Abtei lung IV
D-2563/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Georgien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2563/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 – eröffnet am 12. April
2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Dezember
2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton B._________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. April 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beur-
teilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren defi-
nierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus
reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grund-
sätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im
Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern
1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2010 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der
angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus
erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb
auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
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des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das zentrale Element einer Verfügung das Dispositiv ist, d.h. die
Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende
Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten,
dass dieses Rechtsverhältnis korrekt und vollständig im Dispositiv ab-
gebildet zu sein hat, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft
erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Um-
fang des Streitgegenstandes begrenzt,
dass dementsprechend grundsätzlich nur das Dispositiv eines Ent-
scheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar ist und bei einem
Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit
des Dispositivs der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungs-
gehalt zu verstehen ist,
dass die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses
nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen hat (PHILIPPE
WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44).
dass das BFM im Dispositiv seines Entscheides auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintritt, die Wegweisung nach Italien ver-
fügt und den Kanton B.________ verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
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dass das BFM indes in der Begründung seiner Verfügung nicht auf-
zeigt, weshalb Italien für die Durchführung des Asylgesuches zu-
ständig sein soll, sondern darlegt, weshalb es diesbezüglich Griechen-
land als zuständig erachtet,
dass aufgrund der Akten und der Begründung der Verfügung zwar
anzunehmen ist, das BFM erachte Griechenland als zuständig,
dass seine diesbezüglichen Überlegungen jedoch keinen Niederschlag
im Dispositiv gefunden haben,
dass umgekehrt in den Erwägungen mit keinem Wort begründet wird,
weshalb gemäss dem massgeblichen Dispositiv die Wegweisung nach
Italien erfolgen soll,
dass angesichts der unauflöslichen Diskrepanz zwischen Begründung
und Dispositiv unklar bleibt, ob nun Italien oder Griechenland als für
die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachtet wird,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, weshalb die
Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben und sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu er-
heben sind (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass sich mithin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen,
dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerde-
führer seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das vorliegende Ver-
fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 1. April 2010 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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