Abtei lung IV
D-2558/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin De Coulon Scuntaro, Richter Bovier
Gerichtsschreiber Geisser
A._______,
und B._______,
und deren Tochter C._______, Sri Lanka,
alle vertreten durch Martin Ilg,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 1. März 2007 i. S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 28. Juli 2006 im D._______ vorsprachen, - ohne ein zur
Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu ihren
Personen machten und um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 24. beziehungsweise 29. August 2006 im E._______ ihre Personalien
erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass die Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen wurden und von der zuständigen kantonalen Behörde am
9. beziehungsweise 13. November 2006 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen zur Begründung der
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie stammten aus Sri Lanka, seien
singhalesischer Ethnie und hätten bis zu ihrer Ausreise in Colombo gelebt,
dass er (der Beschwerdeführer) bis im Jahre 2006 unter anderem als G._______ tätig
gewesen sei, in dieser Funktion seit dem Jahr 2004 allerdings etliche Probleme
bekommen habe,
dass er zunächst im August 2004 an einem Ringwettkampf vom ehemaligen srilan-
kischen Nationaltrainer namens H._______ geschlagen und bedroht worden sei,
woraufhin er bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass sie in der nachfolgenden Zeit verschiedentlich bedroht worden seien, sei es dass
sie zuhause behelligt oder telefonisch belästigt worden seien,
dass diese Probleme aus der Verstaatlichung des Ringsportverbandes im Jahre 2004
resultieren würden (Einsetzung eines so genannten "Interim Wrestling Committee"), weil
der Verband fortan nicht mehr unabhängig gewesen sei,
dass das im Jahre 2004 von der Regierung neu eingesetzte "Interim Wrestling
Committee" für konkrete Missstände verantwortlich sei, indem es etwa der damaligen
Präsidentin Chandrika nicht gewogene Leute entlassen habe, den Beitrag für seine
I._______ des Jahres 2005 nicht bezahlt und gleichzeitig - statt ihm - unqualifiziertes
Personal an Wettbewerbe geschickt habe,
dass der Sportminister auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerde-
führers zunächst nicht reagiert und erst auf Intervention des damaligen Minister-
präsidenten Rajapaksa hin eine Untersuchung eingeleitet habe,
dass, nachdem das "Interim Wrestling Committee" vom Sportminister verwarnt worden
sei, dessen Präsident ihm gegenüber telefonisch Morddrohungen ausgesprochen habe,
dass er im Juni 2006 vier tamilische Ringkämpfer zu sich nach Hause eingeladen habe,
um ihnen die neuen Regeln im Ringsport zu erklären und diese die Nacht im Hause der
Beschwerdeführer verbracht hätten,
dass die besagten Tamilen mit einem tags zuvor verübten Bombenanschlag in
Verbindung gebracht worden seien und anlässlich ihrer Festnahme offenbar angegeben
hätten, bei ihm zuhause gewesen zu sein,
3dass er wegen der Beherbergung der mutmasslichen Attentäter verdächtigt worden sei,
die LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam] zu unterstützen, entsprechend mehrere
Personen bei ihm zuhause aufgetaucht seien, sein Haus durchsucht sowie Ehefrau und
Kind verschleppt hätten, um mit diesen gleichentags zurückkommen, wobei die Eheleute
daraufhin in getrennten Räumen gehalten und er verhört worden sei,
dass er dabei unter Schlägen und Todesdrohungen während Stunden zu seinem
Verhältnis zur LTTE befragt und ihm schliesslich eine siebentätige Frist angesetzt
worden sei, um die Leute bekanntzugeben, welchen er geholfen habe,
dass er in dieser Zwangslage zusammen mit seiner Familie Sri Lanka am 25. Juli 2006
mit eigenem Pass verlassen habe, um auf dem Luftweg nach Mailand zu gelangen, von
wo aus sie mit Hilfe eines Schleppers am 28. Juli 2006 illegal in die Schweiz eingereist
seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2007 - eröffnet am 8. März 2007 - die
Asylgesuche ablehnte sowie die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass zu den Übergriffen auf den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner
J._______ vorweg festzuhalten sei, der srilankische Staat sei grundsätzlich willens,
Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu
gewähren, die Polizei denn auch die Anzeigen des Beschwerdeführers
entgegengenommen und der srilankische [Minister]präsident interveniert habe,
dass es gestützt auf die Akten sodann seit August 2004 – abgesehen von Drohungen –
zu keinen weiteren Übergriffen mehr gekommen sei,
dass ausserdem aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Zeit, als diese
Drohungen eingesetzt hätten, wiederholt im Ausland geweilt habe und jeweils nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei, geschlossen werden könne, diese Ereignisse hätten dem Be-
schwerdeführer den weiteren Aufenthalt in Sri Lanka nicht verunmöglicht oder in unzu-
mutbarer Weise erschwert,
dass, was die – nicht belegten – Befragungen und die Hausdurchsuchung nach der
Bombenexplosion anbelange, nicht von einer gezielten Verfolgung die Rede sein könne
und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Ermittlungen aus einem anderen
Grund als der im polizeilichen Auftrag liegenden Aufdeckung des Attentats erfolgt seien,
dass der Beschwerdeführer weder festgenommen noch angeklagt oder verurteilt worden
sei,
dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die siebentätige Frist zur Bekanntgabe der
Namen der Personen, welche er unterstützt habe, eine legale Ausreise mit eigenem
Pass einige Wochen nach Ablauf dieser Frist wohl kaum möglich gewesen wäre, wenn
seitens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden
gewesen wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
4durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie darin beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den
Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit nicht wegzuweisen, stattdessen sei ihnen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersuchten und ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses
stellten,
dass sie in ihrer Beschwerdeschrift den Erwägungen des BFM im Asylpunkt im
Wesentlichen entgegenhielten, obwohl sich der Beschwerdeführer wegen der Tätlichkeit
und den anschliessenden Drohungen durch den ehemaligen Nationaltrainer und der
allgemeinen Missstände im Sport nicht nur an den nationalen und den internationalen
Ringerverband, sondern auch an den srilankischen Sportminister gewandt habe, sich in
der Folge nichts geändert habe,
dass die durch den ehemaligen Nationaltrainer begangene "körperliche Attacke" auf den
Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners auch aus
objektivierter Sicht als eine konkrete Bedrohung zu qualifizieren sei, und das Gleiche
bezüglich der Verhöre der Beschwerdeführer gelte,
dass es in Sri Lanka nichts bringe, auf Missstände hinzuweisen, wie der vorliegende Fall
beweise, weil die dort herrschende Korruption eines der grössten Probleme sei,
dass es vorliegend nicht nur um eine Verweigerung staatlichen Schutzes gehe, sondern
vielmehr um die konkrete Verfolgung wegen der unterstellten Unterstützung zu einer po-
litischen Organisation, womit ein typischer Fall von politisch motivierter Verfolgung
vorliege,
dass die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an Beweismitteln zunächst zwei
Schreiben der "Wrestling Federation of Sri Lanka" vom 28. Februar 2002 und 15.
November 2004 in singhalesische Sprache und ohne Übersetzung (in Kopie) zu den
Akten reichten, im Weiteren zwei Zeitungsartikel zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri
Lanka (in Kopie) und schliesslich ein Schreiben der Beschwerdeführer an das
Bundesamt für Migration vom 21. März 2007, verfasst in englischer Sprache (in Kopie),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
5reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG),
dass Asylbewerber den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten
dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das sinngemässe Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die geltend gemachte Tätlichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer im August
2004 eigenen Angaben zufolge von einer - auf ihn eifersüchtigen - Person verübt
worden ist (vgl. A 17, S. 17), weshalb diesbezüglich keine weiteren Verfolgungsakteure
involviert sein dürften,
dass in Übereinstimmung mit den Erwägungen des BFM gestützt auf die Akten sodann
vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der srilankischen Behörden auszugehen ist,
dass die im Weiteren geltend gemachten Probleme mit dem "Interim Wrestling
Committee" ihrerseits Benachteiligungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seiner J._______ darstellen (vgl. A 1, S. 5; A 17, S. 19), und als solche nicht die
Intensität aufweisen, welche für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG notwendig wäre,
dass abgesehen davon die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich zu den Akten gelegten
Beweismittel belegen, dass die Beanstandungen des Beschwerdeführers von verschie-
denen staatlichen Instanzen zur Kenntnis genommen sowie entsprechende Verfahren
durchgeführt wurden (vgl. A 19), und insofern der in der Beschwerdeeingabe formulierte
Korruptionsvorwurf an die Adresse staatlicher Behörden keinen realen Hintergrund hat,
dass es den weiteren, von den Beschwerdeführern in Verbindung mit dem "Interim
Wrestling Committee" gebrachten Problemen - namentlich Behelligungen zuhause und
Drohanrufe -, sodann an Substanz fehlt, zumal die geltend gemachte Bedrohungslage
sowie die einzelnen Verfolgungsakteure gestützt auf die Akten pauschalisiert und wenig
fassbar erscheinen (vgl. u.a. A 1, S. 6 und A 2, S. 5),
dass auch die Beschwerdeeingabe diesbezüglich keine neuen Argumente enthält, wes-
6halb auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass auch aus den weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den
srilankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und entsprechend
verfolgt werde, keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten ist,
dass angesichts der durch die Regierung seit dem Jahre 2006 verschärften Sicherheits-
massnahmen zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführer im Juni 2006
in der Folge eines Bombenanschlages in die Fahndung nach mutmasslichen Drahtzie-
hern involviert worden sind,
dass mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe nicht davon auszugehen ist, dieser werde von den Behörden
ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt und mithin auf asylelevante Weise
verfolgt, zumal er ethnischer Singhalese ist und sich eigenen Angaben zufolge über das
Sportliche hinaus für die Tamilen politisch nicht engagiert hat (vgl. A 17, S. 24, 27 und
28),
dass schliesslich im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seine Heimat durch Passieren der srilankischen Grenzkontrollen
unbehelligt hat verlassen können, gegen das Vorliegen einer ernsthaften Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden spricht (vgl. A 17, S. 26),
dass es sich aufgrund der aufgezeigten Sachlage und in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]
[EMARK] 2003 Nr. 13 S. 84) erübrigt, die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel übersetzen zu lassen beziehungsweise darauf näher einzugehen und
ebenso auf die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung einer Botschafts-
abklärung verzichtet werden kann, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Ent-
scheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen,
dass nach dem Gesagten die Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung in
Sri Lanka als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist, weshalb das Bundesamt
ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
7ANAG),
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet wird, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl.
Art. 14a Abs. 4 ANAG)
dass gemäss Praxis der vormals zuständigen ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 6) eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in die südlicheren Provinzen Sri Lankas - mithin in den
Grossraum Colombo - generell als zumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 23 S.
196 ff.; 1999 Nr. 24 S. 157; 2001 Nr. 16 S. 123),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der neuesten Entwicklungen bezüglich
der Sicherheitslage keine Veranlassung sieht, im heutigen Zeitpunkt von dieser
Lageeinschätzung abzuweichen, weshalb auch die als Beweismittel eingereichten,
undatierten Zeitungsartikel nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen konkreten
Bezug zu den Beschwerdeführern haben,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer, die der singhalesischen
Ethnie angehören, gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass hierbei namentlich die gute Ausbildung des Beschwerdeführers, seine beruflichen
Perspektiven als Inhaber einer K._______ und die soziale Verwurzelung der – soweit
aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer in Colombo zu berücksichtigen ist (vgl. u.a.
A 17, S. 13; A 1, S. 2; A 2, S. 2 f.; vgl. auch Ziff. 2.2.8. der Beschwerdeeingabe),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliess-
lich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr
entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung
allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kosten-
vorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a
VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, (2 Expl., ein-
geschrieben, Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- das L._______ des Kantons F._______ (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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