Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2555/2011
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Irak,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 5. Juni 2010 verliess und nach Aufenthalten in der Türkei und
Griechenland am 23. August 2010 via Italien illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. August 2010 ans D._______ überwiesen wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 2. September
2010 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Oktober 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
irakischer Kurde sunnitischen Glaubens und habe von Geburt an bis zur
Ausreise aus dem Irak im Dorf E._______ (Distrikt F._______, Provinz
G._______) gelebt,
dass seine Probleme begonnen hätten, als er an der irakisch-syrischen
Grenze in H._______ als Grenzwächter Militärdienst geleistet habe,
dass er zuerst als einfacher Soldat, danach als Gruppenführer (Arif)
gedient habe,
dass es in der Nacht vom 28. Mai 2010 zu einem Schusswechsel
zwischen arabischen Terroristen und seiner Gruppe gekommen sei,
dass er die amerikanische Militärbasis in H._______ kontaktiert habe, als
die Terroristen drei Nächte später erneut angegriffen hätten,
dass beim Eingriff ins Gefecht einige Terroristen ums Leben gekommen
seien,
dass er tags darauf durch seinen in F._______ lebenden Onkel vom Tod
seines Vaters und der Entführung seines Bruders durch arabische
Terroristen erfahren habe,
dass er deshalb am nächsten Morgen den Militärstützpunkt – ohne
Benachrichtigung der Vorgesetzten – definitiv verlassen habe und in sein
Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo seine Angehörigen ihn während des
zweitägigen Aufenthalts über die Vorfälle unterrichtet hätten,
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dass er vermutet habe, es handle sich bei den Mördern seines Vaters
und den Entführern seines Bruders um arabische Terroristen,
dass diese, im Gegensatz zu ihm, seinerzeit nicht beim Berufsmilitär in
H._______ aufgenommen worden seien, weshalb sie sich an ihm hätten
rächen wollen,
dass er seine Heimat aus Angst vor den arabischen Terroristen verlassen
habe,
dass der Beschwerdeführer dem BFM seine irakische Identitätskarte und
seinen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 – eröffnet am 6. April
2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, die
Schilderungen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
zu genügen, da sie überwiegend unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben,
dass ihm Asyl zu erteilen sei,
dass ihm das Recht auf unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung
des unterzeichneten Anwalts, zu gewähren sei,
dass ihm zur Ergänzung der Beschwerde eine angemessene Nachfrist
bis zum 20. Mai 2011 anzusetzen sei,
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dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel
eingereicht wurden:
– ein Schreiben der Klinik I._______, Bern, vom 18. April 2011 an den
Rechtsvertreter in Kopie,
– das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Mai 2011 des Rechtsvertreters an
die Vorinstanz in Kopie und
– zwei Fotos im Original, auf denen der Beschwerdeführer abgebildet
sein soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Rechtsvertreter zur Begründung des Gesuchs um Ansetzung
einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ausführt, er
habe das BFM nicht vor dem 4. Mai 2011 um Akteneinsicht ersuchen
können, da der Beschwerdeführer ihn erst am 3. Mai 2011 kontaktiert
habe,
dass die vorliegende Beschwerdebegründung daher unvollständig sei,
dass er (der Rechtsvertreter) sich zudem einer Operation unterziehen
lassen müsse und deswegen vom 5. Mai 2011 bis voraussichtlich am
10. Mai 2011 in Spitalpflege sein werde,
dass die Nachfrist unter Berücksichtigung einiger Erholungstage bis zum
20. Mai 2011 anzusetzen sei,
dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, da der
Rechtsvertreter für eine Stellvertretung während seiner Abwesenheit
hätte besorgt sein müssen, umso mehr, als er bereits am 18. April 2011
von der Klinik I._______ über den für den 5. Mai 2011 geplanten Eintritt
informiert wurde (vgl. dieser Beschwerde beigelegtes Schreiben),
dass es einer allfälligen Stellvertretung beziehungsweise dem
Rechtsvertreter nach dessen Klinikaufenthalt offen gestanden hätte, noch
nach Ablauf der Beschwerdefrist von sich aus eine
Beschwerdeergänzung einzureichen, zumal verspätete Parteivorbringen,
die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt
werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG),
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dass nach dem Gesagten auch die Voraussetzungen für die Anwendung
von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind, zumal in casu kein
aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des
Prozessstoffes zu erkennen sind,
dass überdies die Beschwerde rechtsgenüglich ist,
dass infolgedessen das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die
Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Übersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149),
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausführte, er sei
anfangs 2010 in die Armee eingetreten,
dass er drei Ausbildungen absolviert habe, bevor er als Gruppenführer
tätig gewesen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. September 2010, A1,
S. 6),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
geltend machte, er sei im Sommer 2007 aufgenommen und nach einem
einmonatigen Kurs zum Arif befördert worden (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 13. Oktober 2010, A20, F10-12, F45),
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dass er als Begründung für sein widersprüchliches Aussageverhalten
angab, wahrscheinlich habe es sich bei der Erstbefragung um ein
Missverständnis gehandelt (vgl. A20, F110-111),
dass diese Argumentation angesichts des Umstands, wonach der
Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung des Protokolls
die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte, als
unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten ist,
dass vom Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich des Aufnahmejahres
und der Ausbildungsdauer übereinstimmende Angaben zu erwarten
gewesen wären, umso mehr, als er sich als Arif in einer höheren Position
befunden haben will,
dass in Anbetracht dieser Widersprüche die angebliche Tätigkeit im
Dienste des Militärs ernsthaft zu bezweifeln ist,
dass diese Zweifel noch zusätzlich dadurch erhärtet werden, dass der
Beschwerdeführer weder über einen Arbeitsvertrag noch über eine
Lohnliste verfügt haben will (vgl. A20, F14), was mit der allgemeinen
Erfahrung nicht in Einklang zu bringen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten
Fotos, auf denen der Beschwerdeführer angeblich im Militärdienst
abgebildet sein soll, nichts zu ändern vermögen,
dass daraus nicht eindeutig zu schliessen ist, ob es sich tatsächlich um
den Beschwerdeführer handelt,
dass nämlich die auf dem Gruppenfoto mit Pfeil gekennzeichnete sowie
die auf dem anderen Foto im Vordergrund stehende Person jeweils
sowohl eine Kopfbedeckung als auch eine Sonnenbrille trägt,
dass als weiteres gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der
Aussagen spricht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung angab, am 29. Mai 2010 sei sein Vater getötet
beziehungsweise sein Bruder entführt worden (vgl. A1, S. 3), während er
bei der Anhörung geltend machte, sein Vater sei einen Tag nach der
Entführung seines Bruders umgebracht worden (vgl. A20, F45),
dass auch diesbezüglich übereinstimmende Angaben hätten erwartet
werden dürfen, zumal davon ausgegangen werden kann, die angeblichen
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Vorfälle hätten sich dem Beschwerdeführer als einschneidende
Ereignisse ins Gedächtnis eingeprägt,
dass er angesichts der Sachlage seine Zugehörigkeit zum irakischen
Militär – entgegen anderslautender Einschätzung in der
Rechtsmitteleingabe – nicht bewiesen hat, weshalb davon auszugehen
ist, er sei nicht ins Visier der Terroristen geraten, sondern habe sein
Heimatland aus einem anderen als dem von ihm angegebenen Grund
verlassen,
dass es sich somit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung
zu führen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., S. 568
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2008 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
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Rückführung dorthin als generell unzumutbar beurteilt werden müsse
(vgl. BVGE 2008/5),
dass sich die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht wesentlich verändert hat,
dass namentlich das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den
drei kurdischen Provinzen bestätigt (vgl. UNHCR, Note on the Continued
Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S.
2),
dass die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak somit nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der
Beschwerdeführer stamme zwar nicht aus einer der drei nordirakischen
Provinzen, seine Wegweisung dorthin sei jedoch zumutbar, da es sich um
einen jungen, gesunden Mann handle, dessen Onkel sowie weitere
Verwandte seit langem in J._______, Provinz K._______, lebten (vgl.
A20, F96, F115),
dass er zudem Ende 2006 bei der Verwaltung von K._______ einen
Nationalitätenausweis beantragt und erhalten habe,
dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in der Rechtsmitteleingabe die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort bestritten wird, weshalb es sich
seitens der Beschwerdeinstanz rechtfertigt, diesbezüglich auf
weiterführende Ausführungen zu verzichten und zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen,
dass der Beschwerdeführer dem BFM seinen irakischen
Nationalitätenausweis sowie seine irakische Identitätskarte einreichte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: