B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2549/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N _______.
D-2549/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai/Juni 2013 verliess und
via E._______, F._______ und G._______ nach Bulgarien gelangte,
dass man ihn in Bulgarien daktyloskopisch erfasst habe und er dort wäh-
rend einer Woche wegen illegaler Einreise inhaftiert gewesen sei,
dass er sich nach einigen Wochen in Bulgarien nach H._______ begeben
habe, wo er in eine staatliche Unterkunft gebracht worden sei,
dass er sich dort während einigen Tagen aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 via (…) illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum I._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 25. Februar
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Bulga-
riens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm
Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er möchte nicht nach Bulga-
rien zurückkehren, da dieser Staat ein sehr armes Land sei und selbst die
ansässige Bevölkerung von dort wegziehen würde,
dass er befürchte, die bulgarischen Behörden würden ihm keine Unter-
kunft zur Verfügung stellen und sich um seinen Fall nicht kümmern,
dass er in Bulgarien Afghanen ohne Dach über dem Kopf gesehen habe,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. November
2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
eingereist ist,
dass das BFM gestützt darauf am 28. Februar 2014 die bulgarischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
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und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend
Dublin-III-VO), ersuchte (vgl. Akte A15),
dass die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am 25. April 2014 zu-
stimmten (vgl. A17),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 5. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Bulgarien verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen, weshalb die Zustän-
digkeit bei Bulgarien liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durch-
zuführen,
dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuchs angegeben
habe, am (…) beziehungsweise (…) geboren worden zu sein,
dass ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. Februar 2014 zur
Kenntnis gebracht worden sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtab-
gabe von Ausweisschriften, der ungenauen Angaben zu seiner Biogra-
phie und seinen Familienangehörigen, wegen seines Verhaltens und
Aussehens sowie der durchgeführten Knochenanalyse zur Altersbestim-
mung vom 14. Februar 2014, welche ein Alter von (…) Jahren oder mehr
ergeben habe, die von ihm behauptete Minderjährigkeit unbewiesen
geblieben sei,
dass ihm gleichzeitig mitgeteilt worden sei, das BFM gehe bei der Weiter-
behandlung seines Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit aus,
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dass er bis anhin keine Ausweisschriften oder andere Elemente, welche
die geltend gemachte Minderjährigkeit beweisen oder glaubhaft machen
könnten, beigebracht habe,
dass der Zustimmung der bulgarischen Behörden überdies zu entnehmen
sei, dass man ihn auch in Bulgarien als volljährige Person erfasst habe,
dass er daher vom BFM als Volljähriger betrachtet werde, weshalb er sich
weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch
die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen
könne,
dass die Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für eine
gesuchstellende Person nach festgelegten Prinzipien bestimme,
dass somit die individuelle Präferenz des Beschwerdeführers für einen
bestimmten Mitgliedstaat keine Beachtung finden könne,
dass es Bulgarien ferner frei stehe, Personen im Einklang mit der natio-
nalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren,
dass Bulgarien ein funktionierender Rechtsstaat sei, weshalb er sich mit
einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte er im
Kontakt mit den bulgarischen Behörden ordnungswidrig behandelt wor-
den sein,
dass darüber hinaus gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten,
nicht verheiratete, eine dauerhafte Beziehung führende Partner und min-
derjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden, weshalb sich
aus der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz kein Zuständig-
keitskriterium ableiten lasse,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach Bulgarien sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durch-
führen würde,
dass er sich an die International Organisation for Migration (IOM) in Sofia
wenden könne, sollte er dennoch Schwierigkeiten beim Zugang zum bul-
garischen Asylverfahren haben,
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dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass somit auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 12. Mai 2014 gegen die
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuhe-
ben,
dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Be-
hörde in J._______ anzuweisen sei, die Vollzugshandlungen sofort ein-
zustellen,
dass das BFM anzuweisen sei, sich für vorliegendes Asylgesuch aus hu-
manitären Gründen für zuständig zu erachten,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
das das Original der Beschwerde mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Post-
stempel) nachgereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel folgende Dokumente einrei-
chen liess:
– die angefochtene Verfügung vom 28. April 2014,
– die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 6. Mai 2014,
– die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 6. Mai 2014,
– eine Kopie eines in einer Fremdsprache verfassten Schulzeugnisses
vom 9. Mai 2014,
– einen Bericht des United Nations High Commissioner for Refugees
(UNHCR) vom 2. Januar 2014 zur aktuellen Situation von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen in Bulgarien und
– ein Schreiben des Forums Menschenrechte in Berlin vom 28. März
2014 mit dem Betreff Keine Überstellungen nach Bulgarien,
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dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt
wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
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auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur
Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
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dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl.
Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2014 da-
tiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Bulgarien am 28. Februar
2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung ge-
langt,
dass der Beschwerdeführer dem Eurodac-Treffer zufolge am 18. Novem-
ber 2013 in K._______ (Bulgarien) registriert wurde,
dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom
28. Februar 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulga-
riens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Beschwerde zunächst geltend gemacht wird, gemäss dem
eingereichten Schulzeugnis vom 9. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer
im Jahr (…) geboren worden und habe die Schule von (…)-(…) besucht,
dass sein Onkel beauftragt worden sei, für ihn eine Geburtsurkunde oder
einen Identitätsausweis ausstellen zu lassen,
dass die Ausstellung solcher Dokumente Zeit beanspruche und in Abwe-
senheit weitere Modalitäten erledigt werden müssten, weshalb das Ge-
richt um mehr Zeit ersucht werde,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, die Asylbehörde mithin den rechtserheblichen
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevan-
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ten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen
muss,
dass die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG jedoch gleichzeitig
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734,
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), und die Mitwirkungspflicht insbesondere
für diejenigen Tatsachen gilt, die eine Partei besser kennt als die Behörde
und welche letztere ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356,
m.w.H.),
dass der Name und das Geburtsdatum beziehungsweise zumindest das
Geburtsjahr solche Tatsachen darstellen,
dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter von
(…) Jahren oder mehr ergeben hat (vgl. A7),
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende
Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine siche-
ren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur
einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Al-
ters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situati-
on beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestell-
ten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb
bis drei Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen –
nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit wei-
teren Hinweisen),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderun-
gen an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebe-
nen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und dem festgestell-
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ten Knochenalter von (…) Jahren oder älter nicht grösser als zwei Jahre
ist,
dass somit aus der vorliegenden Knochenaltersanalyse zwar keine annä-
herungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen
werden können, diese aber immerhin ein – wenngleich schwaches – Indiz
für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bildet (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
dass im Übrigen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) ohnehin keine überwiegenden Hin-
weise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2007/7
festgelegt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen,
der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimat-
lichen Behörden ausgestellt worden sei,
dass solche Dokumente die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei
belegen müssten,
dass diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und
Identitätskarten erfüllten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte
Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6),
dass demnach vorliegend weder das eingereichte Schulzeugnis noch die
in Aussicht gestellte Geburtsurkunde geeignet sind, die Identität (ein-
schliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerdeführers zu belegen,
dass es sich somit erübrigt, das in Aussicht gestellte Original des Schul-
zeugnisses abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht (vgl.
Befragungsprotokoll vom 25. Februar 2014, A9 S. 8 F4.07) bis zum heuti-
gen Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten
reichte, weshalb die nachträgliche Einreichung eines allfälligen Identitäts-
ausweises nicht abgewartet werden muss,
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nie eine Taskara
besessen beziehungsweise dort, wo er gewohnt habe, habe er sich nicht
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identifizieren müssen (vgl. A9 S. 7/8 F4.03), als unbehelfliche Schutzbe-
hauptung zu beurteilen ist,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Identitätspapieren
überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das BFM – da er die Folgen
der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als volljährige Person
betrachtete,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde im Weiteren auf einen Bericht des UNHCR vom
2. Januar 2014 und ein Schreiben des Forums Menschenrechte vom
28. März 2014 zum bulgarischen Asylsystem respektive den dort herr-
schenden prekären Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsu-
chenden hingewiesen und insbesondere ausgeführt wird, bei einer Rück-
kehr nach Bulgarien drohe dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil,
welcher nicht wiedergutzumachen sei,
dass das BFM ersucht werde, die Zuständigkeit der Schweiz zur materiel-
len Überprüfung des Asylgesuchs zu bejahen, da bei der Überstellung
nach Bulgarien das Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
nicht ausgeschlossen werden könne,
dass Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Bul-
garien würde sich generell nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten,
dass zwar dem früheren Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu
entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights
Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar
2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und
den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren,
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dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wer-
den (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizini-
sche Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Regist-
rierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Ein-
richtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung)
und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbes-
serungen (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren,
Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für
besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kin-
derfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt
werden,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 ausserdem zu entnehmen
ist, dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte Zu-
sammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) andauert,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden
verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und ent-
sprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR
insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäi-
scher oder nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechter-
halten lasse,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage
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geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan zurücküberstellt,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
besteht und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Be-
schwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Bulgarien etwas ändern können,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der kantonalen Behörde,
die Vollzugshandlungen sofort einzustellen, und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 6. Mai 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: