B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2542/2014
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Nigeria,
beide vertreten durch Ricardo Lumengo, Swiss-Exile,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, nigerianische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge ungefähr im Juni 2013 und gelangte über zahlreiche Länder (Liby-
en, Marokko, Spanien und Frankreich) am 30. Juni 2013 in die Schweiz,
wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ ein Asylgesuch einreichte. Die Befragung zur Person (BzP)
fand am 8. Juli 2013 statt.
B.
B.a
Aufgrund einer EURODAC-Meldung wurde – in Übereinstimmung mit den
Angaben der Beschwerdeführerin – festgestellt, dass sie bereits im Jahr
2004 in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das BFM trat deshalb mit
Verfügung vom 16. August 2013 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf ihr Asylge-
such nicht ein und wies sie nach Spanien weg. Das Bundesverwaltungs-
gericht wies mit Urteil D-4879/2013 vom 4. September 2013 eine dage-
gen gerichtete Beschwerde ab.
B.b Am (…) kam die Tochter B._______ zur Welt.
B.c Nachdem die Frist zur Überstellung nach Spanien abgelaufen war,
wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mit-
geteilt, dass die Zuständigkeit für die Behandlung ihres Asylgesuches auf
die Schweiz übergegangen sei.
B.d Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 27. März 2014 an. Zur
Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend: Sie habe Nigeria im Oktober 2004 verlassen und sei im Novem-
ber 2004 in Spanien angekommen. Dort habe sie ein Asylgesuch gestellt
und sich bis ins Jahr 2009 bzw. 2010 bzw. 2011 (gemäss Angaben der
spanischen Behörden sei sie noch im Oktober 2011 in Spanien in Er-
scheinung getreten) dort aufgehalten. In der Folge sei sie legal mit der
Kopie ihres Originalreisepasses bzw. illegal in ihre Heimat zurückgekehrt.
Dort habe sie an verschiedenen Orten bei verschiedenen Freunden und
Kollegen gewohnt, bis sie M., den Vater ihrer Tochter, kennengelernt ha-
be. Als sie jedoch schwanger geworden sei, habe M. sie verlassen. Ihre
Mutter und Geschwister würden in ärmlichen Verhältnissen leben und sie
verfüge über kein Haus und kein Geld, weshalb sie sich Ende Mai / An-
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fang Juni 2013 entschlossen habe, ihre Heimat erneut zu verlassen. Mit
den nigerianischen Behörden oder mit Dritten habe sie nie irgendwelche
Probleme gehabt. Ihren Reisepass habe sie verloren bzw. einen im Jahre
2012 ausgestellten Reisepass habe sie in Nigeria zurückgelassen. Für
den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. April 2014 – eröffnet am 7. April
2014 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG ab, wies sie aus
der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai
2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. In materieller Hinsicht wird um
Aufhebung des Asylentscheides des BFM betreffend die Wegweisung
und um vorläufige Aufnahme ersucht. In prozessualer Hinsicht wird die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt. Nebst
einer Fürsorgebestätigung lag der Beschwerdeschrift das Schreiben ei-
nes Pastors der "Christian Mission International" vom 7. Mai 2014 (in Ko-
pie) bei.
Auf die Begründung dieser Begehren und die Beweismittel wird – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift vorab die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt. Die
Wegweisung als solche kann indessen nur aufgehoben werden, wenn ein
Rechtsanspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung
besteht (BVGE 2011/24 E. 10.1; 2009/50 E. 9, je m.H.a. EMARK 2001
Nr. 21), was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Aus dem weiteren
Begehren und der Beschwerdebegründung ergibt sich überdies, dass nur
der Wegweisungsvollzug bezüglich der Unzumutbarkeit angefochten wird.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesu-
ches sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung
vom 3. April 2014) sind somit als unangefochten zu betrachten und in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet entsprechend einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zum Schluss, weder die im Heimatland der Beschwerdefüh-
rerin herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen
die Rückkehr sprechen. Aus den Akten ergäben sich auch keine individu-
ellen Gründe. Ihre Aussagen bezüglich ihrer behaupteten Rückkehr nach
Nigeria hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Es würden sich daher auch
erhebliche Zweifel der Aussagen bezüglich ihrer familiären Verhältnisse
ergeben. Es sei davon auszugehen, dass sie – entgegen ihren Angaben
– in Nigeria sehr wohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass
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sie in Nigeria sehr wohl auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Mutter sowie
ihrer Geschwister zählen könne. Des Weiteren habe sie erklärt, sie sei
(…), sie könne (…), auch habe sie in Frankreich (recte: Spanien) in ei-
nem (…) gearbeitet. Es sei ihr von daher zuzumuten, sich in ihrer Heimat
eine Arbeit zu suchen und sich dort mit Hilfe ihrer Mutter und Geschwister
wieder einzugliedern, zumal sie die ersten achtzehn Jahre ihres Lebens
in Nigeria verbracht habe und daher mit den Gepflogenheiten des Landes
vertraut sei. Bezüglich der medizinischen Lage in Nigeria müsse fest-
gehalten werden, dass die medizinische Grundversorgung für die gesam-
te Bevölkerung gewährleistet sei. Ihre Tochter sei gemäss ihren Angaben
gesund und bereits knapp vier Monate alt, weshalb es ihr und ihrer Toch-
ter zuzumuten sei, nach Nigeria zurückzukehren. Schliesslich müsse an-
gemerkt werden, dass in Nigeria zahlreiche Nichtregierungsorganisatio-
nen (NGO) sowie Frauenhilfsorganisationen agieren würden, an die sie
sich wenden könnte, falls sie deren Hilfe benötige.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem hauptsächlich entgegen, dass es
für sie als alleinerziehende Mutter unzumutbar sei, in Nigeria ohne Vater
zu leben und sich wiedereinzugliedern. Dazu käme, dass seit Wochen
zahlreiche Mädchen und Frauen in Nigeria verschwinden würden. Diese
Entführungen verbreiteten sich im ganzen Land. Die Täter seien offen-
sichtlich nicht nur Männer der islamistischen Sekte und Terrororganisation
Boko Haram, sondern auch Armeeleute und andere kriminelle Gruppen.
Da sie aus dem Ausland komme, christlichen Glaubens und alleinerzie-
hende Mutter sei, sei sie "noch mehr von diesen kriminellen Behandlun-
gen exponiert".
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin zusammen mit der Tochter nach Nige-
ria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Nigeria ist gemäss konstanter Pra-
xis – und trotz der Aktivitäten von Boko Haram – nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen zu sprechen. Eine besondere "Exponiertheit" der Be-
schwerdeführerinnen lässt sich, entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Befürchtung, nicht erkennen.
6.3.2 Auch aus individueller Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Nigeria als zumutbar. Die
Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben in C._______, also im
christlich geprägten Süden ihres Heimatlandes, geboren (vgl. A 6/11 S. 3).
Alle vier Geschwister sowie die Mutter der Beschwerdeführerin leben in
Nigeria (vgl. A 6/11 S. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein
familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatland, welches sie nach einer
Rückkehr, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unterstützen kann.
Überdies kann auch von einem weitergehenden sozialen Beziehungsnetz
ausgegangen werden, mithin erscheinen auch die Aussagen, sie erhalte
von keiner Seite Hilfe und Unterstützung (vgl. A 37/8 S. 4 f.), angesichts
der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. etwa
die abweichenden Identitätsangaben in Spanien [A 15/1] sowie die unter-
bliebene Abgabe von Identitätspapieren [A 37/8 S. 2]) und der festgestell-
ten Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben als nicht stichhaltig. Die Beschwer-
deführerin ist sodann jung und – soweit aus den Akten ersichtlich – ge-
sund. Auch hinsichtlich ihres Kindes ergeben sich keine Hinweise auf ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen. Weiter ist zu beachten, dass die Be-
schwerdeführerin berufliche Erfahrungen sammeln konnte (vgl. A 6/11
S. 4 f., A 37/8 S. 3 f.). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht
verkennt, dass die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende
Frau in Nigeria nicht einfach sein wird, ist zu erwarten, dass sie sich in ih-
rem Heimatland eine neue Existenz wird aufbauen können. Schliesslich
ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Rückkehrhilfe der Schweiz
(Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was der Beschwerdeführerin den
Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern könnte (vgl. Art. 62 ff. der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übri-
gen bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar, soweit eine Prüfung angesichts der mangelhaften Angaben der
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Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist. Dabei ist daran zu erinnern,
dass es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
hypothetischen Wegweisungshindernissen zu suchen. Bei dieser Sachla-
ge erübrigt sich, auf das eingereichte Beweismittel und die weiteren Aus-
führungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da diese am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Toch-
ter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: