Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2556/2011
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 26. April 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Tunesien eigenen Angaben zufolge im
November 2008 verliess und am 9. September 2009 in der Schweiz zum
ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass im B._______ am 16. September 2009 die Erstbefragung
durchgeführt wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde am 9. Oktober 2009 dem BFM
mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich seit längerer Zeit nicht mehr in
der ihm zugewiesenen Unterkunft auf, und das Bundesamt ersuchte, das
hängige Asylgesuch abzuschliessen,
dass der Beschwerdeführer der Vorladung des BFM vom 8. Oktober 2009
zur Teilnahme an der direkten Anhörung vom 22. Oktober 2009 keine
Fol-ge leistete,
dass das BFM mit Beschluss vom 2. November 2009 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer gemäss
Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 9. November 2009 als seit dem
9. Oktober 2009 verschwunden meldete,
dass das BFM einer Anfrage der Behörden von C._______ um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen des
Dublin-Verfahrens am 25. Oktober 2010 zustimmte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2011 in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 7. Januar 2011 im
D._______durchgeführt wurde, und der direkten Anhörung vom 14.
Januar 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit dem
Verlassen der Schweiz im Oktober 2009 zunächst während sechs
Monaten in E._______ bei einem erkrankten Kollegen aufgehalten und
sei nach dessen Genesung nach C._______ gereist, wo er eine Arbeit
habe suchen wollen, jedoch von den Grenzbehörden von C._______
festgenommen und über (...) inhaftiert worden sei,
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dass ihn die Behörden von C._______ am (...) in die Schweiz
rücküberführt hätten, da er in C._______ kein Asylgesuch habe
einreichen können,
dass er die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend mache
(keine behördlichen Probleme in der Heimat; Arbeitssuche im Ausland,
um danach nach Tunesien zurückzukehren), er aber von einem in der
Schweiz lebenden Landsmann erfahren habe, dass er wegen des hier
eingereichten Asylgesuchs bei einer Rückkehr in die Heimat
Schwierigkeiten bekommen werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2011 – eröffnet am 29. April
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete, den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und ihm eine Gebühr von
Fr. 600.-- auferlegte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen und seither hätten sich keine Ereignisse
zugetragen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit einer in Arabisch und Französisch
gehaltenen Eingabe vom 4. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
gelangte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Mai 2011 –
eröffnet am 10. Mai 2011 – dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er
könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und er gleichzeitig
aufgefordert wurde, innert drei Tagen eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen, da aus der Rechtsmitteleingabe in Ermangelung einer
Übersetzung der auf den Seiten 1, 2 und 7 in arabischer Schrift
enthaltenen Ausführungen keine konkreten Begehren zu entnehmen
seien und nicht mit genügender Deutlichkeit hervorgehe, inwiefern er mit
der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. April 2011 nicht einverstanden
sei, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2011 (Datum
Poststempel: 11. Mai 2011) seine Beschwerdeverbesserung zu den
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Akten reichte, in welcher er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, und in prozessualer Hinsicht um die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass überdies die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglicher
Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die
Beschwerde abzusehen und ihm eine eventuell bereits durchgeführte
Datenweitergabe mittels separater Entscheidung mitzuteilen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht – ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand
des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die
diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen ist, wenn im vorangegangenen
Verfahren entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der
Gesuchsteller nicht Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei
Nichteintreten mangels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem
verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und
vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht; vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E.
5b S. 9),
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
9. September 2009 mit Abschreibungsbeschluss vom 2. November 2009
erledigte, da er seit Anfang Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes sei
und er weder ein weiterbestehendes Interesse am Verfahren manifestiert
habe noch ein solches zumindest nach den Umständen klar erkennbar
sei, weshalb er offensichtlich auf die Weiterführung des Asylverfahrens
verzichte,
dass vorliegend festzustellen ist, dass der Abschreibungsbeschluss des
BFM vom 2. November 2009 weder explizit noch implizit die Feststellung
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers enthält (vgl.
dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), weshalb in Bezug auf das erste
Asylverfahren nicht von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausgegangen werden kann,
dass somit bezüglich des zweiten Asylgesuchs vom 5. Januar 2011 das
in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genannte Tatbestandsmerkmal des
erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens, welches die Fällung eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf diese Bestimmung rechtfertigen
würde, nicht vorliegt,
dass das BFM daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erlass des
Kostenvorschusses und um Verzicht einer Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglicher Weitergabe von Daten an
dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde hinfällig geworden
sind,
dass auf den Antrag, es sei das BFM anzuweisen, ihm Auskunft über
bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz mit den
heimatlichen Behörden keinen Kontakt aufnahm,
dass die Beschwerde somit – soweit darauf einzutreten ist –
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. April 2011
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb sich
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte
notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes
bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S.
51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind
(vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht,
dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb
praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen,
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dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem bislang
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der
Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. April 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
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Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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