Abtei lung IV
D-2557/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2557/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Luft-
weg Nigeria am 23. März 2008 verliess und am 25. März 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am
14. April 2008 summarisch befragt und am 30. März 2009 im Rahmen
einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter und von diesem
ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 20. Ap-
ril 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt vorab auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______
vom 14. April 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
30. März 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist
(vgl. daselbst Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ B._______ bzw. in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblat-
tes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, mit ei-
nem auf einen anderen Namen lautenden Reisepass mit dem Flug-
zeug Nigeria verlassen zu haben,
dass das Bundesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers, ge-
gen den seitens der nigerianischen Behörden nichts vorgelegen habe,
zutreffend als unglaubhaft und stereotype Vorbringen von Asylgesuch-
stellern, welche ihren Reiseweg oder ihre Identität zu verheimlichen
versuchen, bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat,
es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren vor,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei-
nerlei Einwendungen respektive irgendwelche Ausführungen enthält,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde einzig rudimentär der zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt (sein Vater sei
Hauptdiener eines Schreins gewesen; nach dessen Tod sei er von der
Dorfbevölkerung unter Einräumung einer Bedenkfrist zur Übernahme
dieses Postens aufgefordert worden; mit der Hilfe eines Pfarrers habe
er den Aufenthaltsort gewechselt; dort sei er aber ebenfalls von der
Dorfbevölkerung und der Polizei gesucht worden) und angefügt wird,
er sei überzeugt, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria immer noch in
Gefahr zu sein,
dass der Einwand, sich anlässlich der Bundesanhörung in einer extre-
men Stresssituation befunden und dadurch nicht zuletzt auch wegen
seiner Schulbildung (Primarschule) die Jahre 2007/2008 durcheinan-
der gebracht zu haben, der einzige, jedoch unbehelfliche Erklärungs-
versuch in der Rechtsmitteleingabe bleibt und als nachträglicher Ver-
such einer Sachverhaltsanpassung gewertet werden muss, zumal den
Protokollen weder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmet-
scher zu entnehmen sind (vgl. A1 S. 2 und 6, A9 S. 2), noch irgendwel-
che Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei nicht in
der Lage gewesen, den Anhörungen zu folgen,
dass der Beschwerdeführer zudem die Richtigkeit und Vollständigkeit
der diesbezüglichen Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt
hat,
dass die Beschwerde ansonsten keine weiteren Ausführungen enthält,
mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des
BFM unzutreffend sein sollen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat realitätsfremd
und unsubstanziiert ausgefallen sind, ja insbesondere aus dem Proto-
koll der direkten Bundesanhörung der Eindruck gewonnen wird, der
Beschwerdeführer habe sich auf konkrete Fragen hin jeweils derart in
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die Enge getrieben gefühlt, als dass ihm bloss noch die Antworten
"weiss nicht", "kann ich nicht sagen" oder "kann mich nicht erinnern",
übrig geblieben sind, was letztlich der Glaubhaftigkeit seines Sachvor-
trags mehr als abträglich ist,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der junge, ledige Beschwerdeführer über eine sechsjährige
Schulbildung verfügt und aufgrund seiner mehrjährigen selbständigen
Erwerbstätigkeit als Holzfäller vor seiner Ausreise aus Nigeria nicht
davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage geraten (vgl. A1 S. 2, A9 S. 3 und 4),
dass die von der Hilfswerkvertretung anlässlich der direkten Bundes-
anhörung angeregte Einholung eines Arztberichts hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Ausschlag) nicht
erforderlich ist,
dass gemäss den Akten der bereits im Heimatland bestandene Aus-
schlag des Beschwerdeführers dank der in der Schweiz mit einer Sal-
be erfolgten Behandlung fast weg ist und auf Beschwerdestufe in die-
sem Zusammenhang mit keinem Wort die Rede ist,
dass nach dem Gesagten somit keine triftigen Gründe vorliegen, die
gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mit-
hin ein solcher nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass abschliessend der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die
Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbetracht des mehr als einjährigen Aufent-
haltes des Beschwerdeführers eine angemessene Ausreisefrist anzu-
setzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachge-
kommen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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