Abtei lung IV
D-2556/2007
scd/frm
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...), B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...), D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...), F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...), H._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch Frau Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2556/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland am 16. März 2005
und gelangten am 20. März 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl
nachsuchten. Am 4. April 2005 wurden die Eheleute und die älteste
Tochter in I._______ summarisch befragt. Am 13. April 2005 wurden
sie gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt angehört.
A.b
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer - serbische Staatsan-
gehörige und ethnische Ashkali (Roma) mit letztem Wohnsitz vor der
Ausreise in J._______, Kosovo - geltend, dass sie während des Krie-
ges 1999 nach K._______ in Montenegro geflüchtet seien und dort im
Flüchtlingslager L._______ gelebt hätten. Im März 2005 seien sie an
ihren früheren Wohnort im Kosovo zurückgekehrt. Da ihr Haus ausge-
brannt gewesen sei, hätten sie ein Zimmer notdürftig instand gestellt,
worin sie hätten wohnen können. Kurz nach der Ankunft hätten eth-
nische Albaner auf sie Übergriffe ausgeübt, wobei dem Ehemann die
Zähne ausgeschlagen worden seien. Auch sei die ältere Tochter
belästigt worden. Aus diesen Gründen hätten sie den Wohnort nach
zwei Wochen wieder verlassen und sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 10. März 2007 ans Bundesverwaltungsgericht
wurde beantragt, der negative Asylentscheid vom 6. März 2007 sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzu-
stellen, ihnen Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit re-
spektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In der Beilage
Seite 2
D-2556/2007
reichten die Beschwerdeführer den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. September 2006, einen Artikel von
Rudolf Gruber in der Zeitung "Der Bund" vom 21. Februar 2007, einen
Artikel aus der NZZ vom 27. Februar 2007 und einen von der
homepage vom 19. März 2007 ein. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte von den
Beschwerdeführern, bis zum 3. Mai 2007 entweder eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überwei-
sen.
E.
Am 25. April 2007 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht eine Für-
sorgebestätigung der (...) ein.
F.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 16. November 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführer auf, eine detaillierte Kostennote einzureichen,
welche am 29. November 2007 einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Seite 3
D-2556/2007
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.2
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
Seite 4
D-2556/2007
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1
Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich der Beschwerdeführer habe
bei der ersten Anhörung von mehreren Vorfällen erzählt, bei denen
Übergriffe geschehen seien, wohingegen er bei der dritten Anhörung
lediglich noch von einem Vorfall gesprochen habe. Im Weiteren be-
haupte der Beschwerdeführer, er habe den Vorfall bei der KFOR per-
sönlich gemeldet, während er bei der dritten Anhörung ausgesagt
habe, die Ehefrau habe den Übergriff gemeldet. Ferner habe der Be-
schwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass ihm die Zähne in Anwe-
senheit der Kinder ausgeschlagen worden seien, während die eine
Tochter erklärt habe, sie habe dies nicht gesehen. Schliesslich habe
die ältere Tochter M. erzählt, es habe ein Übergriff auf sie
stattgefunden, während sie bei der zweiten Anhörung von zwei
Vorfällen berichtet habe. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer mit
Bestimmtheit bemüht, das behauptete Protokoll der KFOR zu erhalten,
wenn der Übergriff tatsächlich stattgefunden hätte. Ein solches sei
jedoch beim BFM nicht eingegangen, obwohl die Beschwerdeführer
während zwei Jahren Zeit gehabt hätten, dieses zu besorgen.
Angesichts der erheblichen Ungereimtheiten in den Vorbringen der
Beschwerdeführer erübrige es sich auf weitere Widersprüche
einzugehen.
4.1.2
Weiter führte das BFM aus, dass die übrigen Vorbringen der Be-
schwerdeführer den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten.
In der Provinz Kosovo seien seit der Beendigung des bewaffneten
Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitglied-
staaten der NATO respektive dem Einmarsch der KFOR-Truppen am
12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten im Kosovo, namentlich der albanisch spre-
chenden Roma/Ashkali, zu verzeichnen gewesen. Es könne bis heute
jedoch kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen
Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die seit Mitte 1999
Seite 5
D-2556/2007
einer internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben würden
heute zusehends von den über 5'000 Angehörigen des seit
Herbst 1999 neu gebildeten kosovo-albanischen Kosovo Police Ser-
vice (KPS) wahrgenommen. In dieser Polizeitruppe seien auch Ange-
hörige der verschiedenen Minderheiten tätig. Die zivilen Verwaltungs-
aufgaben seien von der United Nations Interim Administration im Ko-
sovo (UNMIK) übernommen worden. Die UNMIK habe die Verantwor-
tung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Koso-
vo-Albaner und der Minderheiten übertragen. Das frühere serbische
Rechts- und Justizsystem sei von der internationalen Gemeinschaft
von Grund auf erneuert und insgesamt effektiver geworden. Strafge-
richtsbarkeit und -vollstreckung würden heute grösstenteils funktionie-
ren. Schliesslich seien wichtige internationale Hilfswerke vor Ort aktiv.
Gemäss Vorinstanz sind ferner die KFOR und die internationale Polizei
der UNMIK – in Zusammenarbeit mit dem KPS – in der Lage, die
ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche
Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Bei Übergriffen
würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet werden. Da
demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der
Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, seien die geltend
gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant.
4.2
4.2.1
In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass in
Bezug auf die Übergriffe der Beschwerdeführer nur den Vorfall, bei
dem er zu Hause zusammengeschlagen worden sei, als Fluchtgrund
erachtet habe. Es sei aber während den zwei Wochen in J._______ zu
weiteren Belästigungen gekommen. Als der Beschwerdeführer zu
Hause angegriffen worden sei, habe er sich mit seiner Ehefrau und
den vier kleineren Kindern am Tisch im Zimmer befunden, die beiden
grösseren Mädchen seien jedoch in einem anderen Raum gewesen.
Der Beschwerdeführer habe nicht zu Protokoll gegeben, dass er vor
den Augen aller Kinder misshandelt worden sei, sondern vor den
Augen der Kinder. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der
ältesten Tochter seien demzufolge nicht widersprüchlich. Weiter sei der
Vorfall von der Beschwerdeführerin der KFOR gemeldet worden. Der
Beschwerdeführer habe bei der Anhörung wohl das Wort "ich" verwen-
Seite 6
D-2556/2007
det, er habe jedoch immer "ich, wir, die Familie, wir selber“ gemeint.
Auch diese Aussagen könnten nicht als widersprüchlich ausgelegt
werden. Zudem hätten die Beschwerdeführer das Protokoll der KFOR,
wie viele andere persönliche Sachen, zurücklassen müssen, da sie
Hals über Kopf ihre Heimat wieder hätten verlassen müssen. Sie seien
nur zwei Wochen an ihrem früheren Wohnort gewesen und wegen des
Übergriffs auf den Beschwerdeführer unter Schock gestanden.
Überdies habe die Tochter lediglich einmal der Mutter von einer
Belästigung erzählt. Es sei jedoch durchaus möglich, dass die Tochter
ein zweites Mal belästigt worden sei.
4.2.2
Die Beschwerdeführer machen eine unerträgliche und unmenschliche
Unterdrückung respektive Verfolgung aus Gründen ihrer ethnischen
Angehörigkeit geltend. Als Roma sei kein vergleichbares Leben mit
den Albanern möglich. Die Roma würden immer am Rand der Gesell-
schaft leben und die Behörden würden ihnen nie helfen, zu ihren
Rechten zu kommen. Immer würden sie Zielscheibe von physischen
und psychischen Angriffen sein beziehungsweise immerfort für
Verbrechen beschuldigt werden, welche sie nicht verübt hätten. Die
Vorinstanz verharmlose die gegenwärtige Situation im Kosovo für
Angehörige der Roma und stelle sie unzutreffend dar. Im beigelegten
Bericht der SFH vom 20. September 2006 komme der Autor zum
Schluss, dass aus Sicht der Menschenrechtsorganisationen die Bilanz
der polizeilichen und gerichtlichen Aufarbeitung interethnischer Gewalt
im Kosovo verheerend sei. Die UNMIK und die KFOR wünsche den
Schutz der ethnischen Minderheiten und sie versuchten mit beträchtli-
chem Aufwand, dieses Ziel zu erreichen. Die entsprechenden Ab-
sichtserklärungen könnten aber nicht in die Tat umgesetzt werden. Es
komme insgesamt zu wenig Einleitungen von Strafverfahren,
verglichen mit dem Ausmass der Angriffe. Ermittlungen fänden keine
statt und es komme lediglich zu Verurteilungen von geringfügigen
Delikten. Die ethnischen Minderheiten würden sich nicht genügend
geschützt fühlen. Auch herrsche beim Schutz der Eigentumsrechte
weitgehend ein gesetzloser Zustand. Gemeinden enteigneten Land,
auch dasjenige von Minderheiten. Vor allem die Serben und die Roma
leideten am fehlenden Zugang zu den zuständigen Instanzen.
4.2.3
Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Rückführung von Roma in den Kosovo
generell unzumutbar. Dr. Stephane Laederich von der Roma Foun-
Seite 7
D-2556/2007
dation, Zürich, habe sich im Kosovo in den Roma-Gebieten auf-
gehalten. In einem 21-seitigen Bericht "Kosovo 2006: The current
situation of the Roma, Roma Foundation“ vom Juni 2006, habe
Dr. Laederich über die Situation der Roma in einzelnen Städten
berichtet. In den meisten Orten, in welchen vor dem Krieg Roma gut
integriert und einen normalen bis guten Lebensstandard gehabt
hätten, seien ethnisch gesäubert und die typischen Roma Quartiere
seien leer und zerstört. Die noch verbliebenen Roma würden unter
schlechten Bedingungen in ghettoähnlichen Siedlungen und Lagern
leben. Die Feststellung, es sei in letzter Zeit zu weniger Übergriffen auf
Roma gekommen, stimme insofern, als der grösste Teil der Roma den
Kosovo verlassen hätte. Es würden lediglich noch 10 - 20% der
ursprünglichen Roma im Kosovo leben.
4.2.4
Die Wahlen in Serbien hätten gezeigt, dass die Regierung die Unab-
hängigkeit des Kosovo ablehne. Danach sei es in Prishtina bereits zu
gewalttätigen Auseinandersetzungen von Albanern gekommen, welche
die vollständige Unabhängigkeit des Kosovo gefordert hätten. Ende
Februar 2007 hätten in Belgrad tausende von Serben gegen den UNO-
Kosovo-Plan demonstriert, welcher eine eingeschränkte Selbstbestim-
mung für den Kosovo vorsehe. Im Augenblick seien die Verhandlungen
blockiert und eine endgültige Lösung der Status-Frage des Kosovo
scheine ferner denn je. Die Kosovo-Regierung habe am 18. März 2007
neue Verhandlungen und einen weiteren Dialog mit den Serben abge-
lehnt. Die aktuell angespannte Situation verunmögliche auch den Fort-
schritt der Umsetzung der staatlichen und behördlichen Strukturen,
insbesondere auch die Umsetzung eines funktionierenden Polizei- und
Justizsystems.
4.2.5
Aus den obigen Ausführungen gehe hervor, dass die Beschwerdefüh-
rer bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo zum jetzigen Zeit-
punkt aus ethnischen und religiösen Gründen unter Verfolgung seitens
Privater und auch seitens Angehöriger der Ordnung- und Sicherheits-
kräfte zu leiden hätten. Sie wären wegen der gegenwärtig in Serbien
herrschenden politischen und gesellschaftlichen Situation an Leib und
Leben gefährdet, beziehungsweise hätten sie unter anderem Mass-
nahmen zu leiden, welche einen unerträglichen Druck erzeugten. Der
Staat könne sie nicht vor Übergriffen schützen.
Seite 8
D-2556/2007
4.2.6
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zu einer bedingten Strafe
von drei Monaten verurteilt worden. Das Strafdelikt sei kein harmloses
jedoch auch kein schwerwiegendes gewesen. Es sei die unzumutbare
Situation der Roma im Kosovo gegen die nicht schwerwiegenden Ver-
gehen des Beschwerdeführers abzuwägen. Das Schutzinteresse der
Familie der Beschwerdeführer sei eindeutig grösser einzuschätzen als
das Interesse der Schweiz an einem möglichst raschen Wegweisungs-
vollzug.
5.
Erstmals wurde in Entscheide und Mitteilungen der Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 13 – exemplarisch am Beispiel der Roma und Ash-
kali – einlässlich zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewäh-
rung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten aus dem
Kosovo Stellung genommen. Dabei wurde im Sinne einer Lagebeurtei-
lung festgehalten, dass sich seit der Intervention der NATO in Jugosla-
wien im Frühsommer 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen
aus dem Kosovo die dortige Situation grundlegend verändert hat. Die-
se Einschätzung hat auch nach den Unruhen vom März 2004 weiterhin
Gültigkeit. Im heutigen Zeitpunkt ist sodann davon auszugehen, dass
die nationalen Sicherheitsbehörden und die internationale Staatenge-
meinschaft – handelnd durch die KFOR (Kosovo Force), die KPS (Ko-
sovo Police Service) und die UNMIK (United Nations Interim Administ-
ration Mission in Kosovo) – grundsätzlich in der Lage ist, den Schutz
von ethnischen Minderheiten im Kosovo zu gewährleisten.
Da indessen bisher keine hinreichende Einzelfallabklärung durch das
BFM erfolgte (vgl. nachfolgend E. 6) und nicht gänzlich auszuschlie-
ssen ist, dass aufgrund einer solchen – noch vorzunehmenden –
Sachverhaltsabklärung Erkenntnisse zu Tage treten, welche allenfalls
im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz festgestellten Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen (vgl. E. 4.1.1) relevant sein können, erübrigt
sich eine abschliessende Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung im gegenwärtigen Verfahrensstadium des
vorliegenden Falles.
Seite 9
D-2556/2007
6.
6.1
Gemäss Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.10, 2005
Nr. 9) ist zur Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung von alba-
nischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo durch-
führbar ist, ausschlaggebend, ob aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch Abklärungen vor Ort über das Schweizerische
Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass gewisse Reintegrations-
kriterien erfüllt sind. Im Falle des Fehlens einer solchen Abklärung
kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Re-
gel nicht zuverlässig beurteilt werden. Ausnahmen von dieser Praxis
sind möglich, wenn die Akten eine besondere Verbundenheit mit der
Volksgruppe der Albaner erkennen lassen (EMARK 2006 Nr. 10
E. 5.4.). Diese Praxis wurde kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigt (BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007).
6.2
Vorliegend wurde die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vom BFM einzig aufgrund der in den Befragungsprotokollen
enthaltenen Angaben geprüft. Eine Abklärung vor Ort zur Situation, mit
der die Beschwerdeführer nach fast neunjähriger Abwesenheit im Ko-
sovo konfrontiert würde, ist unterblieben. Aus den Akten geht nicht
hervor, dass die Beschwerdeführer eine besondere Verbundenheit mit
der Volksgruppe der Albaner haben. Deshalb erweist sich vorliegend
eine Abklärung vor Ort hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs als notwendig. So bestehen keine zuverläs-
sigen Angaben darüber, ob in J._______ eine ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage für die achtköpfige Familie besteht.
Weiter sind den Akten keine aktuellen Abklärungen bezüglich des
sozialen und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes der
Beschwerdeführer inner- und ausserhalb des Kosovos zu entnehmen.
Schlussendlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass von der
Regel der Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
nicht abgewichen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangt im vorliegenden Fall somit zum Schluss, dass der Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
Seite 10
D-2556/2007
7.
7.1
Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch
ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vor-
instanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sach-
verhalt stützt (Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Der Unter-
suchungsgrundsatz gehört dabei zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (Art. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die
Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständi-
ge Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie
muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen be-
schaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären, sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
7.2
Aufgrund der Erwägungen ist die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts (Einzelfallabklärung) und zur nachfolgenden neuen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben. Im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort
wird unter anderem die Frage zu prüfen sein, mit welcher konkreten
Situation die Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr in den
Kosovo konfrontiert sähen. Dabei werden insbesondere über das Ver-
bindungsbüro im Kosovo die Reintegrationskriterien – wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftli-
che Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz – vor Ort in J._______ zu klären sein. Im
Rahmen dieser Abklärungen werden sodann Fragen zu erörtern sein,
welche im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1.1), mithin der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung relevant sind. Damit er-
übrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben des Be-
schwerdeführers einzugehen. Diese werden jedoch vom BFM im Rah-
men des neu aufgenommenen Verfahrens zu berücksichtigen sein.
Seite 11
D-2556/2007
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote über einen Be-
trag von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteueranteil) einge-
reicht. Der diesbezügliche von der Rechtsvertreterin ausgewiesene Ar-
beitsaufwand für das Verfassen einer Beschwerde und zwei vorberei-
tende Gespräche erscheint angemessen, weshalb eine
Parteientschädigung in dieser Höhe zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-2556/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. März 2007 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrie-
ben; Beilage: Vernehmlassung zur Beschwerde des BFM vom
29. Mai 2007)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N [...])
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand am:
Seite 13