B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2555/2018
mel
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2015 in Richtung Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luft-
weg an einen unbekannten Ort, bevor er schliesslich mit dem Zug am
17. August 2015 die Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am
1. September 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP)
zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch
zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 23. Dezember 2016 hörte ihn das
SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei chinesischer Staatsangehö-
riger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (D._______),
welches im Kreis E._______, Gebiet F._______, liege. Sein Vater habe
nicht gewollt, dass er eine Schule besuche, weil dort nur in chinesischer
Sprache unterrichtet werde. Er habe deshalb stets als Bauer auf den Fel-
dern seiner Familie gearbeitet. Eines Tages habe er zusammen mit seinem
Freund G._______ beschlossen, die sogenannte Lhakar-Bewegung in sein
Dorf zu bringen. Dabei werde jeweils am Mittwoch die tibetische Kultur ge-
pflegt, indem tibetische Kleider getragen werden, nur in tibetischen Res-
taurants gegessen und ausschliesslich in tibetischer Sprache kommuni-
ziert werde. Um die Dorfbewohner über diese Sache zu informieren, hätten
sie zu einer Versammlung in der Dorfhalle eingeladen. Daraufhin sei der
Anlass an zwei Tagen – dem (…) und dem (…) 2015 – durchgeführt wor-
den. Am (…) 2015 habe der Gemeindevorsteher, der oft Kontakt mit der
Polizei und der chinesischen Regierung habe, ihm und G._______ mitge-
teilt, dass ihre Aktivitäten den Behörden bekannt geworden seien und ihr
Leben in Gefahr sei. Er sei umgehend nach Hause gegangen und habe
seine Familie darüber in Kenntnis gesetzt. Seine Mutter habe geweint und
der Vater habe ihm gesagt, er müsse sofort zu seiner Tante in Nepal flie-
hen. Er habe ihm Geld, Korallen und Dzisteine sowie die Telefonnummer
seiner Tante mitgegeben. Danach habe er sich mit G._______ getroffen
und sei mit ihm zur Hauptstrasse gegangen, wo sie einen Lastwagenfahrer
darum gebeten hätten, sie gegen Bezahlung nach H._______ zu bringen.
Am Abend seien sie in H._______ angekommen und hätten später in ei-
nem Sherpa-Restaurant einen Schlepper für die Ausreise nach Nepal ge-
funden. Sie seien noch in derselben Nacht zu Fuss aufgebrochen und
schliesslich an einen Fluss gelangt, den sie mithilfe eines Seils überquert
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hätten. Danach seien sie bereits in Nepal gewesen. Von dort aus habe er
seine Tante kontaktiert, bei welcher er sich in der Folge zwei Monate lang
aufgehalten habe, bevor er mit dem Flugzeug nach Europa gereist sei.
B.b Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch andere
Unterlagen zum Nachweis seiner Identität zu den Akten.
C.
C.a Im Auftrag des SEM wurde am 18. April 2017 mit dem Beschwerdefüh-
rer ein Telefoninterview geführt. Die sachverständige Person kam in ihrem
Bericht vom 11. September 2017 nach Evaluation seiner landeskundlich-
kulturellen Kenntnisse und einer linguistischen Analyse zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geogra-
phischen Raum sozialisiert worden, sondern in der exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China.
C.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Dabei
führte es aus, der Beschwerdeführer habe zwar gewisse landeskundlich-
kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion vorweisen kön-
nen. So habe er die Namen einiger Ortschaften und eines Flusses sowie
eine von drei erfragten Distanzangaben korrekt benannt. In seinen Ausfüh-
rungen hätten sich aber auch viele Lücken und Unstimmigkeiten befunden,
welche auch unter Berücksichtigung der angeblich fehlenden Schulbildung
nicht erklärbar seien. So sei es unerwartet für eine Person, die (…) Jahre
in der Autonomen Region Tibet gelebt haben wolle, dass sie nicht wisse,
welcher Gemeinde der angegebene Herkunftsort unterstellt sei. Zudem
handle es sich bei einer der vom Beschwerdeführer aufgezählten Nachbar-
gemeinden um ein Kloster, bei einer anderen um einen Passübergang.
Weiter habe er zwei bedeutende Städte genannt und ausgeführt, diese lä-
gen von seinem Herkunftsort aus gesehen in verschiedenen Richtungen.
Tatsächlich aber lägen diese in derselben Richtung. Er habe auch keine
Angaben zur Entfernung zweier Nachbardörfer machen können, obwohl er
bereits dort gewesen sei. Von vier benachbarten Kreisen habe er nur einen
nennen können. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwer-
deführer – auch wenn er selbst keine Schule besucht habe – gewisse
Kenntnisse über das Schulwesen besitze, was aber nicht der Fall gewesen
sei. Auch hinsichtlich des Erhalts von Dokumenten habe er falsche und
unzureichende Angaben gemacht, obwohl er eigenen Angaben zufolge ei-
nen Personalausweis besessen habe. Des Weiteren habe die Analyse der
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Sprache des Beschwerdeführers ergeben, dass diese im morpholo-
gisch/morphosyntaktischen und im lexikalischen Bereich über keine Ge-
meinsamkeiten mit dem Dialekt von E._______ verfüge. Vielmehr habe die
von ihm gesprochene Sprache fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit
dem Dialekt von Lhasa respektive der im Exil gesprochenen Sprache (exil-
tibetische Koine) aufgewiesen. Auch seine Kenntnisse der chinesischen
Sprache entsprächen nicht denjenigen, die von einer Person mit der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Biografie zu erwarten gewesen wären.
C.c Nach Einsicht in die Aufzeichnung des Telefoninterviews nahm der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung und hielt an seinen
bisherigen Herkunftsangaben fest. Er machte insbesondere geltend, dass
es zwischen ihm und der gesprächsführenden Expertin zu Verständigungs-
schwierigkeiten gekommen sei, welche auf ihre unterschiedlichen Dialekte
– die Expertin habe sehr schnell und in einer Mischung aus Amdo- und
Lhasa-Dialekt gesprochen – zurückzuführen seien. Zudem sei sie ihm ge-
genüber forsch und ungeduldig gewesen, habe ihn kaum ausreden lassen
und mehrmals mit lauter Stimme gefragt, warum er etwas nicht wisse. Die
Expertin habe sich ihm gegenüber nicht korrekt verhalten und bereits wäh-
rend des Gesprächs Wertungen seiner Aussagen vorgenommen, was
Zweifel an ihrer notwendigen Objektivität und Neutralität aufkommen lasse.
Da der Werdegang der gesprächsführenden Person nicht offengelegt wor-
den sei, könne nicht überprüft werden, ob diese über ausreichende Quali-
fikationen verfüge. Auch die Informationen zum Werdegang und der Qua-
lifikation der sachverständigen Person seien derart allgemein gehalten,
dass kaum Rückschlüsse auf die für den vorliegenden Fall relevanten
Kenntnisse gezogen werden könnten. Deren Spezialwissen soll die ge-
samte Volksrepublik China umfassen, was von der Fläche her ungefähr
derjenigen von Europa entspreche. Es erscheine zumindest fragwürdig, ob
sie seine Herkunft aus C._______, einem kleinen Dorf mit ungefähr (…)
Häusern, beurteilen könne, zumal die sachverständige Person selbst aus
Westeuropa stamme. Weiter sei eine abschliessende Stellungnahme zum
Abklärungsergebnis nicht möglich, weil aus dem Schreiben des SEM vom
31. Januar 2018 nicht ersichtlich sei, in welchem Verhältnis die korrekten
Antworten zu den Unstimmigkeiten und Lücken stünden. Letztere würden
denn auch nicht in einer ausreichend detaillierten Weise zusammenge-
fasst, welche es ermöglichen würde, konkrete Einwände anzubringen. Zu-
dem könnten das Bildungsniveau und der soziale Hintergrund die vom
SEM aufgeführten Ungereimtheiten erklären. Er habe sein Heimatdorf nur
zweimal in seinem Leben verlassen. Das erste Mal sei zusammen mit sei-
nem Vater gewesen, um den Personalausweis anfertigen zu lassen, das
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zweite Mal bei der Flucht. Er kenne die umliegenden Ortschaften und Dis-
tanzangaben nur durch Aussagen von Dritten, weshalb er auch die Be-
zeichnungen von administrativen Einheiten und Entfernungen nicht kenne.
Eine Schule habe er nie besucht, weshalb er über kein Wissen zum Schul-
system verfüge. Da er niemanden persönlich gekannt habe, der eine
Schule besucht habe, sei diese in seinem sozialen Umfeld nie thematisiert
worden. Zur linguistischen Analyse sei anzumerken, dass er nicht den Di-
alekt von E._______ spreche, sondern jenen seines Vaters übernommen
habe, der aus Ütsang stamme. Aufgrund der Grenznähe und des zuneh-
menden Handels in seiner Heimatregion werde E._______ auch immer
mehr zum „melting pot“ und der ursprüngliche E._______-Dialekt werde
zunehmend verdrängt. Zu den Chinesischkenntnissen des Beschwerde-
führers sei anzumerken, dass er zwar gewisse Ausdrücke und Wörter ver-
stehe. In seinem Umfeld sei aber ausschliesslich Tibetisch gesprochen
worden. Die gesprächsführende Person habe seine Kenntnisse überprüft,
indem sie nur noch Chinesisch und schnell auf ihn eingeredet habe, worauf
er ihr kaum mehr habe folgen können. Sie habe auch nicht gefragt, welche
Wörter er kenne.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 – eröffnet am 3. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
E.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den
Dispositivziffern 1 – 4 und 6 aufzuheben und das SEM anzuweisen, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Ent-
scheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertre-
ters. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht sowie der
angefochtenen Verfügung – ein Untersuchungsbericht des (…) vom (…)
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2016, ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 23. Dezember 2016,
ein Kartenausschnitt der Autonomen Region Tibet sowie eine Kostennote
eingereicht.
F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian
Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei.
G.
Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung nach.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich
an seinem Entscheid sowie an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 29. März 2018 fest, dass auf-
grund von grossen Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Herkunft die Fachstelle Lingua mit der Erstellung eines Sprach-
und Herkunftsgutachtens beauftragt worden sei. Dabei sei diese zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht
in der von ihm angegebenen Herkunftsregion (Kreis E._______, Gebiet
F._______) sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Der Beschwerdeführer
habe die Möglichkeit zur Einsicht in die Gesprächsaufzeichnung genutzt
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und am 1. März 2018 eine Stellungnahme zum Ergebnis des Lingua-Gut-
achtens eingereicht, wobei er Zweifel an der notwendigen Qualität des Gut-
achtens geäussert habe. Die Expertin habe sich während des Telefoninter-
views ihm gegenüber nicht korrekt verhalten, was sein Aussageverhalten
negativ beeinflusst habe. Um den Werdegang und die Qualifikation der ge-
sprächsführenden Expertin beurteilen zu können, habe er um entspre-
chende Informationen ersucht. Hierzu sei festzuhalten, dass die Rolle der
gesprächsführenden Person nicht in der Erstellung von Herkunftsanalysen,
sondern im Sammeln von Datenmaterial liege. Es gebe deshalb keine Qua-
lifikationsblätter für die Interviewer, in welche Einsicht gewährt werden
müsste. Hinsichtlich der Qualifikation der sachverständigen Person seien
Informationen, die weiter gingen als die im Qualifikationsblatt enthaltenen
Angaben, nicht mit deren Sicherheitsanspruch zu vereinbaren. In der Stel-
lungnahme werde ausserdem geltend gemacht, die Interviewerin habe
sehr schnell und eine Mischung aus Amdo- und Lhasa-Tibetisch gespro-
chen, was zu Verständigungsproblemen geführt habe. Dem sei entgegen-
zuhalten, dass die Interviewerin eine Form des Zentraltibetischen spreche,
die stark an das Lhasa-Tibetische anlehne, aber auch durch ihren Heimat-
dialekt gefärbt sei, welcher einige wenige Gemeinsamkeiten mit osttibeti-
schen Varietäten aufweise. Die Interviewerin habe den Beschwerdeführer
ganz zu Beginn des Gesprächs gebeten, darauf hinzuweisen, wenn er et-
was nicht verstehe. An drei Stellen des Gesprächs sei es vorgekommen,
dass er eine Frage nicht verstanden habe, wobei die Verständigungsprob-
leme umgehend geklärt worden seien. Zwar habe die Interviewerin manch-
mal schnell, nach Einschätzung der sachverständigen Person aber nicht
zu schnell gesprochen. Weiter sei kritisiert worden, dass die Interviewerin
während des Gesprächs forsch und ungeduldig gewesen sei, den Be-
schwerdeführer teilweise nicht habe ausreden lassen und mit sehr lauter
Stimme nachgefragt habe, warum er etwas nicht wisse. Dies treffe jedoch
nicht zu, vielmehr sei die Interviewerin höflich und geduldig gewesen und
habe den Beschwerdeführer nur an einer Stelle nicht ausreden lassen, und
zwar als er vom Thema abgewichen sei. Ein Beispiel dafür, dass die Inter-
viewerin mit sehr lauter Stimme gesprochen habe, sei nicht gefunden wor-
den. Ebenso habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei mehrmals ge-
fragt worden, warum er etwas nicht wisse; zudem sei ihm vorgehalten wor-
den, er müsste bestimmte Dinge wissen, wenn er so lange in Tibet gelebt
hätte. Im Telefongespräch hätten sechs Stellen identifiziert werden können,
in denen die Interviewerin den Beschwerdeführer gefragt habe, warum er
etwas nicht wisse, wobei sie ihre Frage in einem Fall damit begründet
habe, dass er sich eigenen Angaben zufolge (…) Jahre lang in seinem Dorf
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aufgehalten habe. Aus Sicht der sachverständigen Person sei es tatsäch-
lich unerwartet, dass er in den betreffenden Themenbereichen keine
Kenntnisse aufgewiesen habe, weshalb eine diesbezügliche Frage zuläs-
sig erscheine. Der Tonfall der Interviewerin sei dabei auch nicht unange-
bracht gewesen. Sodann seien das Bildungsniveau und der soziale Hinter-
grund des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt worden, da im
Gespräch ein breites Spektrum an Themen abgedeckt worden sei und sich
die Fragen auf Dinge bezogen hätten, die im alltäglichen Leben präsent
und relevant seien. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Kenntnisse sei be-
mängelt worden, dass der Beschwerdeführer alle Prozesse und Erntezei-
ten erwähnt habe. Tatsächlich habe er verschiedene Anpflanzungs- und
Erntezeiten angegeben. Diese erschienen nach Einschätzung der sachver-
ständigen Person aufgrund der klimatischen Bedingungen eher spät, wo-
bei eine abschliessende Beurteilung mangels ausreichender Kenntnisse
über die Zeiten der Feldarbeit nicht möglich sei. Weiter werde in der Stel-
lungnahme behauptet, der Beschwerdeführer spreche gar nicht den Dia-
lekt von E._______, sondern den Ütsang-Dialekt seines Vaters. Zudem
werde aufgrund der Grenznähe und des verstärkten Handels der
E._______-Dialekt zunehmend verdrängt. Hierzu sei anzumerken, dass
der Beschwerdeführer zu Beginn des Telefoninterviews gesagt habe, in
seinem Dorf spreche man wie er. Dies widerspreche der Stellungnahme,
wonach er gar nicht den Dialekt von E._______ spreche. Abgesehen da-
von gehöre der E._______-Dialekt zu den Ütsang-Dialekten. In ganz
Ütsang („Zentraltibet“) werde zwar der (Grossdialekt) Zentraltibetisch ge-
sprochen, welcher sich aber in weitere, voneinander unterscheidbare Dia-
lekte unterteilen lasse. Die Angabe, der Vater spreche den Ütsang-Dialekt,
erlaube keine weitere Einordnung; zudem müsste der Beschwerdeführer –
selbst wenn der Vater einen anderen Dialekt spräche – den Dialekt von
E._______ sprechen, da er fast sein ganzes Leben im Kreis E._______
verbracht habe und sprachlich nicht einzig von seinem Vater beeinflusst
worden sein dürfte. Beim Heimatdorf des Beschwerdeführers handle es
sich um ein relativ kleines Dorf, welches auf dem Landweg (…) km von der
Grenze entfernt liege. Gemäss der sachverständigen Person konzentriere
sich Handelstätigkeit auf H._______ und die Kreishauptstadt E._______,
während C._______ von den Einflüssen überregionaler Varietäten wenig
betroffen sein dürfte. Hinsichtlich der geringen Chinesischkenntnisse habe
der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Interviewerin sehr schnell in
chinesischer Sprache auf ihn eingeredet habe, so dass er ihr nicht mehr
habe folgen können. Er habe ihr gesagt, dass er nur einzelne Wörter ver-
stehe, wobei sie ihn aber nicht gefragt habe, welche dies seien. Diese Dar-
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stellung sei jedoch nicht zutreffend, da die Interviewerin ihm lediglich lang-
sam chinesische Wörter und Sätze vorgesagt habe, welche er ins Tibeti-
sche hätte übersetzen sollen. Dabei habe sie weder schnell noch aus-
schliesslich Chinesisch gesprochen. Ebenso habe sie den Beschwerdefüh-
rer durchaus gefragt, was er auf Chinesisch sagen könne, woraufhin er
lediglich einige Wörter und Grussformeln genannt habe. Zusammenfas-
send sei der Gesprächsführung und der Analyse der sachverständigen
Person wenig Substanzielles entgegengehalten worden. Die Art und Weise
der Fragen sei der Situation angemessen gewesen. Der vorgelegte Lin-
gua-Bericht erfülle die qualitativen Standards und berücksichtige sowohl
Elemente, die für die Sozialisation in der angegebenen Region sprechen,
als auch solche, die dagegen sprächen. Das Resultat der Analyse werde
nicht auf einzelne Punkte gestützt, sondern auf das aus dem rund einstün-
digen Interview gewonnene Gesamtbild.
Sodann würden die Angaben in der BzP sowie der Anhörung das Ergebnis
des Sprach- und Herkunftsgutachtens stützen. Der Beschwerdeführer
habe etwa unterschiedliche Namen für sein Heimatdorf angegeben, wobei
er die korrekte, von der sachverständigen Person im Rahmen ihres Gut-
achtens eruierte Gemeinde weder an der Anhörung noch an der BzP habe
nennen können. Die Angaben zu seinem Alltag als Bauer wirkten unbehol-
fen und schemenhaft, was für eine Person, die in einer Bauernfamilie auf-
gewachsen sei und ihr ganzes Leben als Bauer gearbeitet haben wolle,
nicht überzeuge. Unerwartet sei auch, dass der Beschwerdeführer als jun-
ger Mann keinen Telekommunikationsanbieter habe nennen können, zu-
mal er angegeben habe, sein Vater habe ein Mobiltelefon besessen. Ob-
wohl sie zuhause einen Fernseher gehabt hätten, sei er nicht in der Lage
gewesen, Fernsehkanäle oder –sender zu bezeichnen, welche sie emp-
fangen hätten.
Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Ge-
suchsgründe glaubhaft zu machen. Er habe keine konkreten Angaben zu
seiner persönlichen Motivation machen können, sich auf einmal politisch
zu betätigen. Auf entsprechende Nachfragen sei er ausgewichen und habe
allgemein Selbstverbrennungen von Tibetern angesprochen. Auch seine
weiteren Angaben hierzu seien belanglos geblieben. Zudem habe er keine
konkreten Ausführungen dazu machen können, wie die sogenannte
Lhakar-Bewegung von Lhasa in sein Dorf gekommen sei. Er habe nur an-
gegeben, davon vom Gemeindevorsteher, seinem Vater und anderen Be-
wohnern erfahren zu haben. Angesichts seiner Biografie – ein bäuerliches
Leben ohne Schulbildung, wobei er sich immer nur im Dorf aufgehalten
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habe – vermöge sein behauptetes politisches Profil nicht zu überzeugen.
Zudem habe er sich im späteren Verlauf der Anhörung insofern widerspro-
chen, als er angegeben habe, der Gemeindevorsteher kenne die Lhakar-
Bewegung nicht. Differenzierte Angaben zur Reaktion der Dorfbewohner
auf die von ihm und seinem Freund initiierte Lhakar-Bewegung habe er
ebenfalls nicht gemacht. Wenig nachvollziehbar sei auch das angebliche
Verhalten des Gemeindevorstehers, der im Dienst der chinesischen Be-
hörde arbeite und durch die Warnung vor einer drohenden Verhaftung ein
sehr grosses Risiko auf sich genommen hätte, zumal allgemein bekannt
sei, dass die chinesischen Behörden bei Aktionen für die tibetische Sache
mit aller Härte vorgingen. Bei der geltend gemachten Biografie, wonach
der Beschwerdeführer sein Heimatdorf kaum je verlassen habe, erscheine
es auch wenig überzeugend, dass er ohne jegliche Reisevorbereitungen
ins Ausland aufgebrochen sein soll. Weiter habe er ausgeführt, am (…)
2015 auf seiner Flucht über H._______ ausgereist zu sein. Dabei wolle er
aber nicht mitbekommen haben, dass diese Region sowie der Kreis
E._______ Ende April und Anfang Mai 2015 von einer verheerenden Na-
turkatastrophe heimgesucht worden seien. Die Ortschaft H._______ sei
deshalb von den chinesischen Behörden evakuiert und der Grenzübergang
geschlossen worden. Angesichts der äusserst unglaubhaften Darstellung
seiner illegalen Ausreise sowie seinen insgesamt substanzlosen Angaben
dazu sei diese als unglaubhaft einzustufen.
Zusammengenommen entstehe der Eindruck konstruierter Sachverhalts-
vorbringen im Hinblick auf die geltend gemachte Biografie, Herkunft,
Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb als unglaubhaft anzuse-
hen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente
abgegeben noch konkrete Schritte unternommen habe, um solche erhält-
lich zu machen, bestätige diese Einschätzung.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde daran festgehalten, dass es während
des Telefoninterviews für die Lingua-Analyse zu erheblichen Verständi-
gungsschwierigkeiten gekommen sei. Zum einen sei der Dialekt der Inter-
viewerin für den Beschwerdeführer schwer verständlich gewesen. Seiner
Einschätzung nach habe sie eine Mischung aus Amdo- und Lhasa-Dialekt
gesprochen. In der Verfügung werde zwar dargelegt, der Dialekt der Inter-
viewerin sei hauptsächlich an das Lhasa-Tibetische angelehnt sowie durch
ihren Heimatdialekt gefärbt. Der Beschwerdeführer sei jedoch kein Sprach-
experte und könne Dialekte nicht präzise einordnen. Im Sinne einer umfas-
senden Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheine eine Offenlegung
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der Sprachkompetenzen der gesprächsführenden Person erforderlich, um
Rückschlüsse auf die Verständigung zwischen der asylsuchenden Person
und der Interviewerin zu ermöglichen. Es stehe jedenfalls fest, dass diese
vorliegend unterschiedliche Dialekte gesprochen hätten, was dazu geführt
habe, dass der Beschwerdeführer die Interviewerin nicht gut verstanden
habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Gesprächsführung für den
Beschwerdeführer durch seine Gehörsprobleme weiter erschwert worden
sei. Infolge eines Knalltraumas leide er an einer rechtsseitigen Schwerhö-
rigkeit, was dazu führe, dass er bei privaten Telefongesprächen jeweils die
Lautsprecher-Funktion aktiviere. Während des Lingua-Interviews habe er
dies jedoch nicht gemacht, da er weder gewusst habe, wie er dies hätte
tun können, noch sich getraut habe, danach zu fragen. Dieses Verhalten
möge allenfalls auf den ersten Blick erstaunen, sei aber damit erklärbar,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst scheue und zurück-
haltende Person handle und er aufgrund der ungewohnten Situation Angst
gehabt habe. Vor lauter Aufregung habe er bei der Besprechung seiner
Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch vergessen, der
Rechtsvertretung gegenüber seine Gehörsprobleme zu erwähnen. Sodann
weise das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wor-
den sei, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstanden habe. Dies habe
er während des Telefongesprächs auch dreimal getan, woraufhin die Un-
klarheiten aus dem Weg geräumt worden seien. Gegenüber der Rechts-
vertretung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe noch mehr
nicht richtig verstanden, sich aber nicht getraut, dies zu sagen, weil er sich
von der Interviewerin eingeschüchtert gefühlt habe. Er habe diese als
forsch empfunden und könne die Einschätzung des SEM, sie habe sich
höflich und geduldig verhalten, nicht nachvollziehen. Der Verfügung des
SEM lasse sich auch entnehmen, dass immerhin in sechs Fällen nachge-
fragt worden sei, warum der Beschwerdeführer etwas nicht wisse. Diese
Fragen seien von ihm als wertend aufgefasst worden; er habe sich unter
Druck gesetzt gefühlt und immer schlechter konzentrieren können. Somit
lägen starke Indizien vor, welche darauf hindeuteten, dass das Interview
nicht sachgerecht durchgeführt worden sei. Es sei fraglich, ob ein Lingua-
Gutachten, das auf einem derart mangelhaften Gespräch beruhe, die not-
wendige Qualität aufweisen könne, um als Grundlage für eine ausgewo-
gene und faire Herkunftsanalyse zu dienen.
Bei der Anhörung sei es sodann zu offensichtlichen Mängeln bei der Über-
setzung gekommen. Dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung
lasse sich entnehmen, dass die Dolmetscherin ihre erste Anhörung gehabt
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habe und offenbar überfordert gewesen sei. Ihr Sprachniveau sei nicht aus-
reichend und die Übersetzung weit davon entfernt gewesen, wörtlich zu
sein. Die Dolmetscherin habe den Sachbearbeiter an vielen Stellen nicht
verstanden und auch beim Beschwerdeführer öfter nachfragen müssen.
Die Hilfswerksvertretung habe bereits während der Anhörung deren Ab-
bruch verlangt; nachdem darauf verzichtet worden sei, habe sie eine Zweit-
befragung angeregt. Aus dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung ergebe
sich auch, dass die Übersetzung nicht Wort für Wort übernommen, sondern
eine vom Sachbearbeiter korrigierte Version protokolliert worden sei. An-
gesichts dieser erheblichen Mängel könne nicht von einer vollständigen
Feststellung des Sachverhalts ausgegangen werden, wodurch das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei.
Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in der von ihm angegebenen
Region nicht habe glaubhaft machen können. Im Rahmen des Herkunfts-
gutachtens sei insbesondere festgestellt worden, es sei unerwartet, dass
er in verschiedenen Themenbereichen keine Kenntnisse habe vorweisen
können. Hierzu sei anzumerken, dass er zwar tatsächlich keine Namen von
Bäumen habe nennen können. Dies läge aber daran, dass er keinen Bezug
zu diesen gehabt und sich nicht dafür interessiert habe, da er auf dem Feld
gearbeitet und nichts mit Bäumen zu tun gehabt habe. Hinsichtlich des Vor-
bringens, er habe nicht gewusst, ob man in seinem Dorf Waren wie Reis
und Öl einkaufen könne, sei festzuhalten, dass er verschiedene andere
Sachen – wie Süssgetränke, Süssigkeiten und kaltes Wasser – erwähnt
habe, die man erwerben könne. Zu den Schulfeiertragen habe er sich nicht
äussern können, weil er selbst nicht zur Schule gegangen sei und generell
nicht viel über die Schule wisse. Er habe erwähnt, dass der Bildung in sei-
nem Umfeld keine grosse Bedeutung zugemessen worden sei; die meisten
Kinder hätten den Eltern ausgeholfen und keine Schule besucht. Sodann
habe er verschiedene Angaben zu den landwirtschaftlichen Prozessen und
Erntezeiten machen können. Der Umstand, dass die sachverständige Per-
son die angegebenen Zeiten als eher spät einschätze, könne angesichts
der Tatsache, dass sie in diesem Gebiet offensichtlich nicht über ausrei-
chende Kenntnisse verfüge, nicht ins Gewicht fallen. Zudem sei es frag-
würdig, dass die sachverständige Person sich in diesem Bereich, der für
Herkunftsanalyse von in der Landwirtschaft tätigen Personen elementar
sein dürfte, nicht auskenne. Es erscheine fraglich, ob sie über die notwen-
digen Qualifikationen verfüge, um die Herkunft des Beschwerdeführers zu
beurteilen. Die vom SEM offengelegten Angaben zur sachverständigen
Person seien jedoch derart allgemein gehalten, dass kaum Rückschlüsse
D-2555/2018
Seite 14
auf die relevanten Kenntnisse gezogen werden könnten. Es sollte möglich
sein, die Qualifikationen transparenter zu beschreiben, ohne dass die Iden-
tität der sachverständigen Person offenbart würde. Sofern das Gericht
diese Ansicht nicht teile, werde darum ersucht, dass es die Angaben des
SEM genau überprüfe. Hinsichtlich der Sprache des Beschwerdeführers
sei erneut darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Dialekt von
E._______ zunehmend verdrängt werde, da die Region infolge der Grenz-
nähe und des Handels immer mehr zum „melting pot“ werde. Gerade jün-
gere Leute würden vor allem Ütsang und nicht den E._______-Dialekt
sprechen. Angesichts der Nähe des Dorfes zur Hauptstrasse könnten Ein-
flüsse von anderen Regionen eindeutig nicht ausgeschlossen werden. Es
sei auch darauf hinzuweisen, dass die tibetische Sprache in diversen Län-
dern gesprochen werde, über zahlreiche Varietäten verfüge und eine
grosse Vielfalt an Dialekten aufweise. Vor diesem Hintergrund erscheine
es erstaunlich, dass eine aus Westeuropa stammende sachverständige
Person angebe, Sprachen aus der ganzen Volksrepublik China und bei-
nahe dem gesamten tibetischen Sprachraum beurteilen zu können. Weiter
stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Chinesischkenntnisse
des Beschwerdeführers. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts sei es üblich, dass Tibeter aus ländlichen Regionen nur über
geringe Chinesischkenntnisse verfügten. Der Beschwerdeführer habe ge-
wisse, wenn auch geringe Kenntnisse der chinesischen Sprache, was der
Biografie eines Tibeters entspreche, der nie eine Schule besucht habe. Er
habe an der Anhörung auch immer wieder spontan verschiedene chinesi-
sche Ausdrücke verwendet.
Angesichts der äusserst mangelhaften Übersetzung bei der Anhörung
bleibe fraglich, ob aus dieser Schlussfolgerungen gezogen werden könn-
ten. Dennoch liessen sich dem Anhörungsprotokoll – unter der Vorausset-
zung von dessen Verwertbarkeit – Indizien entnehmen, welche für die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers
sprächen. So habe er gewisse Details über sein Heimatdorf berichten kön-
nen, beispielsweise wie sich dieses seit seiner Kindheit verändert habe. Es
treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Fernsehkanäle habe
nennen können. Vielmehr habe er angegeben, die meisten Kanäle seien
in chinesischer Sprache gewesen und es gebe einen tibetischen Witzeka-
nal namens „Lhasa Chok“. Der Fernseher sei denn auch in erster Linie vom
Vater benutzt worden, welcher die chinesische Sprache beherrsche und oft
chinesische Nachrichten geschaut habe. Auch das Mobiltelefon habe dem
Vater gehört und sei ausschliesslich von diesem benutzt worden, weshalb
der Beschwerdeführer keine Telefonanbieter gekannt habe.
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Seite 15
Sodann vermöchten die Ausführungen des SEM zu den geltend gemach-
ten Fluchtgründen in Anbetracht der dargelegten Mängel der Anhörung
nicht zu überzeugen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Mo-
tivation für sein politisches Engagement gegenüber dem Rechtsvertreter
nachvollziehbar schildern können. Sein Vater habe ihm viele Geschichten
über die Tibeter erzählt und ihn motiviert, sich als junger Mensch zu enga-
gieren. Ihm sei bewusst geworden, dass sie es in der Hand hätten, die
tibetische Kultur und Religion aufrecht zu erhalten. Er habe sich deshalb
entschieden, die Lhakar-Bewegung im Dorf bekannt zu machen. Dies habe
er auch in der Anhörung so dargelegt, offenbar sei aber nur protokolliert
worden, er habe durch seinen Vater von der Lhakar-Bewegung erfahren.
Sodann entziehe es sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, weshalb
der Gemeindevorsteher das Risiko eingegangen sei, ihn und G._______
vor der bevorstehenden Verhaftung durch die chinesischen Behörden zu
warnen. Dies könne aber nicht als grundsätzlich unlogisch und nicht nach-
vollziehbar eingestuft werden. Des Weiteren halte der Beschwerdeführer
daran fest, dass er von der Naturkatastrophe im Kreis E._______ nichts
mitbekommen habe. Während der Flucht habe er sich in einem Lastwagen
versteckt und es sei bereits dunkel gewesen, als sie von H._______ aus
die Grenze überquert hätten. Es sei möglich, dass H._______ evakuiert
gewesen sei. Im Restaurant, wo er den Schlepper gefunden habe, hätten
sich aber Leute aufgehalten.
Zusammenfassend würden die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Fluchtgründe sprechen, überwiegen. Es bestehe ein
erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rück-
kehr als politischer Aktivist identifiziert würde und einer Verfolgung ausge-
setzt wäre. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da
seine Herkunft aus der Volksrepublik China feststehe und illegal ausge-
reiste Tibeter generell verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen.
Sollte das Gericht davon ausgehen, die Herkunft des Beschwerdeführers
aus der Volksrepublik China könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden,
so werde subeventualiter beantragt, die Sache – angesichts des mangel-
haften Telefongesprächs für die Lingua-Analyse sowie der ungenügenden
Anhörung – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Das SEM stützt sich in seiner Verfügung in erster Linie auf die Her-
kunftsanalyse, in welcher sowohl die landeskundlich-kulturellen Kennt-
D-2555/2018
Seite 16
nisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers über-
prüft wurden. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisge-
mäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Aus-
kunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesver-
waltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmäs-
sig einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine
solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2).
5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere gerügt, das Telefoninterview,
auf welchem die Lingua-Analyse beruhe, weise erhebliche Mängel auf. Der
Beschwerdeführer habe einen anderen Dialekt als die Interviewerin ge-
sprochen, weshalb er diese nicht gut verstanden habe. Es ist jedoch nicht
zwingend erforderlich, dass die Person, welche das Telefongespräch
durchführt, exakt denselben Dialekt spricht wie der Asylsuchende. Viel-
mehr reicht es aus, wenn sie einander verstehen und allfällige Verständ-
nisschwierigkeiten während des Gesprächs thematisiert und aus dem Weg
geräumt werden. In diesem Zusammenhang hält das SEM fest, dass der
Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich zu melden, wenn er etwas
nicht verstehe. Dies habe er denn auch an drei Stellen des Gesprächs ge-
tan. Weiter führte es aus, in der Aufzeichnung des Gesprächs habe kein
Beispiel für ein besonders lautes, forsches oder ungeduldiges Vorgehen
der Interviewerin gefunden werden können. Nur an einer einzigen Stelle
habe sie den Beschwerdeführer nicht ausreden lassen, und zwar als er
vom Thema der Frage abgewichen sei. Diesen Erläuterungen werden auf
Beschwerdeebene keine konkreten Einwände entgegengehalten. Vielmehr
betont der Beschwerdeführer seinen subjektiven Eindruck, dass er die In-
terviewerin als forsch empfunden und sich eingeschüchtert gefühlt habe.
Er habe noch an mehr als den vom SEM genannten drei Stellen etwas
nicht verstanden, sich aber nicht getraut, nachzufragen. Angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdeführer explizit aufgefordert wurde, allfäl-
lige Verständigungsprobleme anzusprechen und dies an einzelnen Stellen
des Gesprächs auch tat, vermögen seine Erklärungsversuche nicht zu
überzeugen. Zudem ist anzumerken, dass die sachverständige Person die
Sprache der Interviewerin als eine Form des Zentraltibetischen beschreibt,
welches hauptsächlich an das Lhasa-Tibetische anlehne; es handle sich
dabei nicht um einen schwer verständlichen Akzent. Auch dies deutet da-
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Seite 17
rauf hin, dass es sich bei den nun vorgebrachten Verständigungsproble-
men um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Es ist auch nicht zu be-
anstanden, dass die Interviewerin an einzelnen Stellen nachgefragt hat,
warum der Beschwerdeführer etwas nicht wisse. Zwar schwingen in dieser
Fragestellung naturgemäss gewisse Zweifel mit. Dennoch können solche
Fragen durchaus berechtigt und auch wichtig sein, da sie der betroffenen
Person die Gelegenheit geben, sich zu erklären oder allfällige Missver-
ständnisse zu beseitigen.
5.3 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht, dass
der Beschwerdeführer an Gehörsproblemen leide. Seine rechtsseitige
Schwerhörigkeit habe die Gesprächsführung im Rahmen des Telefoninter-
views erschwert und dazu beigetragen, dass er die Interviewerin nicht im-
mer gut verstanden habe. Vor lauter Aufregung habe er bei der Bespre-
chung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vergessen,
dem Rechtsvertreter gegenüber seine Hörprobleme zu erwähnen. Ange-
sichts des ärztlichen Untersuchungsberichts vom (…) 2016 kann als erstellt
gelten, dass der Beschwerdeführer rechtsseitig an einer Schwerhörigkeit
leidet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich dies negativ auf die
Verständigung zwischen ihm und der Interviewerin ausgewirkt haben soll.
So wurde im Arztzeugnis festgehalten, dass sich eine Hörgeräteversor-
gung bei der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers als sehr schwierig
gestalte und er bei aktuell normalen Gehör linksseitig kaum profitieren
würde. Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe seine Gehörprobleme bei der Besprechung nicht erwähnt, weil
er sich nicht bewusst gewesen sei, dass diese für die Herkunftsfragen re-
levant sein könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bereits beim Telefongespräch selbst oder bei der Stellungnahme im Rah-
men des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse seine rechtsseitige
Schwerhörigkeit erwähnt hätte, wenn die Verständigung dadurch tatsäch-
lich in einem erheblichen Ausmass erschwert gewesen wäre. Nachdem der
Beschwerdeführer jedoch linksseitig normal hört und es ihm zuvor „nicht
bewusst“ gewesen ist, dass seine Schwerhörigkeit für die Herkunftsfragen
von Bedeutung sei, kann angenommen werden, dass es deswegen nicht
zu massgeblichen Verständigungsproblemen beim Telefoninterview ge-
kommen ist.
5.4 Weiter wird in der Beschwerdeschrift angezweifelt, ob die sachverstän-
dige Person über ausreichende Qualifikationen verfüge, um die Herkunfts-
angaben des Beschwerdeführers zu beurteilen. Aus dem bei den Akten lie-
genden Qualifikationsblatt (A17) ergibt sich, dass diese vorliegend aus
D-2555/2018
Seite 18
Westeuropa stammt, sowohl Tibetisch als auch Chinesisch spricht und
über ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie verfügt. Die von ihr analy-
sierten Regionen umfassen die gesamte Volksrepublik China, vor allem
Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet. Die Dauer des Aufenthalts in dieser
Gegend und des engen beruflichen Kontaktes zu den analysierten Spra-
chen beträgt rund 34 Jahre. Diese Angaben erweisen sich ohne Weiteres
als ausreichend, um zu überprüfen, ob die Qualifikationen des Lingua-Ex-
perten den Anforderungen genügen. Entgegen der in der Beschwerde-
schrift vertretenen Auffassung erscheint es keineswegs fraglich, dass eine
Person, die sich beruflich über mehrere Jahrzehnte mit bestimmten Spra-
chen und Ländern befasst, ein derart grosses Gebiet wie die Volksrepublik
China analysieren kann. Bei der sachverständigen Person handelt es sich
sodann um einen qualifizierten Sprachwissenschaftler. Es ist deshalb da-
von auszugehen, dass er in der Lage ist, die Sprechweise eines Asylsu-
chenden wissenschaftlich zu untersuchen und eine Einschätzung darüber
abzugeben, ob diese mit der angegebenen Herkunftsregion übereinstimmt.
In der Beschwerdeschrift wurde auch kritisiert, dass sich die sachverstän-
dige Person im Bereich der Landwirtschaft nicht auskenne, was daran
zweifeln lasse, ob sie ausreichend für die Herkunftsabklärung von Perso-
nen qualifiziert sei, welche hauptsächlich in der Landwirtschaft gearbeitet
hätten. Hierzu ist anzumerken, dass die vorliegende Lingua-Analyse nicht
massgeblich auf den – von der Vorinstanz als dürftig eingeschätzten –
landwirtschaftlichen Kenntnissen des Beschwerdeführers basiert. Vielmehr
wurden Fragen zu verschiedenen Lebensbereichen gestellt, darunter zur
beruflichen Tätigkeit, zum Alltag und zur Umgebung des geltend gemach-
ten Heimatdorfes. Die sachverständige Person nahm in ihrem Gutachten
eine Gesamtwürdigung sämtlicher untersuchter Bereiche vor. Dabei zog
sie nicht nur die Angaben zu den verschiedenen Lebensbereichen, son-
dern auch die Sprache des Beschwerdeführers in Betracht. Vor diesem
Hintergrund ist angesichts der langjährigen Erfahrung der sachverständi-
gen Person mit der Sprache und Kultur der Volksrepublik China davon aus-
zugehen, dass diese auch ohne präzise Kenntnisse der Zeiten für die Feld-
arbeit – an denen es der sachverständigen Person offenbar fehlte – eine
fundierte Einschätzung darüber abgeben kann, ob der Beschwerdeführer
in der angegebenen Herkunftsregion sozialisiert wurde. Die vorliegende
Analyse ist denn auch mit einer überzeugenden und ausgewogenen Be-
gründung versehen, welche den biografischen Hintergrund des Beschwer-
deführers berücksichtigt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Wei-
ter sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die sachverständige Per-
son voreingenommen gewesen wäre und es ihr an der erforderlichen Ob-
jektivität gefehlt hätte.
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Seite 19
5.5 Zusammenfassend erweist sich die Kritik an der Gesprächsführung im
Rahmen des Telefoninterviews als unbegründet. Auch die Qualifikation der
sachverständigen Person und deren Objektivität und Neutralität sind vor-
liegend nicht zu bezweifeln. Die Anforderungen an die Erstellung eines Lin-
gua-Gutachtens sind somit erfüllt, weshalb der Analyse ein erhöhter Be-
weiswert zukommt.
5.6
5.6.1 Im vorliegenden Lingua-Gutachten prüfte die sachverständige Per-
son die Kenntnisse des Beschwerdeführers in den Bereichen administra-
tive Einteilung, Distanzen, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Landwirt-
schaft, Schulwesen und Dokumente. Dabei stellte sie fest, dass er zwar
gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunfts-
region vorweisen könne. In seinen Ausführungen hätten sich aber viele Lü-
cken und Unstimmigkeiten befunden, welche auch unter Berücksichtigung
der fehlenden Schulbildung nicht erklärbar seien. Daneben wurde die
Sprache des Beschwerdeführers analysiert. Gemäss dem Gutachten weist
diese im morphologisch/morphosyntaktischen und lexikalischen Bereich
keine Gemeinsamkeiten mit dem E._______-Dialekt auf. Zusammenfas-
send kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China soziali-
siert worden sei.
5.6.2 Das ausführliche Lingua-Gutachten erscheint fundiert und schlüssig
begründet. Es wurden dabei die Argumente, welche für und gegen eine
Sozialisation in der angegebenen Herkunftsregion sprechen, in umfassen-
der Weise gegeneinander abgewogen. Der Einwand, der Beschwerdefüh-
rer spreche gar nicht den Dialekt von E._______, sondern Ütsang, erweist
sich als unbehelflich. Das Gebiet von Ütsang („Zentraltibet“) beinhaltet
auch den Kreis E._______. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt
wurde, lässt sich der Grossdialekt Zentraltibetisch in weitere, voneinander
unterscheidbare Dialekte – darunter auch den E._______-Dialekt – unter-
teilen. Die Angabe, der Beschwerdeführer spreche den Ütsang-Dialekt auf-
grund seines aus Ütsang stammenden Vaters, erlaubt jedoch keine nähere
Einordnung seiner Sprechweise. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, dass
die Sprache des Beschwerdeführers kaum ausschliesslich von seinem Va-
ter beeinflusst worden sei. Sodann dürften die Einflüsse anderer Sprach-
varietäten im relativ kleinen Dorf C._______ – dieses umfasse gerade ein-
mal etwa (…) Häuser – trotz einer gewissen Nähe zur Hauptstrasse nur
gering sein. Nachdem der Beschwerdeführer knapp (…) Jahre lang im
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Seite 20
Kreis E._______ gelebt haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass seine
Sprechweise in erster Linie Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt dieser Ge-
gend aufweist. Die linguistische Analyse kam jedoch zum Ergebnis, dass
sich in seiner Sprache auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und
im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dia-
lekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine, aber keine mit
dem Dialekt von E._______ finden. Eine gewisse Verwendung von Formen
des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine lasse sich durch den
Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin
erklären. Es sei aber unerwartet, dass er fast ausschliesslich diese Formen
verwendet habe. Die Sprechweise des Beschwerdeführers deutet somit
klar darauf hin, dass er sehr wahrscheinlich nicht aus dem von ihm ange-
gebenen Dorf im Kreis E._______ stammt.
5.6.3 Diese Einschätzung wird von den Ergebnissen der Überprüfung der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers bestätigt.
Auch wenn er die umliegenden Ortschaften nicht selbst besucht hat und
die administrativen Einteilungen nicht kennt, so ist es doch unerwartet,
dass er bei der Frage nach Nachbargemeinden auch einen Passübergang
sowie ein Kloster nannte. Zwar dürfen die lediglich bescheidenen Chine-
sischkenntnisse des Beschwerdeführers nicht überbewertet werden (vgl.
Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.7). Das voll-
kommen fehlende Wissen zum Schulwesen sowie die unzutreffenden An-
gaben zum Personalausweis lassen jedoch erheblich an der Herkunft aus
der behaupteten Region zweifeln. Ebenso schwer nachvollziehbar er-
scheint es, dass er weder die Namen von Bäumen kannte noch wusste, ob
man in seinem Heimatdorf Sachen wie Öl oder Reis kaufen könne. Die
diesbezüglichen Erklärungen auf Beschwerdeebene, er habe sich nicht für
Bäume interessiert und gewisse andere Dinge erwähnt, die man einkaufen
könne, überzeugen nicht. Gerade bei den in Läden verfügbaren Gütern
handelt es sich um elementare Dinge des Alltags, über welche eine Person,
die fast (…) Jahre im selben Dorf gelebt haben will, Bescheid wissen
müsste. Wenig überzeugend ist auch die Angabe, dass das Schulwesen in
seinem sozialen Umfeld nie thematisiert worden sein soll. Der Beschwer-
deführer führte aus, es habe in C._______ eine Schule gegeben, in wel-
cher von der 1. bis zur 6. Klasse unterrichtet worden sei (vgl. Akten SEM
A12, F6). Wenn diese Angaben zutreffen, so erscheint es sehr erstaunlich,
dass er – in einem Dorf mit etwa (…) Familien – persönlich niemanden
gekannt habe, der die Schule besucht habe. Es wäre aber auch bei Fehlen
von direkten Kontakten zu Personen, welche die Schule besucht habe, da-
D-2555/2018
Seite 21
von auszugehen, dass er über gewisse minimale Kenntnisse zum Schul-
system verfügen würde, wenn er in der Volksrepublik China aufgewachsen
wäre. Die Schlussfolgerung des Lingua-Gutachtens, dass der Beschwer-
deführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ im Autonomen Ge-
biet Tibet, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China sozialisiert worden ist, erweist sich vorliegend als
nachvollziehbar und schlüssig begründet.
6.
6.1 In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, die Übersetzung
während der Anhörung sei äusserst mangelhaft gewesen. Dem Unter-
schriftenblatt der Hilfswerksvertretung lässt sich entnehmen, dass die Dol-
metscherin ihre erste Anhörung absolviert habe und überfordert gewesen
sei. Nach Einschätzung der Hilfswerksvertretung sei das Sprachniveau der
Dolmetscherin ungenügend gewesen, sie habe verschiedene Ausdrücke in
den Fragen nicht verstanden und grosse Mühe gehabt, grammatikalisch
korrekte Sätze zu bilden. Der Sachbearbeiter und die Protokollführerin hät-
ten sie immer wieder korrigiert – was sich auch nach entsprechender Inter-
vention nicht gänzlich geändert habe – und die Übersetzung sei weit davon
entfernt gewesen, wörtlich zu sein. Die Hilfswerksvertretung habe den Ab-
bruch der Anhörung gefordert, und schliesslich, nachdem man dieser Auf-
forderung nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters
nicht nachgekommen sei, eine Zweitbefragung angeregt. Im Kurzbericht
der Hilfswerksvertretung wird jedoch auch festgehalten, dass der Sachbe-
arbeiter in der schwierigen Situation die Geduld behalten, der Dolmetsche-
rin Mut zugesprochen und an den richtigen Stellen Pausen angeordnet
habe, so dass die Anhörung trotz der gravierenden Mängel in einer ent-
spannten Atmosphäre habe fortgesetzt werden können. Nach der Mittags-
pause sei die Dolmetscherin, offenbar nach einem längeren Gespräch mit
dem Sachbearbeiter, etwas zur Ruhe gekommen, was sich positiv auf ihre
Übersetzungsleistungen ausgewirkt habe. Grundlegende Mängel seien
aber bestehen geblieben (vgl. Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom
23. Dezember 2016, Beschwerdebeilage 4).
6.2 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die protokollierten
Sätze teilweise tatsächlich nicht in grammatikalisch korrektem Deutsch ab-
gefasst sind. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die Übersetzung
auch inhaltlich nicht richtig ist. Im Rahmen der Rückübersetzung wurden
verschiedene Korrekturen vorgenommen, was darauf hindeutet, dass der
Beschwerdeführer unzutreffend übersetzte Begriffe als solche erkannt hat
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Seite 22
und diese berichtigt werden konnten. Durch das Eingreifen des Sachbear-
beiters und Nachfragen der Dolmetscherin konnten offenbar während der
Anhörung verschiedene Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden. An-
gesichts der ausführlichen Stellungnahme der Hilfswerksvertretung muss
aber wohl von einer eher knappen Übersetzung ausgegangen werden.
Auch eine nicht ganz einwandfreie Anhörung führt jedoch nicht in jedem
Fall zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine solche ist nur
dann angezeigt, wenn der Sachverhalt deshalb unvollständig oder unrich-
tig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG verletzt ist. Vorliegend wurden die von der Hilfswerksvertre-
tung festgestellten Probleme bei der Anhörung im Unterschriftenblatt fest-
gehalten. Zwar war die Sachbearbeiterin, welche die angefochtene Verfü-
gung erstellt hat, nicht identisch mit der Person, welche die Anhörung
durchgeführt hat, was angesichts der von der Hilfswerksvertretung kritisier-
ten Übersetzungsleistung nicht ideal erscheint. Trotzdem war sie aufgrund
der Akten über die Umstände der Anhörung informiert und konnte diese bei
der Erstellung der Verfügung angemessen berücksichtigen. Hinweise da-
rauf, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Anhörung nicht hätte
frei äussern können oder dass durch die nicht optimale Übersetzung we-
sentliche Elemente nicht protokolliert worden wären, sind nicht ersichtlich,
zumal solche Punkte im Rahmen der Rückübersetzung hätten angespro-
chen werden können. Sodann wurde zur Abklärung des Sachverhalts eine
Lingua-Analyse erstellt, zu welcher das rechtliche Gehör gewährt wurde.
Auch auf Beschwerdeebene erhielt der Beschwerdeführer noch einmal die
Möglichkeit, seine Fluchtgründe sowie seine geltend gemachte Herkunft
darzulegen und seine Einwände und Vorbehalte gegenüber den durchge-
führten Sachverhaltsabklärungen anzubringen. Vor diesem Hintergrund er-
scheint der Sachverhalt als ausreichend erstellt, da der Beschwerdeführer
– trotz gewisser Mängel bei der Übersetzung während der Anhörung – in
genügendem Ausmass die Gelegenheit erhielt, seine Fluchtgründe voll-
ständig darzulegen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
deshalb im Ergebnis zu verneinen, weshalb eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt erscheint.
6.3 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen,
der Ausreise sowie seiner Herkunft ergeben sich verschiedene Ungereimt-
heiten, welche sich nicht mit einer ungenauen Übersetzung erklären las-
sen. So erscheint es äusserst schwer nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer, der sein Heimatdorf eigenen Angaben zufolge erst ein einziges
Mal in Begleitung seines Vaters verlassen hat und die umliegenden Ort-
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Seite 23
schaften nicht kennt, innerhalb von 15 Minuten ohne jegliche Reisevorbe-
reitungen von zu Hause aufgebrochen sein soll (Akten SEM A12, F79,
F100, F111 ff). Äusserst seltsam mutet auch an, dass der Beschwerdefüh-
rer (…) 2015 aus dem Kreis E._______ nach Nepal ausgereist sein will und
dabei nichts von den verheerenden Erdbeben mitbekommen habe, welche
Ende April und Anfang Mai 2015 insbesondere Nepal, aber auch die an-
grenzenden Regionen in Tibet stark getroffen haben. Der Beschwerdefüh-
rer erklärte hierzu, dass nichts passiert sei, als er sich dort befunden habe;
erst nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass es in Nepal
ein Erdbeben gegeben habe (vgl. Akten SEM A12, F129 f.). Dieses forderte
nicht nur mehrere Tausend Todesopfer, es zerstörte in Nepal gemäss Re-
gierungsangaben auch über 600‘000 Gebäude und beschädigte weitere
290‘000 (vgl. European Commission, ECHO Factsheet Nepal
Earthquakes April and May 2015,
ries/factsheets/nepal_earthquake_en.pdf., abgerufen am 18.12.2018).
Auch im Kreis E._______ wurde die Infrastruktur erheblich beschädigt und
eine grosse Anzahl an Gebäuden zerstört; H._______ wurde weitgehend
evakuiert und gemäss Augenzeugen zur Geisterstadt ([…]). Vor diesem
Hintergrund erscheint es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nur
(…) später durch E._______, H._______ und über die nepalesische
Grenze gereist sein will, ohne etwas von den Folgen des Erbebens mitzu-
kriegen. Ebenso unwahrscheinlich erscheint es, dass er danach zwei Mo-
nate in Nepal gelebt habe und schliesslich mit dem Flugzeug nach Europa
gereist sei und dabei zu keinem Zeitpunkt mit den Auswirkungen des Erd-
bebens konfrontiert gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Erklärung, er habe sich während der Flucht in einem Lastwagen versteckt
und während der Grenzüberquerung sei es bereits dunkel gewesen, über-
zeugt keineswegs. Auch unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass
dem Beschwerdeführer eine evakuierte Stadt und unzählige beschädigte
Gebäude aufgefallen wären. Insbesondere der behauptete Aufenthalt in
Nepal zur angegebenen Zeit erscheint unglaubhaft, nachdem der Be-
schwerdeführer offenbar erst in der Schweiz vom Erdbeben erfahren hat.
6.4 In Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen zur Flucht sowie des Lin-
gua-Gutachtens ist es als nicht glaubhaft anzusehen, dass der Beschwer-
deführer aus dem Dorf C._______ im Kreis E._______ stammt und dort
sozialisiert worden ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass es ihm auch nicht
gelang, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. In dieser Hinsicht
kann im Wesentlichen auf die Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung (deren Ziffer II/1.4) verwiesen werden, der auf Beschwerdeebene
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Seite 24
nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde. Es ist insbesondere nicht er-
sichtlich, aus welchem Anlass sich der Beschwerdeführer im Alter von
knapp (…) Jahren plötzlich entschied, politisch tätig zu werden. Ebenso
wenig konnte er substanziiert darlegen, weshalb er die Lhakar-Bewegung
im Dorf habe verbreiten wollen und wie die Leute dort auf seine und
G._______ Initiative, diese einzuführen, reagiert hätten. Nachdem die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der Volksrepublik China als
unglaubhaft angesehen werden muss, ist seinen geltend gemachten
Fluchtgründen ohnehin die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer ist
zwar tibetischer Ethnie, seinen Vorbringen hinsichtlich seiner Herkunft, der
geltend gemachten Fluchtgründe, der Staatsangehörigkeit und der illega-
len Ausreise aus der Volksrepublik China fehlt es jedoch insgesamt an der
Glaubhaftigkeit. Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht in der Volks-
republik China hauptsozialisiert worden ist, sondern vor seiner Ankunft in
der Schweiz in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibe-
tische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika –
lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass der Beschwer-
deführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort
während mehreren Jahren gelebt hat.
6.5 Bei dieser Ausgangslage wäre es von Bedeutung zu wissen, ob der
Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt – was
eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG
zur Folge hätte – oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal
erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer
hat vorliegend keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente einge-
reicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit zuliessen. Weiter
zeigte er auch keinerlei zielführenden Bemühungen auf, um entspre-
chende Beweismittel beizubringen. Durch die Verschleierung seiner tat-
sächlichen Herkunft verletzt er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mit-
wirkungspflicht und verunmöglicht den Behörden nähere Abklärungen und
eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat. Die Folgen die-
ses Verhaltens hat der Beschwerdeführer insofern zu tragen, als vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Das SEM hat daher zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
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Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers.
Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer,
welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht,
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort – wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht
fallen – bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6).
8.3 Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft
besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachflucht-
gründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatis-
tisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug
auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Es ist
deshalb an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstim-
mung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle
Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer
ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort
gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse auszurichten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte
der Rechtsvertreter eine Kostennote ein, in welcher er einen zeitlichen Auf-
wand von 7.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 110.– (für Übersetzungs-
kosten, Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend machte. Dieser Aufwand
erscheint unter Einschluss der nachfolgenden Korrespondenz als ange-
messen, wobei – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018
sowie in der Honorarnote erwähnt – von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter auszugehen ist. Das amtli-
che Honorar ist somit auf Fr. 1‘235.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘235.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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