Abtei lung IV
D-2543/2009
D-2545/2009
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
24. März 2009 / N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Geschwister kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in C._______, Syrien eigenen Angaben zufolge am
26. Juni 2007 verliessen und am 28. Juni 2007 in die Schweiz einreis-
ten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Transitzentrum Altstätten
vom 11. Juli 2007 sowie den Anhörungen vom 15. Oktober 2007 zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie
hätten gemeinsam einen Laden geführt, in dem sie auf Wunsch der
kurdischen Kundschaft Ware verkauft hätten, die mit kurdischen Sym-
bolen bzw. kurdischen Führungspersonen gekennzeichnet gewesen
seien,
dass vier in Zivil gekleidete Geheimdienstleute Anfang April 2007 in ih-
ren Laden gekommen seien, wo sie die Waren mit kurdischen Symbo-
len gesehen hätten,
dass die Geheimdienstler die Waren beschlagnahmt, sie beschimpft
und auf den Posten mitgenommen hätten, wo sie befragt worden sei-
en, wobei der Beschwerdeführer auch geschlagen worden sei,
dass man sie am folgenden Tag unter der Auflage, keine "kurdischen
Waren" mehr zu verkaufen, freigelassen habe,
dass man sie zwei Tage danach erneut auf den Posten mitgenommen
und befragt habe, wobei der Beschwerdeführer aufgefordert worden
sei, den Behörden Informationen über die kurdische Opposition zu lie-
fern,
dass die Geheimdienstler immer wieder in den Laden gekommen sei-
en und auch das Privathaus, in dem sich ihre Mutter aufgehalten habe,
durchsucht hätten,
dass die Geheimdienstler bei einer Hausdurchsuchung vom Juni 2007
kurdische Bücher der Beschwerdeführerin vorgefunden und mitgenom-
men hätten,
dass die Beschwerdeführenden von ihrer Mutter informiert worden sei-
en, worauf sich die Beschwerdeführerin zu einem in C._______
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lebenden Onkel begeben habe, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt
habe,
dass sich die Geheimdienstler beim Beschwerdeführer mehrmals nach
seiner Schwester erkundigt und ihm angedroht hätten, ihn festzuneh-
men, falls sich seine Schwester nicht bei ihnen melde,
dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2007 bei der Yekiti-Partei ein-
geschrieben, für diese jedoch keine Aktivitäten entfaltet habe,
dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 26. Sep-
tember 2008 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft am 17. November 2008 das Ergeb-
nis ihrer Abklärungen übermittelte,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Feb-
ruar 2009 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis setzte und ih-
nen Frist zur Einreichung von Stellungnahmen ansetzte,
dass der inzwischen von den Beschwerdeführenden mandatierte
Rechtsvertreter am 6. März 2009 zwei Stellungnahmen einreichte (vgl.
act. A22/4 bzw. A22/3), in denen auf das exilpolitische Engagement
der Beschwerdeführenden hingewiesen und diverse Beweismittel ein-
gereicht wurden (vgl. act. A23, Beweismittelumschläge),
dass das BFM mit - am folgenden Tag eröffneter - Verfügung vom
24. März 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten sich nicht übereinstimmend zur Frage ge-
äussert, weshalb die Beschwerdeführerin bei der dritten Mitnahme
nicht befragt worden sei,
dass der Beschwerdeführer behauptet habe, man habe sie zwei oder
drei Mal mitgenommen, während seine Schwester angegeben habe,
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nach ihrer letzten Festnahme habe man ihren Bruder einige Male zum
Posten mitgenommen,
dass es nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin ausgerech-
net dann einen kurdischen Sprachkurs begonnen und den Behörden
missliebige kurdische Bücher zu Hause aufbewahrt habe, als sie be-
reits im Visier des Geheimdienstes gestanden habe,
dass die Beschwerdeführenden behauptet hätten, sie seien am
26. Juni 2007 von Aleppo aus mit einem Auto in die Türkei gefahren,
während die Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Da-
maskus ergeben hätten, dass sie am 18. Juni 2007 über Damaskus le-
gal nach Algerien ausgereist seien,
dass ihre Schilderungen der Flucht somit tatsachenwidrig seien,
dass gemäss den Botschaftsabklärungen zudem nichts gegen die Be-
schwerdeführenden vorliege und sie von den heimatlichen Behörden
nicht gesucht würden,
dass es ihnen mit ihren Stellungnahmen vom 6. März 2009 nicht gelin-
ge, diese Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen,
dass eine zusammenfassende Würdigung zum Schluss führe, die Be-
schwerdeführenden seien bis zu ihrer Ausreise nicht verfolgt gewesen,
weshalb ihre Asylbegründungen als unglaubhaft zu taxieren seien,
dass hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
davon auszugehen sei, die syrischen Behörden beschränkten ihre Ab-
klärungen hauptsächlich auf die Identifizierung von Personen, deren
Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die
Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als ernsthafte und
gefährliche Regimegegner erscheinen liessen,
dass eine exilpolitische Tätigkeit nur dann als erheblich anzusehen sei,
wenn eine Person über einen beträchtlichen Zeitraum nach aussen er-
kennbar und exponiert als Regimekritiker in Erscheinung trete oder
sich ihre politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimat-
land betätigten festen Überzeugung darstellten und eine gewisse In-
tensität erreichten,
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dass die Beschwerdeführenden kein politisches Engagement in Syrien
hätten glaubhaft machen können und sich in der Schweiz nicht derart
stark exponiert hätten, dass sie dadurch das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen hätten, welche Einschätzung in Einklang
mit den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus
stünden,
dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr
nach Syrien keine konkrete Gefährdung zu begründen vermöchten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 21. April 2009 ge-
gen diese Entscheide durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die ange-
fochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben, die Vorins-
tanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur
hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, die Verfahren seien aus pro-
zessökonomischen Gründen zu vereinigen und es sei ihnen die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung von Kos-
tenvorschüssen zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter dem Gesuch um Vereinigung der Be-
schwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 ent-
sprach, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und
die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 15. Mai 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerden nicht eingetreten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 12. Mai 2009 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), nach-
dem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Anhörungen der Be-
schwerdeführenden, ihrer schriftlichen Eingaben und der Botschafts-
abklärung erstellt ist, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei
zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, abzuweisen ist, zumal die Behörde nicht gehalten ist,
sich in ihrer Verfügung zu allen Vorbringen bzw. zu allen eingereichten
Beweismitteln einzeln zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Ausreise aus
Syrien eingestandenermassen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechende Aussagen gemacht haben, was aufgrund der Abklärun-
gen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus auch objektiv gese-
hen feststeht (vgl. act. A18/1 und A22/4 bzw. A22/3),
dass wirklich Verfolgte, die auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
hingewiesen wurden (vgl. act. A1/13 S. 2), sich kaum der Lüge bedie-
nen dürften, um ihr legitimes Anliegen auf Schutzgewährung vorzu-
bringen, auch wenn sie von einem Schlepper entsprechend beraten
worden sein sollten,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden verschwiegen ha-
ben, dass sie legal und kontrolliert aus Syrien ausgereist sind, nicht
nur zu erheblichen Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit
führt, sondern auch klar gegen die von ihnen geltend gemachte Verfol-
gung durch die syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise
spricht,
dass die Beschwerdeführenden - wäre die Beschwerdeführerin tat-
sächlich vom syrischen Geheimdienst gesucht worden - sich wohl
kaum für den von ihnen gewählten Weg der legalen Ausreise über den
streng und professionell kontrollierten Flughafen von Damaskus ent-
schieden hätten,
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dass an dieser Betrachtungsweise auch die Behauptung, der Schlep-
per habe ihnen durch Bezahlung eines hohen Bestechungsgeldes die
legale Ausreise ermöglichen können (vgl. Beschwerden S. 4), nichts zu
ändern vermag,
dass die in den Stellungnahmen vom 6. März 2009 und den Beschwer-
den vom 21. April 2009 geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Botschaftsantwort hinsichtlich der Frage, ob gegen die Beschwerde-
führenden in Syrien etwas vorliegt, spekulativ und wenig überzeugend
erscheinen, und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund
derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen
der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten,
dass somit entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien zum Zeitpunkt
der Ausreise aus Syrien nicht verfolgt gewesen und hätten sich auch
nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung
fürchten müssen,
dass daran auch ihr Hinweis, ihre insgesamt kohärenten Aussagen er-
wiesen sich nicht als unglaubhaft, weil sie in einigen Punkten von ein-
ander abwichen (vgl. Beschwerden S. 4), nichts zu ändern vermag, da
die Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführenden ange-
sichts der vorstehenden Erwägungen ohnehin nicht von ausschlagge-
bender Bedeutung sind,
dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien, die
den Beschwerdeführer vor bzw. in seinem Geschäft zeigen, nicht ge-
eignet sind, einen asylrechtlich bedeutsamen Hintergrund ihrer Ausrei-
se aus dem Heimatland zu belegen oder als überwiegend wahrschein-
lich erscheinen zu lassen, da es viele Gründe für ein Verlassen des
Heimatlandes geben kann,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54
AsylG),
dass die Erwägungen des BFM, die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe vermöchten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden nicht zu begründen, überzeugend erscheinen,
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dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten nach ihrer
Einreise in die Schweiz an Veranstaltungen der Yekiti-Partei und an
Demonstrationen teilgenommen und der Beschwerdeführer sei Mit-
glied dieser Partei geworden,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, das Engage-
ment der Beschwerdeführenden sei über die blosse Teilnahme an Ver-
sammlungen und Kundgebungen hinausgegangen,
dass diese Einschätzung durch die eingereichten Fotografien, auf de-
nen die Beschwerdeführenden als Teilnehmer an Kundgebungen und
Versammlungen wahrnehmbar sind (vgl. act. A23, Beweismittelum-
schläge), gestützt wird,
dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin geringer
gewesen ist, als dasjenige ihres Bruders,
dass insgesamt gesehen nicht von einem solchen Mass an exilpoliti-
scher Tätigkeit in der Schweiz auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führenden deswegen den Behörden ihres Heimatstaats aufgefallen
sein müssten,
dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staats-
angehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich
allein nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen,
dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte
oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass
die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Be-
hörden auf sich zogen respektive als regimefeindliche Elemente na-
mentlich identifiziert und registriert wurden,
dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend nicht be-
stehen,
dass die Beschwerdeführenden bei der Yekiti, für die sie sympathisie-
ren oder deren Mitglied der Beschwerdeführer geworden ist, keine
Führungsposition innehaben und weder Verantwortung noch beson-
ders wichtige Aufgaben übernommen haben,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführen-
den würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und deren Asylge-
suche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
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findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Syrien ausgegangen wird,
dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden sprächen,
dass sie zwar der kurdischen Ethnie angehören, was indessen nicht
gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, halten sich doch zahlrei-
che Familienmitglieder (Mutter und fünf Brüder sowie weitere Verwand-
te) in Syrien auf,
dass die jungen Beschwerdeführenden, die gemäss Aktenlage unter
keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen leiden, 27 bzw. 30
Jahre in Syrien gelebt haben und dort über ein dichtes familiäres Be-
ziehungsnetz verfügen, weshalb es ihnen gelingen wird, sich in ihrer
Heimat zu reintegrieren und sich eine Existenzmöglichkeit zu schaffen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben
der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts
zu ändern vermögen,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N
(...) (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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