Abtei lung IV
D-2562/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ dessen Lebenspartnerin
B._______deren Sohn C._______ Somalia,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. März 2007 / N________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2562/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die nach Brauch verheirateten Beschwerdeführenden mit ihrem
gemeinsamen Sohn am 7. Februar 2007 in die Schweiz einreisten und
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im D._______vom
20. Februar 2007 sowie der direkten Anhörung vom 2. März 2007
angaben, sie seien somalische Staatsangehörige aus E.______und
Mitglieder des Clans F.________
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machten, seit dem Jahr 1991 viele Familienmitglieder im Krieg ver-
loren zu haben, unter anderem auch ihre damals sechsjährige Tochter
G.________
dass ihnen im Jahre 1997 ihre Farm durch zwei Männer, Mitglieder
des Clans H.________(namentlich der Subclans I.________
K.________), beschlagnahmt worden sei, indem sie die Beschwerde-
führenden von ihrem Landbesitz vertrieben hätten,
dass sie danach jedoch das Grundstück des verstorbenen Vaters der
Beschwerdeführerin bewirtschaftet hätten (A16, S. 2),
dass der Sohn der Beschwerdeführenden Mitte Januar 2007 bei einem
Gefecht zwischen Islamisten und der äthiopischen Armee umgebracht
worden sei, wobei nicht feststehe, wer die Täter seien,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom
8. März 2007 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies und
deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sie indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm,
dass das BFM dabei festhielt, die von den Beschwerdeführenden be-
fürchteten und erlittenen Nachteile seien als unvermeidliche Aus-
wirkungen des somalischen Bürgerkrieges und der Clanproblematik zu
qualifizieren, welche die ganze Bevölkerung in gleicher Weise treffen
könnten, weshalb sie nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung beantragten,
dass sie dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 VwVG er-
suchten,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführenden seien auch nach der Beschlagnahmung
ihrer Farm im Jahre 1997 weiter von den Clanmitgliedern benachteiligt
und unterdrückt worden, indem diese sie bedrängt hätten, ihre neue,
vom Vater der Beschwerdeführerin übernommene Farm ebenfalls an
sie abzutreten,
dass die Beschwerdeführenden den Schutz eines Nachbarn, welcher
mit einer Angehörigen des H._______-Clans verheiratet sei, genossen
hätten, weshalb sie auch vorerst in Somalia geblieben seien,
dass sie sich nach Ausbruch des Krieges zwischen den Islamisten und
dem äthiopischen Militär Ende 2006 dazu entschlossen hätten, das
Gebiet zu verlassen, da sich für sie einerseits der weitere Verbleib als
unzumutbar erwiesen habe und sie anderseits ihren Sohn in den
kriegerischen Ereignissen verloren hätten,
dass sie erst viel später einen Käufer für das Grundstück gefunden
hätten, welcher ihnen im Gegenzug die Reise in die Schweiz
organisiert habe,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 17. April 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse guthiess,
dass die Beschwerdeführenden am 24. April 2007 eine vom
18. April 2007 datierende Mittellosigkeitserklärung nachreichten,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 fest-
hielt, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den erlebten
Benachteiligungen im Jahre 1997 und der Flucht im Jahre 2007 sei
nicht gegeben,
dass die von den Beschwerdeführenden erst auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Vorbringen, sie seien auch nach 1997 von Mit -
gliedern des H.________-Clans behelligt worden, als nachgeschoben
und damit unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass das BFM zudem die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur
Kriegssituation, anlässlich welcher der gemeinsame Sohn gestorben
sei, wegen der in zeitlicher Hinsicht widersprüchlichen sowie vagen
Aussagen als unglaubhaft erachtete,
dass es deshalb die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2007 zur
Argumentation der Vorinstanz fristgerecht Stellung bezogen und unter
anderem vorbrachten, sie seien nie zu ihrer Lebenssituation sowie der
Gefährdung seitens des H.________-Clans in den Jahren 1997 bis
2007 befragt worden, weshalb die Befragungen zu ihren Asylgründen
viel zu kurz und viel zu summarisch ausgefallen seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
geltend gemachten Benachteiligungen seitens des H._______-Clans
bis 1997 als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtete, ins-
besondere auch deshalb, weil der zeitliche und sachliche Kausal -
zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht im Jahre 2007
nicht erfüllt ist,
dass sich die Beschwerdeführenden, wie von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt wurde, weder anlässlich der summarischen Befragung
noch der direkten Anhörung über die angeblich bis zur Ausreise im
Februar 2007 anhaltende Benachteiligung und Unterdrückung seitens
der beiden Subclans äusserten und zusätzlich jeweils unterschriftlich
die Vollständigkeit der Protokolle bestätigten, weshalb diese erst auf
Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben
und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass die Vorinstanz zu Recht nicht weiter auf dieses Vorbringen ein-
gegangen ist, zumal der geforderte zeitliche Kausalzusammenhang
zwischen der Beschlagnahmung der Farm und der Ausreise offen-
sichtlich nicht erfüllt war und sich aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden keine weiteren Anhaltspunkte für eine allfällige anhaltende
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Benachteiligung ergaben, weshalb der Sachverhalt genügend ab-
geklärt wurde,
dass weiter in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, die Be-
schwerdeführenden hätten den Schutz eines Nachbarn genossen und
seien vorerst in E._______geblieben, da sie noch kein Geld für die
Ausreise aus Somalia gehabt hätten,
dass aufgrund dieses Umstandes ebenfalls nicht von einer asylrecht-
lich relevanten Verfolgung gesprochen werden kann, zumal die Be-
schwerdeführenden selber gesagt haben, sie seien vorerst dort ge-
blieben und sich der weitere Verbleib erst nach den kriegerischen
Auseinandersetzungen zwischen den Islamisten und dem äthiopischen
Militär als unzumutbar erwiesen habe, was darauf schliessen lässt,
dass die Benachteiligungen seitens der beiden Subclans aufgehört
hatten,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Beschwerde-
führenden hätten erst im Februar 2007 einen Käufer für ihre Farm ge-
funden und seien deshalb nicht schon viel früher ausgereist, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass folglich weder plausible objektive noch subjektive Gründe für eine
Verzögerung der Ausreise vorliegen, weshalb die Vorinstanz den
Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise zu
Recht verneinte (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5a S. 251)
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbringen der Beschwerdeführenden, zahlreiche Familienmitglieder in
der Kriegssituation verloren zu haben, unabhängig von der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG
erachtet hat, weil alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten
Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt werden kann,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, da sich die Be-
schwerdeführenden diesbezüglich lediglich zu der Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen geäussert haben,
dass sich der weitere Einwand der Beschwerdeführenden, die Vor-
instanz habe sich nicht ausreichend mit der Glaubhaftigkeit der Vor-
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bringen auseinandergesetzt und den Sachverhalt nur dürftig abgeklärt,
als unzutreffend erweist, da aus den Befragungen und Anhörungen
keine asylrechtlich relevanten Vorbringen ersichtlich waren und der
Sachverhalt in der Folge rechtsgenüglich abgeklärt wurde,
dass daher die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom
8. März 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, weshalb sich eine Prüfung
der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs erübrigt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in-
dessen mit Zwischenverfügung vom 17. April 2007 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Akten im heutigen
Zeitpunkt von der anhaltenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der Instruktionsrichter Der Gerichtsschreiber
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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