B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-256/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N_______
D-256/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2011 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 2. Mai 2011 und der Anhörung vom
25. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein
Vater sei in seiner Jugendzeit passives Mitglied der B.______ gewesen
und deswegen in dieser Zeit einige Jahre in Haft gewesen. Offenbar habe
er immer noch Kontakt mit Mitgliedern der B._____ gehabt. So habe er am
12. Juni 2010 ihm und seiner Schwester vorgeschlagen, mit ihm zusam-
men in Teheran Flugblätter der B._______ zu verteilen. Dabei sei sein Va-
ter von Beamten festgenommen worden und man habe auch ihn, nachdem
er seinem Vater zur Hilfe geeilt sei, verhaftet und in Einzelhaft genommen.
Während seiner Haft sei er mehrmals zu den Aktivitäten seines Vaters be-
fragt worden und es habe mehrere Gerichtsverhandlungen gegeben. Es
sei ihm gelungen, einen Anwalt zu organisieren, der einen Hafturlaub für
ihn beantragt habe, der schliesslich bewilligt worden sei. So sei er am 14.
Februar 2011 gegen eine Kaution von 250 Millionen Turman, für welche
sein Onkel Sicherheit geleistet habe, entlassen worden. In der Folge habe
er die Aufforderung zum weiteren Haftvollzug missachtet und sei aus
Furcht, wegen den politischen Aktivitäten seines Vaters behelligt zu wer-
den, am 4. April 2011 ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Urteil
vom 6. März 2011, in welchem sein Vater zu lebenslänglicher Haft verurteilt
wird, und weitere Gerichtsunterlagen, alles in Kopie, ein.
B.
Anlässlich einer Personenkontrolle vom 19. Juli 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer der Führerausweis und ein Ausweis zur Befreiung vom
Wehrdienst abgenommen.
C.
Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den Widersprüchen zwischen den eingezogenen Do-
kumenten und seinen geltend gemachten Vorbringen gewährt. So habe er
angegeben, bei der Verhaftung am 12. Juni 2010 sei ihm der Führeraus-
weis abgenommen worden und habe im Weiteren geltend gemacht, vom
12. Juni 2010 bis Februar 2011 in Haft gewesen zu sein, womit der Militär-
ausweis während seiner angeblichen Haft ausgestellt worden sei.
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Seite 3
D.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 gab der Be-
schwerdeführer an, der Führerausweis sei, da nicht Beweismittel für die
Straftat, nach der Verhaftung seinem Onkel ausgehändigt worden. Was
den Militärausweis betreffe, so sei er nach der Scheidung seiner Eltern als
einziger Sohn, der bei seiner Mutter gelebt habe, vom Militärdienst befreit
worden und die von ihm vor der Haft beantragte Bestätigung der Befreiung
vom Militärdienst sei während der Haft seiner Grossmutter zugestellt wor-
den.
E.
Mit – am 12. Dezember 2014 eröffnetem – Entscheid vom 11. Dezember
2014 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 18. April 2011 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2015 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde
und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG.
G.
Mit nachfolgender Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Januar 2015
wurde der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum ge-
nannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Weiteren wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, wobei sie insbesondere auf die mit der
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Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnisse und den darin diagnosti-
zierten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers näher ein-
ging.
J.
In seiner Replik vom 23. Februar 2015 bezog der Rechtsvertreter Stellung
zur Argumentation der Vorinstanz.
K.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 wurde ein weiteres ärztliches Schreiben
der behandelnden Ärztin vom 21. April 2015 eingereicht.
L.
In seinen Eingaben vom 13. Oktober 2015 und 2. August 2016 reichte der
Rechtsvertreter verschiedene Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 5
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
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Seite 6
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grund-
sätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers,
wegen des politischen Hintergrunds seines Vaters und des Widerstands
gegen die Staatsgewalt festgenommen, verhört und inhaftiert worden zu
sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
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Seite 7
4.2
4.2.1 So wies das SEM zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer
keine näheren Angaben zur politischen Tätigkeit seines Vaters habe ma-
chen können und dessen Haftdauer einmal mit drei Jahren, einmal mit vier
Jahren angegeben habe (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 5; A7 S. 4). In der Be-
schwerde wird geltend gemacht, die politisch aktive Zeit des Vaters des
Beschwerdeführers sei vor der Geburt des Beschwerdeführers erfolgt und
die Eltern des Beschwerdeführers hätten später den Kindern nichts von der
politischen Tätigkeit gesagt, um diese nicht zu gefährden. Im Weiteren sei
der Vater des Beschwerdeführers 3-4 Jahre in Haft gewesen und die dies-
bezüglich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht we-
sentlich. Hierzu ist festzuhalten, dass es nachvollziehbar erscheint, dass
die Eltern ihren Kindern über die politische Tätigkeit nicht viel erzählt haben
mögen und daher der Beschwerdeführer nicht viel darüber weiss. Indessen
wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wenigstens etwas
über das aktuelle Tun seines Vaters zu sagen weiss, an dem er ja mit der
Verteilung der Flugblätter auch teilgenommen hat. Zudem hat der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen nie von 3-4 Jahren Haftdauer
gesprochen, sondern unmissverständlich von drei beziehungsweise vier
Jahren.
Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer,
nachdem er nie politisch aktiv gewesen sei, ohne erkennbaren Grund Flug-
blätter verteilt habe, von dessen Inhalt er nichts wisse. Auch habe er in
Abweichung von seiner Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verhaftet worden sei (vgl. A4
S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, wegen Gefährdung der
Sicherheit des Landes festgenommen worden zu sein (vgl. A7 S. 8). Auch
habe er einmal davon gesprochen, es sei in seinem Verfahren kein Urteil
gefällt worden (vgl. A4 S. 6), ein anderes Mal, es habe ein Urteil gegeben
(vgl. A7 S. 5). In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegenge-
halten, immerhin habe der Beschwerdeführer den Titel der Flugblätter ge-
wusst und im Weiteren könne die Bezeichnung “Widerstand gegen die
Staatsgewalt“ auch mit dem Ausdruck “Unruhestiftung“ gleichgesetzt wer-
den. Im Weiteren habe er stets gesagt, dass kein Urteil erfolgt sei. Sollte
die Vorinstanz aufgrund der Aussage “der Richter, der mich verurteilte,
hiess S.“, von einem ergangenen Urteil ausgehen, sei darauf hinzuweisen,
dass die Verurteilung ohne formelles Urteil und unter Folter erfolgt sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer, wenn auch nicht politisch tätig,
“im Innern eine ähnliche Abneigung gegen das Regime wie sein Vater“ und
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deswegen Flugblätter verteilt. Hierzu ist festzuhalten, dass letzteres Argu-
ment insbesondere deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil das Vorge-
hen des Vaters, den Beschwerdeführer zum Verteilen von Flugblättern mit-
zunehmen, nachdem er ihn jahrelang vor staatlicher Aufmerksamkeit habe
schützen wollen, nicht nachvollziehbar erscheint. Diese Einschätzung wird
bestärkt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich den Titel
der Flugblätter nennen konnte. Im Weiteren kann nicht, wie in der Be-
schwerde argumentiert, der staatliche Vorwurf, Widerstand gegen die
Staatsgewalt geleistet zu haben, dem Vorwurf der “Unruhestiftung“ bezie-
hungsweise der Gefährdung der Sicherheit des Landes gleichgesetzt wer-
den, besteht doch ein wesentlicher Unterschied, ob jemand als staatsge-
fährdend beziehungsweise regimefeindlich betrachtet wird oder lediglich
verhaftet wurde, weil er einmalig Widerstand gegen die Staatsgewalt ge-
leistet hat. Zudem erscheint realitätsfremd, dass der iranische Staat jeman-
dem, der als staatsgefährdend wahrgenommen wird, Hafturlaub gewähren
sollte. Schliesslich ist aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wo-
nach “der Richter, der ihn verurteilt habe, S. geheissen habe“ (vgl. A7 S. 5),
von einem diesbezüglich ergangenen Urteil auszugehen, eine Aussage,
die im Widerspruch zur Aussage steht, es sei kein Urteil gefällt worden (vgl.
A4 S. 6). Zusätzlich zur Argumentation der Vorinstanz ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer einmal angegeben hat, das Verfahren gegen ihn sei
eingestellt worden (vgl. A4 S. 6), was er anlässlich der Anhörung verneinte
(vgl. A7 S. 6).
4.2.2 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen Kau-
tion in Hafturlaub entlassen worden zu sein, bezweifelte die Vorinstanz. Sie
führte aus, in Abweichung von seiner Aussage anlässlich der Erstbefra-
gung, wonach er einen Monat Urlaub erhalten habe und dann noch zwei
Monate Haft habe verbüssen müssen (vgl. A4 S. 6), habe der Beschwer-
deführer im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nicht gewusst zu ha-
ben, wie lange er nach dem Urlaub noch in Haft sein würde (vgl. A7 S. 7)
beziehungsweise der Urlaub habe bis zum 2. April 2011 (vgl. A4 S. 6) und
damit vom 14. Februar 2011 bis zum 2. April 2011 und somit länger als
einen Monat gedauert. Auch stünde die Aussage bezüglich der Kaution, die
Sicherheitsleistung sei einfach mündlich versprochen worden (vgl. A7 S.
11), im Widerspruch zur Angabe im in Kopie eingereichten Gerichtsdoku-
ment, wonach eine Wohnungslizenz als Kaution aufgeführt sei. In der Be-
schwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerde-
führer habe die Auskunft, nach Hafturlaub noch zwei Monate in Haft gehen
zu müssen, nicht während der Gerichtsverhandlung vom Richter erhalten,
sondern von einer Verhörperson; dies habe er anlässlich der Erstbefragung
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wegen deren kurzen Dauer nicht ausgeführt und an der Anhörung sei er
gefragt worden, ob er an der Gerichtsverhandlung informiert worden sei,
wie lange er nach seinem Urlaub noch inhaftiert worden wäre, was er wahr-
heitsgetreu verneint habe (vgl. A4 S. 7), womit kein Widerspruch in den
Aussagen des Beschwerdeführers vorliege. Dieser nicht überzeugende Er-
klärungsversuch muss als nachgeschoben bezeichnet werden. Auch die
weitere Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung die Dauer des Urlaubs mit einem Monat nur um-
rissen und erst im Rahmen der Anhörung deren präzise Dauer angegeben
habe, vermag keineswegs zu überzeugen. Schliesslich ändert die Entgeg-
nung in der Beschwerde, wonach sich der Onkel selbstverständlich schrift-
lich samt Garantie einer Wohnungslizenz habe verpflichten müssen und
der Beschwerdeführer das Wort „mündlich“ nur gewählt habe, um zu beto-
nen, dass dieser nicht bar bezahlt habe, nichts daran, dass der Beschwer-
deführer ausdrücklich aussagte, mündlich genüge als Hinterlegung (vgl. A7
S. 11), was der Rechtsvertreter ja selber in der Beschwerde als realitäts-
fremd erachtete.
4.2.3 Schliesslich wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung da-
rauf hin, dass auch betreffend der Zeit zwischen Urlaubsentlassung und
der Ausreise aus dem Iran zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers vorlägen. So habe dieser abweichend von der ur-
sprünglichen Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er bis zur
Ausreise zuhause gewohnt habe (vgl. A4 S. 1 und 2), im Verlauf der weite-
ren Erstbefragung geltend gemacht, bei seiner Grossmutter gewesen zu
sein (vgl. A4 S. 7). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend
von der Aussage der Erstbefragung, wonach er am 22. März 2011 zuletzt
Zuhause gewesen sei, anlässlich der Anhörung geltend gemacht, nach Ur-
laubsentlassung gar nicht mehr Zuhause gewesen zu sein (vgl. A7 S. 2).
Letzteres Argument vermag in der Beschwerde entkräftet zu werden. Wie
der betreffenden Stelle im Protokoll der Erstbefragung zu entnehmen ist
(vgl. A4 S. 7), wurde die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, seit
wann er nicht mehr zuhause gelebt habe, mit “seit dem 22.3., d.h.
12.6.2010“ wiedergegeben. Vermutlich handelt es sich bei der Angabe
“22.3.“, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, um das entspre-
chende Datum der Verhaftung des Beschwerdeführers gemäss persi-
schem Kalender, allerdings ohne Jahresangabe. Somit ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer angab, seit dem 12. Juni 2010 und damit
seit dem Tag seiner Verhaftung nicht mehr zuhause gewesen zu sein, was
kein Widerspruch zur Aussage darstellt, nach Urlaubsentlassung gar nicht
mehr zuhause gewesen zu sein (vgl. A7 S. 2). Die weitere Entgegnung in
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der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer unter “Letzte Wohnsitz-
adresse“ seine offizielle Wohnsitzadresse gemeint habe, wo er gemeldet
gewesen sei, gewohnt habe er jedoch bei seiner Grossmutter, vermag in-
dessen keineswegs zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch
ausdrücklich danach gefragt, ob er bis am 4. April 2011 an seiner offiziellen
Adresse gewohnt habe (und nicht gemeldet gewesen sei), was der Be-
schwerdeführer bekanntlich bejaht hat (vgl. A4 S. 2). Auch ist mit der Vo-
rinstanz festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, an sei-
nem letzten Urlaubstag, an welchem ihn die Behörden aufgesucht hätten,
zufällig nicht zuhause gewesen zu sein (vgl. A4 S. 6), angesichts des Vor-
habens, nicht mehr ins Gefängnis zurückzukehren, realitätsfremd er-
scheint, kann doch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die
sich den Anordnungen der Behörden zu widersetzen beabsichtigt, nicht nur
zufällig an dem Tag, an dem sie mit grosser Wahrscheinlichkeit gesucht
wird, nicht zuhause ist, sondern Vorkehrungen zur Flucht trifft. Die Entgeg-
nung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Aus-
sage „glücklicherweise“ und nicht „zufälligerweise“ gemeint habe, vermag
nicht zu überzeugen. Auch wenn es sich, wie in der Beschwerde behaup-
tet, beim vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdruck um ein mehrdeu-
tiges persisches Wort handeln sollte und der Beschwerdeführer „glückli-
cherweise“ statt „zufälligerweise“ gemeint gehabt hätte, bleibt damit das
realitätsfremde Verhalten des Beschwerdeführers, seine Abwesenheit
während der behördlichen Suche bloss „einem glücklichen Zufall“ überlas-
sen zu haben, bestehen.
4.2.4 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen
die in Kopie eingereichten Gerichtsdokumente nichts zu ändern, ist doch
deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen und der Tatsache, dass diese nur in Kopie vorliegen, gering.
Angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind im üb-
rigen die Anträge in der Beschwerde, es sei mittels Botschaftsanfrage zu
verifizieren, wo und unter welchen Bedingungen die Grossmutter des Be-
schwerdeführers dessen Vater tatsächlich im Gefängnis besuchen könne,
beziehungsweise es sei der Beschwerdeführer nochmals zu befragen,
mangels Notwendigkeit abzuweisen.
4.2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Vorbringen des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise im Heimatstaat
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Seite 11
Verfolgung erlitten zu haben, als nicht glaubhaft erachtet hat. Zusammen-
fassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
4.3
4.3.1 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren vorgebracht, der Beschwer-
deführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. So habe
er als Mitglied der C._______ wie aus den eingereichten Fotografien er-
sichtlich, an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teil-
genommen [(…) in D._____, (…) in E.______, (…)Teilnahme an Sitzung in
F._______ anlässlich des Internationalen Tages der Frau). Auch habe er
sich an weiteren von der C.______ organisierten Kundgebungen vom (…)
und vom (…) und von (…) bis (…) an der Produktion und Moderation der
wöchentlichen Radiosendung F.______ beteiligt. Diese politische Tätigkeit
habe er unter anderem mit der Teilnahme an der Kundgebung der C.____
vom (…) in E._______, einer Veranstaltung vom (…) in G._____, und einer
weiteren Kundgebung vom (…) in D.______ fortgesetzt. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer auf der Internetseite der C.______einen Artikel ver-
fasst.
4.3.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl.
dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar
2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpo-
litischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei
davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrig-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheits-
behörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch enga-
gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
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Seite 12
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
4.3.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers
zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat
als unglaubhaft erwiesen haben.
Auch das Auftreten des Beschwerdeführers an den teils mit Fotografien
dokumentierten Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der
C.______unterstreicht sein niederschwelliges Profil. Er unterscheidet sich
in seinem öffentlichen Auftreten nicht von demjenigen der anderen Kund-
gebungsteilnehmer, indem er beispielsweise Transparente hält (zur Ein-
schätzung der Aktivitäten der C.______ siehe den als Referenzurteil auf-
geschalteten Entscheid des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3).
Der Verweis auf das obgenannte Urteil des EGMR S.F. und andere gegen
Schweden geht vorliegend fehl, weil darin für die Annahme eines „real risk“
einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht un-
erhebliche Exponiertheit vorausgesetzt wird und somit keine vergleichbare
Konstellation besteht.
4.3.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe vorliegend zu verneinen. Das SEM hat somit zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-256/2015
Seite 13
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat – auch wenn bekanntermassen bei der Ein-
reise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden – dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch
individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen.
Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten vom
(…) und (…) der H.______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer an
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei diversen
psychosozialen Belastungssituationen leidet und deswegen medikamen-
tös behandelt wird. Da von der Behandelbarkeit der genannten psychi-
schen Schwierigkeiten auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus-
gegangen werden kann, ergeben sich hieraus keine Vollzugshindernisse.
Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete
Schulbildung (Gymnasium, mehrere Jahre Universitätsstudium) und über
mehrere Jahre beruflicher Erfahrung in der Privatwirtschaft. In Anbetracht
des im Iran bestehenden umfangreichen familiären und verwandtschaftli-
chen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte. In Berücksichtigung
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sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug
der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum ge-
nannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Be-
schwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht
erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual be-
dürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzich-
ten.
8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand
bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote
vom 13. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand (15 Stunden) erscheint
zu hoch und wird auf 12 Stunden reduziert. Angesichts der nachträglich
eingereichten Eingabe vom 2. August 2016 – diese besteht im Wesentli-
chen aus einer Sammlung von Belegen, die der Beschwerdeführer selbst
beschafft haben dürfte – ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen.
Es ist deshalb von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 13 Stunden
auszugehen. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die
Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.‒ nicht ange-
messen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des
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Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteient-
schädigung ein Stundenansatz von Fr. 220.‒ zugrunde zu legen. Dem
Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädi-
gung von Fr. 3287.– (inkl. Auslagen von Fr. 66.10 und Mehrwertsteuer von
Fr. 360.–) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 3287.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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