B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2561/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. April 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 10. April 2013 das Ersuchen gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass der Beschwerdeführer am 17. April 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ befragt wurde,
dass er geltend machte, er habe sich seit April 2011 in Italien im Camp
C._______ aufgehalten, von wo aus er in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2013 – eröffnet am 3. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass vorliegend vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz – wie auf Be-
schwerdeebene behauptet – den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör, der sich aus Art. 29 f. VwVG ergibt, verletzt hat,
dass der Beschwerdeführer dazu vorbringt, das BFM weise ihn nach Ita-
lien zurück, ohne nach seinen Gründen zu fragen, weshalb er nicht nach
Italien zurückgehen könne,
dass er indessen anlässlich der Befragung vom 17. April 2013 im EVZ auf
eine mögliche Zuständigkeit Italiens hingewiesen und ausdrücklich nach
den Gründen gefragt wurde, die gegen eine Wegweisung und eine ande-
re Zuständigkeit als diejenige der Schweiz sprechen würden, und er dazu
Stellung nehmen konnte (vgl. Akten BFM A 6/10 S. 7),
dass er daraufhin zur Antwort gab, er wolle nicht nach Italien, weil er dort
niemanden habe,
dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
verletzt haben soll, weshalb die Rüge unbegründet ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, dessen Land-,
See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend
legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag
gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. April 2011 sowie am
27. Juni 2012 in C._______, Italien, je ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. April 2013 um Übernah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Ver-
ordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. Ap-
ril 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten (vgl. A 15/1),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er wer-
de von Italien nach Senegal weggewiesen,
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dass er damit sinngemäss einwendet, Italien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-füh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhalts-
punkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Sig-
natarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimat-
staat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoule-
ment Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine ande-
re völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass ein allfälliger negativer Asylentscheid Italiens daran nichts ändert,
dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass
Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang
zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass indessen das Gericht – ebenso wie das BFM – auch in Berücksichti-
gung der mit den Kapazitätsengpässen in Zusammenhang stehenden
schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss ge-
langt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise
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die Richtlinie Nr. 2003/9/EG (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-467/2013 vom 4. Februar 2013),
dass deshalb hinsichtlich des jungen und – soweit aus den Akten ersicht-
lich – gesunden Beschwerdeführers kein Anlass besteht, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstel-
lung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnah-
men wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der
Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegen-
standslos erweisen,
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dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: