B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2558/2011
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren 1. Oktober 1984,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
9. April 2011 im Besitz eines gefälschten Reisepasses (…) in die Schweiz
reiste. Am 10. April 2011 suchte er im Flughafen B._______ um Asyl
nach. Mit Verfügung vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens, ma-
ximal 60 Tage, der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu-
gewiesen. Dort wurde er durch das Bundesamt erstmals am 13. April
2011 kurz befragt und am 26. April 2011 in Anwesenheit eines Hilfswerks-
vertreters zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
C._______, wo er als (…) gearbeitet habe. Im Jahr (…) habe er an einem
von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) organisierten (…) Trai-
ning teilgenommen und in der Folge diese Bewegung bis zum Jahr (…)
unterstützt, indem er ihren (…) verschafft habe. Nach dem Ende des Bür-
gerkriegs habe er im Zeitraum (…) den mit ihm verwandten LTTE-
Angehörigen D._______ beherbergt, nachdem dieser gegen Zahlung ei-
nes Geldbetrages aus einem Internierungslager entkommen sei. Im (…)
sei D._______ bei ihm zu Hause von Armee-Angehörigen entführt wor-
den. Ab (…) sei er selbst aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE mehr-
mals zu Hause von der Armee gesucht worden. In der Folge hätten auch
E._______ nach ihm gesucht. Deshalb habe er sich bis zur Ausreise aus
dem Heimatstaat an verschiedenen Orten versteckt. Am (…) sei sein Va-
ter (…) erschossen worden. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmass-
nahmen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine sri-
lankische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 28. April 2011 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend
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gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer die angebliche erste
(…) der Armee bei ihm zu Hause kurz und unsubstanziiert geschildert.
Auch die von ihm genannten Gründe für die geltend gemachte Suche der
Armee nach ihm vermöchten nicht zu überzeugen. Zu den angeblichen
Versuchen der E._______, ihn festzunehmen, habe er keinerlei Details zu
Protokoll gegeben, sondern erklärt, von Drittpersonen von der diesbezüg-
lichen Suche erfahren zu haben. Schliesslich sei er nicht in der Lage ge-
wesen, die angebliche Ermordung seines Vaters durch (…) und die Ent-
führung seines Verwandten D._______ detailreich zu schildern. Zusam-
menfassend handle es sich bei den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers um durch keine weiteren Argumente gestützte Behauptungen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich
stamme der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Unternehmerfa-
milie aus dem Distrikt Jaffna, sei jung, gesund und gut ausgebildet; auch
sei davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung durch seine in
F._______ und G._______ wohnhaften (…) zählen könne.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzu-
weisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; das BFM sei anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig
wurden (…) in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den weiteren Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens während maximal 60 Tagen ab dem 10. April 2011
im Transitbereich des Flughafens B._______ abzuwarten habe, stellte die
Beschwerdeakten dem BFM zu und ersuchte dieses, bis zum 31. Mai
2011 eine Vernehmlassung einzureichen.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auf die weiteren
Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz, damit er den Ausgang des
Verfahrens des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde-
verfahrens abwarten könne.
G.
In seiner Replik vom 21. Juni 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Inhalt der Vernehmlassung. Darauf wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird vorweg eine unzureichende Sachverhaltsauf-
nahme durch die Vorinstanz gerügt. So habe der Beschwerdeführer an-
lässlich beider Befragungen erklärt, er sei im Jahr (…) von der Sri-
lankischen Armee (SLA) festgenommen und nach (…) wieder freigelas-
sen worden. Zudem habe das BFM in den Erwägungen zum Wegwei-
sungsvollzug den letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers offen gelas-
sen. Daraus ginge hervor, dass es die konkreten Verhältnisse beim Be-
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schwerdeführer gar nicht berücksichtigt, sondern von vornherein nur ei-
nen negativen Entscheid ins Auge gefasst habe. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und den sechs zusammen mit der Beschwerde ein-
gereichten Dokumenten würde sich ergeben, dass dieser bereits einmal
– nämlich im (…) – unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE
verhaftet worden sei und aufgrund der erlittenen Schläge habe hospitali-
siert werden müssen. Allein diese nachgewiesene Verhaftung mit Folte-
rung sei asylrelevant und hätte zwingend durch die Vorinstanz erfasst und
berücksichtigt werden müssen. Daran und an der Beweisqualität der ein-
gereichten Beweismittel hält der Beschwerdeführer auch in seiner Replik
zur Vernehmlassung der Vorinstanz fest (…).
Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt die Haft
im Jahr (…) und in den Erwägungen im Zusammenhang mit dem Weg-
weisungsvollzug der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht er-
wähnt wurden. Daraus vermag der Beschwerdeführer indes noch keine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts abzulei-
ten. Nach Überprüfung der Akten geht das Bundesverwaltungsgericht mit
den Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz einig, wonach
die (…) Haft vom (…) kein zentrales Element der Asylbegründung dar-
stellt, zumal diese anlässlich der Anhörung vom 26. April 2011 vom Be-
schwerdeführer nicht bei der freien Schilderung der Asylgründe, sondern
erst am Schluss der Anhörung erwähnt wurde, wobei er erklärte, dass
ihm daraus keine weiteren Nachteile erwachsen seien; auch ist kein Zu-
sammenhang zwischen dieser Haft und der Ausreise im April 2011 fest-
zustellen. Sodann handelt es sich bei der Tatsache, dass durch das BFM
die Region Jaffna nur am Schluss in die Erwägungen zum Wegweisungs-
punkt aufgenommen worden ist, offensichtlich um einen bedauerlichen
Flüchtigkeitsfehler (beim ersten Satz von II. Ziff. 3 fehlt die Wohnsitzbe-
zeichnung), aus dem keine Konsequenzen gezogen werden können, zu-
mal laut Sachverhalt und anderer Stelle der Erwägungen im Zusammen-
hang mit der Wegweisung eindeutig feststeht, dass der Beschwerdeführer
aus Jaffna stammt. Schliesslich sind die zusammen mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft
zu qualifizieren, da es sich um Bestätigungen mit standardisiertem Inhalt
– die Bestätigung der Asylvorbringen – handelt, der in der Regel in sol-
chen Dokumenten nicht aufgeführt wird. Auch erklärte der Beschwerde-
führer nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, diese Beweismit-
tel während des erstinstanzlichen Verfahrens abzugeben (vgl. Vernehm-
lassung des BFM vom 30. Mai 2011). Der in diesem Zusammenhang ge-
stellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks er-
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gänzender Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheids erweist
sich nach dem Gesagten als unbegründet und wird deshalb abgelehnt.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen fest. So
habe er relativ genau angegeben, wann und wie häufig die SLA das Haus
seiner Familie aufgesucht habe. Zur ersten Suche sei es, nach der Ent-
führung von D._______, im (…) zwischen (…) gekommen, wobei ihm die
Flucht gelungen sei, während seine Eltern befragt und geschlagen wor-
den seien. Die weiteren behördlichen Suchen habe er in der Tat weniger
genau geschildert, was jedoch nicht verwundere, da er sich während die-
ser Phase an verschiedenen Orten, welche er genau anzugeben gewusst
habe, versteckt gehalten habe, und von der behördlichen Suche durch
seine Verwandten, primär seine Eltern, erfahren habe. Diesbezüglich falle
der Substanziierungsgrad zwangsläufig geringer aus, was aber die
Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht schmälern würde. Dieser sei in Bezug
auf den Vorfall vom (…), als die Soldaten seine Eltern befragt und in der
Folge seinen Vater erschossen hätten, wiederum höher. Die Tötung des
Vaters und der sachliche Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer
seien zudem durch die nachgereichten Beweismittel belegt und bewiesen
(…).
Demgegenüber ergibt die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorin-
stanz die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsvorbringen mit
zutreffender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügend erachtete (vgl. vorab vorstehend Bst. B.). Weder die Aus-
führungen in der Beschwerde noch die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismittel vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen etwas ent-
gegenzusetzen. Nebst den wenig substanziierten Angaben zu den Verfol-
gungsmassnahmen ergeben sich auch erhebliche Zweifel an den vom
Beschwerdeführer angegeben Gründen für die angeblichen Verfolgungs-
massnahmen. So machte er zum einen geltend, er sei erstmals im (…)
von der SLA gesucht worden, nachdem diese den von ihm zuhause be-
herbergten verwandten LTTE-Angehörigen D._______ festgenommen
habe; zum andern gab er zu Protokoll, er sei gesucht worden, weil er im
Jahr (…) an einem (…), von den LTTE organisierten Training teilgenom-
men und in der Folge diese Bewegung bis zum Jahr (…) mit der Beschaf-
fung von (…) unterstützt habe, wovon die SLA Kenntnis habe bezie-
hungsweise er sei diesbezüglich von nicht näher bezeichneten verhafte-
ten Personen denunziert worden (…). Was die wenig substanziierten
Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Suchen nach ihm
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anbelangt, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin
einig, dass sich eine gefährdete Person auch im Nachhinein bestens über
die sie betreffenden Ereignisse informiert. Mithin vermögen auch die
diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu überzeu-
gen. Unter diesen Umständen wird der auch in diesem Zusammenhang
gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergän-
zenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid abgelehnt.
5.3 Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – un-
geachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an
die Asylrelevanz nicht zu genügen.
5.3.1 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen
auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu
den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspoli-
tiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Perso-
nen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse ent-
sprechende juristische Schritte einleiteten.
5.3.2 Wie oben (vgl. E. 5. 1 - 5. 2 vorstehend) aufgezeigt wurde, ver-
mochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, von den
sri-lankischen Behörden wegen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE
verdächtigt zu werden oder – mit Ausnahme des Vorfalls im Jahr (…),
welcher jedoch mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammen-
hangs mit der Ausreise im Jahr 2011 als asylrechtlich nicht relevant zu
qualifizieren ist – behelligt worden zu sein. Es bestehen daher keine An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asyl-
beachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als überwiegend nicht
glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich
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nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Einga-
ben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
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Seite 10
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
D-2558/2011
Seite 11
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abge-
wiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo
oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvoll-
zug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
7.2.2 Im Urteil BVGE 2011/23 hat das Bundesverwaltungsgericht ange-
sichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur
Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte
"Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übri-
gen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegwei-
sungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/23
E. 13.2.1.2 und 13.3).
7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nord-
provinz, wo (…) wohnhaft sind. Zudem leben zahlreiche Verwandte in Sri
Lanka, während sich (…) in G._______ und einer in F._______ aufhalten.
Der Beschwerdeführer, welcher nebst seiner tamilischen Muttersprache
auch über (…) verfügt, hat nach Absolvierung der Schulen ein (…) erwor-
ben und war bis zum Jahr (…) als (…) tätig. In den Distrikt Jaffna, wo er
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug
gemäss den Ausführungen in Ziff. 7.2.2. der Erwägungen grundsätzlich
zumutbar. Zudem leidet der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit
aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug
der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar be-
zeichnet werden.
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Seite 12
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzu-
setzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
D-2558/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: