B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2551/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
alias B._______, geboren (…),
Äthiopien,
alias C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – angeblich eine eritreische Staatsangehö-
rige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2012 verliess
und am 26. März 2014 via D._______, E._______, F._______, einen ihr
unbekannten Ort und Belgien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2014 mitgeteilt
wurde, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen worden,
dass sie mit Vollmacht vom 27. März 2014 ihre damalige Rechtsvertre-
tung mandatierte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von den belgischen Behörden ein
vom 1. März 2014 bis am 26. März 2014 gültiges Schengenvisum ausge-
stellt wurde,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Per-
son am 10. April 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungswei-
se zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihr Gelegenheit
gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, sie würde eine Wegweisung
nach Belgien nicht akzeptieren wollen,
dass sie in der Nähe ihres in der Schweiz lebenden Bruders sein möchte,
dass das BFM gestützt auf den erwähnten Abgleich mit dem zentralen Vi-
sa-Informationssystem am 11. April 2014 die belgischen Behörden um die
Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-
VO), ersuchte (vgl. Akte A12),
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dass die belgischen Behörden dem Ersuchen am 18. April 2014 zustimm-
ten (vgl. A15),
dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt wur-
den,
dass das BFM der Rechtsvertreterin am 23. April 2014 zudem den Ent-
wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 24. April 2014
übergeben wurde,
dass die Beschwerdeführerin darin bekräftigen liess, sie möchte nicht
nach Belgien zurückkehren,
dass ihr bisheriges Leben sehr unruhig gewesen sei und sie viel Schlim-
mes erlebt habe, weshalb sie nun Ruhe und vor allem Stabilität suche,
wozu es wichtig wäre, in der Schweiz in der Nähe ihres Bruders leben zu
können,
dass das BFM aufgrund der mit der Stellungnahme eingereichten heimat-
lichen Urkunden (Taufschein, eritreische Identitätskarte) die Staatsange-
hörigkeit der Beschwerdeführerin von Äthiopien auf Eritrea abänderte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 26. März 2014 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Belgien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die belgischen Behörden hätten das Ersuchen um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit bei Belgien liege, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
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dass volljährige Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder zudem kein
Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich
sei,
dass sich demnach aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz kein
Zuständigkeitskriterium ableiten lasse,
dass die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bestehen bleibe,
dass die Beschwerdeführerin gehalten sei, sich an die zuständigen belgi-
schen Behörden zu wenden, sollte sie Unterstützung benötigen,
dass nach dem Gesagten auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2014 gegen die
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die auf Beschwerdefristen beziehende Spezialbestimmung von
Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108
Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht jedoch auf Art. 108 Abs. 2
AsylG bezieht, weshalb die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im
Testverfahren – wie das BFM in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend
vermerkte – fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwen-
dung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur
Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist,
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dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl.
Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. März 2014 datiert
und das Übernahmeersuchen des BFM an Belgien am 11. April 2014 er-
folgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass Belgien der Beschwerdeführerin gemäss dem Eintrag im zentralen
Visa-Informationssystem ein vom 1. März 2014 bis am 26. März 2014 gül-
tiges Schengenvisum ausgestellt hat,
dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom
11. April 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bel-
giens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Beschwerde dieselben Wegweisungsvollzugshindernisse gel-
tend gemacht werden wie bereits in der Stellungnahme und anlässlich
des rechtlichen Gehörs bei der Befragung zur Person,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführerin gerate bei einer Überstellung nach Belgien in eine existenzielle
Notlage oder werde ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland weggewiesen,
dass sie darüber hinaus aus der Anwesenheit ihres Bruders in der
Schweiz kein Zuständigkeitskriterium abzuleiten vermag, da gemäss
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete, eine dauer-
hafte Beziehung führende Partner und minderjährige Kinder als Familien-
angehörige gelten,
dass vorliegend hinsichtlich der beiden Geschwister auch keine konkre-
ten Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO bestehen,
dass nach dem Gesagten insgesamt kein Grund für die Anwendung der
Souveränitätsklausel ersichtlich ist und die geäusserten Einwände der
Beschwerdeführerin an ihrer Überstellung nach Belgien nichts ändern
können,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, wes-
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halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. sinngemäss BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Gericht über die
Beschwerde entschieden habe, und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: