B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2547/2011/sma
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Türkei,
vertreten durch B.________,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 übermittelte die C.________ dem BFM
Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend, welche vom türkischen
Rechtsanwalt D._________ bei der C._________ eingereicht worden wa-
ren.
B.
Am 28. April 2009 stellte die C._________ dem BFM ein vom Beschwer-
deführer am 26. April 2009 bei der C._________ eingereichtes, von ihm
unterzeichnetes Schreiben samt Beilagen zu mit dem Hinweis, der Be-
schwerdeführer halte sich, ohne sich beim UNHCR in D._______ regist-
riert zu haben, seit März 2009 in Syrien auf.
C.
Der Beschwerdeführer machte in seinem Schreiben vom 26. April 2009
unter Beilage zahlreicher Dokumente im Wesentlichen geltend, er sei in
der Türkei wegen logistischer Unterstützung beziehungsweise Mitglied-
schaft bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) erstinstanzlich zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die-
ses Urteil habe er beim Kassationsgericht angefochten und die Staatsan-
waltschaft habe eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils befürchte er, in
der Türkei die verbleibende Reststrafe verbüssen zu müssen.
D.
Am 25. Februar 2010 erhielt die C._______ ein weiteres Schreiben des
Rechtsanwalts D.________ vom 19. Februar 2010, welches die
C.________ dem BFM in der Folge weiterleitete. Darin wird unter ande-
rem darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in
Syrien befinde, ohne indessen über eine offizielle Aufenthaltsbewilligung
der syrischen Behörden zu verfügen.
E.
Mit Schreiben vom 18. März 2011 reichte der aktuelle Rechtsvertreter ei-
ne entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers und ein als "UNHCR
Asylum Cerfificate" bezeichnetes Dokument vom 6. November 2012 ein,
in welchem das E.________ den Aufenthalt und die Registrierung des
Beschwerdeführers als Asylsuchender in F.________ (Nordirak) bestätigt.
F.
Mit – am 5. April 2011 eröffnetem – Entscheid vom 29. März 2011 verwei-
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gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen sinngemässes Asylgesuch ab.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2011 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2011 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. Mai
2011.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 3. Juni 2011 nahm der Rechtsvertreter unter Einreichung
einer Anfrage eines türkischen Abgeordneten an den Ratspräsidenten des
türkischen Parlaments und Presseberichten vom 29. März 2008 Stellung
zu der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet demnach endgültig.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG,
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht
zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei
dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und
3 AsylG.
3.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein
weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prü-
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fung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten
ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
3.3 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat,
in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zu-
zumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle
ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betref-
fende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefun-
den, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweige-
rung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prü-
fen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erschei-
nen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten
Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den er-
forderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ([EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 3.6).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM fest,
da der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen im Sinne
von Art. 51 AsylG zur Schweiz habe, sei es ihm zuzumuten, in einem an-
deren Land um Asylgewährung nachzusuchen. So halte sich der Be-
schwerdeführer seit einiger Zeit im Irak auf und habe dort bis auf Weiteres
keine Abschiebung in seinen Heimatstaat Türkei zu befürchten. Es sei
daher dem – durch das E.________ formell als Asylsuchender registrier-
tem – Beschwerdeführer zuzumuten, das weitere Verfahren beim UNHCR
im Nordirak abzuwarten.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, zwar habe der Beschwer-
deführer einen Ausweis als Flüchtling erhalten, indessen handle es sich
hierbei um ein befristetes Dokument, welches nicht einmal den Aufenthalt
im Irak garantiere, und es gebe beim UNHCR keine Verfahren. Im Weite-
ren habe das BFM in ähnlichen Fällen die gestellten Asylgesuche jeweils
"materiell behandelt" und in der Verfügung werde kein Grund erwähnt,
weshalb diese Praxis vorliegend nicht angewendet worden sei. Die
Flüchtlinge aus der Türkei im Nordirak seien nicht in Sicherheit, da es kei-
ne Garantie gegen Entführungen beziehungsweise Abschiebung in
die Türkei gebe.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, der Bestäti-
gung des E.________ vom (…) sei eindeutig zu entnehmen, dass der Be-
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schwerdeführer durch das UNHCR formell als Asylsuchender registriert
worden sei und im Weiteren werde darin ausdrücklich auf eine zu unter-
lassende Zwangsrückführung in einen möglichen Verfolgerstaat hingewie-
sen, so lange über das Asylgesuch nicht rechtskräftig entschieden worden
sei. In Berücksichtigung dieser Tatsache sei der Beschwerdeführer, wie
grundsätzlich auch generell türkische Asylsuchende im Irak, genügend si-
cher vor einer Abschiebung in die Türkei.
4.4 In seiner Replik machte der Rechtsvertreter geltend, im Irak gebe es
offziell gar keine "türkischen Asylsuchende", nur kurdische Flüchtlinge aus
der Türkei, die geduldet seien. Das UNHCR führe im Nordirak gar keine
Asylverfahren durch, sondern versuche lediglich, den Flüchtlingen zu hel-
fen. Im Weiteren habe gemäss Presseberichten vom 29. März 2008 das
Innenministerium auf Anfrage eines türkischen Abgeordneten bekannt ge-
geben, zwischen 2000 und 2007 seien 408 Angehörige der PKK von den
nordirakischen Behörden an die Türkei ausgeliefert worden.
4.5 Aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Zumut-
barkeit des Schutzersuchens ehemaliger PKK-Mitglieder türkischer Natio-
nalität im Nordirak ergibt sich, dass in früheren Urteilen insbesondere
darauf hingewiesen wurde, dass der Irak die FK nicht ratifiziert habe und
keinerlei Hinweise ersichtlich seien, die den Schluss zulassen würden,
das "Non-Refoulement"- Prinzip sei im geltenden irakischen Recht an-
derswie verankert. Demnach könne eine allfällige Abschiebung von ehe-
maligen PKK-Mitgliedern in die Türkei nicht ausgeschlossen werden und
die Möglichkeit, dauernden Schutz vor Verfolgung in Form einer Bewilli-
gung für einen dauernden Aufenthalt im Irak erlangen zu können, sei zur
Zeit nicht gegeben (vgl. D-23772007 vom 6. Juni 2007). Diese Rechtspre-
chung wurde im Entscheid E-3593/2008 vom 3. November 2008 bestätigt
und ergänzend festgehalten, die von den türkischen Behörden gesuchten
(Ex-)-Mitglieder der PKK reisten meist illegal in den Nordirak ein und hiel-
ten sich dort illegal auf. Auch wenn sie dort von der kurdischen Bevölke-
rung toleriert und allenfalls gar unterstützt würden, entspreche dies keiner
Aufnahme – mit gesichertem Aufenthalt – im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG. In den genannten Urteilen wurde entschieden, es sei den Be-
schwerdeführenden nicht zumutbar, sich im Irak um Schutz vor Verfol-
gung beziehungsweise um ständige Zufluchtnahme zu bemühen.
In einem anderen Fall (E-4956/2008 vom 2. September 2009) wurde
demgegenüber festgehalten, es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in naher Zu-
kunft ins Visier der nordirakischen Behörden geraten und Gefahr laufen,
in die Türkei abgeschoben oder sonst behelligt zu werden, da sie keine
besonderes Gefährdungsprofil aufwiesen – weder seien sie ranghohe
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Mitglieder der PKK gewesen noch verfügten sie über ein besonderes Ge-
heimwissen – und auch nicht geltend gemacht hätten, befragt und/oder
unter Hausarrest gestellt beziehungsweise inhaftiert worden zu sein. Im
Urteil D-4614/2009 vom 29. September 2010 wurde festgehalten, auch
nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts liesse sich
nicht mit Sicherheit bestimmen, wie sich die Behörden im Nordirak ge-
genüber Mitgliedern der PKK im Einzelfall verhielten. Indessen werde da-
von ausgegangen, dass es unwahrscheinlich sei, dass (ehemalige oder
aktuelle) Mitglieder der PKK gegen ihren Willen aus dem kurdischen
Nordirak in die Türkei abgeschoben würden. Aufgrund der permissiven
Visa-Politik mit der Türkei seien aber Deportationen sehr einfach und da-
her nicht ausgeschlossen. Den Quellen des Bundesverwaltungsgerichts
seien allerdings keine (unfreiwilligen) Rückführungen von PKK-
Abtrünnigen in die Türkei bekannt. Und auch wenn sich das Verhältnis
zwischen Ankara und den nordirakischen Behörden massgeblich verbes-
sert habe und beide Seiten an einer Repatriierung der Flüchtlinge sehr in-
teressiert seien, existiere weiterhin kein Rückführungsabkommen zwi-
schen den beiden Staaten. Türkische Medien hingegen hätten wiederholt
von Überstellungen abtrünniger PKK-Mitglieder an die türkischen Behör-
den berichtet. Aus den Berichten gehe nicht abschliessend hervor, ob alle
diese Überstellungen mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgt seien. Im
konkreten Fall wurde für den Beschwerdeführer ein Verbleib im Irak für
die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen als
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erachtet. Dabei wurde fest-
gehalten, zwar könnten unfreiwillige Auslieferungen ehemaliger PKK-
Angehöriger an die Türkei nicht ausgeschlossen werden, seien aber un-
wahrscheinlich. Diese Rechtsprechung wurde in E-8127/2008 vom
12. Mai 2011 (publiziert in BVGE 2011/10) bestätigt. Es wurde unter ande-
rem festgehalten, obwohl türkische Medien offenbar zeitweise über Fälle
von unfreiwilliger Überstellung von ehemaligen PKK-Mitgliedern aus dem
Nordirak in die Türkei berichtet hätten, seien dem Gericht keine solchen
Fälle bekannt.
Ergänzend zu den Erwägungen im obengenannten Fall kann auf einen
Bericht einer im Mai 2011 von der Schweiz und Finnland gemeinsam un-
ternommenen Fact-Finding Mission nach Amman und in die autonome
Region Kurdistan (ARK) hingewiesen werden (Finnish Immigration Servi-
ce und Bundesamt für Migration, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-
Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG)
Area, May 10-22, 2011, 01.02.2012). In diesem wird unter anderem fest-
gehalten, dass das UNHCR keine Kenntnisse von Deportationen ehema-
liger PKK-Angehöriger durch die Behörden der autonomen Region Kur-
distan (ARK) in die Türkei habe und die Behörden der ARK das Non-
Refoulement Prinzip grösstenteils anwendeten. Gemäss dem Bericht der
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Fact-Finding Mission lebten zur Zeit 1600 türkische Flüchtlinge im Irak,
die Mehrheit davon im Camp Makhmur in der Provinz Ninewa sowie in
Dohuk. Die meisten Bewohner des Camps Makhmur hätten einen PKK-
Hintergrund, würden aber als Zivilisten betrachtet. Es gebe zur Zeit keine
Anzeichen dafür, dass die Bewohner des Camps Makhmur in naher Zu-
kunft in die Türkei umgesiedelt werden würden. Eine Verlagerung in einen
anderen Teil des Iraks stelle zurzeit auch keine Option dar.
Gemäss anderen Quellen wirft die Türkei den Behörden der ARK immer
wieder vor, zu wenig gegen die PKK-Anhänger im Nordirak vorzugehen.
Bis 2011 übergab die Türkei den Behörden der ARK jährlich eine Liste mit
Namen von PKK-Kämpfern und forderte sie auf, diese Personen an die
Türkei auszuliefern. Gemäss der Webseite "Today's Zaman" sind die
ARK-Behörden diesem Wunsch in keinem der Fälle nachgekommen,
worauf die Türkei die Übergabe der Liste eingestellt hat (Today's Zaman,
For first time, no PKK extradition list given to Iraq, 01.04.2011).
4.6 Der Beschwerdeführer machte unter Einreichung entsprechender Do-
kumente im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei wegen logistischer
Unterstützung beziehungsweise Mitgliedschaft bei der PKK erstinstanzlich
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt
worden. Dieses Urteil habe er beim Kassationsgericht angefochten und
die Staatsanwaltschaft habe eine Bestätigung des erstinstanzlichen Ur-
teils beantragt. Im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
befürchte er, in der Türkei die verbleibende Reststrafe verbüssen zu müs-
sen. Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich nicht über ein Gefähr-
dungsprofil, welches dessen Abschiebung durch die nordirakischen Be-
hörden in die Türkei als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Im
Weiteren hält sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit, durch das
E.________ formell als Asylsuchender registriert, daselbst auf. Auch wenn
das UNHCR im Nordirak, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht,
kein Asylverfahren durchführen sollte, besteht doch angesichts der erör-
terten allgemeinen Sicherheitslage von türkischen Staatsangehörigen im
Nordirak ein faktischer Schutz vor Abschiebung in die Türkei. Somit kann
das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG im heuti-
gen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine besonders
nahen Beziehungen im Sinne von Art. 51 AsylG zur Schweiz hat.
5.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass weder die Vorausset-
zungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach
Art. 20 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer
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zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM
und die C.________
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: