B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-255/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zu-
fallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewie-
sen wurde,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank
durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2016 in
Deutschland sowie am (…) 2018 und am (…) 2018 in Frankreich um Asyl
nachsuchte,
dass am (…) 2018 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen
Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
Zuständigkeit Deutschlands oder Frankreichs und einer Rückkehr dorthin
im Wesentlichen vorbrachte, in beiden Ländern fehle es an Menschlichkeit
und herrsche Rassismus,
dass er sich in Deutschland die Zähne habe behandeln lassen und ein Jahr
später immer noch nicht schmerzfrei sei,
dass er in Frankreich keine ärztliche Behandlung erhalten habe und zu-
nächst in einem abgelegenen Camp untergebracht worden sei,
dass ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs auch das rechtliche Ge-
hör zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, wobei er im Wesentli-
chen vorbrachte, dass er psychische Probleme und Schmerzen am ganzen
Körper habe und sein nächster Arzttermin am (…) 2018 sei,
dass er in Frankreich oft beim Arzt gewesen sei, weil er sich selbst gefähr-
det oder Gegenstände zerstört habe, weshalb ihm Tabletten verschrieben
worden seien, von denen er nun abhängig geworden sei,
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dass er zwischen dem 19. November 2018 und 29. November 2018 durch
seine Rechtsvertretung zwei Formulare „Medizinische Informationen“, da-
tiert vom (…) 2018 und (…) 2018, sowie zwei Berichte der C._______, da-
tiert vom (…) 2018, zu den Akten reichte,
dass er ferner am 10. Dezember 2018 durch seine Rechtsvertretung einen
Bericht der (…) Psychiatrie D._______ vom (…) 2018 zu den Akten reichte,
dass die deutschen Behörden am 10. Dezember 2018 ein Wiederaufnah-
megesuch des SEM vom 6. Dezember 2018 unter Hinweis auf die Zustän-
digkeit Frankreichs ablehnten,
dass das SEM am 13. Dezember 2018 die französischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch am
20. Dezember 2018 gutgeheissen wurde,
dass das SEM am 7. Januar 2019 der Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers den Entscheidentwurf zustellte und diese dazu am darauffolgenden
Tag – unter Einreichung eines Kurzaustrittsberichts der (…) Psychiatrie
D._______ vom (…) 2018 – Stellung nahm,
dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 durch seine Rechtsvertre-
tung einen definitiven Austrittsbericht der (…) Psychiatrie D._______ vom
(…) 2019 zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2019 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 9. Januar 2019 nie-
derlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Frankreich während des hängigen Beschwerdeverfah-
rens abzusehen,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu
erklären,
dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche
Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Januar 2019 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
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bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durch-
setzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der
EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank – wie bereits erwähnt – ergab, dass dieser am (…) 2018
und am (…) 2018 in Frankreich um Asyl nachsuchte,
dass gestützt auf diese Sachlage das SEM zu Recht die französischen Be-
hörden am 13. Dezember 2018 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 20. De-
zember 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist,
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dass es – übereinstimmend mit den Folgerungen des SEM – keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht angezeigt ist,
dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die französischen Behörden
weigern würden, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit dem unsubstanziierten Vorbringen auf Be-
schwerdeebene, dass er in Frankreich zeitweise auf der Strasse habe le-
ben müssen und befürchte, bei einer Rückkehr wiederum auf der Strasse
zu landen, keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frank-
reich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
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dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer vor allem auf seinen Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass er den Akten zufolge an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
einer (…) depressiven Störung, Suizidalität, Schlafstörungen und Rücken-
schmerzen leide (vgl. SEM act. A17, A19, A20, A21, A25, A35, A39),
dass er zwischen dem (…) 2018 und dem (…) 2018 akut stationär in der
(…) Psychiatrie D._______ in E._______ in Behandlung gewesen sei und
zur Bewältigung des Alltags stark medikamentiert werde,
dass der Gedanke an eine Rückkehr nach Frankreich bei ihm starke de-
pressive Zustände und akute Suizidalität auslöse,
dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach
Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers of-
fenkundig nicht zutrifft und es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass
Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – keine
Hinweise vorliegen, dass Frankreich dem Beschwerdeführer eine medizi-
nische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zu-
mal der Beschwerdeführer selber aussagt, in Frankreich medizinisch be-
handelt worden zu sein,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, in Frankreich medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass nach konstanter Praxis aus einer tatsächlichen oder vermeintlichen
Suizidalität kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, soweit der Gefahr eines
Suizids mit entsprechenden Massnahmen entgegengewirkt werden kann,
dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wobei die Vorinstanz ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten war, bei den
französischen Behörden im Sinne einer Überstellungsvoraussetzung Ga-
rantien einzuholen,
dass sich aus der Überstellung nach Frankreich mithin auch unter Berück-
sichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine
Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
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dass das SEM vorliegend die spezifische Situation des Beschwerdeführers
hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu ent-
nehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken,
dass es auch – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und
insbesondere keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, weshalb auch der ent-
sprechende Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
Versand: