Abtei lung IV
D-2546/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2546/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 15. Dezember 2008 mit dem Schiff verliess, an einem unbekannten
Ort an Land ging und mit dem Auto über ihm unbekannte Länder unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 7. Januar 2009 in die Schweiz ge-
langte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 14. Januar
2009 sowie der direkten Anhörung vom 29. Januar 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein
Land wegen der Unruhen und Ausschreitungen in der Stadt E._______
verlassen zu haben, welche sich nach den Wahlen vom 27. November
2008 ereignet hätten,
dass es nach den Wahlen zu gewaltsamen Protesten der Z._______
gegen die Y._______ gekommen sei und sein Haus von den
Z._______ angegriffen worden sei,
dass er in dieser Nacht zu einem Freund geflohen sei und, als er nach
Hause zurückgekehrt sei, das Haus verbrannt und seine Eltern und
seine zwei Brüder tot vorgefunden habe,
dass er sehr wütend geworden sei und deshalb 50 Personen umge-
bracht habe,
dass er von den Behörden gesucht werde,
dass ihn sein Freund bei sich zu Hause versteckt habe, er dort jedoch
nicht habe bleiben können und nach F._______ weitergegangen sei,
dass er in F._______ einen Bekannten, einen Freund seines Vaters,
getroffen habe, mit dessen Hilfe auf ein Schiff gelangt und nach
Europa gereist sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 9. April 2009 – frühestens eröffnet am 14. April 2009 – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe nie einen Rei-
sepass, jedoch eine Identitätskarte besessen,
dass sich die Identitätskarte in seinem Elternhaus befunden habe, als
dieses niedergebrannt worden sei,
dass seine diesbezüglichen Aussagen jedoch widersprüchlich seien,
so dass davon auszugehen sei, das Elternhaus sei nie abgebrannt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemacht habe, er
habe nichts unternehmen können, um Papiere zu erhalten, da er nie-
manden kenne, den er kontaktieren könne,
dass diese Aussage angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer sein gesamtes bisheriges Leben in E._______ und S._______
verbracht habe und über eine Schulbildung verfüge, als
Schutzbehauptung gewertet werden müsse,
dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer sich
nicht an den Freund seines Vaters in F._______ gewandt habe, der
sich für seine Flucht eingesetzt habe,
dass seine Angaben bezüglich seiner Reiseumstände und des Reise-
wegs von Nigeria in die Schweiz zudem stereotyp und wenig glaubhaft
seien,
dass es insbesondere unglaubhaft sei, dass er es geschafft habe,
ohne Papiere und ohne Bezahlung problemlos mit der Hilfe eines
Weissen von F._______ per Schiff in ein europäisches Land zu
gelangen, von wo aus er, ohne kontrolliert zu werden, in die Schweiz
gelangt sei,
dass in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft festzuhalten sei, dass der
Beschwerdeführer aufgrund einer strafrechtlich relevanten Tat vor den
heimatlichen Behörden geflohen sei,
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dass jedoch keine asylrelevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG zudem nicht erfülle, da seine Vorbringen insgesamt
widersprüchlich, unstimmig und unglaubhaft seien,
dass er einerseits geltend gemacht habe, er habe sich im Zimmer ei-
nes Freundes in E._______ versteckt, bis er am 10. Dezember 2008
nach F._______ gereist sei,
dass er andererseits geltend gemacht habe, eben dieser Freund sei
selbst umgekommen und er habe sich an verschiedenen Orten in
E._______ versteckt, bis er am 10. Dezember 2008 nach F._______
gegangen sei,
dass er zudem angegeben habe, im Haus seines Freundes von einem
Kollegen seines Vaters erfahren zu haben, dass sein Elternhaus nie-
dergebrannt und seine Familie darin umgekommen sei,
dass er demgegenüber geltend gemacht habe, er sei zu seinem El-
ternhaus gelaufen und habe dort von Nachbarn erfahren, was sich zu-
getragen habe,
dass schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Hei-
matstadt E._______ sehr vage und oberflächlich bleiben würden,
dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, even-
tualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsge-
nüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu
annullieren beziehungsweise auszusetzen,
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dass in der Eingabe vom 21. April 2009 eingewendet wird, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund
der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Brandschatzung seines
Elternhauses und der Ermordung seiner Eltern und Brüder, bzw. der
Ermordung von Z._______ durch den Beschwerdeführer sehr wohl der
Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsste deshalb auch riskieren,
an Leib und Leben Schaden zu nehmen,
dass das BFM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich übersehe, dass die
Gefährdung an Leib und Leben geradezu einen klassischen Flucht-
grund darstelle,
dass das BFM, wenn es die Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Reise ohne gültige Reise- und Identitätsdokumente be-
zweifle, übersehe, dass der Ansturm von Afrikanern ohne Identitätsdo-
kumente auf die Küsten Italiens unvermindert anhalte,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle,
der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation
befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten in
dessen Vorbringen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu
würdigen seien,
dass der Rechtsvertreter geltend macht, er haben seinen Mandanten
auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und
ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern
in Verbindung zu setzen,
dass der generellen Feststellung des BFM, die politische Situation in
Nigeria erlaube eine Rückkehr, zu widersprechen sei, da Nigeria wirt-
schaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und
zutiefst undemokratisch sei und die politisch Verantwortlichen es bis
heute nicht schaffen würden, das Land aus dem Sumpf zu ziehen so-
wie der Bevölkerung das zu geben, was sie verdiene und worauf sie
einen legitimen Anspruch habe: Sicherheit und Anteil am Reichtum
des Landes,
dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet
und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes
ausgesetzt wäre,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im D._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
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dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung
für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass besessen und
seine Identitätskarte habe sich im Haus befunden und sei dort ver-
brannt (vgl. A 4/9 S. 3 f.),
dass er diesbezüglich ferner erklärte, er habe keine weiteren Doku-
mente, da alles verbrannt sei (vgl. A 4/9 S. 4),
dass er keine Identitätspapiere beschaffen könne, da er niemanden
kenne, der ihm hierbei helfen könne (vgl. A 8/14 S. 3),
dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde
ausgeführt – bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, es sei nach den Wahlen in E._______ zu
Ausschreitungen und gewaltsamen Angriffen von Z._______ auf
Y._______ gekommen, bei welchen seine Familie ermordet worden sei
und er aus Wut gegenüber den Z._______ mehr als 50 Menschen
umgebracht habe, weshalb die Behörden nun intensiv nach ihm
suchen würden (vgl. A 4/9 S. 4 ff. und A 8/14 S. 6 ff.),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
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Befragung vom 14. Januar 2009 und der Anhörung vom 29. Januar
2009 sowie auf die Verfügung des BFM vom 9. April 2009 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass überdies festzuhalten ist, dass es insbesondere unglaubhaft ist,
der Beschwerdeführer habe die Reise mit dem Schiff ohne Papiere zu-
rücklegen können und habe unbehelligt ausreisen können, obwohl er
angeblich von den Behörden intensiv gesucht worden sei,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Vor-
gehen, welches angeblich zum Tod von mehr als 50 Personen geführt
habe, sehr vage sind und er sich dabei auf pauschale Hinweise be-
schränkte,
dass es insbesondere unwahrscheinlich erscheint, der Beschwerde-
führer habe die Tötungen „heimlich“ vorgenommen (A 8/14 S. 9), zu-
mal er gleichzeitig angab, dass er dies in einer Gruppe von ca. 20 Per-
sonen getan habe und Polizisten stets anwesend gewesen seien,
dass die blutigen Auseinandersetzungen, entgegen der Vorbringen des
Beschwerdeführers, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen am
28./29. November 2008 stattfanden und nicht am 27./28. November
2008,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben
gefährdet,
dass in der Beschwerde insbesondere auch nicht vorgebracht wird,
der Beschwerdeführer werde wegen eines asylrechtlich relevanten
Verfolgungsmotives gesucht,
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dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der in der Beschwerde angeführte Grad der wirtschaftlichen Ent-
wicklung, die Anfälligkeit für Korruption in Nigeria oder die Einschät-
zung demokratischer Errungenschaften vorliegend von untergeordne-
ter Bedeutung sind, zumal nicht ausgeführt wird, inwiefern der Be-
schwerdeführer dadurch konkret gefährdet wäre,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist,
gemäss seinen Aussagen die Schule besucht hat (vgl. A 8/14 S. 3)
und in Nigeria über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es
ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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