B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2559/2017
Fen
Ur t e i l vom 2 2 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (...),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N_______.
D-2559/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in G._______/Provinz H._______, verliessen ihre
Heimat eigenen Angaben zufolge (...) und ersuchten am 8. Januar 2015
respektive am 12. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) I._______ um Asyl. Der Beschwerdeführer (A._______) und seine
Ehefrau (Beschwerdeführerin) wurden vom SEM am 13. Januar 2015 zu
ihrer Person befragt (BzP) und am 14. August 2015 einlässlich angehört.
A.b Der Beschwerdeführer legte zur Begründung seines Gesuchs im We-
sentlichen dar, er habe zunächst als (Nennung Tätigkeit) und danach selb-
ständig als Fahrer auf der Route zwischen I._______ und G._______ ge-
arbeitet, da er einen Minibus besessen habe. Angehörige der J._______
hätten ihn ab (...) gezwungen, mit ihnen zu arbeiten. Er habe (Nennung
Tätigkeiten) durchführen müssen. Dies sei eine grosse Belastung für ihn
gewesen, zumal er diese Tätigkeiten auch noch nachts habe erledigen
müssen und er tagsüber seiner üblichen Fahrertätigkeit nachgegangen sei.
Seine mehrfach geäusserten Bitten, einen anderen Fahrer für diese Tätig-
keiten einzusetzen, seien abgelehnt worden. Einmal habe die J._______
seine beiden Minibusse während (Nennung Dauer) ausgeliehen, jedoch
andere Leute als Fahrer eingesetzt. Die J._______ habe damals von ihm
und seinem Bruder verlangt, dass sie mit der J._______ an Kämpfe mitge-
hen sollten. Sie hätten jedoch gesagt, dass es ihnen nicht möglich sei.
Nach diesen (Nennung Dauer) habe ihn die J._______ wieder als Fahrer
eingesetzt und ihm gesagt, dass er nun ständig mit ihnen zusammenarbei-
ten müsse. Er habe zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass er Familien-
vater sei, was aber nichts genützt habe. In der Regel sei er drei bis fünf
Mal in der Woche eingesetzt worden. Manchmal habe ein Kämpfer hinter
ihm gesessen und das Gewehr auf seinen Kopf gerichtet, wenn er sich
habe weigern wollen, den Fahrdienst durchzuführen. Dann sei er gezwun-
gen gewesen, die Arbeit zu leisten. Auch habe er niemandem, auch seiner
Familie nicht, sagen dürfen, dass er für die J._______ solche Dienste ver-
richte. Er habe sich insgesamt durch die J._______ belästigt und bedroht
gefühlt. Der schlimmste Moment für ihn sei gewesen, als er (Nennung Tä-
tigkeit). Wenn er sich geweigert hätte, mit der J._______ zu arbeiten, wäre
er wohl einfach getötet worden. Da er zudem im Jahre (...) einen (Nennung
Leiden) erlitten habe und in der Folge operiert worden sei, habe er die Be-
lastung und diese schwierige Situation eines Tages nicht mehr ausgehalten
und sich spontan zur Ausreise entschieden. Vier oder fünf Tage vor der
D-2559/2017
Seite 3
Ausreise habe er letztmals eine Fahrt gemacht. Die J._______ habe nach
seiner Flucht seine Eltern nach seinem Aufenthaltsort befragt. Im Übrigen
habe er auch Angst um das Wohlbefinden seiner Kinder gehabt, vor allem
um dasjenige seiner ältesten Tochter, zumal deren Freundinnen teilweise
aus der Schule mitgenommen und von der Partei rekrutiert worden seien.
Sodann hätten ihn die Behörden gebüsst, weil (Nennung Grund). Die Be-
hörden hätten vor Jahren einmal versucht, sein Haus mit einem Bagger zu
zerstören, was ihnen teilweise gelungen sei. Sie hätten aber weiterhin im
Haus gewohnt.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihr Mann sei von
der J._______ immer wieder aufgefordert worden, für diese zu arbeiten
respektive Fahrdienste zu leisten. Jeweils zwei oder vier Männer seien in
der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen, hätten eine Waffe auf ihren
Mann gerichtet und ihn aufgefordert mitzukommen. Dieser habe (Nennung
Details Fahrdienste) fahren müssen. Ihr Mann habe unter grossem Druck
gestanden und ihre Kinder hätten wegen dieser Vorfälle nicht mehr schla-
fen können. Ihre älteste Tochter habe sich aus Angst geweigert, weiterhin
in die Schule zu gehen. Sie habe gesagt, dass die J._______ eine Freundin
auf dem Schulweg in einen Wagen verbracht und mitgenommen habe. Aus
Angst vor einer Zwangsrekrutierung ihrer Tochter durch die J._______ und
vor Verletzungen ihrer Kinder durch Schüsse oder Bomben habe sie sie in
der Folge nicht mehr in die Schule geschickt. Wären sie in Syrien geblie-
ben, hätten sie keine Zukunft mehr gehabt. Ihr Mann sei letztmals zirka (...)
vor der Ausreise von der J._______ mitgenommen worden.
A.d Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und verfügte gleichzeitig ihre Wegweisung
aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ord-
nete es indessen ihre vorläufige Aufnahme an.
A.e Die gegen diese Verfügung am 7. März 2016 erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1443/2016 vom
22. Februar 2017 gutgeheissen, die Verfügung vom 2. Februar 2016 auf-
gehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an das SEM überwiesen. Das Gericht erwog, dass das SEM mit Blick auf
die Prüfung einer allenfalls bestehenden Reflexverfolgung seine Pflicht zur
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auch seine Begrün-
dungspflicht, somit gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz wurde dementsprechend
D-2559/2017
Seite 4
angewiesen, die Asylakten des Bruders K._______ (N_______) hinsicht-
lich einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu kon-
sultieren und gestützt darauf eine entsprechend begründete und nachvoll-
ziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte das SEM erneut fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche vom 8. und 12. Januar 2015 ab, verfügte gleichzeitig ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
3. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, um Erlass der Verfahrenskosten sowie eventualiter um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt waren (Auflistung Beweismittel).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2017 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 hielt die Vorinstanz nach eini-
gen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung vollumfänglich fest.
F.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 20. Juni 2017 un-
ter Beilage (Nennung Beweismittel).
D-2559/2017
Seite 5
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 1. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und
den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rü-
gen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
D-2559/2017
Seite 6
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
2.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bst. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
2.3
2.3.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs machen
die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das SEM habe in der ange-
fochtenen Verfügung im Wesentlichen die Ausführungen seiner früheren
Verfügung vom 2. Februar 2016 kopiert. Da sie sich in ihrer damaligen Be-
schwerde vom 7. März 2016 zu sämtlichen Argumenten des SEM detailliert
geäussert hätten, hätte das SEM ihre Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung berücksichtigen müssen. Im dargelegten Vorgehen des SEM
kann – entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht –
keine Gehörsverletzung erblickt werden. So wurden die Erwägungen in der
ursprünglichen Verfügung und die dementsprechenden Gegenargumente
in der Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht im vorangehenden Be-
schwerdeverfahren vom Gericht gar nicht geprüft, sondern die Verfügung
aus einem formellen Grund aufgehoben. Es ist daher nicht zu beanstan-
den, dass das SEM seine Argumentation zur Glaubhaftigkeit und der Asyl-
relevanz der geltend gemachten Fluchtgründe in seinem neuerlichen Ent-
scheid nochmals darlegt. Die Ausführungen in der damaligen Rechtsmitte-
leingabe stellten dannzumal lediglich Parteibehauptungen dar. Überdies
wiederholen die Beschwerdeführenden ihrerseits in der vorliegend zu be-
urteilenden Beschwerdeschrift wortwörtlich ihre sämtlichen damaligen ma-
teriellen Rügen und haben dadurch Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge er-
neut darzulegen und durch das Gericht überprüfen zu lassen.
D-2559/2017
Seite 7
2.3.2 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das
SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt, indem es die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt
und nur einige derselben im Sachverhalt des angefochtenen Entscheides
erwähnt habe. Zudem habe es in der angefochtenen Verfügung weder er-
wähnt noch berücksichtigt, dass die Angehörigen der J._______, welche
den Beschwerdeführer zwangsweise als Fahrer rekrutiert hätten, jeweils
bewaffnet gewesen seien und ihre Waffen während der Fahrt auf diesen
gerichtet hätten, dass er viele der (...), die er habe transportieren müssen,
gekannt habe, aber zu absoluter Geheimhaltung gezwungen worden sei,
dass auch er ausgeführt habe, die J._______ unter Waffengewalt unter-
stützt zu haben und manchmal von Angehörigen der J._______ geschla-
gen worden zu sein, dass er wöchentlich (Nennung Anzahl) Einsätze für
die J._______ habe tätigen müssen, dass er in der Türkei einen Visums-
antrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei, dass die Beschwerdefüh-
rerin (Nennung Leiden) habe und der Beschwerdeführer gar habe helfen
müssen, (Nennung Tätigkeit), dass er nach einer Weigerung, Fahrdienst
zu leisten, am nächsten Tag abgefangen, abgeführt und befragt worden sei
und dass er auch einige Male (Nennung Tätigkeit) für die J._______ ein-
gesetzt worden sei. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer
Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Prob-
leme mit der J._______ und den syrischen Behörden sowie die angeführte
Reflexverfolgung als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu er-
achten seien und weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig er-
achtet würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der
Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint,
bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend
gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführen-
den, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso we-
nig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Par-
teivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktu-
ellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdefüh-
renden gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
D-2559/2017
Seite 8
dungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch da-
her nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich
ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen
und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Sodann er-
weist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die von ihnen eingereichten Be-
weismittel vorliegend nicht gewürdigt beziehungsweise nicht alle im Sach-
verhalt aufgeführt, als unbehelflich. So hat das SEM bezüglich der aufge-
führten (...) Verfügung der syrischen Behörden aus dem Jahr (...) in seinen
Erwägungen auf die in diesem Zusammenhang stehenden entsprechen-
den behördlichen Vorwürfe Bezug genommen und sie gewürdigt (vgl. act.
A49/10 S. 5). Ferner standen die durch den ärztlichen Bericht dokumen-
tierten und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angeführten Herz-
probleme in keiner Verbindung zu den geschilderten Fluchtgründen. Zu-
dem wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen, weshalb sich die Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs – und damit einhergehend die Berücksichtigung gesundheitlicher
Beschwerden – ohnehin erübrigte. Nachdem die Identität der Beschwerde-
führenden vom SEM nicht bestritten wurde, stellt es ebenfalls keinen for-
mellen Mangel dar, dass deren Identitätsdokumente in der angefochtenen
Verfügung keine Erwähnung fanden.
2.3.3 Sodann rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, indem es keine ergän-
zende Anhörung durchgeführt und ihnen dadurch die Möglichkeit genom-
men habe, sich zu den gegenseitigen Widersprüchen zu äussern, zumal
die mit Schreiben des SEM vom 13. Januar 2016 eingeräumte Gelegenheit
zur Stellungnahme als ungenügend zu erachten sei. Dieser Ansicht kann
jedoch nicht beigepflichtet werden. Entgegen der auf Beschwerdeebene
vertretenen Ansicht räumte das SEM den Beschwerdeführenden nicht
bloss die Möglichkeit ein, sich zu „ungereimten Aussagen“ zu äussern, son-
dern legte zusätzlich in klarer Weise dar, in welchen Punkten des Sachver-
haltsvortrags die Ausführungen unterschiedlich ausgefallen seien (vgl. act.
A29/2 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.3.4 Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden eine ungenügende Prü-
fung der Akten von K._______ hinsichtlich einer möglichen Reflexverfol-
gung des Beschwerdeführers. Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbe-
gründet. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid auf knapp eineinhalb
Seiten sein Vorgehen im Nachgang zur Anweisung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil D-1443/2016 vom 22. Februar 2017 erläutert und in
nachvollziehbarer Weise das Ergebnis seiner Prüfung dargelegt. Dabei
D-2559/2017
Seite 9
kam es letztlich zum Schluss, dass keine Hinweise für die Annahme einer
Reflexverfolgung bestünden (vgl. act. A49/10 S. 6 f.). Eine Verletzung der
Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs ist demnach zu ver-
neinen (vgl. dazu auch E. 2.3.3 oben).
2.3.5 Schliesslich geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl. Willkür liegt
nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder
sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELIN / HAL-
LER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,
2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder
näher ausgeführt noch ist bei Prüfung von Amtes wegen ersichtlich, dass
und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die
Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als
unbegründet zu qualifizieren.
2.3.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-2559/2017
Seite 10
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden hätten zu we-
sentlichen Punkten ihres Sachverhaltsvortrags unterschiedliche Angaben
gemacht, so hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht und des Vorhanden-
seins von Kontrollposten auf dem Weg in die Türkei, des Zeitpunktes der
letztmaligen Tätigkeit für die J._______ und bezüglich des von dieser auf
den Beschwerdeführer ausgeübten Drucks zur Mitarbeit und der Drohung,
die Tochter zu verschleppen. Sodann habe der Beschwerdeführer in der
Anhörung ausgeführt, er habe mit seinem eigenen Auto für die J._______
(Nennung Aufträge) transportieren müssen. Diese brisanten und gefährli-
chen Aufträge habe er im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die
Aktenlage deute somit darauf hin, dass er die angeblichen (...)transporte in
der Anhörung nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch mehr Gewicht
zu verleihen. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen
können, weshalb die J._______ ausgerechnet ihn, einen (Nennung Lei-
den) Familienvater, für riskante Fahraufträge hätte einsetzen sollen. So sei
er erst noch im (...) in L._______ nach einem (Nennung Leiden) operiert
worden. Auf entsprechende Nachfrage habe er angegeben, er habe eben
einen zivilen Minibus besessen, weshalb niemand von seiner Mitarbeit bei
der J._______ gewusst habe. Es hätte wohl aber in seiner Wohnregion
zahlreiche andere Minibusfahrer gegeben, die zur Verfügung gestanden
hätten. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sich die J._______ bei
Bedarf den Minibus des Beschwerdeführers ausgeliehen hätte und diesen
von anderen, gesunden Personen hätte fahren lassen. Von einer solchen
D-2559/2017
Seite 11
Episode habe er denn auch an einer Stelle selber berichtet. All diese Un-
gereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen,
dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, weshalb sich
die Erörterung weiterer Unstimmigkeiten erübrige. Den Beschwerdeführen-
den sei es in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2016 nicht gelungen, die
festgestellten Widersprüche aufzulösen. Zum vorgebrachten behördlichen
Vorwurf des (...) und der damit einhergehenden teilweisen Zerstörung des
Hauses und der erhaltenen Busse sei zu erwähnen, dass sich eine auf
Baurecht abstützende Massnahme – in casu wohl das Fehlen einer Bau-
bewilligung – grundsätzlich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweise.
Zudem hätten die entsprechenden Schwierigkeiten mit den Behörden im
Zeitpunkt der Ausreise schon viele Jahre zurückgelegen. Die geschilderten
Nachteile würden somit der Asylrelevanz entbehren. Die wegen der krie-
gerischen Handlungen entstandenen Beeinträchtigungen (fehlende Si-
cherheit; Ängste der Kinder) würden keine asylbeachtliche Verfolgung dar-
stellen, da sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus
einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerde-
führenden erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Zur Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Ver-
fahren, die Asylakten von K._______ – einem Bruder des Beschwerdefüh-
rers – hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung zu konsultieren und
gestützt darauf eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beur-
teilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen, sei Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer habe im vorgängigen Verfahren in der BzP erklärt,
in Syrien nie politisch aktiv gewesen zu sein und mit den Sicherheitsbehör-
den nie Probleme gehabt zu haben. Bei der Anhörung habe er angeführt,
wegen den Apojis könne er nicht nach Syrien zurückkehren. Es sei daher
erstellt, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine angeblich drohende Re-
flexverfolgung wegen seines Bruders K._______ kein Thema gewesen sei.
Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass in Syrien Angehörige von
verfolgten Personen Reflexverfolgung erleiden könnten. Die Gefahr sol-
cher Übergriffe bestehe beispielsweise dann, wenn die Behörden nach ei-
nem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch ein-
gestuften Gruppierung fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehe, dass
Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden
und ebenfalls politisch aktiv seien. Dafür gebe es in den Akten und nach
Konsultation des Dossiers von Bruder K._______ indes keine Hinweise.
Eine Reflexverfolgung sei angesichts der Vorbringen von K._______, wel-
che praktisch keinen inneren Zusammenhang zu denjenigen des Be-
D-2559/2017
Seite 12
schwerdeführers aufweisen würden, auch nicht zu erkennen. Es bestün-
den somit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die syrischen Behörden
aufgrund der Aktivitäten des Bruders K._______ ein Interesse an der Per-
son des Beschwerdeführers bekunden würden oder in den über zwei Jah-
ren zwischen der Ausreise von K._______ und derjenigen der Beschwer-
deführenden die vom Beschwerdeführer prognostizierte Verknüpfung mit
K._______ gemacht hätten. Infolgedessen wäre eine solche auch bei einer
(hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Schliesslich sei
anzumerken, dass K._______ freigelassen worden sei, wenn auch nur
(Nennung Grund). Dieser Umstand spreche gegen ein immer noch vorhan-
denes Verfolgungsinteresse an K._______ und folglich auch gegen eine
dem Beschwerdeführer wegen K._______ drohende Reflexverfolgung.
Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführen-
den wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird in materieller Hinsicht angeführt, die
Aussagen der Beschwerdeführenden würden viele Realkennzeichen ent-
halten und sich in weiten Teilen – sowohl im Vergleich zwischen BzP und
Anhörung als auch im Vergleich zwischen ihren Aussagen – bezüglich
sämtlicher entscheidrelevanter Punkte decken. Zudem hätten sie spezielle
und einzigartige Details angeführt. Sodann hätten sie wiederholt Aussagen
von Leuten der J._______ zitiert, würden Erinnerungslücken zugeben und
einräumen, dass sie abgesehen von der J._______ keine Probleme gehabt
hätten und politisch nicht aktiv gewesen seien. Die vom SEM behaupteten
Widersprüche würden sich auf kleine, unwesentliche Details beziehen. Zu-
dem gehe das SEM im angefochtenen Entscheid prominent auf das Prob-
lem mit dem (Nennung Grund) ein und stelle den Sachverhalt so dar, als
sei dies das Hauptargument, das sie zur Flucht veranlasst habe. Das SEM
verzerre in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt auf unzulässige
Weise. Zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben zu den Kontrollposten auf
der Ausreiseroute in die Türkei sei einzuräumen, dass der Beschwerdefüh-
rer das Vorhandensein derselben bei der Anhörung verneint habe. Jedoch
habe er anlässlich der BzP geschildert, dass es rund um G._______ meh-
rere Kontrollposten gegeben habe. Damit habe er wohl gemeint, dass es
zwar solche Posten gegeben habe, sie aber nicht kontrolliert worden seien.
Dies decke sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie
zwar an mehreren Kontrollposten vorbeigefahren, jedoch ihre Papiere nicht
geprüft worden seien. Letztlich sei nicht entscheidrelevant, ob es auf dem
Weg von G._______ nach M._______ einen Kontrollposten gegeben habe
oder nicht. Bezüglich des genauen Datums der Flucht aus Syrien sei aus
D-2559/2017
Seite 13
den Befragungsprotokollen kein Widerspruch in ihren Aussagen ersichtlich.
Die kleinen Ungenauigkeiten würden vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer
Ausführungen sprechen. Zudem sei aufgrund der Beschwerdebeilage 3 er-
wiesen, dass sie sich am (...) bereits in der Türkei befunden hätten, da sie
an diesem Tag bei der Schweizer Vertretung in Istanbul einen Termin be-
züglich des Visumsgesuchs gehabt hätten. Auch erweise sich der angebli-
che Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der Beschwerdeführer
das letzte Mal einen Fahrdienst für die J._______ geleistet habe, als nicht
existent. Aus ihren Aussagen gehe widerspruchsfrei hervor, dass der Be-
schwerdeführer zirka ein bis zwei Wochen vor der Ausreise letztmals von
Leuten der J._______ mitgenommen worden sei. Seine Aussage, wonach
er seinem Vater am Tag der Flucht die Autoschlüssel gegeben habe, be-
ziehe sich offensichtlich auf seine selbstständige Tätigkeit als Minibusfah-
rer und nicht auf seine unfreiwilligen Dienste für die J._______. Die einge-
reichte Bestätigung (...) habe dazu gedient, die Checkpoints problemlos zu
passieren und belege somit die diesbezügliche Tätigkeit und somit die von
ihm geschilderte Verfolgung. Auch die Nennung einer unterschiedlichen
Anzahl Angehöriger der J._______, welche den Beschwerdeführer jeweils
für den Fahrdienst abgeholt hätten, vermöge die Unglaubhaftigkeit der
Aussagen nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich
nämlich ausgeführt, dass immer vier Männer gekommen seien, wobei je-
weils zwei davon im Minibus und die zwei weiteren in einem anderen Auto
gefahren seien. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin mit ihrer Aussage gemeint habe, dass zwei der vier Personen manch-
mal im anderen Auto gewartet hätten. Auch die vom Beschwerdeführer
nicht erwähnte Drohung der J._______, die Tochter mitzunehmen, falls er
sich seiner Aufgabe als Fahrer entziehen würde, vermöge die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen nicht zu begründen. So habe er mehrmals erwähnt,
von der J._______ massiv unter Druck gesetzt und bedroht worden zu
sein. Der Beschwerdeführer habe sodann an der BzP nichts über (Nen-
nung Tätigkeit) für die J._______ erwähnt, da diese Befragung erfahrungs-
gemäss sehr kurz ausfalle. Zudem habe er an der BzP erwähnt, dass er
von der J._______ gezwungen worden sei, als Fahrer zu arbeiten und Gü-
ter zu transportieren. Der (Nennung Tätigkeit) sei somit nicht als nachge-
schobenes Sachverhaltselement, sondern als Konkretisierung zu betrach-
ten. Das vorinstanzliche Argument, es sei nicht nachvollziehbar, dass die
J._______ einen (Nennung Leiden) Familienvater für riskante Fahraufträge
hätte einsetzen sollen, beziehe sich auf ein nicht beeinflussbares Drittver-
halten. Zudem habe die J._______ mit dem Einsatz eines zivilen Minibus-
ses im Versteckten operieren können. Zusammenfassend sei das SEM zu
Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen ausgegangen.
D-2559/2017
Seite 14
Im Übrigen seien ihre Vorbringen offensichtlich asylrelevant. Dem Be-
schwerdeführer würden seitens der J._______ asylrelevante Nachteile
drohen. Es sei ihm mit dem Tod gedroht worden, sollte er die Partei nicht
mehr unterstützen. Zudem sei er nach der Flucht von Angehörigen der
J._______ bei seinem Vater gesucht worden. Seine Bestrafung wegen
(Nennung Grund) sei politisch motiviert gewesen, weshalb diesem Um-
stand sehr wohl asylrelevante Bedeutung zukomme. Weiter habe es das
SEM bei der Prüfung der Gefahr einer Reflexverfolgung unterlassen, den
Gesamtkontext und die aktuelle Lage in Syrien zu berücksichtigen und
keine Quellen genannt, auf welche es sich bezüglich des Gefährdungspro-
fils einer reflexverfolgten Person beziehe. Die Einschätzung des SEM
stimme nicht mit der Expertenmeinung des UNHCR (Hoher Flüchtlings-
kommissar der Vereinten Nationen) – auf welche sich auch das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
stütze – überein, zumal auch eine bloss vermeintliche oder unterstellte Ver-
bindung einer Person zu einer oder einem Verfolgten Anlass zur tatsächli-
chen Verfolgung geben könne. Dabei müsse die Person auch nicht unbe-
dingt selber politisch aktiv sein oder in engem Kontakt mit der verfolgten
Person stehen. Die Vorinstanz habe demnach die Feststellungen des UN-
HCR zu berücksichtigen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft im Fall von Syrien herabzusetzen. Vorliegend bestehe ein reales
und konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
wegen der Probleme des Beschwerdeführers mit der J._______, den syri-
schen Behörden und wegen K._______ einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit (Nen-
nung Beweismittel) vom (...) zur Leistung des Reservedienstes aufgerufen
worden sei. Da er sich im Ausland befinde, habe er sich der Militärdienst-
pflicht entzogen. Infolge seines politischen Profils sowie der Familienzuge-
hörigkeit werde er als Militärdienstverweigerer betrachtet und deshalb asyl-
relevant verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht
aus Syrien verneint werden, müsse diese im heutigen Zeitpunkt im Rah-
men von objektiven Nachfluchtgründen festgestellt werden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei der (Nennung Be-
weismittel) handle es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot –
es würden insbesondere ein konkretes Datum zum Beginn der Dienstpflicht
und der genaue Einrückungsort fehlen – sondern um eine Reservisten-
karte. Das (Nennung Beweismittel) sei am ausgestellt worden und belege
keine Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer für die J._______ eigenen
Angaben zufolge erst ab (...) habe Transportfahrten durchführen müssen.
Zu den zum Beleg der exilpolitischen Tätigkeit eingereichten Unterlagen
D-2559/2017
Seite 15
(Nennung Beweismittel) sei festzuhalten, dass die syrischen Sicherheits-
dienste wohl auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise über-
wachen würden, sich dabei aber auf die Erfassung von Personen kon-
zentrierten, welche aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts
und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckten, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen würden. Es müssten somit konkrete Anhalts-
punkte vorliegen, welche auf ein Interesse des syrischen Staates schlies-
sen lassen, den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person zu identifi-
zieren und zu registrieren. Die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten seien
jedoch nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die (Nennung Beweismittel) betreffe
sehr wohl den Beschwerdeführer, da sie auf dessen Namen ausgestellt
und mit dessen Rekrutierungsnummer versehen worden sei. Sodann sei
ihm auch ohne genaue örtliche Angabe klar, bei welchem Rekrutierungs-
zentrum er sich melden sollte. Das fehlende Datum auf dem Dokument
könne ihm nicht angelastet werden. Die eingereichte Kopie (Nennung Be-
weismittel) belege, dass der Beschwerdeführer in den syrischen Militär-
dienst einberufen worden sei und aufgrund seiner Weigerung, diesen an-
zutreten, von den Behörden gesucht werde. Das (Nennung Beweismittel)
belege durchaus die geltend gemachte Verfolgung. So seien auch andere
Eigentümer von solchen Minibussen von Fahrtdiensten betroffen und die
J._______ deshalb auf den Einsatz solcher Minibusse angewiesen gewe-
sen, weil sie als zivile Fahrzeuge nicht aufgefallen seien und sich als Ver-
steck geeignet hätten. Schliesslich hätten sie eindeutig dargelegt, dass sie
sich durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz in besonderem
Mass exponiert hätten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, die Vor-
instanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin eine
Verletzung von Bundesrecht.
5.1.1 Zunächst ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass
sich ihren Aussagen zur Drohung der J._______, die Tochter mitzuneh-
men, kein Widerspruch ableiten lässt. Der Beschwerdeführer wies in der
BzP auf den auf ihn ausgeübten Druck seitens der J._______ und seine
Angst hin, dass seine älteste Tochter von der Organisation rekrutiert wer-
D-2559/2017
Seite 16
den könnte (vgl. act. A11/14 S. 9). Nachdem das SEM dieses Sachverhalt-
selement anlässlich der BzP nicht weiter vertiefte, kann der vorinstanzli-
chen Schlussfolgerung in diesem Punkt nicht beigepflichtet werden. Im
Weiteren ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge im
(...) infolge eines (Nennung Leiden) in seiner Heimat operiert wurde. Unter
diesen Umständen erscheint es entgegen der vorinstanzlichen Einschät-
zung durchaus vorstellbar, dass er von Angehörigen der J._______ – laut
seinen Aussagen (...) Monate später – zu Fahrdiensten hätte angehalten
werden können, zumal er in der fraglichen Zeit denn auch selbstständig als
Minibusfahrer gearbeitet und damit seine Familie ernährt haben will (vgl.
act. A11/14 S. 11; A24/12 S. 3 ff.). Der Vorhalt des SEM vermag demnach
auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen.
5.1.2 Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden jedoch in diversen
Punkten ihrer Vorbringen widersprochen. Soweit sie betreffend die Um-
stände ihrer Ausreise monieren, dass sich die angeblichen Widersprüche
als nebensächlich und nicht entscheidrelevant erweisen würden, verken-
nen sie, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur
Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft ange-
sehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwür-
digkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen – wie
hier – als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend un-
glaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle
Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 17 E. 4b S. 150). Im Einzelnen vermag der Hinweis auf rund um
G._______ bestehende Kontrollposten den Widerspruch bezüglich der
Existenz solcher Kontrollposten auf dem Reiseweg bis in die Türkei ange-
sichts der diesbezüglich klaren Protokollwortlaute nicht plausibel aufzulö-
sen (vgl. act. A11/14 S. 9; A24/12 S. 4; A25/9 S. 3). Sodann kann ange-
sichts der unterschiedlich genannten Daten bezüglich des Zeitpunktes ih-
rer gemeinsamen Flucht aus Syrien – welche über zwei Wochen auseinan-
derliegen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht von
einer kleinen Ungenauigkeit gesprochen werden, die als Indiz für die
Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen zu werten sei (vgl. act.
A11/14 S. 8; A24/12 S. 4; A25/9 S. 2). Alleine der Hinweis, dass sie sich
am (...) bereits in der Türkei befunden hätten, da sie gemäss der mit der
ursprünglichen Beschwerde vom 7. März 2016 eingereichten Beilage 3 an
diesem Tag bei der Schweizer Vertretung in Istanbul einen Termin bezüg-
D-2559/2017
Seite 17
lich des Visumsgesuchs gehabt hätten, vermag den Widerspruch nicht auf-
zulösen. Auch die Entgegnung zum vorinstanzlichen Vorhalt widersprüch-
licher Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes des letzten Fahrdienstes für
die J._______ ist nicht geeignet, die vom SEM zu Recht festgestellte Un-
gereimtheit im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden plausibel zu
erklären, zumal sie diesbezüglich lediglich an ihrer Sachverhaltsdarstel-
lung festhalten. Sodann ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die in die-
sem Zusammenhang eingereichte Bestätigung als Minibus-Fahrer nicht
geeignet ist, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Zunächst ist
diesbezüglich anzumerken, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
wonach diese Bestätigung zum Passieren der Checkpoints gedient habe,
und deshalb die diesbezügliche Tätigkeit und die geschilderte Verfolgung
belege, nicht per se einen solchen Schluss zulässt. Sodann belegt dieses
Dokument lediglich den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem
nicht genannten Datum beziehungsweise während eines nicht genannten
Zeitraums (Nennung Fahrgäste) zwischen zwei Städten transportiert habe.
Nachdem diese Bestätigung vom (...) datiert, der Beschwerdeführer den
Akten zufolge jedoch erst ab (...) für die J._______ entsprechende Trans-
portfahrten durchgeführt haben will (vgl. act. A24/12 S. 5; A25/9 S. 4), ver-
mag es zum Beleg der geltend gemachten Verfolgung ohnehin keinerlei
Beweiskraft zu entfalten. Auch die Entgegnung zum Vorhalt der Nennung
einer unterschiedlichen Anzahl Angehöriger der J._______ durch die Be-
schwerdeführerin, gemäss welcher sie mit ihrer Aussage gemeint habe,
dass zwei der vier Personen manchmal im anderen Auto gewartet hätten,
erweist sich als unbehelflich, da sie in den Akten keine Stütze findet. So
erklärte die Beschwerdeführerin, die vier Männer seien jeweils zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer vor ihren Augen
mit den Waffen bedroht (vgl. act. A25/9 S. 5). Unter diesen Umständen
bleibt für die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Interpretation der dies-
bezüglichen Aussagen kein Raum.
5.1.3 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach eine als wesentlich
zu erachtende Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung
als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Trotz des
summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtspre-
chung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit her-
anzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in
der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
D-2559/2017
Seite 18
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In
der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine
unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz
zur späteren Anhörung – hinsichtlich des von ihm zwangsweise für die
J._______ transportierten Materials, was unter anderem direkt kausal für
die Flucht aus der Heimat gewesen sei, nachgeschobene Aussagen ge-
macht hat (vgl. act. A11/14 S. 9; A24/12 S. 4 und 9). Der Beschwerdeführer
vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten
keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Zwar
wendet er diesbezüglich ein, die BzP falle erfahrungsgemäss sehr kurz aus
und die Asylsuchenden würden jeweils angehalten, sich kurz zu fassen.
Zudem habe er dort bereits seine Transporttätigkeit erwähnt, weshalb der
Waffentransport nicht ein nachgeschobenes Sachverhaltselement, son-
dern eine Konkretisierung des bereits Dargelegten darstelle. Diese Erklä-
rung vermag jedoch deshalb nicht zu überzeugen, weil dem Beschwerde-
führer auch anlässlich der BzP die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu-
nächst in freier Erzählform zu äussern, wobei seine Ausführungen an-
schliessend durch diverse Nachfragen vertieft wurden. Nachdem er dort
auch auf Nachfrage an keiner Stelle erwähnte, dass er Waffen für die
J._______ habe transportieren müssen (vgl. act. A11/14 S. 10), erscheint
die Nennung dieser brisanten Tätigkeit im Rahmen der Anhörung vorlie-
gend nicht als blosse Ergänzung des bisherigen Sachverhalts.
5.1.4 Zusammenfassend führt eine Abwägung der für und gegen die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die J._______
sprechenden Elemente zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes eine solche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, zumal die ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise überwiegen.
5.2 Die übrigen Vorbringen, so die gegen den Beschwerdeführer erhobe-
nen Sanktionen der syrischen Behörden wegen angeblich illegaler Bautä-
tigkeit und die in diesem Zusammenhang stehende teilweise Zerstörung
des Hauses sowie das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen
der Verwandtschaft zum Bruder K._______, der als anerkannter Flüchtling
in der Schweiz lebe, sind auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen.
D-2559/2017
Seite 19
5.3 Bezüglich der behördlichen Massnahmen wegen (Nennung
Grund)Verstosses gegen die Bauvorschriften vermag die nicht näher be-
gründete Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach die Bestrafung
asylrelevanten Charakter aufweise, die zutreffende und vorliegend zu be-
stätigende Einschätzung des SEM, wonach sich aus dem Baurecht erge-
bene Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, nicht umzustossen.
5.4 Mit Blick auf die Prüfung, ob aufgrund der erwähnten Verwandtschaft
von einer Reflexverfolgung auszugehen ist, ist Folgendes zu erwägen: Un-
ter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen
von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behör-
den einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden
oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch
bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung
kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Per-
sonen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu er-
zwingen.
Eine solche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines in
der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders K._______ ist
nicht feststellbar. Die Beschwerdeführenden haben – wie vom SEM zutref-
fend festgehalten – ihren Angaben zufolge mit den Sicherheitsbehörden
nie Probleme gehabt und auch nach der Ausreise von K._______, die über
(...) Jahre vor derjenigen der Beschwerdeführenden geschah, sei es zu
keinem Kontakt mit den heimatlichen Behörden gekommen. Dies offenbar
auch dann nicht, als sich der Beschwerdeführer nach der Ausreise von
K._______ zur medizinischen Behandlung nach L._______ begab. Sie ga-
ben im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht an, dass sie we-
gen des ausgereisten Bruders irgendwelche Probleme befürchtet hätten.
Es sind somit aus objektiver Sicht aufgrund der Tätigkeiten oder der Aus-
reise des Bruders K._______ mit Blick auf die Beschwerdeführenden – wie
vom SEM im Ergebnis zutreffend festgehalten – keine Verfolgungsmass-
nahmen oder ein konkretes Interesse der syrischen Behörden zu erken-
nen.
5.5 Weiter reichte der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe eine
(Nennung Beweismittel) ein, welche seinem Vater übergeben und über ei-
nen Bekannten im Irak in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer
macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei Reservist in der syrischen
Armee. Da er der (Nennung Beweismittel) keine Folge geleistet habe,
D-2559/2017
Seite 20
werde er bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer be-
trachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge
eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur dro-
henden Verfolgung führen.
Bei der (Nennung Beweismittel) handelt es sich nicht um ein konkretes mi-
litärisches Aufgebot, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Be-
schwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch ein konkreter Einrü-
ckungsort enthält. Vielmehr stellt sie eine Reservistenkarte dar, mithin le-
diglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebe-
nen Umständen – nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein be-
stimmter Aufruf erfolgt – einrücken zu müssen. In diesem Zusammenhang
hat der Beschwerdeführer mit der Replik die Kopie (Nennung Beweismittel)
eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass er in den syrischen Militär-
dienst einberufen worden sei und aufgrund seiner Weigerung, diesen an-
zutreten, von den syrischen Behörden gesucht werde. Diesbezüglich ist
zunächst festzuhalten, dass der (Nennung Beweismittel) lediglich in einer
leicht manipulierbaren Kopie vorliegt. Sodann erstaunt, dass es dem Be-
schwerdeführer möglich war, das fragliche Dokument einzureichen, nicht
jedoch den Einrückungsbefehl, auf den sich der (Nennung Beweismittel)
stützt. Auch haben sich die Beschwerdeführenden bezüglich dieses Doku-
ments mit keinem Wort darüber vernehmen lassen, auf welchem Weg die-
ses erhältlich gemacht wurde, obwohl sie dies beispielsweise hinsichtlich
der (Nennung Beweismittel) noch taten. Schliesslich handelt es sich beim
(Nennung Beweismittel) um eine an (...) gerichtete Aufforderung des Rek-
rutierungszentrums (...), den Beschwerdeführer zu suchen, zu verhaften
und dem Rekrutierungszentrum zuzuführen. Dem Inhalt nach ist das Do-
kument nicht zur Aushändigung an die darin aufgeführte Person bestimmt.
Es erstaunt daher, dass die Beschwerdeführenden legal in dessen Besitz
gelangen konnten. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführen-
den aus diesen Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal
solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Infolge
Fehlens einer glaubhaft gemachten und konkreten Einberufung zum Mili-
tärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor
(vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016).
D-2559/2017
Seite 21
Doch selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre,
ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se
zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Die betroffene Person muss
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.
3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Sy-
rien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Den vorliegenden Akten las-
sen sich keine derartigen (glaubhaften) Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur
Annahme, dass er oder die übrigen Beschwerdeführenden deren Aufmerk-
samkeit erregt haben könnten. In den obigen Erwägungen wurde festge-
stellt, dass ihre Vorbringen als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant
einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären.
5.6
5.6.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E.
7.1 und 2009/29 E. 5.1).
D-2559/2017
Seite 22
5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem
Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil
D-3839/2013 E. 6.3.6).
5.6.3 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz geltend, sie hätten an verschiedenen politischen
Veranstaltungen teilgenommen. Diesbezüglich reichen sie (Auflistung Be-
weismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnten sie keine hinreichend
überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen
lassen könnten (vgl. E. 5.1 – 5.5). Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass diese vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich so-
dann der Schluss auf, die Beschwerdeführenden seien nicht der Kategorie
von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im
Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.
Aufgrund der eingereichten Beweismittel und ihrer Angaben ist nicht davon
auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisatio-
nen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehaben. Sie haben viel-
mehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden
syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an
verschiedenen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenom-
men. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da es
sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persön-
lichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tä-
tigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner
aufgefallen sein könnten. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpoliti-
D-2559/2017
Seite 23
sche Engagement der Beschwerdeführenden die Schwelle der massenty-
pischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsan-
gehöriger nicht.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführen-
den bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem
Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen
werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon
auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrele-
vante Massnahmen zu befürchten.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzu-
gehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klar-
stellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für
D-2559/2017
Seite 24
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung des damals
zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Mai 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen.
Zwar ist der Beschwerdeführer seit (...) als (Nennung Tätigkeit) erwerbstä-
tig. Jedoch sind die Beschwerdeführenden angesichts der kurzen Zeit der
Erwerbstätigkeit und der geringen Einkünfte, welche ihre monatlichen Aus-
lagen nicht zu übersteigen vermögen, noch immer als bedürftig zu erach-
ten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung
vom 12. Mai 2017 festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2559/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: