Abtei lung IV
D-2549/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 26. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2549/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 25. Februar 2003 und reiste am 6. März 2003 in die Schweiz
ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) um Asyl nach, wobei er ein Do-
kument zu seiner Identifizierung schuldig blieb und die rubrizierten An-
gaben in das Personalienblatt eintrug. Das BFF befragte ihn am
7. März 2003 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen des
Asylgesuchs. Anschliessend wies es den Beschwerdeführer für die
weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu, wo die zuständige
Migrationsbehörde am 16. Mai 2003 die Anhörung zu den Asylgründen
durchführte. Zu deren Beginn gab der Beschwerdeführer seine Identi-
tätskarte ab und führte als Erklärung an, seine Eltern hätten das
Dokument an einen hierzulande lebenden Landsmann geschickt.
A.b Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der
kurdischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme
aus der Stadt B._______ (gleichnamiger Distrikt, Provinz Erbil, heutige
föderale Region Kurdistan-Irak), wo er seit seiner Geburt gelebt und in
den letzten Jahren mit seinen Eltern und beiden Schwestern einen
Haushalt geteilt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er
im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1999 beziehungsweise
2001 Mitglied der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans [Kurdisch: Partiya
Karkerên Kurdistan]) und fürchte sich vor Behelligungen aus diesen
Kreisen, weil er den ihm am 20. Februar 2003 erteilten Befehl, sich
den Kämpfern der PKK in den Kandil-Bergen anzuschliessen, ignoriert
habe.
A.c Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 stellte das BFM mit Bezug auf
den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führ-
te das BFM zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hätten sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich erwie-
sen oder liefen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns zuwider. Insoweit vermöge der Beschwerdeführer die Vorbedin-
gung des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prü-
fung des betreffenden Sachverhalts auf seine Relevanz für das Erfül-
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len der Flüchtlingseigenschaft hin erübrige. Namentlich habe der Be-
schwerdeführer in den beiden Befragungen unterschiedliche Angaben
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft bei der PKK gemacht.
Ausserdem sei seine Schilderung, wonach er noch auf der Flucht von
(...) nach (...) die Mitgliederkarte der PKK auf sich getragen habe,
angesichts der dadurch unnötigerweise eingegangenen Risiken als
realitätsfremd zu werten. Weil der Beschwerdeführer eine Mitglied-
schaft bei der PKK und eine damit zusammenhängende Verfolgung
durch Exponenten dieser Partei nicht glaubhaft dargetan habe, erwei-
se sich auch sein Vorbringen, wegen Aktivitäten für die PKK eine Ver-
folgung durch die KDP (Kurdistan Democratic Party) und die PUK
(Patriotic Union of Kurdistan) befürchten zu müssen, als unglaubhaft.
B.
B.a Mit Beschwerde vom 11. März 2005 liess der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2005, soweit darin der Vollzug
der Wegweisung angeordnet wurde, bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als Begeh-
ren brachte er ein, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnah-
me zu erteilen.
B.b Im Rahmen der vom Instruktionsrichter der ARK angeordneten
Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2005
den ursprünglichen Entscheid vom 4. Februar 2005 im Umfang der den
Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern wiedererwägungs-
weise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers an. Als Begründung führte es an, in Würdigung aller Umstände,
namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter
Berücksichtigung der Aktenlage werde vom Vollzug der Wegweisung
abgesehen, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei.
B.c Mit Beschluss des zuständigen Einzelrichters vom 1. November
2005 schrieb die ARK die Beschwerde vom 11. März 2005 als gegen-
standslos geworden ab.
C.
C.a Am 19. September 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer An-
klage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 19
Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 BetmG erhoben und die Verhängung einer
Zuchthausstrafe von 5 Jahren beantragt. Zur Begründung führte der
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zuständige Untersuchungsrichter in der Anklageschrift an, der Be-
schwerdeführer werde angeschuldigt, in den Monaten Juni 2005 bis
September 2005 im Raum (...) Handel mit Heroin und Kokain betrie-
ben und dabei mindestens 1,8 Kilogramm Heroin und 1 Kilogramm
Kokain abgesetzt zu haben.
C.b Mit Entscheid des Kreisgerichts (...) vom 19. Dezember 2006
wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens gegen das Be-
täubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung des Betäubungsmittel-
gesetzes schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½
Jahren verurteilt.
C.c Mit Verfügung des zuständigen Untersuchungsrichters vom
22. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer - dem Antrag seines
Verteidigers entsprechend - in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.
D.
D.a Am 1. Oktober 2007 unterbreitete das Ausländeramt des Kantons
(...) dem BFM unter Hinweis auf das Strafurteil vom 19. Dezember
2006 einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers.
D.b Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. Oktober 2007, angesichts der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe
von 5 ½ Jahren wegen qualifizierter und privilegierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und des vorzeitigen Antritts des
Vollzugs dieser Strafe ziehe es in Erwägung, die verfügte vorläufige
Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen.
Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm deshalb die Möglichkeit
geboten, bis zum 29. Oktober 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und
allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen.
D.c Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 (Eingangsstempel BFM:
26. Oktober 2007) bezog der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte
das BFM darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzu-
sehen. Zur Begründung machte er geltend, er habe am 3. Oktober
2007 durch seinen Verteidiger beim Kantonsgericht (...) Berufung
gegen das Urteil vom 19. Dezember 2006 einlegen lassen. Das Urteil
sei deshalb noch nicht rechtskräftig, und wegen der geltenden Un-
schuldsvermutung sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ver-
früht. Er gehe davon aus, dass er nach Eintritt der Rechtskraft des Ur-
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teils nochmals eingeladen werde, auch in materieller Hinsicht zur ge-
planten Aufhebungsverfügung Stellung zu nehmen.
D.d Mit Verfügung vom 26. März 2008 - eröffnet am 31. März 2008 -
hob das BFM die mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 angeordnete
vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz nach Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu ver-
lassen. In der Entscheidbegründung führte das BFM zusammenfas-
send aus, aufgrund des mit seinem ausdrücklichen Einverständnis und
auf Antrag seines Verteidigers verfügten vorzeitigen Vollzugs der im
Urteil vom 19. Dezember 2006 ausgesprochenen Zuchthausstrafe von
5 ½ Jahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der gesamten Aktenlage erscheine die Voraussetzung von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) als hinreichend
erfüllt. Sodann bestehe angesichts der zu erwartenden Verurteilung zu
einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz nach rechtskräftigem Abschluss des
Strafverfahrens von vornherein ein erhöhtes Interesse der Schweiz am
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Dieser halte sich
erst seit dem Jahre 2003 in der Schweiz auf und habe hier eine Straf-
tat begangen, deren Schwere die Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me nicht als unverhältnismässig erscheinen lasse. Das BFM schätze
nach einer Analyse der Situation in den Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya den Vollzug der Wegweisung in diese drei Provinzen seit
dem 1. Mai 2007 inbesondere für junge, gesunde und alleinstehende
Männer grundsätzlich als zumutbar, zulässig und möglich ein. Nach
den gesamten Umständen erweise sich die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme somit als angemessen. Aus den Akten ergäben sich auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskon-
vention, EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zulässig.
E.
Mit Beschwerde vom 21. April 2008 (Poststempel) focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des BFM vom 26. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung
sowie die Aufrechterhaltung seiner vorläufigen Aufnahme. Im Weiteren
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stellte er in prozessualer Hinsicht das Begehren, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit
Zwischenverfügung vom 7. Mai 2008 die Berechtigung des Beschwer-
deführers zur Anwesenheit in der Schweiz während des hängigen Ver-
fahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab
und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichtein-
tretens auf, bis zum 22. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zu leisten.
G.
Der Beschwerdeführer zahlte am 20. Mai 2008 einen Betrag von
Fr. 600.-- in die Gerichtskasse ein.
H.
Das Kantonsgericht (...) sprach den Beschwerdeführer mit Entscheid
vom 2. Juli 2008 der schweren Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie des Drogenkonsums schuldig und ver-
urteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM
(Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem
Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren
gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und
schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht
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aus. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge in letzter Instanz
zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 21. April 2008 ge-
gen einen Entscheid des BFM betreffend Aufhebung einer im Rahmen
eines Asylverfahrens angeordneten vorläufigen Aufnahme.
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat den Verfahrenskosten-
vorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Er hat
ausserdem am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG wird im Asylbeschwerdeverfahren
unter anderem über offensichtlich unbegründete Beschwerden in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Bei der vorlie-
genden handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um
eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Erweist sich der Vollzug einer infolge Asylverweigerung angeordneten
Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so
verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG). Nach Dahinfallen der Umstände, derentwegen es die Vor-
aussetzungen als erfüllt erachtet hatte, hebt das BFM die vorläufige
Aufnahme wieder auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art.
84 Abs. 2 AuG). Darüber hinaus kann es auf Antrag der kantonalen
Behörden oder des Bundesamtes für Polizei eine wegen Unzumut-
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barkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG)
angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und gleichsam den Voll-
zug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG
gegeben sind. Gemäss letztgenannter Bestimmung wird die vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In-
oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme
im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. De-
zember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge-
fährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b),
oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Auswei-
sung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage,
ob das BFM zu Recht eine vorläufige Aufnahme aufgehoben hat, die
es seinerzeit in Anknüpfung an die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet hatte.
4.
4.1 Einem Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts und damit
auch einem solchen über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist der aktuell bestehende
Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des
von ihm angestrengten Berufungsverfahrens mit Entscheid des Kan-
tonsgerichts (...) vom 2. Juli 2008 der schweren Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie des Drogenkonsums schuldig
gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.
Hierbei handelt es sich um ein rechtskräftiges Urteil. Damit ist im Falle
des Beschwerdeführers unzweifelhaft eine Verurteilung zu einer län-
gerfristigen (vgl. hierzu MARC SPESCHA und PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/
HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht,
Zürich 2008, Nr. 6 zu Art. 62 AuG, Nr. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu
Art. 84 AuG) Freiheitsstrafe gegeben, wie sie in Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG als Tatbestandsvariante für den Ausschluss von einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs und - über den Verweis in Art. 84 Abs. 3 AuG -
für die Aufhebung der aus denselben Gründen angeordneten
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vorläufigen Aufnahme festgeschrieben ist. Es braucht deshalb nicht
erörtert zu werden, ob der Beschwerdeführer gleichzeitig auch den
Ausschluss- beziehungsweise Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG erfüllt. Desgleichen wird eine nähere Prüfung der Frage
obsolet, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf das erstinstanzliche
Urteil vom 19. Dezember 2006 zu Recht mit der Unschuldsvermutung
argumentiert. Immerhin kann diesbezüglich ohne vertiefte Prüfung in
Bestätigung der Einschätzungen in der Zwischenverfügung des In-
struktionsrichters vom 7. Mai 2008 und in der angefochtenen Verfü-
gung des BFM festgehalten werden, dass das Gestatten des vorzeiti-
gen Strafvollzugs durch den zuständigen Untersuchungsrichter nach
entsprechender Zustimmung und Antragstellung seitens des Be-
schwerdeführers jedenfalls als dessen Eingeständnis zu werten ist, in
einer Weise delinquiert zu haben, die eine Bestrafung zu einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe erwarten lässt (Art. 75 Abs. 2 StGB). Das BFM
war dementsprechend entgegen der Sichtweise in der Beschwerde
nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer aufgrund dessen Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor Erlass der Aufhebungsverfügung zu einer
„materiellen“ Stellungnahme einzuladen.
4.2 Nicht weniger eindeutig präsentiert sich die Aktenlage hinsichtlich
der vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. EMARK 2006 Nr. 23
E. 8.3. S. 247 ff.; BVGE 2007/32 E. 3.7 S. 390 ff.; PETER BOLZLI, a.a.O.
Nr. 6 zu Art. 84 und Nr. 23 zu Art. 83). Der Beschwerdeführer hat durch
den Handel mit erheblichen Mengen von Heroin und Kokain in qualifi-
zierter Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und da-
durch hochrangige Rechtsgüter verletzt. Sein Verschulden relativieren-
de Umstände wie eine eigene Rauschmittelabhängigkeit oder eine im
Verlauf des Strafverfahrens gezeigte Reue sind in den Akten nicht zu
erkennen. Damit ist - ohne überhaupt die Frage nach dem Risiko zu-
künftiger Straftaten zu beleuchten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391)
- ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers klar zu bejahen. Im Vergleich dazu wiegt das Inte-
resse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts
in der Schweiz nur leicht. Unter Angabe von Gründen, die sich im Rah-
men einer Prüfung durch das Bundesamt als unglaubhaft herausge-
stellt haben (vgl. sogleich E. 5.2), suchte er hierzulande im Jahre 2003
um Asyl nach. Eine besonders starke Integration in der Schweiz wäh-
rend der seither verstrichenen Zeit ist selbstredend zu verneinen. Aus
den Akten sind keine gesundheitlichen Gebrechen eruierbar. Ebenso
kann eine mit dem Wegweisungsvollzug verbundene persönliche oder
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familiäre Härte ausgeschlossen werden, zumal keine Hinweise auf be-
sonders enge Beziehungen zu Personen in der Schweiz vorliegen und
nach Aussage des Beschwerdeführers dessen Eltern und beide
Schwestern in B._______ (Provinz Erbil) leben. Die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme erweist sich demnach als verhältnismässig.
5.
Weil eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegt
und mithin der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt
ist, kann die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzug ausge-
klammert werden. Zu prüfen bleibt hingegen, ob der Vollzug der Weg-
weisung zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG; EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 55).
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3
AsylG beziehungsweise in Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
des BFM vom 4. Februar 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt, weil die Asylgründe
als nicht glaubhaft erachtet wurden. Die betreffende Verfügung er-
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wuchs in diesen Teilen am Tag nach Ablauf der nicht genutzten
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (Bst. B.a hiervor). Diese Tatsache ver-
kennt der Beschwerdeführer, insoweit er in der Beschwerde geltend
macht, aus den Akten der Vorinstanz ergebe sich, dass ihm bei einer
Rückkehr in den Irak sehr wohl politische Verfolgung drohe. Damit re-
kapituliert er rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Sachvorbringen
oder knüpft an ebensolche an, so dass konsequenterweise auch im
vorliegenden Verfahren von unglaubhaften Vorbringen auszugehen ist
(res iudicata, materielle Rechtskraft). Somit erfüllt er die Bedingungen
der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG nicht
- nur schon deswegen nicht, weil er den im Hinblick darauf behaupte-
ten Sachverhalt (Verfolgungsgefahr wegen Desertion aus der PKK
beziehungsweise Unterstützung derselben) weder nachzuweisen noch
glaubhaft zu machen vermag (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Aus diesem Grund
kommt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren gar nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Herkunftsstaat erweist sich demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK als rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen im abgeschlosse-
nen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Aufhebungs-
verfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde-Nr. 26565/05], § 30). Dies
gelingt ihm jedoch nicht, weil seine Bedenken auf nicht plausiblen Be-
hauptungen beruhen. Zur Begründung kann hier auf die Erwägungen
zur Flüchtlingseigenschaft im vorstehenden Absatz beziehungsweise
in der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 4. Februar 2005 verwie-
sen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1. S. 45 3. Absatz). Gleich
wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl.
dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Men-
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schenrechtssituation im Nordirak schliesslich lässt sich kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]). Selbst das
Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt
nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen
Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.3 Entgegen der Einschätzung in der Beschwerde hat das BFM in
der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ausreichend begründet. So macht es in den
diesbezüglichen Erwägungen transparent, dass es die entsprechende
Prüfung entlang seiner seit dem 1. Mai 2007 befolgten Praxis durchge-
führt hat, gemäss welcher nach einer Analyse der aktuellen Situation
in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya der
Vollzug der Wegweisung in diese drei Provinzen inbesondere für jun-
ge, gesunde und alleinstehende Männer grundsätzlich als zumutbar,
zulässig und möglich sei. Gleichzeitig wird dadurch für den Beschwer-
deführer erkennbar, dass das BFM ihn zur Kategorie jener jungen, ge-
sunden und alleinstehenden Männer gezählt und in seinem Fall keine
Veranlassung für ein Abweichen von der erwähnten Praxis gesehen
hat. Dass der Beschwerdeführer „ausgerechnet in diese drei Provinzen
zurückkehren sollte“ (vgl. Beschwerde, S. 4), ist mit dessen Aussage
zu erklären, aus der Provinz Erbil zu stammen und seit seiner Geburt
stets dort gelebt zu haben. Des Weiteren gibt das BFM in seiner Be-
gründung zu verstehen, dass es in den Akten keine Anhaltspunkte für
eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Strafe oder Behandlung im Falle
einer Rückkehr erkannt hat. Mit seiner Begründung hat es dem Be-
schwerdeführer ermöglicht, den Aufhebungsentscheid vom 26. März
2008 einschliesslich der darin getroffenen Feststellung, wonach der
Vollzug der Wegweisung zulässig sei, sachgerecht anzufechten (vgl.
EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1. S. 44 und S. 45 3. Absatz). Die Rüge der
Verletzung der Begründungspflicht erweist sich somit als unbegründet.
6. Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass das BFM die vorläufige
Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Es erübrigt sich bei dieser Sach-
lage, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen,
da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid herbeizuführen.
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In Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Diese ist folgerichtig zu bestätigen, und die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Mai 2008 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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