Abtei lung IV
D-2560/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Guinea,
Hauptstrasse 59, 6260 Reiden,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. April 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2560/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 aus
dem Heimatstaat ausreiste und am 14. September 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Oktober
2008 im (...) sowie der direkten Anhörung vom 6. März 2009 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er stamme aus R._______ und gehöre der Ethnie der Peul an,
dass er nach den Wahlen im Januar 2007 an Demonstrationen teilge-
nommen habe und im Gefolge seiner Festnahme zwei Wochen im Ge-
fängnis von R._______ verbracht habe,
dass er im Mai 2008 als Taxifahrer zwei Militärangehörige zu einem
Militärcamp chauffiert habe, wo es diesen Männern gelungen sei, ihm
das Taxi zu entwenden, nachdem im Camp einige Schüsse gefallen
seien,
dass er in der Folge von anderen Militärangehörigen festgenommen
und beschuldigt worden sei, er habe die beiden Militärangehörigen ins
Camp gebracht, wo diese jemanden erschossen hätten,
dass es ihm nach vierzehntägiger Haft gelungen sei, einen Gefängnis-
wärter mit einem Handy zu bestechen, woraufhin ihm dieser die Türe
geöffnet habe und er geflohen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 – eröffnet am 14. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während Mona-
ten keine Möglichkeit gehabt, mit einem Verwandten, Bekannten oder
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Nachbarn in Guinea schriftlich, telefonisch oder per Internet in Kontakt
zu treten, unglaubhaft erscheine,
dass auch seine Vorbringen bezüglich der Reiseumstände und -route
von Guinea in die Schweiz stereotyp und wenig glaubhaft ausgefallen
seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die strafrechtliche Untersuchung durch die guineischen Behörden
darauf abziele, die Täter eines bewaffneten Angriffs auf Militärangehö-
rige zu eruieren, weshalb es sich zum einen um staatliche Massnah-
men handle, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, und
diesem Vorbringen zum anderen keine Asylrelevanz zukomme,
dass sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich zahlreicher wesent-
licher Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation wi-
dersprüchlich geäussert habe, weshalb seine Vorbringen nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom
16. April 2009 (Poststempel vom 20. April 2009) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, des Weiteren sei fest-
zustellen, die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat sei unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich, und es sei der Partei zu erlauben, das
Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten, zudem sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ebenfalls
sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in prozessualer Hinsicht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog und keine vorsorgli-
che Wegweisung in einen Drittstaat anordnete, weshalb auf die dies-
bezüglichen Anträge nicht einzutreten ist,
dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im (...)
am 3. Oktober 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll
der direkten Bundesanhörung vom 6. März 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er sei tatsächlich ohne Identitätspapiere (Identitätskar-
te, Führerschein) in die Schweiz gereist, zumal er sich nicht noch um
seine Papiere habe kümmern können, sondern die Gelegenheit zur
Flucht sofort habe ergreifen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, sich
alsbald wieder im Gefängnis vorzufinden,
dass er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, zumal dort die
politische Stabilität fehle, ein Militärregime an der Macht sei, wobei
ihm wegen des Vorfalls vom 26. Mai 2008 bei einer Rückkehr nach
Guinea besonders schwer wiegende Probleme drohten,
dass er ausserdem nicht wisse, welche Haltung der Eigentümer des
Taxis, welches von den Militärangehörigen entwendet worden sei, ihm
gegenüber an den Tag legen würde,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Vorbringen, er habe die Reise von Senegal nach Europa
ohne irgendwelche Papiere in einem Motorboot absolviert und wisse
nicht, in welchem Zielhafen er angekommen sei und wieviel die Reise
gekostet habe, wirklichkeitsfremd und unglaubhaft erscheinen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 6. März 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
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Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die strafrechtliche Untersuchung von Verbrechen und Vergehen
nämlich auch in Guinea rechtsstaatlich geboten erscheint, weshalb es
zu den Obliegenheiten des Beschwerdeführers gehörte, sich im Hei-
matstaat den Strafverfolgungsbehörden zu stellen und über sein Ver-
halten Rechenschaft abzulegen, wenn seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen nicht lediglich erfunden wären,
dass jedoch in casu von einer erfundenen Verfolgungslage auszuge-
hen ist, hat sich doch der Beschwerdeführer zu verschiedenen wesent-
lichen Aspekten der angeblichen Verfolgungssituation krass wider-
sprüchlich geäussert, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe
bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen können,
dass es sich an dieser Stelle erübrigt, nochmals auf die von der
Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche einzugehen, dies
umso mehr, als in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zu den Un-
stimmigkeiten Stellung genommen wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. De-
zember 2008 verstorben ist – am 23. Dezember 2008 ein aus Offizie-
ren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Dévelop-
pement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institu-
tionen beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht und am
24. Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat,
dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig ge-
blieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre,
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dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden
Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass er zudem im Heimatstaat über ein ausreichendes soziales Netz
verfügt und seinen Lebensunterhalt weiterhin als Taxifahrer bestreiten
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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