B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2562/2013/was
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), und
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Bloch, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Kosovo – ersuchten
am 19. September 2012 um Asyl in der Schweiz, worauf A._______ (der
Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) vom BFM
am 5. Oktober 2012 summarisch befragt wurden. Die einlässliche Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen fand am 26. April 2013 statt.
Auf die Fragen nach ihrem persönlichen Hintergrund führten die Ehegat-
ten aus, sie seien Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani, ser-
bischer Muttersprache und sie hätten vor ihrer Ausreise aus Kosovo in
der Ortschaft E._______ gelebt, welche in der Nähe von F._______ im
Bezirk von Prizren liege. E._______ sei das Heimatdorf des Beschwerde-
führers und sie hätten dort die eine Hälfte seines Elternhauses bewohnt.
Im anderen Hausteil lebe weiterhin sein Bruder mit seiner Familie. Seine
Eltern seien bereits verstorben, wogegen die Eltern der Beschwerdefüh-
rerin in G._______ lebten, welches ebenfalls in der Gemeinde F._______
liege. Der Beschwerdeführer gab an, nach dem Abschluss der Grund-
schule habe er keine Ausbildung gemacht, sondern sei Gelegenheitsar-
beiten auf dem Bau nachgegangen, da er handwerklich begabt sei. Von
2007 bis zum Spätherbst 2010 habe er zudem als Allrounder für [… eine
Institution der Gorani-Minderheit] in F._______ gearbeitet (…). Im Weite-
ren habe er sich politisch betätigt, jedoch ohne Bezahlung. Auf die Frage
nach ihrer wirtschaftlichen Situation gab er an, diese sei schlecht gewe-
sen, da er auf dem Bau zuletzt nur noch 5 Euro pro Tag verdient habe.
Auch die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre finanzielle Situation sei
nicht gut gewesen. Sie seien aber zurechtgekommen, zumindest irgend-
wie.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Ehegatten zur Hauptsa-
che geltend, sie hätten ihre Heimat am 17. September 2012 mit Hilfe von
Schleppern verlassen, da sie dort um ihre Sicherheit zu fürchten hätten.
Der Beschwerdeführer habe sich früher im Rahmen seiner Arbeit für […
die erwähnte Institution der Gorani-Minderheit] und ab 2011 als […aktives
Mitglied einer Gorani-Partei] für die Sache der Gorani eingesetzt, und aus
diesem Grund sei er bedroht und schliesslich auch geschlagen worden.
In dieser Hinsicht machten sie geltend, am 26. Juni 2012 sei es von alba-
nischer Seiten zu einem Überfall auf den Beschwerdeführer gekommen,
als er – zusammen mit der Beschwerdeführerin und den Kindern – mit
dem Auto auf der Strasse von F._______ nach Prizren unterwegs gewe-
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sen sei, wo die Beschwerdeführerin einen Arzttermin gehabt habe. Der
Beschwerdeführer sei an jenem Morgen auf offener Strecke von einem
der Albaner durch Winken zum Anhalten bewegt und aus seinem Auto ge-
lockt respektive vielmehr mit Gewalt zum Anhalten gezwungen und aus
dem Auto gezerrt worden, worauf er – direkt vor den Augen seiner Familie
respektive vielmehr ausserhalb ihres Blickfeldes – von mehreren Alba-
nern zusammengeschlagen worden. Dabei sei ihm von den Männern eine
proserbische Haltung vorgeworfen worden, wie auch, dass er sein älteres
Kind in die serbisch-sprachige Schule schicke. Darüber hinaus sei es
nach respektive schon vor dem Überfall vom 26. Juni 2012 zu massiven
telefonischen Drohungen gekommen, weshalb sie ihre Heimat namentlich
aus Furcht um die Sicherheit ihrer Kinder verlassen hätten. Der Be-
schwerdeführer habe sich nicht gewagt, den Überfall bei der Polizei zur
Anzeige zu bringen, respektive eine Anzeige hätte keinen Sinn gemacht,
da die Mehrheit der Polizisten Albaner seien. Für die weiteren Vorbringen
wird auf die Akten verwiesen.
Im Rahmen der Kurzbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, seit
dem Vorfall vom 26. Juni 2012 leide seine Frau unter Krampfanfällen,
welche gemäss dem konsultierten Arzt durch Stress respektive eine Trau-
matisierung bedingt seien. Ebenfalls in Rahmen der Kurzbefragung be-
richteten beide Ehegatten zudem über einen Unfall, welchen ihr jüngeres
Kind im Empfangszentrum erlitten hatte ( … ), und namentlich über einen
möglichen Herzfehler des Kindes, welcher im Verlauf der Unfallbehand-
lung vom Schweizer Arzt entdeckt worden sei. Im Rahmen der Anhörung
konnte der Beschwerdeführer berichten, nach weiteren Untersuchungen
liege doch kein Herzgeräusch vor.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
[… aus der Heimat] vom 30. August 2012 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2013 – eröffnet am 29. April 2013 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Kosovo an, wobei das Bundesamt festhielt, die Beschwerdefrist betrage
im vorliegenden Verfahren fünf Arbeitstage, da die Beschwerdeführenden
aus einem vom Bundesrat als verfolgungssicher erklärten Staat stamm-
ten und ihre Asylgesuche ohne weitere Abklärung abgelehnt worden sei-
en (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 lit. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
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C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde,
wobei sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache ans BFM beantragten, zwecks Eintreten auf
ihre Asylgesuche.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer-
deführenden ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführenden beantragen durch ihren Rechtsvertreter
ausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf ihre Gesuche. Da das
BFM auf die Asylgesuche eingetreten ist und einen materiellen Asylent-
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scheid ausgefällt hat, erweist sich dieser Antrag als teilweise gegen-
standslos. Diesem Umstand kommt indes keine entscheidrelevante Be-
deutung zu, da die Beschwerdebegründung mit hinreichender Deutlich-
keit erkennen lässt, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden dem we-
sentlichen Sinngehalt nach auf eine Asylgewährung abzielt (aufgrund der
geltend gemachten Nachstellungen im Juni 2012), eventualiter auf die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (aufgrund ihres
ethnischen Hintergrundes). Die Beschwerdeführenden ersuchen ferner
darum, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dieses Gesuch erweist sich ebenfalls als gegenstandslos, da der Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl.
Art. 42 AsylG).
1.6 Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und der
Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an
die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Dabei verweist das Bundes-
amt vorab auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der koso-
varischen Behörden auch im Falle von Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, womit die Beschwerdeführenden als Angehöri-
ge der Minderheit der Gorani im Bedarfsfall durchaus auf den Schutz der
heimatlichen Polizei und Strafverfolgungsorgane zählen könnten, wie
auch auf den Schutz der im Kosovo weiterhin anwesenden internationa-
len Behörden. Im Anschluss daran verweist das Bundesamt auf erhebli-
che Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden na-
mentlich zum geltend gemachten Überfall vom 26. Juni 2012, und es er-
klärt deren Vorbringen über angeblich erhaltene anonyme Drohanrufe als
in der Sache nicht nachvollziehbar. Aufgrund der klaren Widersprüche
und Ungereimtheiten in den zentralen Asylvorbringen sei im Resultat von
einem insgesamt konstruierten Sachverhalt auszugehen.
3.2 In ihrer Beschwerdeeingabe halten die Beschwerdeführenden an ih-
ren Gesuchsvorbringen und der geltend gemachten Gefährdung in Koso-
vo fest, wobei sie einleitend dafürhalten, es sei als bekannt vorauszuset-
zen, dass in Kosovo die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Go-
rani mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit Mühe hätten und allzu oft
vor Nachstellungen flüchten müssten. So sei gerade der Beschwerdefüh-
rer [… aufgrund seiner Tätigkeit für die vorerwähnte Gorani-Institution] ins
Blickfeld der Gorani-Gegner geraten, worauf er das Ziel von zahlreichen
Todesdrohungen geworden sei. Der Überfall vom 26. Juni 2012 habe sie
schliesslich zur Flucht aus der Heimat veranlasst, wobei sie dieses Ereig-
nis sehr wohl ausführlich und detailliert geschildert hätten. Sollte es in
dieser Hinsicht zwischen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhö-
rung zu leichten Widersprüchen gekommen sein, so hätten diese bloss
Nebenpunkte betroffen. Zudem könne es nur schon aufgrund ihrer per-
sönlichen Anspannung zu Fehlern gekommen sein, und auch Verständi-
gungsschwierigkeiten mit der Übersetzung seien nie auszuschliessen. Ih-
re Schilderungen über den am 26. Juni 2012 erlittenen Überfall von Sei-
ten albanischer "Desperados" seien von daher sicher nicht erfunden, und
zur Polizei seien sie damals nicht gegangen, da diese im Kosovo keines-
wegs neutral sei. Aufgrund der Aktenlage sei daher unverständlich, dass
das BFM auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten sei, zumal das Bundesamt
weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, namentlich hinsichtlich
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der Frage, welche Rolle der Beschwerdeführer […bei der vorerwähnten
Gorani-Institution] tatsächlich eingenommen habe, der Wichtigkeit […
dieser Institution] und der Frage nach allfälligen Nachstellungen, welche
auch seine Arbeitskollegen deswegen unter Umständen erlitten hätten.
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevor-
bringen nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung auch nur an-
satzweise zu entkräften. So geht das BFM in seinem Entscheid nicht nur
zu Recht von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der ko-
sovarischen Behörden aus, sondern das Bundesamt zeigt auch schlüssig
auf, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführenden über
den angeblichen Überfall vom 26. Juni 2012 – und damit das angeblich
ausreiserelevante Ereignis – als unglaubhaft zu erkennen sind.
4.2 Es trifft zu, dass in der Vergangenheit – wie vom BFM erwähnt – An-
gehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo teilweise Nachstellungen von
Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt waren, wobei
die Betroffenen insbesondere in den ersten Jahren nach dem Kosovo-
Krieg (von 1998/1999) nicht mit hinreichendem Schutz von Seiten der zu-
ständigen Behörden rechnen konnten. Die Verhältnisse im Lande haben
sich indes im Verlauf der Zeit massgeblich verbessert, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht bereits seit einigen Jahren in ständiger Praxis da-
von ausgeht, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten – darun-
ter auch die Gorani – in Kosovo grundsätzlich adäquaten Schutz erhalten,
sollten sie solchen im konkreten Einzelfall benötigen (vgl. dazu im Einzel-
nen BVGE 2011/50 E. 4.7 [mit Hinweisen auf die bisherige Praxis]). Vor
dem Hintergrund der grundsätzlichen Verbesserung der Lage hat
schliesslich der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum
"safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt. Auch im
Falle der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, sie könnten bei
Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen. Aufgrund der Akten be-
steht kein Anlass zu einer abweichenden Einschätzung, zumal ihre Ge-
suchsvorbringen einer näheren Prüfung nicht standhalten.
4.3 Das BFM verweist in seinem Entscheid zu Recht auf markante Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben und Ausführungen der
Beschwerdeführenden über das angeblich ausreiserelevante Ereignis
vom 26. Juni 2012. Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbrin-
gen haben sie sich in dieser Hinsicht in Widersprüche verstrickt, welche
klar gegen die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen sprechen. Vom
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Bundesamt wurde den Beschwerdeführenden bereits im Rahmen der An-
hörung das rechtliche Gehör zu klar ersichtlichen Widersprüchen ge-
währt, auflösen konnten sie diese jedoch nicht. Darüber hinaus geht ihren
diesbezüglichen Schilderungen, wie auch den Schilderungen über die
angeblich ständigen telefonischen Bedrohungen, eine nachvollziehbare
subjektive Färbung ab, was wiederum sehr deutlich gegen ein tatsächli-
ches Erleben der behaupteten Ereignisse spricht. Alleine das als Be-
weismittel vorgelegte Bestätigungsschreiben vom 30. August 2012 stellt
keine Grundlage dar, um die insgesamt offenkundigen Mängel im Sach-
verhaltsvortrag der Beschwerdeführenden auszugleichen. Die vorgelegte
Bestätigung ist aufgrund der Aktenlage vielmehr als blosses Gefälligkeits-
schreiben zu erkennen.
4.4 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der Akten kein Anlass zur An-
nahme, die Beschwerdeführenden hätten in der Heimat flüchtlingsrecht-
lich relevante Nachstellung erlitten oder sie seien von solchen bedroht
gewesen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge von 2007 bis 2010 für [… die vorerwähnte Gorani-
Institution] gearbeitet haben will. Da diese Tätigkeit lange vor der Ausrei-
se beendet wurde, konnte das BFM ohne weiteres auf diesbezügliche
Nachforschungen verzichten. Schliesslich lässt auch das vom Beschwer-
deführer erwähnte Engagement für eine politische Partei der Gorani, wel-
che bei den Wahlen nicht reüssiert habe respektive einer anderen Gorani-
Partei unterlegen sei, nicht auf das Vorliegen einer relevanten Verfol-
gungssituation schliessen. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer ausser
dem angeblichen Ereignis vom 26. Juni 2012 jemals andere konkrete Be-
helligungen erlitten habe, konnte er lediglich auf unfreundliches Verhalten
und auf indirekte Beleidigungen von Seiten albanischer und bosniaki-
scher Privatpersonen respektive Nachbarn im Heimatdorf berichten (vgl.
…). Relevante Nachteil werden alleine damit nicht ersichtlich gemacht.
4.5 Die Beschwerdeführenden können nach vorstehenden Erwägungen
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das
BFM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
5.
5.1 Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu Recht erfolgt ist und die
Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfü-
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gen, ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen
(vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. ferner BVGE 2009/50 E. 9 [m.w.H.]).
5.2 Bei dieser Sachlage verbleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch der
vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat,
wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wegweisung der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Aus dieser Bestimmung können die Beschwerde-
führenden jedoch nichts für sich ableiten. Da es ihnen nicht gelungen ist,
eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann der sowohl in Art. 5 AsylG als
auch in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Rückführung nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Koso-
vo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
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5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Kosovo ist in-
des zum heutigen Zeitpunkt weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. Zwar handelt es
sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige der ethnischen Min-
derheit der Gorani, alleine dieser Umstand spricht jedoch praxisgemäss
nicht gegen die grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges, zumal die Beschwerdeführenden aus der Region von F._______
stammen (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/50 E. 8.6). Gründe, welche
im Falle der Beschwerdeführenden gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechen würden, sind weder aufgrund der Aktenlage er-
sichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. So ist auf-
grund der Akten namentlich davon auszugehen, dass sie an ihrem Her-
kunftsort auch weiterhin über eine gesicherte Wohnsituation im Eltern-
haus des Beschwerdeführers verfügen, wie auch über verschiedene enge
persönliche Anknüpfungspunkte. Zwar erscheint aufgrund ihrer diesbe-
züglichen Angaben als plausibel, dass die Beschwerdeführenden in der
Heimat mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Dieser
Umstand spricht jedoch nicht in rechtserheblicher Weise gegen den
Wegweisungsvollzug. Auch von ihrem Alter her oder ihrer gesundheitli-
chen Situation ergibt sich kein Vollzugshindernis, da sich im Falle des
jüngeren Kindes der Verdacht auf das Vorliegen eines Herzfehlers soweit
ersichtlich zerstreut hat und auch auf Beschwerdeebene nichts anderes
geltend gemacht wird, und die Beschwerdeführerin gemäss dem Be-
schwerdeführer schon vor ihrer Ausreise Zugang zu der von ihr benötig-
ten medizinischen Behandlung (soweit ersichtlich wegen nervlicher Prob-
leme) gefunden hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der
Vollzug der Wegweisung auch im vorliegenden Verfahren praxisgemäss
als zumutbar zu erkennen.
5.5 Da schliesslich kein technisches Vollzugshindernis ersichtlich ist, ist
der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2
AuG).
5.6 Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz als auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges in die
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Seite 11
Heimat zu bestätigen. Da sich Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erweist, fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: