B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2550/2015 / wiv
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien – wo sie seit 1998 wohnhaft gewe-
sen sei – eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2008 mit ihrer Mutter Rich-
tung Sudan verliess und in der Folge in B._______ lebte,
dass ihre Mutter verstorben sei und sie den Sudan im Dezember 2011
Richtung Europa verlassen habe,
dass sie nach einem einjährigen Griechenlandaufenthalt weitergereist und
schliesslich am 19. Februar 2013 in die Schweiz gelangt sei, wo sie am
selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Befragung vom 6. März 2013 und der einlässlichen Anhö-
rung vom 5. Dezember 2014 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen vor-
brachte, eritreische Staatsbürgerin und in diesem Land geboren worden zu
sein,
dass ihr Vater Eritreer und ihre Mutter Äthiopierin sei,
dass sie zusammen mit ihrer Mutter 1998 zur Übersiedlung nach Äthiopien
gezwungen worden sei und fortan in C._______ gelebt habe,
dass sie dort wegen der eritreischen Abstammung diskriminiert worden sei,
dass sie Mitschülerinnen beleidigt hätten und sie sozial ausgegrenzt wor-
den sei,
dass sie sich nicht politisch betätigt und keine Probleme mit den äthiopi-
schen Behörden gehabt habe,
dass sie im Sudan eine Vergewaltigung befürchtet habe und aufgrund der
generell prekären Bedingungen in den Westen weitergeflohen sei,
dass sie sich in der Schweiz ein besseres Leben als bisher erhoffe,
dass sich ihr Vater mittlerweile ebenfalls in der Schweiz befinde,
dass sie anlässlich der Anhörung als Beweismittel ein eritreisches Identi-
tätsdokument ihre Vaters präsentierte,
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dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – abwies und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwer-
deführerin habe wegen der Staatsangehörigkeit ihrer verstorbenen Mutter
ihrerseits Anspruch auf die äthiopische,
dass sie in Äthiopien zehn Jahre lang ohne Probleme durch äthiopische
Behörden gelebt habe,
dass vor diesem Hintergrund eine Deportation nach Eritrea ausgeschlos-
sen werden könne,
dass den Akten insgesamt keine asylrelevanten Gründe, welche gegen
eine Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden, entnommen werden
könnten,
dass das SEM im Entscheid die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs feststellte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig auf-
nahm,
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. April
2015 (Datum der Postaufgabe) anfocht und sinngemäss die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit Asylgewährung beantragte,
dass sie zur Begründung vorbrachte, ihr Vater und ein Halbbruder seien
Eritreer und lebten mittlerweile in der Schweiz,
dass die beiden ihre eritreische Identität bekräftigen könnten,
dass sie als Halb-Eritreerin in Äthiopien nach wie vor mit Diskriminierungen
rechnen müsse,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015
einen Kostenvorschuss erhob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2015 um Erlass
dieses Vorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen ein Endentscheid ergeht, wo-
durch das Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobe-
nen Kostenvorschuss gegenstandslos wird,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM im angefochtenen Entscheid ausführlich und nachvollzieh-
bar darlegt, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einem grundsätzli-
chen Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft auszugehen ist,
dass sie gemäss Aktenlage in Äthiopien zehn Jahre lang ohne nennens-
werte behördliche Beeinträchtigungen leben konnte,
dass sich insoweit die beantragten Abklärungen im Zusammenhang mit ih-
rer allfälligen eritreischen Staatsbürgerschaft mangels Relevanz erübrigen,
da ihre vorgebrachte Situation in Äthiopien nicht als diejenige in einem
blossen Drittland zu beurteilen ist,
dass im Übrigen im Kontext vor Ort durchaus verschiedene Staatsangehö-
rigkeiten einzelner Familienmitglieder bestehen können,
dass eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin aus den im Asylgesetz genannten Gründen in Äthiopien nicht ersicht-
lich ist und die Beschwerdeargumente zu keinem anderen Ergebnis führen,
dass ihrer geltend gemachten Situation vom SEM im Rahmen der ange-
ordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung mithin im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin vom SEM vorläufig aufgenommen wurde,
womit sich weitere Erwägungen zum Vollzug erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies und
es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, weshalb
das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: