B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2558/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Bosnien und Herzegowina,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (…).
D-2558/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit einem (…)
gültigen Reisepass am (…) per Bahn von B._______ in die Schweiz ge-
langte und am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am (…) zur Person befragt und am (…) in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie
habe seit dem Jahr (…) in B._______ gelebt, wo sie verheiratet gewesen
sei und (…) Kinder gehabt habe,
dass diese Ehe im (…) geschieden worden sei, wobei die (…) Kinder
dem Exmann zugesprochen worden seien, und dieser, wie sie gehört ha-
be, angeblich im (…) in B._______ umgebracht worden sei,
dass ein Gericht in D._______ das Sorgerecht für die Kinder E._______
zugesprochen habe, aber der Sorgerechtsstreit noch nicht definitiv ent-
schieden sei, da der Exmann und die Kinder auch die (…) Staatsangehö-
rigkeit besässen,
dass sie in B._______ keine Arbeitsstelle mehr gehabt habe und (…) zur
Ausreise aufgefordert worden sei,
dass sie zudem im Bosnienkrieg verfolgt und ihr Vater in F._______ um-
gebracht worden sei,
dass sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, um ihre Kinder hier-
her zu holen,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Ge-
richtsurteile und Bescheinigungen (…) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am selben
Tag eröffneter Verfügung vom 29. April 2013 ablehnte und die Wegwei-
sung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
D-2558/2013
Seite 3
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie um das Sorge-
recht ihrer Kinder kämpfe und B._______ verlassen habe, weil sie dort
arbeitslos geworden und deshalb zur Ausreise aufgefordert worden sei,
offensichtlich asylrechtlich nicht relevant seien,
dass die Ereignisse in F._______ im (…) stattgefunden hätten, der Bos-
nienkrieg (…) beigelegt worden sei und die Beschwerdeführerin Bosnien
und Herzegowina im Jahr (…) verlassen habe, weshalb in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht kein genügend enger Zusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht vorliege und diese Vorbringen mithin asylrechtlich
ebenfalls nicht relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom (…) gegen den vo-
rinstanzlichen Entscheid vom 29. April 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihre Anwesen-
heit in der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2013 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
D-2558/2013
Seite 4
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom (…) Bosnien und Herzegowina
als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und die Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2
AsylG in der Fassung gemäss den am 29. September 2012 in Kraft getre-
tenen, dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklä-
rungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage be-
trägt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-2558/2013
Seite 5
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die im Zusammenhang mit den Asylvorbringen abgefassten vorin-
stanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend
zu erachten sind,
dass sich der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Vorinstanz
die Anliegen der Beschwerdeführerin nicht in genügendem Ausmass ge-
prüft habe, als offensichtlich haltlos erweist und nicht geeignet ist, zu ei-
ner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
D-2558/2013
Seite 6
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im
Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, weder die allgemeine Lage
in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe liessen auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb grund-
sätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die pauschalen Einwände in der Rechtsmitteleingabe – wonach die
Beschwerdeführerin nur von der Schweiz aus mit einiger Aussicht auf Er-
folg um eine Familienzusammenführung kämpfen könne, sich aus ge-
sundheitlichen Gründen als (…) erachte, weshalb sie vorgängig (…) un-
tersucht werden möchte, und sich in ihrem Heimatstaat nicht sicher fühle,
zumal dort, selbst wenn von aussen die Situation ruhig erscheine, für
Einzelne immer noch Gefahr bestehen könne – nicht geeignet sind, an
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges etwas zu ändern,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG möglich ist, zumal die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum
12. März 2018 gültigen Reisepasses ist,
D-2558/2013
Seite 7
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Ge-
sagten als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2558/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: