B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2553/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 19. Januar 2015 erhob das vormalige Bundesamt
für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am
9. Februar 2015 hörte das Bundesamt ihn einlässlich zu seinen Asylgrün-
den an.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tibeti-
scher Ethnie sei und bis zu seiner Ausreise in Tibet (China) gelebt habe.
Weil chinesische Polizisten in seinem Haus ein Bild des Dalai Lama gefun-
den hätten, dieses zu Boden geworfen hätten und darauf getreten seien,
habe er zusammen mit einem Freund protibetische Plakate aufgehängt
und befürchte nun, von der Polizei identifiziert zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in
die Volksrepublik China schloss das Bundesamt aus.
C.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die am
23. März 2015 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei durch einen gericht-
lichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) eine Herkunfts-
analyse durchzuführen, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung anzuordnen; eventualiter seien die Unzumutbarkeit und
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
D-2553/2015
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hielt der damals zuständige Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren, trat er nicht ein. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 lud der damals zuständige Instruktionsrich-
ter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
F.
Am 19. Mai 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wobei es voll-
umfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt.
G.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit,
dass er wegen einer Knieverletzung in der Schweiz in ärztlicher Behand-
lung gewesen sei. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht vom 12. Mai 2015 zu den Akten, in welchem ihm die behan-
delnden Ärzte eine Läsion des lateralen Meniskus diagnostizierten.
H.
Mit Schreiben vom 10. März 2017 ersuchte B._______ unter Beilage einer
Vollmacht des Beschwerdeführers um eine Auskunft zum Verfahrensstand,
welche vom Gericht am darauffolgenden Tag erteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der
Volksrepublik China; er sei im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Be-
zirk E._______, Präfektur F._______ in Tibet geboren und habe dort von
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seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Er sei Bauer und er habe nie die
Schule besucht. Am (…) habe die Polizei in seinem Dorf eine Kontrolle
durchgeführt und in seinem Haus ein Bild des Dalai Lama gefunden. Die
Polizisten hätten das Bild zu Boden geworfen und seien darauf getreten.
Aufgrund dieses Vorfalls und weil er keine Rechte und keine Freiheit ge-
habt habe, habe er am 18. Oktober 2014 mit zwei Freunden im Ort
D._______ protibetische Plakate aufgehängt und sei dabei ins Visier der
chinesischen Polizei geraten. In der Folge sei er geflüchtet und habe sich
zunächst fünf Tage auf dem Berg (…) versteckt. Von dort aus sei er am
26. Oktober 2014 illegal aus seinem Heimatland ausgereist und über Nepal
und ihm unbekannte Länder am 10. Januar 2015 illegal in die Schweiz ein-
gereist.
3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Fluchtgründe
des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhielten.
Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen diesbezüglichen Vorbringen in
Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, sein
Freund habe zwei chinesische Polizisten bemerkt, während er gerade da-
bei gewesen sei, die protibetischen Plakate an der Wand anzubringen, wo-
raufhin er geflüchtet sei, wohingegen er anlässlich der Anhörung ausge-
sagt habe, dass er selbst Rufe von zwei chinesischen Polizisten gehört
habe und daraufhin geflüchtet sei. Auf Vorhalt hin habe er diese Ungereimt-
heiten nicht auszuräumen vermocht.
Weil der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorgelegt habe und auf-
grund von Zweifeln an seinen Identitätsangaben, seien ihm anlässlich der
Anhörung Fragen zu den geografischen Gegebenheiten seiner angebli-
chen Herkunftsregion sowie zu seinem Alltagswissen gestellt worden.
Seine dazu gemachten Aussagen seien unsubstanziiert, zögerlich, wider-
sprüchlich, unplausibel und mithin unglaubhaft ausgefallen. So mache es
keinen Sinn, dass sich der Beschwerdeführer für den Transport geringer
Mengen Gerste jeweils einen Traktor geliehen habe, um damit zur Korn-
mühle nach D._______ zu fahren. Auch seien seine Ausführungen zur
Ernte der von ihm angesäten Pflanzen falsch. Zudem habe er betreffend
seine Chinesisch-Kenntnisse widersprüchliche Angaben gemacht. So
habe er anlässlich der BzP ausgesagt, dass er weder Chinesisch spreche
noch verstehe, wohingegen er an der Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, über rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen. Somit liege
die Vermutung nahe, dass sich der Beschwerdeführer seine Chinesisch-
Kenntnisse speziell für die Anhörung angeeignet habe. Sowieso sei es für
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einen chinesischen Staatsbürger höchst unüblich, so gut wie kein Chine-
sisch zu sprechen. Schliesslich mangle es auch den Schilderungen zu sei-
nem Lebensalltag in Tibet und zum Wandel in Tibet seit seiner Kindheit
komplett an Substanz. Seine Erklärung, dem Schlepper in Nepal die Iden-
titätskarte ausgehändigt zu haben, sei als Standardvorbringen von Ge-
suchstellern zu werten, die nicht gewillt seien, Ausweispapiere einzu-
reichen, um so die Identität zu verschleiern. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung auch unzutreffende Aussa-
gen zur Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte und zum Familien-
büchlein gemacht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit seine Her-
kunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können.
Die Darstellung seiner illegalen Ausreise aus Tibet sei zwar einigermassen
ausführlich ausgefallen, jedoch entspreche sie den Standardvorbringen
vieler tibetischer Asylsuchender. Seine diesbezüglichen Erzählungen lies-
sen insbesondere Substanziiertheit und Tiefe vermissen. Im Übrigen sei es
schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Flug-
reise die jeweiligen Abflugs- und Ankunftsdestinationen nicht mitbekom-
men habe, obwohl diese sowohl am Flughafen selbst als auch im Flugzeug
angezeigt würden und auch auf dem Flugschein vermerkt seien.
Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das Staatssekretariat fest, für eine
asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben
über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China
mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine
Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine an-
dere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche die Person durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen, ob sie in einem Drittstaat
beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, sei davon ausgehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China
sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der
Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine
konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem
Drittstaat geliefert habe, gelange das SEM zum Schluss, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Der
Beschwerdeführer habe demzufolge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz – unter Ausschluss des
Vollzugs in die Volksrepublik China – als zulässig, zumutbar und möglich.
Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsan-
gaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegwei-
sung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen.
Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Iden-
tität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar.
3.5 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel
entgegen, dass sich der vorinstanzliche Entscheid alleine auf die Befra-
gungsprotokolle abstütze. Vorliegend müsse aber von einem unabhängi-
gen Sachverständigen ein linguistisches Gutachten und eine Herkunfts-
analyse erstellt werden. Als tibetischer Bauer könne er lediglich erzählen,
was er im Heimatland selbst erlebt und gesehen habe. Er sei an der BzP
aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Dies sei der Grund, dass er seine
rudimentären Chinesisch-Kenntnisse an der BzP nicht erwähnt habe und
auch lediglich in kurzer Form von der Plakataktion im Heimatland berichtet
habe. Des Weiteren seien seine Ausführungen zur lokalen Speise
«Tsampa» - entgegen der Zweifel der Vorinstanz - zutreffend. So hätten sie
ihr Korn jeweils im nahegelegenen Ort D._______ mahlen lassen, weil sich
sein Dorf keine eigene Kornmühle zu leisten vermocht habe.
Da er nur seine Landessprache spreche, habe er die Ortsbezeichnungen
auf seinem Fluchtweg jeweils nicht lesen können. Sein zweimonatiger Auf-
enthalt in Nepal habe nicht gereicht, um sich mit einer neuen Sprache ver-
traut zu machen.
Da ihm von der Vorinstanz nicht aufgezeigt worden sei, welche seiner Aus-
sagen zur Beschaffenheit und Grösse des Familienbüchleins und zu den
Formalitäten der Ausstellung einer Identitätskarte nicht mit den länderspe-
zifischen Gegebenheiten übereinstimmten, könne er zu diesem Vorhalt
keine Stellung nehmen.
Zu seiner in Tibet lebenden Familie habe er nunmehr keinen Kontakt mehr.
Weil er aus politischen Gründen aus Tibet geflüchtet sei, könne er seine
Familienangehörigen auch nicht kontaktieren, weil er diese damit ebenfalls
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in Gefahr bringen würde. Seine Identität habe er überdies nie zu verschlei-
ern versucht und das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Rechtspre-
chung selbst bei einem tibetischen Asylsuchenden, der seine Herkunft zu
verschleiern versucht habe, von dessen chinesischer Staatsbürgerschaft
ausgegangen. Weil er bis zu seiner Flucht in Tibet gelebt und seine Heimat
vorher nie verlassen habe, habe er die chinesische Staatsbürgerschaft
durch Geburt erworben und sei auch nie im Besitz einer anderen Staats-
bürgerschaft gewesen. Durch seine Flucht sei er für die chinesische Re-
gierung zum Staatsfeind geworden. Somit drohe ihm bei einer Rückkehr in
sein Heimatland Verfolgung, weshalb bei ihm subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen. Auf keinen Fall könne und wolle er
zurück nach Tibet, zumal ihm die hiesigen Sitten und Gebräuche bereits
gut bekannt seien.
Im Übrigen bekräftigt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine
früheren Vorbringen.
4.
4.1 In Bezug auf die vorgebrachten Gründe im angeblichen Heimatland ist
in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als un-
glaubhaft erscheinen. So hat der Beschwerdeführer über die eigentliche
Plakataktion, die Vorbereitungshandlungen wie auch über die Umstände
der Flucht vor den sich nähernden chinesischen Polizisten unsubstanzi-
ierte und auch widersprüchliche Aussagen gemacht, wobei er auch auf Be-
schwerdeebene die Widersprüche nicht zu relativieren oder gar zu beseiti-
gen vermag, zumal er dort lediglich behauptet, seine Schilderungen an der
BzP und an der Anhörung widersprächen sich nicht. Zudem hat der Be-
schwerdeführer auch keinerlei Beweismittel eingereicht, welche geeignet
wären, die geltend gemachten Vorfälle zu belegen.
4.2 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe –
selbst bei unterstellter Herkunft aus Tibet – unglaubhaft im Sinne von Art.
7 AsylG und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers –
wenn auch teilweise mit differierender Begründung – zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei chinesischer Staatsange-
höriger und habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 in Tibet gelebt.
Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus China habe er bei einer Rückkehr
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in sein Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die
chinesischen Behörden zu gewärtigen, womit subjektive Nachfluchtgründe
vorlägen. Daher sei zumindest seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen.
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Demzufolge ist
eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn
sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, das
heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen wird jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, kein Asyl gewährt; stattdessen er-
folgt eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbeson-
dere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des
Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
5.3 Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 ist bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet näm-
lich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Ver-
unmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht die Abklärung, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinn
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
5.4 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund
der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer entgegen seinen Angaben nicht aus dem behaupteten Herkunftsort
in Tibet/Volksrepublik China stamme bzw. dort sozialisiert worden und
auch kein chinesischer Staatsangehörige sei. Vielmehr bestünden vorlie-
gend Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb Chinas.
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5.5 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch
die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissense-
valuation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeite-
rin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist
das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1).
5.6.1 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
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5.6.2 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
5.6.3 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf.
Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM
im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).
5.6.4 Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder-
und Alltagswissen sind – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu
auch Erwägung 6) nicht derart unplausibel, substanzarm oder wider-
sprüchlich ausgefallen, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich aus-
geschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit
erübrigen würden.
5.7 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Er-
wägung 4.3 und 4.4 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat.
5.7.1 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.3) kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder der vorinstanzli-
chen Verfügung noch den Akten bezüglich der gestellten Herkunftsfragen
Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen
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Seite 12
werden können. Mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Be-
merkung, dass die geografischen Aussagen und die Chinesisch-Kennt-
nisse gelernt oder in Erfahrung gebracht worden seien, kann das SEM die-
ser Unzulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumentation
einzig, dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung,
ob der Beschwerdeführer in Tibet sozialisiert wurde, nach seiner Auffas-
sung offenbar untauglich sind.
Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere an für das Gericht einsehbaren
Belegen der angeblich richtigen Antworten. So wäre die Behauptung, die
länderspezifischen Antworten würden nicht überzeugen, mit entsprechend
qualifizierten Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im
Rahmen der COI-Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass mög-
lichst vielfältige Quellen anzuführen sind. Denn nur so kann sichergestellt
werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und
verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. dazu Urteil BVGer
E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1 m.w.H.).
5.7.2 Bezüglich der zweiten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.4) ist für
den vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung vom
9. Februar 2015 zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Be-
schwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Ak-
ten keinerlei Ausführungen zu den Quellen, an denen sich die Befragerin
des SEM zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers ori-
entiert hat. Bezüglich eines Teils der Angaben betreffend seine Herkunft –
so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zur Schulpflicht (vgl.
A9/17, F59), zur Ausstellung einer Identitätskarte (vgl. A9/17, F69) und zur
Beschaffenheit des Familienbüchleins (vgl. A9/17, F73) – wurde dem Be-
schwerdeführer zwar pauschal mitgeteilt, dass seine Antworten nicht den
Informationen des SEM entsprächen, wobei die Vorinstanz aber jeweils
nicht konkret darauf hingewiesen hat, welche seiner Aussagen nicht den
länderspezifischen Gegebenheiten entsprechen würden. Zudem wurden
dem Beschwerdeführer hinsichtlich gewisser Aussagen (etwa Beschrei-
bung der Herkunftsregion) in den Befragungen keine konkreten Vorhalte
gemacht. Vielmehr erfolgten diese erst in der angefochtenen Verfügung.
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext somit nur
vage und unbestimmt oder fand gar nicht statt. Mithin hatte er im Rahmen
des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht die Möglichkeit, zu einigen vom
SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten
Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Folglich ist für
das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung
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bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertret-
bar ist, noch, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz
und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfälti-
gen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers
sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsäch-
lich nachgekommen ist. Inwiefern dieses Vorgehen den Anforderungen der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, kann an die-
ser Stelle jedoch offen bleiben, da eine Kassation – wie nachfolgend zu
zeigen sein wird – bereits aus anderen Gründen angezeigt ist.
5.8 Die sachverhaltlichen Grundlagen, auf welche das SEM seinen Ent-
scheid hinsichtlich der Täuschung über die tatsächliche Herkunft des Be-
schwerdeführers stützt, erweisen sich als zu wenig fundiert. Aus der un-
glaubhaften Schilderung seiner Vorfluchtgründe lässt sich noch nicht
schliessen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschlei-
ern versucht. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation im Kern auf die Aus-
sagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion sowie
des dortigen Alltagslebens (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 20. März
2015, Ziff. II/1). Aus diesen Aussagen kann – selbst in Verbindung mit den
zu Recht angenommenen unglaubhaften Vorfluchtgründen – noch nicht auf
eine Verschleierung der Herkunft geschlossen werden, auch wenn das
SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers zu den geografischen Gegebenheiten seiner angeblichen Her-
kunftsregion sowie zu seinem Alltagswissen gewisse Ungereimtheiten zu
Tage gebracht hätten.
5.9 Im Kontrast zu den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten ergibt sich
aus den Akten denn auch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seiner angeblichen Herkunftsregion sowie zu seinem Alltagswis-
sen nicht durchwegs als unzutreffend respektive substanzlos bezeichnet
werden können, so etwa die Ausführungen zu dem von ihm benannten
Heimatdorf C._______ (vgl. SEM-Akte A9/17, F11) und dessen Verwal-
tungseinheiten (vgl. SEM-Akte A9/17, F5-F8; A4/11, Ziff. 2.01), zum Ver-
bindungsweg von C._______ zum etwas grösseren, aber nah zu
C._______ gelegenen Ort D._______ (vgl. SEM-Akte A9/17, F12-15), zu
seinen Lebensmitteleinkäufen in D._______ und zur dortigen Getreide-
mühle (vgl. SEM-Akte A9/17, F19-F35). Zwar waren seine Ausführungen
zu seinem Tagesablauf in der Landwirtschaft (vgl. SEM-Akte A9/17,
F38/39) nicht besonders detailliert, können aber – entgegen der Vorinstanz
– nicht als «komplett substanzlos» qualifiziert werden. Gleiches gilt für
seine Schilderungen zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich
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zur Aussaat und Ernte der Pflanzen. Auch hier können die Schilderungen
des Beschwerdeführers – entgegen der vorinstanzlichen Erwägung – nicht
pauschal als «unlogisch» und «schlicht falsch» eingestuft werden, zumal
der Beschwerdeführer zur Reihenfolge der Aussaat (vgl. SEM-Akte A9/17,
F44-48), zum Erntezeitpunkt (vgl. SEM-Akte A9/17, F49-51) und zur Art der
ausgesäten Pflanzen (vgl. SEM-Akte A9/17, F42) jeweils konkrete Anga-
ben machen konnte. Die Einwände der Befragerin anlässlich der Anhö-
rung, dass die diesbezüglichen Antworten sie erstaunten, und der diesbe-
züglich vorgenommene landwirtschaftliche Vergleich mit der Schweiz zei-
gen nicht auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers dem länder-
spezifischen Kontext entsprechen oder nicht. Gleiches gilt für die Darstel-
lungen des Beschwerdeführers zu den Formalitäten zur Ausstellung einer
Identitätskarte und zur Beschaffenheit und Grösse des Familienbüchleins.
Seine diesbezüglichen Ausführungen sind relativ detailliert ausgefallen
(vgl. SEM-Akte A9/17, F63-73). Allerdings ergibt sich auch hier weder aus
der vorinstanzlichen Verfügung noch aus den Akten, ob die Aussagen des
Beschwerdeführers mit den diesbezüglichen länderspezifischen Gegeben-
heiten übereinstimmen. Schliesslich spricht der Beschwerdeführer zwar
nicht sonderlich gut Chinesisch, verfügt aber gemäss seinen Aussagen
dennoch über rudimentäre Kenntnisse, welche er im Alltagsleben erlernt
und auch angewendet habe (vgl. SEM-Akte A9/17, F60-F64). Inwiefern der
Beschwerdeführer mit seinem biografischen Hintergrund darüber hinaus-
gehende Kenntnisse verfügen müsste, wurde vom SEM nicht schlüssig
dargelegt.
5.10 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund
der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ge-
schlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei nicht chinesischer
Staatsangehöriger und habe vor seiner Flucht in die Schweiz nicht in Ti-
bet/Volksrepublik China gelebt. Trotz der genannten Bemühungen des
SEM ist die Sachverhaltsfeststellung daher als mangelhaft zu beurteilen.
Da das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidreife nicht selber herstel-
len kann, ist die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen (bei-
spielsweise eines zweiten Alltagswissenstests und/oder einer linguisti-
schen Analyse) ans SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in
diesem Zusammenhang auf die ihm oblie-gende Mitwirkungspflicht hinzu-
weisen. Für eine Kassation spricht auch der Umstand, dass auf diese
Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinan-
dersetzung mit den weiteren Beschwerde-vorbringen kann bei diesem Ver-
fahrensausgang im heutigen Zeitpunkt ver-zichtet werden.
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6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt von Asyl sowie betref-
fend die Wegweisung an sich beantragt wurden, zumal der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung hat. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Punkte Flücht-
lingseigenschaft und Wegweisungsvollzug sowie die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung beantragt wurde. Die Sache
(samt Beschwerdedossier und Akten) ist demnach zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Beurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Dabei ist dem SEM zusammen mit den vo-
rinstanzlichen Akten auch das Beschwerdedossier zuzustellen, welches
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwer-
deführers) wären ihm grundsätzlich die reduzierten Kosten aufzuerlegen.
Nachdem jedoch weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 26. März 2015) und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist nach Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 von einer Kostenauflage abzu-
sehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.
Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist nicht davon auszugehen,
dass dem teilweise obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind. Demnach ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung im Asylpunkt sowie betreffend die Wegweisung an
sich beantragt wird. Die Beschwerde wird hingegen gutgeheissen, soweit
darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Wegweisungsvollzugs beantragt werden.
2.
Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 20. März 2015 werden aufgehoben, und die Sache wird zur vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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