
könnten, erscheinen zu lassen,
dass dem zweiten Asylgesuch somit keine Hinweise entnommen werden
könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
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Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, es sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der
Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten, eventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs.
2 VwVG), weshalb auf das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des
hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein
formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende
Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,
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dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2009 mit Verfügung vom 4. November 2009
ablehnte und dieser Entscheid mit Urteil D-7634/2009 vom 21. Mai 2010 in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK
1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im
Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber
der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt,
weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist,
vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheides, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36
Abs. 2 AsylG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der
gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
wird (BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben
auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG
verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten
ist (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung seines zweiten
Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war,
dass der Beschwerdeführer im schriftlich eingereichten zweiten
Asylgesuch vom 12. April 2011 die Tatsachen, aufgrund derer er bei einer
Rückkehr in seine Heimat von Verfolgung bedroht beziehungsweise einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, verständlich dargelegt und
mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht hat,
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dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen
Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer
zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder
im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte,
dass der Beschwerdeführer mit den seinem zweiten Asylgesuch
beigelegten Fotografien belegt, dass er in der Schweiz an einigen
Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Aktivitäten vom Februar
2010 im Rahmen des damals noch hängigen Beschwerdeverfahrens in
seinem ersten Asylverfahren nicht einbrachte, obwohl dies zulässig und
ohne weiteres möglich gewesen wäre,
dass er gemäss den eingereichten Fotografien an einigen Kundgebungen
mit marschierte und Transparente in den Händen hielt,
dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht
bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus
einzutreten ist,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren
durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall
zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6 S. 772).
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon
ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die
exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt
erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind,
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im
westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des
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Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein
Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren,
dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die
massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder
Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche
Regimegegner erscheinen lassen,
dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen
oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser
Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen,
welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer
von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die
Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr
durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen
Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung
für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene
beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu
machen (vgl. Urteil D-7634/2009 vom 21. Mai 2010 E. 6.5),
dass das im zweiten Asylgesuch vom 12. April 2011 erwähnte und
dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die
Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger
offensichtlich nicht übersteigt,
dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von
vornherein keine Ereignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da diese nichts enthalten, was zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
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dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich
aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April
2011 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil D-
7634/2009 vom 21. Mai 2010 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass diesbezüglich uneingeschränkt auf die Erwägungen im Urteil D-
7634/2009 vom 21. Mai 2010 und der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass insbesondere dem eingereichten Bericht vom 27. Dezember 2010
der den Beschwerdeführer behandelnden Psychologin nichts zu
entnehmen ist, was zu einer anderen als der bisher vorgenommenen
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte,
dass nämlich dem im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten
ärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2009 zu entnehmen ist, dass der
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Beschwerdeführer seit zirka zehn Jahren unter Depressionen leide und
die zur Behandlung benötigten Medikamente, die bei Psychosen
verschrieben würden, aus dem Iran mitgebracht habe,
dass die Psychose, unter der der Beschwerdeführer leidet, im Iran somit
behandelbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
weshalb der dahingehend lautende Antrag abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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