B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2554/2013/mel
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
C._______, geboren (…),
und die Kinder
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
alias I._______, geboren (…),
alle Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 22. März
2012, 12. Juni 2012 respektive 26. Februar 2013 in die Schweiz ein-
reisten, wo sie am 22. März 2012, 12. Juni 2012 sowie 20. März 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 4. April 2012, 20. Juni 2012 und 3. April 2013 zur Person
und summarisch zum Reiseweg und den Gründen der Asylgesuche be-
fragt wurden (Befragung zur Person [BzP]),
dass die Beschwerdeführenden am 12. April 2013 respektive 17. April
2013 eingehend zu den Fluchtgründen angehört wurden,
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden bereits
am 21. Dezember 2010 in Schweden um Asyl nachsuchten und Be-
schwerdeführerin C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) oh-
ne ihren Ehemann, aber in Begleitung von E._______, F._______ und
G._______ am 6. Oktober 2011 in Deutschland um Asyl nachsuchte,
dass daher ein Dublin-Verfahren eingeleitet wurde, das jedoch am
3. September 2012 einem nationalen Asylverfahren wich,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 24. April 2013 – eröffnet am 30. April 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Mai 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren,
dass eventualiter eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass als Beweismittel diverse ärztliche Berichte eingereicht wurden, die
mit Ausnahme eines Berichtes betreffend den Beschwerdeführer (von)
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2013 und eines Berichtes betreffend die jüngste Tochter (von) 2012 be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung hinfällig ist, da der Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden ihre Gesuche damit begründeten, sie
seien von unbekannten Personen mehrfach aufgesucht, misshandelt und
ausgeraubt worden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines dieser Überfälle vergewal-
tigt und dadurch schwanger geworden sei,
dass die Behörden auf ihre Anzeigen lediglich mit Hohn reagiert hätten,
dass die Beschwerdeführerin und die Kinder daher in die Schweiz geflo-
hen seien und ihr Ehemann A._______ (nachfolgend: der Beschwerde-
führer) ihr drei Monate später gefolgt sei,
dass die Beschwerdeführenden vom Sohn des Beschwerdeführers aus
erster Ehe D._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer 2), der in
Serbien geblieben sei, erfahren hätten, bei ihnen zuhause sei ein Brief
eingetroffen, in welchem die Beschwerdeführenden erneut von denselben
unbekannten Personen bedroht worden seien,
dass der Beschwerdeführer dadurch veranlasst worden sei, nach Serbien
zu reisen und den Beschwerdeführer 2 mit dessen Freundin (N […]) in die
Schweiz zu bringen,
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dass sich der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befinde, an Depressionen und Vergesslichkeit leide und von Me-
dikamenten abhängig sei,
dass die Beschwerdeführerin unter hohem Blutdruck, Kopfschmerzen und
Blutarmut leide, welche sie medikamentös behandle,
dass ihre in der Schweiz geborene Tochter H._______ am Down-
Syndrom leide,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die serbischen Identitäts-
karten und Geburtsurkunden und zwei ärztliche Bescheinigungen ein-
reichte,
dass der Beschwerdeführer Kopien des Passes und der Geburtsurkunde
einreichte und anlässlich der Vaterschaftsanerkennung das Original des
Passes sichergestellt wurde,
dass (…) 2012 anlässlich einer Grenzkontrolle ein gefälschter Führer-
schein, ein Pass sowie eine Identitätskarte, lautend auf die Zweitidentität
B._______ sichergestellt wurden,
dass er als weitere Beweismittel diverse Arztberichte, einen handge-
schriebenen undatierten Drohbrief, einen Strafbefehl, eine Bescheinigung
der Namensänderung sowie ein Bahnbillett zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer 2 als Beweismittel eine Vollmacht seiner leib-
lichen Mutter zur Passausstellung, den bereits erwähnten Drohbrief in
Kopie, sowie Kopien seines Passes, seiner Geburtsurkunde und seines
Nationalitätenausweises einreichte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden hätten in wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen
gemacht,
dass die Beschwerdeführerin in der BzP ausgeführt habe, Serbien infolge
der Malträtierungen seitens ihres Ehemannes und dessen Familie verlas-
sen zu haben, sich in der Anhörung dann aber der Aussage des Ehe-
mannes anschloss, von Unbekannten behelligt worden zu sein, und zur
Erklärung dieses Widerspruchs angegeben habe, sie sei wohl in der BzP
falsch verstanden worden respektive der Dolmetscher habe ihr den Mund
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verboten und ihr anlässlich der Rückübersetzung geraten, bei dieser Ver-
sion zu bleiben, da dies ihre Chancen auf Asyl erhöhe,
dass der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen in der
BzP zu Protokoll gegeben habe, er wisse von der Geschichte der Ehefrau
nichts, da er acht Monate getrennt von ihr an einem anderen Ort gelebt
habe und wohl ein Übersetzungsfehler vorliege, und er in der Anhörung
dann jegliche Aussage betreffend die Auflösung dieses Widerspruch ver-
weigert habe,
dass der Beschwerdeführer in der BzP erklärte, nach der Rückkehr aus
Schweden 2010 mehrere Male überfallen worden zu sein, letztmals vor
drei Monaten (im März 2012),
dass seine Ehefrau anlässlich des letzten Übergriffes vergewaltigt worden
und nun im siebten oder achten Monat schwanger sei,
dass er, auf diese zeitliche Ungereimtheit angesprochen, zu Protokoll ge-
geben habe, er könne sich infolge von Kopfverletzungen nicht an die ge-
nauen Daten erinnern und der Überfall hätte sich vor drei oder vielleicht
auch sechs oder sieben Monaten ereignet,
dass er in der Anhörung angegeben habe, nach der Rückkehr aus
Schweden nicht mehr überfallen worden zu sein, und der Überfall, bei
welchem seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, im Jahre 2005 oder
2006 zeitlich verortet habe,
dass er anlässlich der BzP angegeben habe, die Vergewaltigung habe
sich in seiner Abwesenheit – er habe sich 30 km entfernt versteckt auf-
gehalten – ereignet, während in der Anhörung ausgeführt wurde, er habe
bewusstlos danebengelegen und könne nicht sagen, ob seine Frau tat-
sächlich vergewaltigt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in der BzP zu Protokoll gegeben habe, ihr
Ehemann sei der Vater des jüngsten Kindes, während sie in der Anhörung
ausgeführte habe, sie wisse nicht, ob ihr Ehemann oder einer der Verge-
waltiger der Vater des Kindes sei,
dass sie in der BzP erklärt habe, sie habe sich nach der Rückkehr aus
Deutschland vor den Vergewaltigern gefürchtet, woraus zu schliessen sei,
die Vergewaltigung habe sich vor dem Aufenthalt in Deutschland (Oktober
2011) ereignet,
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dass sie in der Anhörung die Vergewaltigung in den Zeitraum vor oder
nach ihrem Aufenthalt in Schweden verlegt habe,
dass sie, nachdem man sie darauf aufmerksam gemacht habe, der Zeit-
punkt der Vergewaltigung lasse sich aufgrund der Geburt der Tochter
2012 doch gut eruieren, ausgeführt habe, der Vorfall habe sich nach der
Rückkehr aus Deutschland bzw. im Dezember 2012 ereignet,
dass der Beschwerdeführer 2 in der Anhörung zwei Überfälle auf die Fa-
milie zu Protokoll gegeben habe und sich der erste vor fünf oder sechs
Jahren und der zweite ein Jahr später ereignet habe,
dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt habe, nach der Rück-
kehr aus Schweden im Juni 2011 zuerst bei seinen Eltern, ab November
2011 bis zur Ausreise anfangs Juni 2012 beim Schwiegervater gelebt zu
haben, während er im späteren Verlauf der BzP erklärt habe, sich vor der
Ausreise für acht Monate 30 km von seinem Heimatdorf entfernt versteckt
zu haben, und in der Anhörung dann angegeben habe, sich nach einem
kurzen Aufenthalt beim Schwiegervater in einer Ortschaft, die 80 km von
seinem Heimatdorf entfernt sei, gelebt zu haben,
dass er, auf diesen Widerspruch angesprochen, zu Protokoll gegeben
habe, sich aufgrund seiner Sorgen nicht an alles erinnern zu können,
dass er erklärt habe, seine Frau seit der Rückkehr aus Schweden nicht
gesehen zu haben, was unter der Annahme, er sei der Vater des jüngsten
Kindes, welches (…) geboren sei, jeglicher Grundlage entbehre,
dass er seine Namensänderung in der BzP damit erklärt habe, er habe
diese wegen der Behelligungen vorgenommen, während er anlässlich ei-
ner polizeilichen Einvernahme (…) zunächst angegeben habe, sein alter
Name habe ihm nicht mehr gefallen, und sodann erklärt habe, aufgrund
der Einreisesperre für den Schengen-Raum den Namen geändert zu ha-
ben,
dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, die Namensänderung
sei sowohl auf die Einreisesperre als auch auf die Probleme mit den un-
bekannten Personen zurückzuführen,
dass in der Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz entgegengehal-
ten wurde, die Widersprüche würden sich aufgrund der psychischen Lei-
den des Beschwerdeführers erklären lassen,
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dass er wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung Geschehnisse
zeitlich nicht einordnen könne und Gedächtnislücken aufweise,
dass das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt und zur Begründung
auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht überzeugen, da die
Widersprüche derart massiv sind, dass sie sich nicht mit einem Hinweis
auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers erklären lassen
und die psychischen Probleme des Beschwerdeführers als Erklärung für
die widersprüchlichen Schilderungen der übrigen Beschwerdeführenden
ohnehin ausscheiden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, bei einer
Rückkehr sei ein Suizid des Beschwerdeführers zu befürchten, festzuhal-
ten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei
den damit konfrontierten ausländischen Personen nachvollziehbarerweise
zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann,
dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat aber grundsätzlich nicht dazu
verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, sondern ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer
Wegweisung entgegen zu stehen,
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dass nach Rechtsprechung des EGMR der wegweisende Staat nicht ver-
pflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Aus-
länder für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Sui-
zid drohen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass im konkreten Fall Gewähr dafür besteht, dass nötigenfalls geeignete
Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die allenfalls beste-
henden suizidalen Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit der Ausschaffung zu verhindern,
dass in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit des Erhalts ei-
ner anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz (Art. 93
AsylG) hinzuweisen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die bereits vor der Vorinstanz und im Beschwerdever-
fahren erneut geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwer-
deführers, welche in diversen ärztlichen Berichten ihre Bestätigung fin-
den, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen,
dass diesbezüglich zu erwägen ist, dass Gründe ausschliesslich medizi-
nischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzu-
mutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.),
dass auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entspre-
chen, für sich allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt,
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dass von einer Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die un-
genügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich
zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2. S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50
ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, dass Serbien
über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfüge, das grundsätzlich
auch den ethnischen Minderheiten offen stehe,
dass in Serbien grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden behandelt
werden können,
dass ethnische Roma im Gesundheitswesen zwar gelegentlichen Diskri-
minierungen ausgesetzt sind, die indessen nicht ein Ausmass erreichen,
das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen
liesse (vgl. zum Gesundheitswesen in Serbien das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2968/2012 vom 16. April 2013 E. 6.3 m.w.H.),
dass auch die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und der
jüngsten Tochter nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
ren und diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
D-2554/2013
Seite 12
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als aussichtlos zu erach-
ten sind, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: