Abtei lung IV
D-2559/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Algerien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des BFM vom 21. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2559/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden – ein algerisches Ehepaar mit seinem Sohn
(die Tochter war damals noch nicht geboren) – suchten am 5. März
2002 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragungen im Empfangszentrum E._______ vom
15. März 2002 und der Anhörungen beim kantonalen Migrationsamt
vom 25. April 2002 brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien beide
im algerischen Polizeidienst tätig. Sie seien wiederholt von Terroristen,
die nach Verbüssung ihrer Strafe oder nach einer Amnestie wieder in
das Wohnquartier der Beschwerdeführenden zurückgekehrt seien,
verbal belästigt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Bei-
spielsweise habe man dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 ein
Leichentuch und Balsam zum Einbalsamieren von Leichen geschickt.
Bereits früher – im Jahr 1997 – sei zwischen dem Auto des Be-
schwerdeführers und demjenigen seines (Verwandten) eine Bombe
deponiert worden. Zwar bekämpfe der Staat die Terroristen, aber dem
einzelnen Polizisten könne kein Schutz gewährleistet werden. Da sie
sich nicht mehr sicher gefühlt hätten, hätten sie ihr Heimatland am
25. Dezember 2001 verlassen und seien via F._______, G._______
und H._______ in die Schweiz gereist.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen (vgl. A1, A2, A8, A9).
B.
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. September 2002
stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden – Drohungen durch Terroristen – hielten
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den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Wie
die beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführenden selbst zeigten,
werde der Terrorismus in Algerien bekämpft. Zudem seien die
Beschwerdeführenden nicht politisch aktiv gewesen und hätten keine
Probleme mit den Behörden gewärtigt. Die Asylgesuche seien deshalb
abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der
Wegweisung sei – unter Berücksichtigung des geschilderten Attentats
und der ausgesprochenen Drohungen gegen die
Beschwerdeführenden sowie der Tatsache, dass sie Eltern eines
Kleinkindes seien – zurzeit nicht zumutbar, weshalb die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei.
C.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 teilte das BFF den Beschwerde-
führenden mit, dass die Verfügung vom 2. September 2002 auch für
die am (Datum) in der Schweiz geborene Tochter (Name) gelte.
II.
D.
Mit als „Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Er-
teilung von Asyl“ bezeichneter Eingabe vom 8. Februar 2007 er-
suchten die Beschwerdeführenden beim BFM um wiedererwägungs-
weise Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls.
Sie brachten im Wesentlichen vor, das BFF habe in seiner Verfügung
vom 2. September 2002 die geschilderten Probleme als asylrechtlich
nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet, da der Staat
Algerien schutzwillig sei und sie – die Beschwerdeführenden – nie
politisch aktiv gewesen seien. Aus der Entscheidbegründung gehe
hervor, dass an der geltend gemachten Verfolgung keine Zweifel be-
standen hätten, und dass das BFF davon ausgegangen sei, sie – die
Beschwerdeführenden – könnten im Heimatland keinen genügenden
Schutz erhalten. Sie gingen deshalb davon aus, dass ihre Asylgesuche
einzig daran gescheitert seien, dass die Schweiz im damaligen Zeit-
punkt das Merkmal der „staatlichen Verfolgung“ als Voraussetzung für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrachtet habe. Seit
Kurzem werde jedoch – im Sinne eines Bekenntnisses zur Schutz-
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theorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18, EMARK 2006 Nr. 32) –
auf diese Voraussetzung verzichtet. Da aus den Akten und der
Verfügung des BFF vom 2. September 2002 eindeutig hervorgehe,
dass ihre Verfolgung politisch motiviert gewesen sei und keine interne
Schutzmöglichkeit bestanden habe, werde aufgrund der
zwischenzeitlichen Praxisänderung um Wiedererwägung des
Entscheides vom 2. September 2002 ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 forderte das BFM die
Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. März 2007 einen Gebührenvor-
schuss von Fr. 1'200.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht eingetreten werden.
Das BFM begründete die Erhebung des Gebührenvorschusses damit,
dass sich das Gesuch der Beschwerdeführenden als von vornherein
aussichtslos erweise. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Ge-
such mit einer Praxisänderung (Wechsel von der Zurechenbarkeits-
zur Schutztheorie). Die Behörde habe auf ein qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch einzutreten, wenn die Sachentscheidsvoraus-
setzungen kumulativ erfüllt seien (vgl. Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden, VPB 42.110). Die angeführte Praxisänderung stelle keine
neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne dar, da sie lediglich die
Rechts- und nicht die Sachlage verändere. Eine Praxisänderung ge-
nüge grundsätzlich nicht zur Begründung einer Behandlungspflicht. Da
in der Eingabe keine zusätzlichen Gründe angeführt seien, die eine
Anpassung der rechtskräftigen Verfügung notwendig erscheinen
liessen, sei das Gesuch als aussichtslos zu taxieren und ein Ge-
bührenvorschuss zu erheben. Bei nicht fristgerechter Leistung werde
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Jedem weiteren
Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder um Reduktion des Ge-
bührenvorschusses, um Akontozahlung oder um Fristerstreckung
werde keine Beachtung geschenkt.
F.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 ersuchten die Beschwerde-
führenden beim BFM um Verzicht auf die Erhebung eines Gebühren-
vorschusses, eventualiter um Neuansetzung der Bezahlungsfrist.
Sie machten geltend, es bestehe ihres Erachtens ein Anspruch auf
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Behandlung des Gesuchs vom 8. Februar 2007. Zwar stelle eine
Praxisänderung generell keinen Revisionsgrund – respektive keinen
Grund für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch – dar. Davon
gebe es aber nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (vgl. BGE 120 V 132) und der Lehre eine
gewichtige Ausnahme: Wenn der Praxisänderung eine so
grundlegende Bedeutung zukomme, dass es der Rechtsgleichheit
widersprechen würde, sie nicht in allen Fällen anzuwenden. Durch den
in EMARK 2006 Nr. 18 publizierten Entscheid der ARK – den Wechsel
zur Schutztheorie – habe eine Praxisänderung von so grundlegender
Bedeutung stattgefunden, dass es dem Gebot der rechtsgleichen
Behandlung widersprechen würde, sie nicht in allen Fällen
anzuwenden.
G.
Da die Beschwerdeführenden den Gebührenvorschuss nicht innert
Frist leisteten, trat das BFM mit Verfügung vom 21. März 2007 auf das
Wiedererwägungsgesuch androhungsgemäss nicht ein und erklärte
die Verfügung vom 2. September 2002 für rechtskräftig und voll-
streckbar. Bezüglich der Eingabe der Beschwerdeführenden vom
28. Februar 2007 hielt das BFM fest, dass in der Zwischenverfügung
vom 21. Februar 2007 darauf hingewiesen worden sei, dass jedem
weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder um Reduktion
des Gebührenvorschusses, um Akontozahlung oder um Frist-
erstreckung keine Beachtung geschenkt werde.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2007 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin er sinngemäss um
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. März 2007 ersuchte. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er verfüge nicht über die
finanziellen Mittel zur Bezahlung des erhobenen Gebührenvor-
schusses. Er sei fürsorgeabhängig.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 stellte der Instruktions-
richter fest, dass Absender und Unterzeichner der Beschwerde vom
10. April 2007 nur der Beschwerdeführer sei, hingegen nicht seine
Ehefrau, die von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffen sei.
Er setzte deshalb der Ehefrau eine Frist von sieben Tagen zur Mit-
teilung, ob sie die Verfügung des BFM vom 21. März 2007 ebenfalls
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anfechte. Bei ungenutztem Fristablauf werde davon ausgegangen,
dass lediglich ihr Ehemann Beschwerdeführer sei.
J.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 reichten die Beschwerdeführenden
eine von beiden unterzeichnete Abschrift der Beschwerdeschrift vom
10. April 2007 ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 liess der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverfahren zu und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Eine Kopie der Vernehmlassung ging am
16. Mai 2007 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
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VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab
oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Ver-
fahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Das BFM kann von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
setzt. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuch-
stellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Stellt eine Person
nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3 AsylG
sinngemäss Anwendung, ausser die Person sei aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wieder-
erwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren
Hinweisen). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist demnach einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft
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erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten
geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel
ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu
behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.).
4.2 Ein Spezialfall der Wiedererwägung ist in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG geregelt: Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.3 Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzent-
scheid der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20), den das Bundes-
verwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet, ist die Ab-
grenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch
wie folgt vorzunehmen: Stellt ein Asylsuchender, nachdem er bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Gesuch um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, so ist dieses – unabhängig
von seiner Bezeichnung – nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu behandeln (EMARK 1998 Nr. 1 betraf allerdings noch
die Vorgängerbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes
vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1718] in der
Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren [AS 1990 938]). Von dieser Regel darf nur ab-
gewichen werden, wenn die Asyl suchende Person Revisionsgründe
geltend macht. Das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens be-
deutet nicht mehr und nicht weniger, als dass in einem ersten Asylver-
fahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen
worden ist, dass die Asyl suchende Person nicht Flüchtling ist.
5.
Das BFF hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mit
unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. September 2002
rechtskräftig verneint. In der Eingabe vom 8. Februar 2007 ersuchten
die Beschwerdeführenden erneut ausdrücklich um Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Sie begründeten
ihr Gesuch mit einer zwischenzeitlich erfolgten Praxisänderung der
Asylbehörden (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie).
Das BFM nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch entgegen und stellte fest, die zitierte Praxisänderung stelle
keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne dar.
Der Einschätzung des BFM, es handle sich bei der Eingabe vom
8. Februar 2007 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, kann
nicht gefolgt werden. Bei der von den Beschwerdeführenden an-
gerufenen Praxisänderung, aufgrund derer die Asylrelevanz nicht-
staatlicher Verfolgung nicht mehr ohne Weiteres verneint werden
könne, so dass die Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft neu beurteilt
werden müsse, handelt es sich um einen nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens eingetretenen Sachverhalt, der – entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz – nicht als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch in Betracht fällt. Die Eingabe vom 8. Februar 2007 ist gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen als zweites Asylgesuch zu quali-
fizieren. Sie wäre somit vom BFM korrekterweise unter dem Aspekt
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen, dies mit den mög-
lichen Folgen eines Nichteintretensentscheides oder – im Falle des
Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereig-
nisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen –
des Durchlaufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens.
Insbesondere wäre vom BFM zu prüfen gewesen, ob die von den Be-
schwerdeführenden zitierte Praxisänderung unter den Begriff des
zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu subsumieren ist.
6.
Es bleibt damit zu prüfen, ob der vom BFM erhobene Gebührenvor-
schuss trotz des Mangels der fehlerhaften Behandlung der Eingabe
vom 8. Februar 2007 gerechtfertigt war, das heisst ob das BFM bei
korrekter Behandlung als zweites Asylgesuch zur Gebührenvor-
schusserhebung berechtigt gewesen wäre. Ist dies der Fall, so hätten
die Beschwerdeführenden durch die unter einem falschen Titel erfolgte
Behandlung der Eingabe keine Nachteile erlitten.
Art. 17 Abs. 4 AsylG sieht die Möglichkeit einer Gebührenerhebung
beziehungsweise der Erhebung eines entsprechenden Gebührenvor-
schusses auch bei zweiten Asylgesuchen vor, sofern der
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Gesuchstellende nicht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt ist. Da im Zeitpunkt der Eingabe vom
8. Februar 2007 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Weg-
weisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführenden un-
bestrittenermassen nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt waren, wären die Grundvoraussetzungen für
die Erhebung eines Gebührenvorschusses und die Androhung des
Nichteintretens bei ungenutzter Frist auch bei korrekter Behandlung
der Eingabe als zweites Asylgesuch gegeben gewesen (Art. 17b
Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). Die Eingabe hätte jedoch unter
dem Titel des zweiten Asylgesuchs nicht als von vornherein aussichts-
los bezeichnet werden können (Art. 17b Abs. 2 AsylG), da die An-
passung einer rechtskräftigen Verfügung an eine Praxisänderung
zwecks Verhinderung stossender Rechtsungleichheiten nicht per se
ausgeschlossen ist. Vom BFM wäre vielmehr zu prüfen, ob aufgrund
der zitierten Praxisänderung – zur Vermeidung stossender rechts-
ungleicher Behandlung – ein Anspruch auf Neubeurteilung der Sach-
lage im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestehe.
Der Gebührenvorschuss wurde damit zu Unrecht erhoben.
7.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die an-
gefochtene Verfügung vom 21. März 2007 ist aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung – Prüfung der Eingabe vom 8. Februar 2007
als zweites Asylgesuch – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätz-
lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den nicht ver-
tretenen Beschwerdeführenden sind aus dem vorliegenden Verfahren
keine notwendigen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteient-
schädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. März 2007 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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