Abtei lung IV
D-256/2008
scd/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
und deren Kind B._______, geboren _______,
Mongolei,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
7. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-256/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführerin, die geltend machte, sie und ihr Sohn
seien chinesische Staatsangehörige mongolischer Ethnie, am 23. Feb-
ruar 1999 und gelangten am 25. Februar 1999 illegal in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 28. Juli
1999 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich
wurden die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und deren Vollzug angeordnet. Die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 1. November 1999 zufolge verspäteter Ein-
reichung mit Urteil vom 15. November 1999 nicht ein.
B.
In einem ersten, an das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuch
vom 7. März 2005 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung
der Verfügung vom 28. Juli 1999 hinsichtlich des Wegweisungspunkts
beantragen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen
Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der
Sachlage eingetreten sei. Es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unmöglich und unzumutbar sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei
(vgl. S. 4 derselben).
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
15. März 2005 ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. Juli 1999 sei
rechtskräftig und vollstreckbar.
C.
Im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 21. Dezember 2007 liessen
die Beschwerdeführenden beantragen, die ursprüngliche Verfügung
des BFM vom 28. Juli 1999 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es
sei festzustellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine wiedererwä-
gungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei.
Es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzuse-
Seite 2
D-256/2008
hen. Dem Gesuch lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 5 dessel-
ben).
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 wies das BFM das zweite Wiederer-
wägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. Juli 1999
sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde eine Gebühr von
Fr. 1'200.-- erhoben.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Januar 2008
liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom
7. Januar 2008 beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die
Vollzugsbehörden seien anzuhalten, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen.
F.
Der vormals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts entsprach mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 dem Ge-
such um Aussetzung des Vollzugs. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wurde gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden wurden
aufgefordert, allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur
durch einen ärztlichen Bericht zu belegen.
G.
Am 23. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches
Zeugnis vom 15. Januar 2008 und eine Entbindung des behandelnden
Arztes von dessen Schweigepflicht ein.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Verfügung vom
29. Januar 2008 zur Vernehmlassung an das BFM.
H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar
2008 die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
D-256/2008
H.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bun-
desverwaltungsgericht am 7. Februar 2008 zugestellt. Es wurde ihnen
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt.
H.d In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2008, der ein Schreiben
der mongolischen Botschaft in Genf vom 18. April 2005 beilag, hielten
die an ihren Anträgen fest.
I.
Am 30. Juli 2008 wandte sich der Rechtsvertreter an das Bundesver-
waltungsgericht und ersuchte um eine Beschleunigung des Verfah-
rens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die sind
durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 4
D-256/2008
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art.
29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 21. Dezember 2007 wurde gel-
tend gemacht, der Vollzug der Wegweisung habe sich bis heute als un-
möglich erwiesen, da der Heimatstaat keine Reisepapiere ausstelle
(vgl. Schreiben der mongolischen Botschaft Ziff. H.d vorstehend). Die
Beschwerdeführerin habe inzwischen die Geburtsurkunde ihres Soh-
nes und eine Kopie ihres Inlandpasses beschaffen können. Nach der
Abweisung des Asylgesuchs habe sich der Vollzug der Wegweisung
viele Jahre als unmöglich erwiesen, da die mongolische Vertretung in
der Schweiz sich geweigert habe, für die ein „laissez-passer“ auszu-
stellen. Die Annahme der Schweizer Behörden, dass die ihre Identität
verschleierten, habe sich in der Zwischenzeit als falsch erwiesen. Für
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spreche die Tatsa-
che, dass die sich beinahe neun Jahre in der Schweiz aufhielten,
weshalb ein Vollzug eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
Dies treffe insbesondere für den Beschwerdeführer zu, der sämtliche
Seite 5
D-256/2008
Schulstufen in der Schweiz durchlaufen habe und nun zwischen Stuhl
und Bank sitze, weil er wegen seines ungeklärten Status weder eine
Lehre absolvieren noch ein Stelle antreten könne. Seine Einbürgerung
sei mit der Begründung des „unsicheren Aufenthalts in der Schweiz“
abgelehnt worden. Seine Rückführung in die Mongolei würde eine
akute Gefährdung darstellen, da seine Sozialisation in der Schweiz
stattgefunden habe. Er spreche nur wenig Mongolisch und könne die
mongolische Schrift nicht lesen. Er könne sich die Wegweisung in ein
für ihn fremdes Land nicht vorstellen. Die Beschwerdeführerin habe
sich in der Schweiz kooperativ verhalten und den Behörden stets zur
Verfügung gestellt. Sie wäre aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse in
der Lage, sich und ihren Sohn selbst zu ernähren. Stattdessen sei sie
in die Untätigkeit und Abhängigkeit getrieben worden, was bei ihr
gesundheitliche Probleme ausgelöst habe.
4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid vom 7. Januar 2008 damit,
dass die gegenüber den Schweizer Behörden ursprünglich eine fal-
sche Staatsangehörigkeit angegeben und danach über Jahre keine
Dokumente abgegeben hätten. Das Fehlen von Dokumenten habe
dazu geführt, dass der Vollzug wegen aufwändiger Abklärungen verzö-
gert worden sei. Bezeichnenderweise seien erst Identitätsdokumente
eingereicht worden, als es um den Einbürgerungsantrag für den Sohn
gegangen sei. Die lange Dauer des Vollzugs sei allein dem Verhalten
der anzulasten. Diese seien seit der Ablehnung des Asylgesuchs vor
acht Jahren gehalten gewesen, die Schweiz zu verlassen. Da sie ge-
gen die Ausreisepflicht verstossen hätten, hätten sie die heutige Situa-
tion selber zu verantworten. Aus den eingereichten zwei Arztzeugnis-
sen gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin schwere gesund-
heitliche Probleme habe, die die Reisefähigkeit beeinträchtigten oder
im Heimatland nicht behandelbar wären. Sie verfüge über eine gute
Ausbildung und vielfältige Arbeitserfahrungen, was ihr einen Wieder-
einstieg in der Mongolei erleichtere. Der Beschwerdeführer verfüge
über eine gute Schulbildung und Sprachkenntnisse, die er sich bei sei-
ner beruflichen Ausbildung und Zukunft auch in der Mongolei zu Nutze
machen könne. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 28. Juli 1999 beseitigen könnten.
4.3 In der Beschwerde vom 14. Januar 2008 wird geltend gemacht,
die Begründung des BFM, die Verzögerung beim Vollzug sei allein
durch die Beschwerdeführerin verursacht worden, sei nur teilweise zu-
treffend. Richtig sei, dass sie bei Einreichung des Asylgesuchs die In-
Seite 6
D-256/2008
nere Mongolei als Herkunftsgebiet angegeben habe. Im Rahmen des
Verfahrens habe sich rasch herausgestellt, dass die Mongolei ihr Hei-
matland sei. Die mongolische Botschaft habe in der Folge mehrmals
die Ausstellung von „laissez passer“ verweigert. Auch habe sich die
Beschwerdeführerin selber vor Jahren auf die Botschaft begeben, wo
man ihr schriftlich bestätigt habe, dass man ihr und ihrem Sohn keine
Dokumente ausstelle. Das BFM und das Migrationsamt hätten sie in
der Folge verdächtigt, falsche Namen und Geburtsdaten angegeben
zu haben. Es habe sich nun jedoch herausgestellt, dass ihre Angaben
korrekt gewesen seien.
Die Vorinstanz habe sich oberflächlich und einseitig mit der Frage der
Zumutbarkeit des Vollzugs auseinandergesetzt. Sie habe übersehen,
dass es bei der Beurteilung nicht nur um Schuldzuweisung gehen kön-
ne, sondern dass nach bald neunjährigem Aufenthalt auch humanitäre
Kriterien zu prüfen seien. Von der Wegweisung sei auch der minder-
jährige Sohn betroffen, der für die missliche Situation nicht verantwort-
lich gemacht werden könne. Bei der Beratung zur Revision des Asyl-
gesetzes im Jahr 2005 sei deutlich geworden, dass eine grosse Mehr-
heit der Parlamentarier eine humanitäre Regelung für sich lange Zeit
in der Schweiz befindliche, abgewiesene Asylsuchende wünsche. Die
Kompetenz zur Einreichung eines Härtefallgesuches sei den Kantonen
übertragen worden, die damit leider sehr unterschiedlich umgingen,
wodurch eine krasse Rechtsungleichheit geschaffen werde. Es dürfe
erwartet werden, dass das BFM versuche, dieser Rechtsungleichheit
entgegen zu wirken, indem es humanitäre Aspekte bei der Beurteilung
des Vollzugs berücksichtige.
Die Vorinstanz habe sich namentlich bei der Zumutbarkeitsprüfung nur
sehr unzureichend mit dem Aspekt des Kindeswohls auseinanderge-
setzt. Dieses sei jedoch vorliegend eine zentrale Frage, weil die Weg-
weisung einen Minderjährigen betreffe, der seine gesamte Schulzeit in
der Schweiz absolviert habe. Für eine völkerrechtskonforme Ausle-
gung von Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) (recte: Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
sei auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107) unbedingt zu beachten. Der Beschwer-
deführer sei im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen und
habe somit mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz ver-
Seite 7
D-256/2008
bracht. Er habe die gesamte Schulzeit hier gelebt und sich einen
schweizerischen Freundeskreis aufgebaut. Er habe die prägende Pha-
se der Adoleszenz in der Schweiz verbracht und bereits vor zwei Jah-
ren alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Da seine Mut-
ter mit ihrer Vergangenheit gebrochen habe, gebe es für ihn in der
Mongolei keine Bezugspersonen. Er sehe sich aufgrund seiner Biogra-
fie als Schweizer und könne sich ein Leben in einer völlig anderen Kul-
tur nicht vorstellen. Für eine Ausbildung in der Mongolei habe er weder
die sprachlichen Voraussetzungen noch das schulische Rüstzeug. Vor
allem könne er die kyrillische Schrift nicht lesen. Aus all diesen Grün-
den lasse sich ein Herausreissen aus der schweizerischen Umgebung
in keiner Weise mit dem Kindeswohl gemäss KRK und dem Schweize-
rischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ver-
einbaren. Art. 12 KRK sichere dem meinungsfähigen Kind das rechtli-
che Gehör zu allen es berührenden behördlichen Massnahmen zu.
Auch dies sei im vorliegenden Fall vom BFM versäumt worden.
4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die geltend ge-
machten gesundheitlichen Beschwerden stellten kein Vollzugshinder-
nis dar. Dem Arztbericht seien keine Krankheitsbilder zu entnehmen,
die im Heimatland nicht behandelbar seien. Es sei nochmals festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin erst Identitätsdokumente beige-
bracht habe, als es um die Einbürgerung des Sohnes gegangen sei.
Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, warum ihr die Beschaffung von
Papieren nicht früher hätte möglich gewesen sein sollen.
4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin
habe bereits bei Stellung des Asylgesuchs Dokumente eingereicht,
welche ihre Identität bestätigt hätten. Im Jahr 2005 habe sie sich er-
folglos um die Ausstellung von Reisepässen bemüht. Es sei schwierig
und zeitaufwändig gewesen, die Geburtsurkunde des Beschwerdefüh-
rers zu beschaffen.
4.6 Im Schreiben vom 30. Juli 2008 wird ausgeführt, die Situation des
Beschwerdeführers habe sich seit der Beschwerdeeinreichung auf be-
sorgniserregende Weise verändert. Er sei nach Beendigung der Schu-
le im Projekt „Transit“ (für arbeitslose Schulabgänger) aufgenommen
worden. Nach einigen Monaten habe seine Motivation nachgelassen
und er habe vor etwa drei Wochen aus dem Programm ausgeschlos-
sen werden müssen. Abklärungen beim Projektleiter, beim Sozialamt
und beim Jugendsekretariat hätten ergeben, dass sich der Jugendli-
Seite 8
D-256/2008
che in einer grossen Sinnkrise, verbunden mit starken Depressionen,
befinde. Seine Mutter könne ihn nicht mehr motivieren und die Kom-
munikation zu ihr sei gestört. Er fühle sich von der Mutter und allen
Bezugspersonen ungerecht behandelt und betrogen. Das Kindeswohl
gebiete ein umgehendes Handeln, wenn ein Jugendlicher gefährdet
sei. Die Gefährdung des Beschwerdeführers resultiere daraus, dass
ihm als 17-Jährigem, der nach neuneinhalb Jahren Aufenthalt in der
Schweiz noch immer einen ungesicherten Aufenthaltsstatus habe, die
Hände für die Planung der Zukunft gebunden seien.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47,
EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK
1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
5.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der KRK. Unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
Seite 9
D-256/2008
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei ei-
nem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten
Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7272/2006 vom 28. Mai 2008, E-3262/2008 vom 11. März
2008, E-4858/2006 vom 30. Januar 2008, D-7298/2006 vom 2. Novem-
ber 2007; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten individuellen Wegweisungs-
hindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
5.3.1 Bezüglich des von den Beschwerdeführerenden vorgebrachten
Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachla-
ge: Die Beschwerdeführerin reiste am 25. Februar 1999 mit ihrem da-
mals knapp achtjährigen Sohn in die Schweiz ein. Dieser absolvierte in
den vergangenen Jahren die gesamte Schulzeit in der Schweiz und
hat somit den prägenden Teil der Sozialisation, die Adoleszenz, in der
Schweiz erfahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei ihm
eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Le-
bensweise erfolgt ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass er sich
während dieser langen Zeit ein eigenes persönliches Beziehungsnetz
geschaffen hat. Demgegenüber wird er kaum über jene – namentlich
schriftlichen – Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen, welche für
einen erfolgreichen Einstieg in eine berufliche Ausbildung oder in das
Berufsleben in der Heimat vorauszusetzen wären. Angesichts der er-
heblichen kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und der Mon-
golei wäre seine Integration in der Heimat in hohem Masse erschwert.
Bei dieser Sachlage besteht für den Beschwerdeführer somit die kon-
Seite 10
D-256/2008
krete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene
Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer In-
tegration in die ihm weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Hei-
matland anderseits zu Belastungen führen würden, die mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls in keiner Weise zu vereinbaren wä-
ren. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des Rechtsvertreters in
der Eingabe vom 30. Juli 2008 ist der Beschwerdeführer durch seine
Lebenssituation bereits seit einiger Zeit stark belastet.
5.3.2 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichts-
punkt des Kindeswohls von einer seit Abschluss des ordentlichen Asyl-
verfahrens im Jahre 1999 wesentlich veränderten Sachlage auszuge-
hen ist. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterwei-
se darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin
bei der Einreichung des Asylgesuches (unwahre Angaben zur Staats-
angehörigkeit) pflichtwidrig war (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG). Aufgrund der
Aktenlage ist ebenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerde-
führerin in pflichtwidriger Weise lange Zeit kaum darum bemühte, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere ernsthaft mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG). Dem bei der Asylgesuchseinreichung knapp acht-
jährigen Beschwerdeführer, der sich ohne das Mitwirken seiner Mutter
auch später kaum um den Erhalt von „laissez passer“ bemühen konn-
te, kann ihr Fehlverhalten indessen nicht derart angelastet werden,
dass der Aspekt des Kindeswohls nicht mehr zu berücksichtigen wäre.
In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen dass sich das
BFM in seiner Verfügung kaum mit dieser Frage und der dazu beste-
henden Praxis auseinandergesetzt hat.
5.3.3 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers in die Mongolei als nicht (mehr) zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Er ist demnach zufol-
ge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist die Beschwerdeführerin ebenfalls
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.3.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Seite 11
D-256/2008
Es ist keine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführenden im
In- oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es
finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie erheblich und
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet hätten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG).
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden
einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfü-
gung des BFM vom 7. Januar 2008 ist aufzuheben. Ebenso sind die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
28. Juli 1999 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren durch-
gedrungen, weshalb ihnen eine Parteientschädigung für die ihnen not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote zu
den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-256/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008 und die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli 1999 wer-
den aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Christoph Basler
Versand:
Seite 13