Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2551/2011
law/mah/wif
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger der Ethnie
der Roma angehörend, am 20. März 2006 zusammen mit seiner ersten
Frau ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches das BFM
mit Verfügung vom 11. April 2006 ablehnte,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 eine Schweizer Bürgerin
heiratete und infolge dessen eine kantonale Aufenthaltsbewilligung
erhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom
20. März 2006 erhobene Beschwerde mit Entscheid D-5919/2007 vom
23. Juli 2007 als durch Rückzug erledigt abschrieb,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen letzten
Wohnsitz in Z._______ (Bezirk […]) am 3. oder 4. April 2011 erneut
verliess und am 7. April 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 13. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihn am 20. April 2011 zu den Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend
machte, er habe im Jahre 2008 nach der Scheidung der Ehe mit seiner
zweiten Frau nach Serbien zurückkehren müssen, da seine
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei,
dass er nicht mehr wisse, wovon er in Serbien leben und wie er seine
beiden Kinder im Alter von 19 und bald 17 Jahren dort unterstützen solle,
nachdem die Rente seiner Mutter nach deren Tod im März weggefallen
sei, und sich seine erste Frau nie mehr um die Kinder gekümmert habe,
dass die beiden Kinder sich momentan bei Verwandten aufhalten würden,
dass die Situation in Serbien schlecht sei, sie als Roma diskriminiert
würden und er Probleme mit den Behörden gehabt habe, weil er als
Albaner abgestempelt werde, weshalb er auch den Namen seines
Sohnes geändert habe, um ihn vor Diskriminierung zu schützen,
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dass er vor ungefähr zwei Monaten auf den Posten mitgenommen
worden sei und man von ihm Gebühren und Steuern verlangt habe für
seine Tätigkeit auf dem Markt, obwohl er nichts verdiene,
dass er einen hohen Blutdruck habe, nicht mehr schlafen könne und
Tabletten verordnet bekommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 2. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 7. April 2011 nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten
werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, Serbien aufgrund der
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse verlassen zu haben und weil
Angehörige der Volksgruppe der Roma diskriminiert würden,
dass sich im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien die Situation
der ethnischen Minderheiten entspannt habe,
dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten sei, welches die
Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen
Minderheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien
und gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der
Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als
Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache
erhalten würden und zudem vorgesehen sei, dass die nationalen
Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings
selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze und
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solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellen würden, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass
Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht
einleiten würden, aber die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamten
auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei
höheren Instanzen einzufordern, da der serbische Staat bestrebt sei,
Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die
widerlegbare Vermutung des Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelinge, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm jedenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass demnach – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt
ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den Antrag, es sei das
BFM mittels vorsorglicher Massnahme zu informieren, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe anlässlich der
Anhörung nur Fragen beantworten müssen, aber keine Gelegenheit
gehabt, die Realität darzustellen,
dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die behördliche
Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG
auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird (BVGE 2009/50 E. 10.2.1
S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.),
dass ferner der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]), Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die verfügende Behörde
verpflichtet, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs.
1 VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Asylverfahren in Art. 29 AsylG,
der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören
sind, näher konkretisiert wird,
dass die Anhörung Gewähr bieten soll, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt
erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient,
gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und
Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S.
256 f.),
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dass schliesslich die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende
Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann,
dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung im EVZ die
Gelegenheit hatte, zu schildern, warum er sein Heimatland verlassen hat
und in die Schweiz gekommen ist (vgl. act. B1/9 S. 4 f.),
dass er anlässlich der Anhörung seine Asylgründe ausführlich darlegen
konnte (vgl. act. B6/8 S. 2 F10), und er noch zwei Mal gefragt wurde, ob
er noch weitere Gründe hinzuzufügen habe (vgl. act. B1/9 S. 5 f. F32 und
F33),
dass damit dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan
und die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen wurden, um die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu
können,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass es bei den Befragungen zu
Missverständnissen gekommen wäre, oder sich weitere Abklärungen
aufgedrängt hätten, zumal auch die anwesende Hilfswerksvertretung
keine weiteren Sachverhaltsabklärungen anregte oder Einwände zum
Protokoll anbrachte (vgl. act. B1/9 S. 8 Anhang),
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, das BFM habe sich in
der Verfügung gar nicht mit seinen Vorbringen befasst, und seine
Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma zu wenig berücksichtigt,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt jedoch in
genügendem Masse mit den für den Entscheid wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandersetzte und insbesondere hinreichend
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begründete, weshalb die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG als erfüllt erachtet
und weshalb dem Vollzug der Wegweisung nach Serbien nichts im Wege
stehe,
dass demnach das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend
erstellt hat, es seiner Untersuchungs- oder Begründungspflicht
nachgekommen ist, und keine Verletzung der Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch das BFM vorliegt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der
periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen
ist,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung
vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende
Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich vorwiegend wirtschaftliche Gründe
vorbrachte, welche ihn zur Ausreise gezwungen hätten,
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dass insofern er in der Beschwerde geltend machte, er und sein Sohn
seien mit dem Tod bedroht worden, weshalb er den Namens seines
Sohnes habe ändern lassen, festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
diesen Sachverhalt bereits im Zusammenhang mit dem ersten
Asylverfahren geltend machte und dieser vom BFM mit Verfügung vom
11. April 2006 als unglaubhaft beurteilt worden ist,
dass es sich bei der geltend gemachte Mitnahme auf den Posten und
dem Verlangen von Gebühren oder Steuern aufgrund seiner Tätigkeiten
auf dem Markt um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt,
welche nicht asylrelevant ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen pauschal auf die Unterdrückung
von Roma in Serbien durch Dritte (vgl. act. B1/9 S. 5) oder durch die
Behörden (vgl. act. B1/9 S. 6, B6/8 S. 4 F18 ff.) hingewiesen hat, jedoch
keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar ihn betreffende Verfolgung
ersichtlich zu machen vermag, weshalb das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, wenn die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der
Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Serbien droht,
dass der Beschwerdeführer erklärt, er werde sich bei einem negativen
Beschwerdeentscheid das Leben nehmen und vor einen Zug springen,
dass vor dem Hintergrund der der massgeblichen Rechtsprechung des
EGMR, keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg-
oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit
Suizid droht, dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat
geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im
Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid
des EGMR vom 7. Oktober 2004 i. S. Dragan et al. gegen Deutschland
[Nr. 33743/03]),
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dass es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich – falls
notwendig – in Zusammenarbeit mit Ärzten im Rahmen von
therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von
entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Serbien
vorzubereiten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien somit als zulässig
darstellt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in Serbien über ein Beziehungsnetz und ein
Haus verfügt (vgl.act. B6/8 S. 2),
dass er auf dem Markt sowie als Tagelöhner mit seinem volljährigen
Sohn gearbeitet hat (vgl.act. B6/8 S. 4),
dass es sich bei den geltend gemachten Schlafstörungen und dem
Bluthochdruck nicht um gesundheitliche Probleme handelt, welche auf
eine medizinische Notlage hindeuten, zumal der Beschwerdeführer in
Serbien die hierfür nötigen Tabletten bereits in der Vergangenheit
beziehen konnte (vgl.act. B6/8 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand: