B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2559/2015
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Nicole Murbach, Schweizerisches Rotes
Kreuz, Kanton Bern, Abt. Migration,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme von Einreisekosten;
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen ge-
langte am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Mit Verfügung vom 9. September 2014 erkannte ihm das SEM die
Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Ein-
gabe vom 29. Oktober 2014 stellte der Ehemann beziehungsweise Vater
der Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Familienzusammenführung
mit ihnen.
B.b Das SEM forderte den Ehemann beziehungsweise Vater der Be-
schwerdeführerinnen am 21. Januar 2015 auf, Original-Identitätspapiere
seiner Ehefrau und Tochter sowie Zivilstandsdokumente im Original einzu-
reichen. Zudem wurde er aufgefordert, mitzuteilen, wer seine Familie in
den letzten Jahren finanziert habe und wie er für seine Reise in die Schweiz
habe aufkommen können.
B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte das SRK dem SEM mit, die
Originalausweise seiner Ehefrau und seiner Tochter könnten nicht einge-
reicht werden, da diese von ihnen an den Militärstützpunkten vorgezeigt
werden müssten. Die Familie sei bisher von der Schwester der Ehefrau
unterstützt worden, bei der sie lebten. Die Flucht des Beschwerdeführers
sei durch einen in Frankreich lebenden Bruder finanziert worden.
B.d Am 4. Februar 2015 wurden dem SEM Kopien von Identitätspapieren
und Zivilstandsdokumenten eingereicht.
B.e Das SEM bewilligte am 13. Februar 2015 die Einreise der Beschwer-
deführerinnen in die Schweiz.
B.f Am 26. März 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz
ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten.
B.g Mit Verfügung vom 21. April 2015 anerkannte das SEM die Beschwer-
deführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge
und gewährte ihnen Asyl.
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C.
Mit Eingabe an das SEM vom 3. März 2015 ersuchten die Beschwerdefüh-
rerinnen über ihre Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten.
Dem SRK liege eine Offerte für die Kosten der Familienzusammenführung
über Fr. 1'249.– vor. Der Ehemann beziehungsweise Vater sei mittellos und
werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.
D.
Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfü-
gung vom 1. April 2015 ab. Da die Beschwerdeführerinnen bereits in die
Schweiz eingereist seien, hätten die Einreisekosten offensichtlich aufge-
bracht werden können. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme
der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt.
E.
Am 2. April 2015 gelangten die Beschwerdeführinnen über ihre Rechtsver-
treterin an das SEM und teilten mit, das IOM Genf habe die Reise organi-
siert und vorfinanziert, wie dies bei Familienzusammenführungen üblich
sei. Die Einreisekosten hätten nicht von der Familie aufgebracht werden
können, die über keine Finanzierungsmöglichkeiten verfüge.
F.
Das SEM übermittelte das Schreiben vom 2. April 2015 am 23. April 2015
an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich aus seiner Sicht um eine Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2015 handle.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 teilte der Instruktionsrichter die
Auffassung des SEM, bei der Eingabe vom 2. April 2015 handle es sich um
eine Beschwerde. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
H.
Das SEM retournierte am 8. Mai 2015 die ihm übermittelten Akten und teilte
mit, es verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgese-
hen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und
Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Ge-
mäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundes-
rat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch ge-
macht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2) den Kreis der Per-
sonen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt
hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d (AsylV 2) Personen, denen
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die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit
anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs.
7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird.
3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme
von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich rest-
riktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnun-
gen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird
auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten
in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass
sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Ge-
fahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte dabei grundsätzlich den
Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereis-
ten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art.
328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kos-
ten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolg-
ter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungs-
weise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen
finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausfüh-
rungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005,
Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Per-
sonen [VVWA]).
3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt
worden. Allerdings wurde – soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesu-
che um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der
Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis
grundsätzlich abgewiesen werden – einschränkend festgestellt, dass ein
solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Ein-
zelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise
einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner
dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Per-
son in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen
sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher
des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei
einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanzi-
ellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut
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gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenüber-
nahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-3535/2012 vom 3. September 2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August
2010 E. 4.2 und D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen sind während des hängigen Verfahrens
(um Übernahme der Einreisekosten) in die Schweiz eingereist. Gemäss
Darlegung in der Beschwerde wurden ihnen die Einreisekosten vom IOM
in Genf vorgestreckt. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
rechtfertigt dieser Umstand allein es nicht, das Gesuch um Übernahme der
Einreisekosten ohne weiteres abzuweisen. Das SEM wies das Gesuch in-
dessen einzig aufgrund der Tatsache ab, dass die Einreise bereits erfolgt
war, ohne abzuklären, wie die Einreisekosten finanziert wurden.
4.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den
Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei-
nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der An-
spruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2013/23 E.
6.1 S. 332 f. m.w.H.).
4.3 Das SEM stützte seine Verfügung auf eine telefonische Mitteilung des
SRK vom 31. März 2015 ab, die Beschwerdeführerinnen seien bewilligt in
die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerinnen wurden jedoch vor
Entscheidfällung nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert, wie es ihnen
gelungen sei, die Einreisekosten aufzubringen. Dadurch verletzte die Vor-
instanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör
und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts.
4.4 Da der Entscheid über die Übernahme von Einreisekosten einen Er-
messensentscheid darstellt, kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur
beschränkte Kognition zu, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung auf
Beschwerdeebene ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2014/22).
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Seite 7
4.5 Das SEM wird somit im wiederaufzunehmenden Verfahren um Über-
nahme der Einreisekosten abzuklären haben, welcher Art die von den Be-
schwerdeführerinnen getroffene Vereinbarung mit dem IOM Genf ist. Da-
nach wird zu prüfen sein, ob es ihnen möglich und zumutbar ist, das ihnen
vorgeschossene Geld zurückzuzahlen beziehungsweise ob sie dabei auf
Hilfe von unterstützungspflichtigen oder ihnen anderweitig nahe stehenden
Personen zählen können. Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwer-
deführerinnen wird eine den vollständig abgeklärten Sachverhalt berück-
sichtigende neue Verfügung erlassen werden können.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1.
April 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
in fine VwVG zur Neubeurteilung unter Achtung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör an das SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den im vorinstanzlichen Ver-
fahren und im Beschwerdeverfahren vom SRK betreuten Beschwerdefüh-
rerinnen sind durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteient-
schädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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