B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2552/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ (C._______, Zoba Maekel), verliess ihr Heimatland
eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 und gelangte über den Su-
dan und Libyen am 27. Juli 2015 von Italien kommend in die Schweiz. Am
29. Juli 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren
wurde am 19. Oktober 2015 beendet und das SEM nahm das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Am 10. August 2015 führte das SEM
im EVZ D._______ die Befragung zur Person (BzP) durch, die ausführliche
Anhörung zu den Asylgründen fand am 27. Januar 2017 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe im Jahr 2013 nach dem Tod der Mutter mit der
Schule aufhören wollen, um sich um die (…) jüngeren Geschwister zu küm-
mern. Ihr Vater sei im Militärdienst gewesen und ihre anderen Geschwister
hätten das Haus verlassen. Der Schulleiter habe ihr aber die Erlaubnis zur
Schulunterbrechung verweigert, weshalb sie dann ohne Genehmigung im
Jahr 2013 die Schule abgebrochen habe. Später habe sie ein Aufgebot für
den Militärdienst bekommen. Da sie sodann (…)probleme bekommen
habe, und wegen der Erkrankung nicht zum Militärdienst habe gehen wol-
len, sei sie nach der Unterbrechung erneut in die Schule gegangen, bis sie
krankheitsbedingt dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Durch eine
falsche Medikation bei einer Spitalbehandlung habe sich ihr Gesundheits-
zustand immer mehr verschlechtert und sie sei bettlägerig geworden. Im
Dezember 2014 sei sie schliesslich wegen ihrer Erkrankung mit Hilfe einer
Bekannten, die sie mit Infusionen und Medikamenten versorgt habe, in den
Sudan ausgereist, wo sie sich Ende Januar 2015 einer (…)operation un-
terzogen habe. Ende Juni 2015 sei sie aus dem Sudan Richtung Libyen
weitergereist.
Auch in der Schweiz müsse sie als Nachbehandlung wegen der (…)opera-
tion noch Medikamente einnehmen und sich regelmässigen ärztlichen
Kontrollen unterziehen.
Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Arztzeugnisse aus dem Sudan
aus dem Jahr 2015 ein sowie zwei (…) Berichte aus der Schweiz vom 11.
September 2015 und 29. September 2016, zudem ihr Taufzeugnis im Ori-
ginal.
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B.
Nach Aufforderung des SEM vom 19. Dezember 2017, einen aktuellen
ärztlichen Bericht innert Frist einzureichen und zu offenen Fragen im Zu-
sammenhang mit der vorgebrachten Erkrankung Stellung zu nehmen, ant-
wortete die Beschwerdeführerin innerhalb der am 24. Januar 2018 neu an-
gesetzten Frist mit Schreiben vom 19. März 2018. Hierbei reichte sie einen
allgemeinärztlichen Bericht vom 5. Februar 2018 ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 – eröffnet am 16. April 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
D.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai
2018 beim Bundesverwaltungsgericht insofern anfechten, als sie die Auf-
hebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung.
E.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorge-
bestätigung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2018 nach.
F.
Am 9. Mai 2018 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wurde festgestellt, die Beschwerdeführe-
rin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzei-
tig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Die bisherige Rechtsvertreterin lic. iur.
Ursina Bernhard wurde der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet.
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Seite 4
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Daniela
Brüschweiler übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst, von
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welchem die Beschwerdeführerin auch nicht aus gesundheitlichen Grün-
den freigestellt würde, und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3
und Art. 4 Abs. 2 EMRK, als unzulässig anzusehen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Verfügung des
SEM Ziff. III.1) schliesst das Bundesverwaltungsgericht nicht vollumfäng-
lich aus, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde. Freistellungen vom
Nationaldienst aus medizinischen Gründen erfolgen nur in nicht vorherseh-
baren Ausnahmefällen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea:
Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017,
S. 13, 14). Der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin –
gemäss ärztlichem Bericht bedarf sie zufolge des im Sudan erfolgten (…)
permanenter therapeutischer Antikoagulation – lässt eine (Militär-)Dienst-
leistung denn auch nicht unmöglich erscheinen.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
gestellt ist, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (vgl. oben, E. 4), kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden.
8.2
8.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
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befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte
das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichen-
den Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
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Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Schliesslich ist nicht
ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Dienstleis-
tungspflicht nicht möglich wäre, sich – allenfalls über Dritte – die benötigten
Medikamente zu beschaffen.
8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit der sozialen
und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin befasst. Auf diese
Erwägungen kann vorab verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeein-
gabe, in der ausschliesslich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
bestritten wurde, Gegenargumente fehlen und auch nicht vorgebracht wird,
der Wegweisungsvollzug wäre unzumutbar.
Der Vollständigkeit halber erscheinen dennoch die folgenden Anmerkun-
gen angezeigt. Die Beschwerdeführerin ist eine junge Frau, die über einige
Jahre Schulbildung verfügt (vgl. act. A5, S. 4). Zudem hat sie mit ihrem
Vater, ihren Geschwistern sowie Onkeln und Tanten (vgl. act. A5, S. 5; A17,
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S. 5) mehrere im Heimatland lebende Verwandte, wobei sie mit ihrer Fami-
lie im telefonischen Kontakt steht (vl. act. A17, S. 5), und verfügt somit über
ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat. Sie wurde wegen ih-
rer (…)probleme im Sudan erfolgreich operiert, wie sowohl aus den Arzt-
berichten aus dem Sudan als auch aus den Berichten über die erfolgten
(…) Untersuchungen der (…) vom 11. September 2015 und 29. September
2016 (vgl. act. A18) hervorgeht. Laut Bericht vom 29. September 2016 lä-
gen „sehr schöne postoperative Verhältnisse“ vor. Wie aus den beiden Be-
richten der (…)praxis und aus dem aktuellen allgemeinärztlichen Bericht
vom 5. Februar 2018 hervorgeht, benötigt die Beschwerdeführerin aller-
dings dauerhaft die Einnahme eines Medikamentes zur Hemmung der Blut-
gerinnung (Antikoagulation). In Asmara stehen der Beschwerdeführerin ge-
rinnungshemmende Medikamente im privaten (…)-Spital zur Verfügung
(vgl. act. A25). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass – wenn
auch unter erschwerten Bedingungen – der Zugang der Beschwerdeführe-
rin zur erforderlichen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland ge-
währleistet ist. Insgesamt vermag die gesundheitliche Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin nach der erfolgreichen (…)operation nicht die von der
Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle einer konkreten Gefährdung
respektive Notlage zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2014/26 E.7.4). Es ist demnach
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine medizini-
sche Notlage bei der Rückkehr geraten wird, die als konkrete und ernst-
hafte Gefährdung einzustufen wäre.
Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische
Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme
eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz.
Dem allgemeinärztlichen Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin nach einer Vergewaltigung im September 2017 an psy-
chischen Problemen leide und sich in der allgemeinärztlichen Praxis in Be-
handlung befinde, wobei sich der Zustand nicht wesentlich verbessert
habe. Die Beschwerdeführerin reichte dazu auf Beschwerdeebene weder
weitere Unterlagen ein noch äusserte sie sich dazu in der Beschwerde. Es
besteht demnach für das Gericht keine Veranlassung davon auszugehen,
es liege diesbezüglich ein Wegweisungshindernis vor. Ebenso wenig er-
scheinen (angesichts der Mitwirkungspflicht der vertretenen Beschwerde-
führerin) weitere Abklärungen angezeigt.
D-2552/2018
Seite 10
8.3.4 Anzumerken bleibt, dass sich seit Einreichung der Beschwerde über-
dies weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien
und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern än-
dert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh-
rerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Ebenso wenig besteht nach den vorstehenden
Ausführungen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2018 gutgeheissen,
den Akten sind keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse zu entnehmen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
D-2552/2018
Seite 11
10.2 Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ist
ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat eine Ko-
stennote vom 2. Mai 2018 eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand
von sechs Stunden und Auslagen von Fr. 50.– aufgeführt werden. Der gel-
tend gemachte Aufwand erscheint angemessen, hingegen ist der ange-
führte Stundenansatz von Fr. 200.–, wie bereits in der Instruktionsverfü-
gung vom 18. Mai 2018 dargelegt und von der Rechtsvertreterin im Falle
eines Unterliegens selbst angegeben, auf Fr. 150.– zu kürzen. Der Rechts-
beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amt-
liches Honorar in Höhe von Fr. 950.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in Höhe von 950.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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