B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2563/2014 / D-2565/2014
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…)
(D-2563/2014 / N________),
und B.________, geboren (…),
(D-2565/2014 / N________),
Aegypten,
beide vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, Ad-
vokaturbüro Kernstrasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 8. April 2014 / N_______ und
N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer – zwei Brüder – am 4. Dezember 2013 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragungen im C._______ vom 19. Dezem-
ber 2013 und der einlässlichen Anhörungen durch das BFM in
D._________ vom 7. Februar 2014 im Wesentlichen geltend machten, im
Mai 2013 habe die vom ägyptischen Innenministerium beziehungsweise
dem ehemaligen Mubarak-Regime gestützte Widerstandsbewegung
Tamarrud den Sturz von Präsident Mursi vorbereitet,
dass der Beschwerdeführer A._________Mitglied der regierungstreuen
Gegenbewegung Tagarrud gewesen sei und sich auch Beschwerdeführer
B._______ für diese engagiert habe,
dass Ayman A. am 26. März 2013 während einer Unterschriftensammlung
von Angehörigen der D.________, einer Schlägertruppe des Mubarak-Re-
gimes, verletzt worden sei, wobei er nach dem Spitalaufenthalt vergeblich
bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass am 27. März 2013 während einer Unterschriftensammlung Angehö-
rige der D.________ auf A._________ und andere Gleichgesinnte ge-
schossen hätten, wobei er von zwei Kugeln am Bein verletzt worden sei,
dass er im Spital zweimal operiert worden sei und danach Anzeige erstattet
habe,
dass in der Folge der Täter zwar von einem Zeugen erkannt und verhaftet,
aber später wieder freigelassen worden sei,
dass er nach dem Spitalaufenthalt mehrere Monate zuhause verbracht
habe, da es immer wieder zu Komplikationen mit dem Bein gekommen sei,
dass die Operationen nicht fachgerecht durchgeführt worden seien, was
sich aus den Röntgenbildern ergeben habe, welche der in der Schweiz
wohnhafte Bruder E.__________ den Ärzten in der Schweiz gezeigt habe,
dass M. für die Beschwerdeführer ein Visum organisiert habe, damit sich
A.________ in der Schweiz behandeln lassen könne,
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dass die Beschwerdeführer zirka sechs Wochen nach ihrer Einreise in die
Schweiz erfahren hätten, dass sie mehrmals vom Innenministerium vorge-
laden worden und zwei Freunde und ihr ältester Bruder F.________ ver-
schwunden seien, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten,
dass das BFM mit – am 10. April 2014 eröffneten – Verfügungen vom 8. Ap-
ril 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2014
abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführer mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom
12. Mai 2014 unter Einreichung eines Haftbefehls vom (…)und eines Pro-
tokollschreibens vom (…), beide in Kopie und samt Übersetzung in deut-
scher Sprache, gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht jeweils beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführen-
den sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht
wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
21. Mai 2014 die Verfahren D-2563/2014 und D-2565/2014 aufgrund ihres
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigte,
dass er im Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der
Höhe von 800.– mit Zahlungsfrist bis zum 5. Juni 2014 erhob, welcher in
der Folge fristgerecht einging,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juni 2014 das Original des
mit den Beschwerden in Kopie eingereichten Protokollschreibens vom (…)
nachreichte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
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dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 22. August 2014 auf die vo-
rinstanzliche Argumentation Stellung bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführer durch die jeweils angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer, im Mai 2013 von
einer Schlägertruppe des ehemaligen Mubarak-Regimes behelligt worden
zu sein, angesichts fehlendem Kausalzusammenhang zur im Oktober 2013
erfolgten Ausreise zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass die weiteren Vorbringen, nach ihrer Ausreise mehrmals vom Innen-
ministerium vorgeladen worden zu sein, vom BFM mit zutreffender Begrün-
dung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet wurden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begrün-
dung des BFM zu verweisen ist,
dass insbesondere auf die vom BFM festgestellten Tatsachen hinzu-
weisen ist, dass sich die Beschwerdeführer nach den gewaltsamen
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Auseinandersetzungen sechs Monate an ihrer offiziellen Wohnadresse
aufhielten, ohne behördlichen Behelligungen ausgesetzt zu sein, und
ohne Schwierigkeiten über den Flughafen in Kairo ausreisen konnten,
dass aufgrund des offensichtlich fehlenden behördlichen Verfolgungs-
interesses nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die ägyptischen
Behörden mehr als ein halbes Jahr nach den letzten politischen Aktivi-
täten und mehrere Monate nach ihrer Machtübernahme auf einmal ein
derartiges Interesse an der Ergreifung der Beschwerdeführer zeigen
sollten,
dass hinsichtlich der Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die
Behörden aufgrund der Teilnahme der Beschwerdeführenden an den
Märschen und Demonstrationen im Frühling und Sommer 2013 von
deren Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft ausgegangen seien,
entgegenzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer solche Kundge-
bungsteilnahmen nicht erwähnt und ohnehin Hunderttausende von
jungen Ägyptern an solchen teilgenommen haben,
dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen auf
Beschwerdeebene zwei Dokumente (Haftbefehl vom (…) im Original
und Protokollschreiben vom (… in Kopie) samt Übersetzung
einreichten,
dass beide Dokumente – abgesehen vom Stempelaufdruck auf dem
Haftbefehl – keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und damit
aufgrund ihrer geringen Fälschungssicherheit von herabgesetztem
Beweiswert sind,
dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zutreffend ausgeführt, aufgrund ihres Inhalts erhebliche Zweifel an der
Echtheit der Dokumente bestehen,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerde-
führer nach dem behördeninternen Protokollschreiben vom (…) als
"Führende Persönlichkeiten der Gruppe der Muslimbrüder" gelten
sollen, obwohl diese im Rahmen der Anhörungen angaben, nicht
Mitglieder der Muslimbruderschaft gewesen zu sein und vor dem
Militärputsch für die Bewegung "Tagarrud" Unterschriften gesammelt
(vgl. BFM-Protokoll N 613 308, A10 S. 4; N 613 310, A 10 S. 3) und
damit bloss untergeordnete Tätigkeiten für eine rein propagandistisch
tätige Gruppierung durchgeführt zu haben,
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dass auch der weitere in den Dokumenten enthaltene Tatvorwurf, die
Beschwerdeführer hätten sich für den Sturz des Regimes eingesetzt, im
Widerspruch steht zu den Angaben der Beschwerdeführer, sich vor dem
Militärputsch für Mursis Verbleib an der Macht eingesetzt zu haben (vgl.
N 613 308, A10 S. 4; N 613 310, A10 S. 3),
dass im Weiteren auch die Herkunft der beiden Dokumente fraglich
erscheint, fehlen doch entsprechende Zustellcouverts und bleibt der
Name der Rechtsanwalts, der das Protokollschreiben vom 8. Januar
2014 geschickt haben soll, unerwähnt,
dass somit die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vor
dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund
ihrer fraglichen Herkunft und ihres fraglichen Inhalts nicht geeignet sind,
diese Einschätzung in Frage zu stellen,
dass aufgrund ihrer herabgesetzten Beweiskraft der Antrag, die ge-
nannten Dokumente auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen, im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit abzu-
weisen ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nicht
nachvollziehbar ist und auf Beschwerdeebene auch nicht näher
substantiiert wird, weshalb die Beschwerdeführer erst nach ihrer
Ausreise von den Behörden gesucht werden sollten,
dass sich die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene im Wesen-
tlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemei-
nen Ausführungen erschöpfen,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer von der Vor-
instanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und da-
her die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügten Wegweisungen im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurden,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-genste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in Ägypten keine Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich sind, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Hei-
matstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen,
dass mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers A._______ in Ägypten auszuge-
hen ist,
dass sich nämlich aus dem ärztlichen Bericht vom 27. Februar 2014 (vgl.
N________, A11) ergibt, dass nach der Einschätzung des behandelnden
Facharztes jenes Spital, welches die Primäroperation (Marknagelung)
durchgeführt habe, auch die in zirka eineinhalb Jahren notwendige Folge-
operation (Marknagelentfernung) vornehmen könne,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer im
Heimatstaat wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig werden bestrei-
ten können,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von
Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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