Abtei lung IV
D-2547/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2547/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 11. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 23.
Dezember 2008 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bun-
desanhörung geltend machte, er habe vor seiner Ausreise aus Nigera
zusammen mit seiner Frau bei seinem Vater in C._______ (D._______
State) gewohnt,
dass ihn eines Tages sein Vater, der Mitglied eines Geheimbundes ge-
wesen sei, an eine Feier dieser geheimen Organisation mitgenommen
habe, damit er - der Beschwerdeführer - als Mitglied aufgenommen
werde,
dass er anschliessend seiner Frau von dieser Feier berichtet habe,
was gegen die Regeln des Geheimbundes verstossen habe, weshalb
er Probleme mit seinem Vater bekommen habe und dessen Haus habe
verlassen müssen,
dass sein Vater etwas später seine Frau in einen geheimen Raum sei-
nes Hauses geschickt habe, worauf sie gestorben sei,
dass sein Vater nach dem Tod seiner Frau die Stadt verlassen habe,
jedoch später zurückgekommen und mit einem Foto von ihm - dem
Beschwerdeführer - zum Hohenpriester des Geheimbundes gegangen
sei, damit dieser ihn - den Beschwerdeführer - umbringe,
dass er daraufhin - um sich zu retten - in den geheimen Raum im Haus
seines Vaters gegangen sei und die sich dort befindlichen
menschlichen Köpfe mitgenommen und verbrannt habe, worauf sein
Vater einen Schlaganfall erlitten habe und schliesslich gestorben sei,
dass zudem die Angehörigen seiner verstorbenen Frau nach ihm su-
chen würden, um ihn zu töten, da er nach deren Meinung für den Tod
seiner Frau verantwortlich sei, weil er ihr von der Feier des Geheim-
bundes erzählt habe,
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dass er sich deshalb zur Flucht entschlossen habe, weshalb er nach
Lagos gereist sei, von wo er mit einem "Haus auf dem Wasser" in ein
unbekanntes Land gefahren sei,
dass er von dort schliesslich mit dem Zug am 30. November 2008 ille-
gal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ E._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 - eröffnet am folgen-
den Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
vom 30. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den
Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier
eingereicht,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie eine Identitätskarte
oder einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben, da er hierzu
ins Internet und zu einer Bank gehen müsse, er jedoch nicht wisse,
wie das gehe,
dass ausserdem in Nigeria die Behörden nicht zuverlässig arbeiten
würden und ohnehin nur Leute, die bei der Regierung tätig seien, Iden-
titätspapiere erhalten würden, weshalb er seit seiner Einreise in die
Schweiz nichts unternommen habe, sich aus Nigeria Ausweispapiere
kommen zu lassen,
dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers derart skurril seien,
dass davon ausgegangen werden müsse, er sei nicht gewillt, Reise-
oder Identitätspapiere zu beschaffen,
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dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne, er
sei auf der gesamten Reise von Nigeria in die Schweiz nie kontrolliert
worden,
dass ebenso die Behauptung, wonach er, obwohl er der englischen
Sprache mächtig sei, nicht wissen wolle, in welchem Land er von Bord
des Schiffes gegangen sei, unglaubhaft sei,
dass seine Angaben jedoch in der Hinsicht nicht erstaunen würden,
als sie den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen
würden, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzeigen und ihre
Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass daher keine entschulbaren Gründe gegeben seien, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers von erhebli-
chen Widersprüchen, Ungereimtheiten und zweifelhaften Vorbringen
durchsetzt seien,
dass er beispielsweise sowohl bei der Erstbefragung als auch anläss-
lich der Bundesanhörung bei seinen Asylgründen ausgeführt habe, er
habe die Leiche seines Vaters, als dieser gestorben sei, nicht sehen
wollen, wohingegen er bei der Bundesanhörung bei den Fragen zur
Person unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe, "mein Vater
lebt immer noch",
dass im Weiteren aus den Schilderungen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Erstbefragung hervorgehe, dass die Feier des Geheimbun-
des, mit dem alles begonnen habe, ungefähr Anfang Juli 2008 stattge-
funden haben müsste, demgegenüber der Beschwerdeführer bei der
Bundesanhörung erklärt habe, er sei im Zeitpunkt der besagten Feier
etwa fünfundreissig Jahre alt gewesen, demnach die Feier im Jahre
2005 stattgefunden hätte,
dass zudem einerseits die vom Beschwerdeführer angegebe Ursache
für den Tod seiner Ehefrau aus medizinischer Sicht nicht nachvollzieh-
bar sei, andererseits auch auffalle, dass er bei diesem Thema emoti-
onslos und unbeteiligt wirke,
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dass der Beschwerdeführer überdies weder habe angeben können,
wann genau seine Frau verstorben sei, noch in welchem Zeitraum be-
ziehungsweise wann sie beerdigt worden sei,
dass angesichts dieser erheblichen Widersprüche und Zweifel in zent-
ralen Punkten dem Beschwerdeführer seine Ausführungen nicht ge-
glaubt werden könnten, weshalb von einem insgesamt konstruierten
Gesuchsvorbringen auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs beantragte,
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und seine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die im Verlaufe der Anhörun-
gen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers von erheblichen Wi-
dersprüchen, Ungereimtheiten und zweifelhaften Aussagen durchsetzt
sind und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver-
weisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits fest-
gestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtli-
chen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts
zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit akten-
kundig - gesunden Mann mit Berufserfahrung als Bauarbeiter handelt,
der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb -
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entgegen den unglaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers -
davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein familiäres
Beziehungsnetz,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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