B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2561/2011/mel
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2005 wurde der Beschwer-
deführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
A.b Am 20. September 2007 anerkannte das BFM den am 27. November
2006 geborenen Sohn B._______ des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
A.c Am 26. Februar 2008 anerkannte das BFM die am 9. Januar 2008
geborene Tochter C._______ des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51
Abs. 3 AsylG als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Dem BFM wurden seitens der Staatsanwaltschaft D._______ am 21. De-
zember 2010 eine Interpolkorrespondenz zwischen der Kantonspolizei
E._______ beziehungsweise der Bundeskriminalpolizei und Interpol An-
kara, zwei Kopien des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antrags auf
Erhalt eines türkischen Reisepasses sowie die Kopie eines Schreibens
der türkischen Passbehörden vom 28. Juli 2010 zugestellt, die die
schweizerischen Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens von den
türkischen Behörden erhalten hatten. Gemäss diesen Akten habe sich der
Beschwerdeführer am 3. Juni 2010 in F._______/Türkei einen türkischen
Pass mit der Nummer (...) ausstellen lassen und sei am 1. Juli 2010 via
den G._______ in H._______/Türkei mit seiner türkischen Identitätskarte
Nr. (...) ausgereist.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, man erachte in seinem Fall sowie bei seinem Sohn
B._______ die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben,
und setzte ihm Frist bis zum 26. Januar 2011, um eine Stellungnahme
einzureichen.
D.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2011
(Poststempel) eine Stellungnahme bei der Vorinstanz ein.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – wurde den
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 und 5 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ih-
nen in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung wird im
Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug ge-
nommen.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 20. April 2011 (Poststempel) ge-
gen die Verfügung vom 24. März 2011 bei der Vorinstanz eine fremdspra-
chige Beschwerde inklusive deutscher Übersetzung ein und beantragten
sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie vom Asylwiderruf abzuse-
hen.
Das BFM übermittelte die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundes-
verwaltungsgericht.
G.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 verzichtete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum
21. Juni 2011 ein.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 (eine identische Verfügung vom
24. Juni 2011 konnte nicht zugestellt werden) unterbreitete der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz
zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht
vernehmen.
D-2561/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6
FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den
Flüchtlingsstatus betreffend. Unter anderem fällt eine Person nicht mehr
unter die Bestimmungen der FK und es endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn
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sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsan-
gehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK), oder wenn sie
nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt
worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates
in Anspruch zu nehmen (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
Die Beendigungsklauseln von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK beruhen auf der
Überlegung, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt
werden, wenn er nicht mehr erforderlich sei (vgl. Uno-Hochkommissariat
für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 111). Die Beendi-
gungsgründe sind erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwen-
den (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116; zum Ganzen auch Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 8 S. 61 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 24. März
2011 aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Grün-
den nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1 - 6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn
sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsan-
gehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung des Flüchtlings
müsse freiwillig erfolgt sein, die betroffene Person müsse in der Absicht
gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu un-
terstellen, und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat müsse tat-
sächlich erfolgt sein. Gestützt auf die polizeilichen Unterlagen sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mindestens von Juni 2010
bis Juli 2010 in der Türkei aufgehalten und sich dort einen türkischen
Pass organisiert habe. Seine in der Stellungnahme vom 21. Februar 2011
(Eingang BFM) aufgestellte Behauptung, wonach er in den letzten sechs
Jahren nie in der Türkei gewesen sei, sei aufgrund der Aktenlage tatsa-
chenwidrig. In den Akten fänden sich keine Hinweise, dass er gegen sei-
nen Willen in die Türkei zurückgekehrt wäre. Zudem habe er sich mit der
Beantragung eines neuen türkischen Reisepasses erneut und bewusst
unter den Schutz des türkischen Staates gestellt. Gestützt auf die gesam-
te Aktenlage sei somit davon auszugehen, dass er freiwillig in die Türkei
zurückgekehrt sei und sich dort mit der Annahme eines neuen türkischen
Reisepasses konkret dem Schutz des türkischen Staates unterstellt habe.
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Seite 6
Somit seien die Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen und die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde.
Im Lichte dieser Darlegungen sei auch bei den Kindern des Beschwerde-
führers die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Asylwiderruf
zu prüfen. Gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK könne das Asyl widerrufen
werden, wenn die Umstände, aufgrund derer jemand als Flüchtling aner-
kannt worden sei, weggefallen seien und es keine Gründe mehr gebe,
aus denen die betroffene Person nicht mehr in das Land, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt habe, zurückkehren könne. Im vorliegenden Fall
habe sich die Situation in der Türkei für den Beschwerdeführer so verän-
dert, dass er offenbar ohne Probleme dorthin habe zurückkehren können.
Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er keine asylrele-
vante Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten habe und
er bei seinem Aufenthalt in der Türkei auch keinen solchen Behelligungen
ausgesetzt gewesen sei. Da die Kinder die Flüchtlingseigenschaft aus-
schliesslich gestützt auf die bezüglich des Beschwerdeführers vormals
bestehende Gefährdungssituation in der Türkei erhalten hätten, gebe es
vor dem Hintergrund seiner veränderten Gefährdungslage auch für den
Sohn und die Tochter keinen Anlass mehr für eine Furcht vor einer asylre-
levanten Verfolgung durch die türkischen Behörden. Somit bestünden
auch keine zwingen Gründe mehr, die gegen ihre Rückkehr in die Türkei
sprächen. Deshalb seien die Voraussetzungen gegeben, dem Sohn
B._______ und der Tochter C._______ die Flüchtlingseigenschaft abzu-
erkennen und ihnen ihr Asyl zu widerrufen.
4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe nicht
zu, dass er (Beschwerdeführer) in die Türkei gereist sei. Er wisse nichts
davon, dass jemand auf seinen Namen einen Pass ausgestellt habe. Er
habe sich jedenfalls keinen Pass ausstellen lassen. Fremde Leute hätten
auf seinen Namen einen falschen Pass ausstellen lassen, dass er in die
Türkei geschickt werde, um ihn in eine Falle zu locken. Da diese Leute
wüssten, dass er in der Türkei nicht in Sicherheit sei, hätten sie das ar-
rangiert. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland würden diese Leute
ihn sofort töten. Es seien dieselben Leute, die ihn bei der Polizei ange-
zeigt hätten.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer bestreite, in der Türkei gewesen zu sein und sich dort einen neuen
Pass beschafft zu haben. Aufgrund der Aktenlage handle es sich dabei
jedoch um Schutzbehauptungen und Anpassungsversuche des Sachver-
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halts an die Vorhaltungen des BFM, was nicht überzeugen könne. Was
die Kinder des Beschwerdeführers betreffe, so habe der Asylwiderruf und
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters Anlass zur Neu-
überprüfung ihrer Gefährdungssituation gegeben. Seit der Anerkennung
ihres Vaters als Flüchtling und namentlich in den letzten Jahren habe sich
die politische Situation in der Türkei derart verändert, dass sie nicht mehr
jener entspreche, die seinerzeit die Flucht des Vaters verursacht und zur
Asylgewährung in der Schweiz geführt habe. Im Laufe des vergangenen
Jahrzehnts habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei im Vergleich
zu den 1980er und 1990er Jahren insgesamt deutlich verbessert. Auch
wenn in spezifischen Einzelfällen mitunter nach wie vor gewisse Mängel
vorhanden sein mögen, könne heutzutage im Regelfall von einer rechts-
staatlich korrekten Verhaltensweise der türkischen Verwaltungs- und Poli-
zeibehörden sowie der Untersuchungs- und Gerichtsinstanzen ausge-
gangen werden. In diesem Lichte und vor dem Hintergrund seiner freiwil-
ligen Heimatreise seien deshalb auch das Asyl widerrufen und die Flücht-
lingseigenschaft ihres Vaters aberkannt worden. Aufgrund der gesamten
Aktenlage seien vorliegend demnach keine Hinweise ersichtlich, welche
erwarten liessen, dass den Kindern in der Türkei heutzutage mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmass-
nahmen ernsthaften Ausmasses drohten. Unter den gegebenen Umstän-
den seien die Voraussetzungen für den Asylwiderruf und die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gegeben. Weiter sei festzustellen, dass
die Mutter im Februar 2008 bereits auf das ihr gewährte Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe. Dieser Umstand stütze die obigen
Erwägungen zusätzlich. Schliesslich verfügten der Sohn und die Tochter
über eine C-Bewilligung und könnten in jedem Fall hier in der Schweiz
aufwachsen.
5.
Bei Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst
fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfü-
gung vom 17. Januar 2011 lediglich androhte, ihm sowie seinem Sohn
B._______ die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu wi-
derrufen, während das BFM in der angefochtenen Verfügung dem Be-
schwerdeführer sowie dem Sohn und der Tochter C._______ die Flücht-
lingseigenschaft aberkannte und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl
widerrief. Dadurch hat die Vorinstanz das Recht auf vorgängige Äusse-
rung und Anhörung und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Da diese Verletzung jedoch nicht schwerwiegender Natur ist, die
Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift zudem Gelegenheit hat-
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Seite 8
ten, sich hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des
Asylwiderrufs in Bezug auch auf die Tochter C._______ zu äussern und
ihnen zudem vom Bundesverwaltungsgericht das Recht zur Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz eingeräumt wurde, kann der
Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebli-
che Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gege-
ben ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
6.
6.1
6.1.1 Vorliegend gilt es zuerst zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm am 6. De-
zember 2005 gewährte Asyl widerrufen hat. Damit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
zur Anwendung gelangt, müssen – wie in der angefochtenen Verfügung
zutreffend ausgeführt wurde – kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt
sein: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimat-
land getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in An-
spruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 2002 Nr. 8
E. 8 S. 65).
6.1.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Ver-
folgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Ver-
folgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein
Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähn-
ten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine der
Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2
S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.).
6.1.3 Aus den von der Staatsanwaltschaft D._______ dem BFM einge-
reichten Dokumenten (Interpolkorrespondenz zwischen der Kantonspoli-
zei E._______ beziehungsweise der Bundeskriminalpolizei und Interpol
Ankara, den Kopien des Antrags auf Erhalt eines türkischen Reisepasses,
der Kopie eines Schreibens der türkischen Passbehörden vom 28. Juli
2010) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 einen An-
trag auf Ausstellung eines Reisepasses stellte, ihm am folgenden Tag in
F._______/Türkei ein türkischer Pass mit der Nummer (...) ausgestellt
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wurde und er am 1. Juli 2010 via den G._______ in H._______/Türkei mit
seiner türkischen Identitätskarte Nr. (...) ausreiste. Aus den Akten ergeben
sich keine Gründe oder Hinweise, an der Richtigkeit dieser Angaben zu
zweifeln beziehungsweise die Authentizität der eingereichten Dokumente
in Frage zu stellen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, diejenigen
Leute, die ihn in der Vergangenheit bei der Polizei angezeigt hätten, hät-
ten auf seinen Namen einen falschen Pass ausstellen lassen, damit er in
die Türkei zurückgeschickt werde, um ihn dort umzubringen, überzeugt
das Gericht nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten, da die Unter-
schrift auf dem Antrag auf Erhalt eines türkischen Reisepasses mit der
Unterschrift des Beschwerdeführers identisch ist. Zudem erscheint es
abwegig, dass Leute im Namen des Beschwerdeführers einen Antrag auf
Ausstellung eines türkischen Reisepasses gestellt haben sollen, in der
Hoffnung, dieser werde (allein) deswegen in die Türkei zurückgeschickt.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer – trotz
Zumutbarkeit – unterlassen hat, Beweismittel einzureichen, die belegen
würden, dass er sich im vorgehaltenen Zeitraum nicht in der Türkei auf-
gehalten hat. Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit der Vorin-
stanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens
von Anfang Juni 2010 bis zum 1. Juli 2010 in der Türkei aufhielt und dort
einen türkischen Reisepass ausstellen liess. Soweit in der Rechtsmittel-
schrift beantragt wird, es sei zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich vom G._______ in die Schweiz geflogen sei, ist festzuhalten,
dass vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, weshalb sich wei-
tere Abklärungen erübrigen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist
(antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH /LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144).
Die vorübergehende Rückkehr in den Heimatstaat stellt für sich allein
noch keine ausreichende tatsächliche Grundlage dar, um dem Beschwer-
deführer die Rechtsstellung als Flüchtling zu entziehen. Vielmehr müssen
weitere Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. vorstehend E. 6.1.1).
6.1.4 Der Beschwerdeführer hält sich hinsichtlich der Gründe, welche ihn
zur Rückkehr in die Türkei bewogen haben, bedeckt und bestreitet, sich
dort aufgehalten zu haben. Unter diesen Umständen und angesichts der
relativ langen Aufenthaltsdauer von (mindestens) vier Wochen kann im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]) ohne weiteres abgeleitet werden, dass er sich freiwillig in
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Seite 10
die Türkei begab und sich dort in der Absicht der Unterschutzstellung
aufhielt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahre
2010 ist deshalb als Kontaktnahme mit dem Heimatstaat zu werten. Da-
bei sind sowohl die Inanspruchnahme von Dienstleistungen türkischer
Grenzbehörden und die Einreichung eines Antrages auf Ausstellung ei-
nes Reisepasses wie auch der Aufenthalt in der Türkei selbst als Unter-
schutzstellung unter den Heimatstaat zu werten. Schliesslich rechtfertigt
der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in die Türkei einrei-
sen, sich dort mehrere Wochen problemlos aufhalten und in der Folge
über einen offiziellen Grenzübergang und unter Inanspruchnahme der
grenzpolizeilichen Formalitäten wieder ungehindert aus dem Land ausrei-
sen konnte, die Annahme, er sei während des Aufenthalts im Heimatland
nicht mehr gefährdet gewesen, sondern effektiv geschützt worden. Dafür
spricht insbesondere auch der Umstand, dass ihm am 3. Juni 2010 in
F._______ ein türkischer Pass ausgestellt wurde. Auch die Tatsache,
dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren
weiter verbessert hat, spricht gegen eine nach wie vor bestehende Ge-
fährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland.
6.1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer als er-
füllt zu erachten sind. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das
Asyl widerrufen.
6.2
6.2.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK zu Recht den Kindern
des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ih-
nen am 20. September 2007 beziehungsweise am 26. Februar 2008 ge-
währte Asyl widerrufen hat. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt eine Per-
son nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und es endet ihr Flücht-
lingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie
als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
6.2.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK abzuerkennen ist, ist in einem ersten Schritt zu
D-2561/2011
Seite 11
klären, ob sich für die betroffene Person die objektive Situation im Hei-
matland massgeblich und nachhaltig positiv verändert hat. Wie in E. 6.1.4
dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und Vater
der Kinder heute in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung
mehr zu befürchten hat. Da die Kinder ihre Flüchtlingseigenschaft nicht
aufgrund des Bestehens einer eigenen Gefährdungslage im Hei-
matsstaat, sondern einzig gestützt auf die früher für den Beschwerdefüh-
rer (Vater) bestehende Gefährdungslage in der Türkei erhalten haben
und diese – wie dargelegt – heute nicht mehr existiert, haben auch die
Kinder im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung mehr durch
die türkischen Behörden zu befürchten. In der Stellungnahme vom
17. Februar 2011 sowie in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was
an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Zusammenfassend ist so-
mit festzustellen, dass die Umstände, aufgrund deren die Kinder als
Flüchtlinge anerkannt wurden, im heutigen Zeitpunkt weggefallen sind.
6.2.3 Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff.
5 Abs. 2 FK gegen einen Widerruf des Asyls. Zudem ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Sohn und die Tochter über (unbefristete) Niederlassungs-
bewilligungen C in der Schweiz verfügen. Die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Asylwiderrufe bewirken somit lediglich, dass
sie den diplomatischen Schutz der Türkei in Anspruch zu nehmen haben,
ohne aber zu einer Heimreise gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995
Nr. 16 E. 6 f.).
6.2.4 Somit sind vorliegend alle in Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK respektive
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt. Das BFM
hat somit auch zu Recht dem Sohn B._______ und der Tochter
C._______ die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: