B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2563/2016
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen am 25. Juni 2015 in
die Schweiz einreiste, wo sie am 13. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 17. Juli 2015 im Verfahrens- und
Empfangszentrum (EVZ) B._______ stattfand und dort am 27. Juli 2015
eine ergänzende BzP hinsichtlich ihres Aufenthalts in C._______ und ihrer
Reise in die Schweiz durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des SEM vom 25. September
2015 zur Anhörung vom 12. Oktober 2015 vorgeladen und im Vorladungs-
schreiben explizit auf allfällige Säumnisfolgen hingewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin den Anhörungstermin vom 12. Oktober 2015
nicht wahrnahm,
dass das SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu ihrem Nichterscheinen zur Anhörung ge-
währte,
dass sie in ihrer Stellungnahme 22. Oktober 2015 unter anderem aus-
führte, sich im Datum getäuscht und deshalb den Anhörungstermin ver-
passt zu haben,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2015
mit Verfügung vom 9. November 2015 – eröffnet am 11. November 2015 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin habe wissentlich und in grober Weise die Mitwirkungspflicht verletzt,
weshalb sich ihr Bedürfnis nach Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG nicht glaubhaft machen lasse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Rechts-
kraftmitteilung vom 14. Dezember 2015; A 16/3 gemäss Aktenverzeichnis
SEM),
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II.
dass die Beschwerdeführerin mit als "Zweites Asylgesuch" bezeichneter
Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Poststempel) beantragte, es sei auf das
vorliegende Gesuch einzutreten, die Verfügung des BFM (recte: SEM) vom
9. November 2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihr Asyl zu gewähren,
dass sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten sei,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ihr Nichterscheinen
zu der am 12. Oktober 2015 angesetzten Anhörung sei auf entschuldbare
Gründe zurückzuführen,
dass sie darum ersuche, nochmals die Möglichkeit zu erhalten, ihre Asyl-
gründe im Rahmen einer vertieften Anhörung darzulegen,
dass sie zur Stützung des Gesuchs eine von ihrer Mutter bei der Polizei in
Uganda erstattete Anzeige vom 25. September 2015 in Kopie einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 auf das Wiederwä-
gungsgesuch nicht eintrat und festhielt, die Verfügung vom 9. November
2015 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, das Gesuch um Be-
freiung von den Verfahrenskosten ablehnte und der Beschwerdeführerin
eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegte,
dass es ferner festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass die Rechtsmittelbelehrung unter anderem eine 30-tägige Rechtsmit-
telfrist enthielt,
dass zur Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin stellten gemäss Artikel 66 Abs. 3 VwVG keine
Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechts-
kräftigen Verfügung vom 9. November 2015 Anlass geben könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Eintreten auf das vor-
liegende Gesuch sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragte,
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dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine
wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage ein-
getreten sei beziehungsweise neue Beweismittel vorgebracht würden,
dass ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des
vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs (recte: Beschwerde) zu entschei-
den sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses, ab-
zusehen sei,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1010/2016 vom 10. März
2016 die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 20. Ja-
nuar 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
dass keine Verfahrenskosten auferlegt wurden und keine Parteientschädi-
gung entrichtet wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz
nehme mit ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (die Be-
schwerdeführerin hätte ihre Vorbringen spätestens im Rahmen eines or-
dentlichen Beschwerdeverfahrens geltend machen können; ein plausibler
Grund, weshalb dies ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen
wäre, sei den Akten nicht zu entnehmen; das Vorbringen, sie sei wegen
der Ablehnung des Asylgesuchs schockiert gewesen, vermöge nicht zu
rechtfertigen, dass sie nicht rechtzeitig von der Beschwerdemöglichkeit
Gebrauch gemacht habe) eine materielle Beurteilung des Wiedererwä-
gungsgesuchs vor, was unvereinbar mit dem Fällen eines Nichteintretens-
entscheids sei,
III.
dass das SEM – nach Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung respek-
tive Neuentscheidung – mit Verfügung vom 7. April 2016 das Wiederwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin abwies und festhielt, die Verfügung
vom 9. November 2015 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar,
das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ablehnte und der Be-
schwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegte,
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dass es zudem festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das SEM ergänzend zu seiner Begründung in der Verfügung vom
20. Januar 2016 (vgl. II hiervor) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (An-
merkung des Bundesverwaltungsgerichts: Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit
Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9) im Zusammenhang mit der von ihrer Mut-
ter bei der Polizei in Uganda erstatteten Anzeige vom 25. September 2015
ausführte, das Wiedererwägungsgesuch sei als verspätet eingereicht zu
betrachten,
dass es erwog, aufgrund des verspätet Vorgebrachten sei auch keine Ver-
letzung der zwingenden internationalen Bestimmungen im Falle einer
Rückkehr nach Uganda auszumachen, zumal das Schreiben vom 25. Sep-
tember 2015 – ungeachtet der Frage der Echtheit des in Kopie eingereich-
ten Dokuments – lediglich bestätige, die Mutter der Beschwerdeführerin
habe sich wegen eines Übergriffs bei den örtlichen Behörden beschwert
und diese hätten sie an die Polizei verwiesen,
dass sich überdies dem Dossier nicht entnehmen lasse, die Benachteili-
gungen, denen ihre Mutter ausgesetzt worden wäre und denen auch die
Beschwerdeführerin ausgesetzt zu werden befürchte, könnten einem der
in Art. 3 AsylG festgelegten Verfolgungsbegriff untergeordnet werden,
dass angesichts dieser Sachlage keine Hinweise darauf bestünden, den
Entscheid vom 9. November 2015 rechtlich in einem anderen Lichte zu se-
hen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2016 (Poststem-
pel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM vom 9. November 2015 beantragte (Ziff. 1
der Rechtsbegehren),
dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine
wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage ein-
getreten sei beziehungsweise neue Beweismittel vorgebracht würden
(Ziff. 2),
dass ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des
vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs (recte: Beschwerde) zu entschei-
den sei (Ziff. 3),
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dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen sei (Ziff. 4),
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. April 2016 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Poststempel)
einen handschriftlich verfassten Brief des Stadtratsvorsitzenden W.S. aus
L., Uganda, vom 15. April 2016 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am
Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die
Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de ausser Frage steht,
dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungs-
verfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen ge-
mäss Art. 66–68 VwVG richtet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht (vgl. nachstehend) erweist, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im Asylbereich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-
teleingabe (Begründung S. 5) klar und unmissverständlich zum Ausdruck
bringt, gegen den Entscheid des SEM vom 7. April 2016 Beschwerde zu
erheben,
dass das in der Rechtsmitteleingabe missverständlich formulierte Rechts-
begehren (Ziff. 1) in dem Sinne zu verstehen ist, dass entsprechend der
Begründung die Aufhebung primär der vorinstanzlichen Verfügung vom
7. April 2016 und sekundär jener vom 9. November 2015 beantragt wird,
zumal das zentrale Anliegen in der Aufhebung der ursprünglichen Verfü-
gung vom 9. November 2015 liegt, was gemeinsames Ziel des eingereich-
ten Wiederwägungsgesuchs der Beschwerdeführerin und der vorliegenden
Beschwerde ist,
dass bei dieser Sachlage somit keine Veranlassung für die Einholung einer
Beschwerdeverbesserung besteht (Art. 52 Abs. 2 VwVG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
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dass das SEM im Einklang mit der Rechtsprechung die als "Zweites Asyl-
gesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember
2015 (Poststempel) als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen
und beurteilt hat,
dass zunächst zu erwähnen ist, dass die Gutheissung der Beschwerde
vom 18. Februar 2016 (Kassation der Nichteintretens-Verfügung des SEM
vom 20. Januar 2016) aus rein formalen Gründen erfolgte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Gründe dargelegt
hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin verspätet vorgebracht
worden sind, und sich damit keine Hinweise ergeben, welche eine Ände-
rung der (ursprünglichen) Verfügung vom 9. November 2015 zur Folge ha-
ben könnten,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstanden-
den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe keine stichhalti-
gen Gründe anführt, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argumen-
tation zu entkräften oder zu widerlegen,
dass es die Beschwerdeführerin grundsätzlich und mehrheitlich mit identi-
schem Wortlaut damit bewenden lässt, den in den vorangegangen Rechts-
schriften (Wiedererwägungsgesuch vom 28. Dezember 2015 [Poststem-
pel], Beschwerde vom 18. Februar 2016) geltend gemachten Sachverhalt
zu wiederholen,
dass eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung nicht stattfindet,
dass hinsichtlich der verspäteten Vorbringen der Beschwerdeführerin
nochmals festzuhalten ist, dass im Wiedererwägungsverfahren der im Re-
visionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden ist, wonach ein
rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen
Vorbringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Ge-
suchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] oder Art. 3 EMRK) be-
steht (vgl. EMARK 1998 Nr. 3),
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dass es indessen nicht genügt, dass eine gesuchstellende Person eine
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-refoulement-
Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich behauptet; sie muss vielmehr im
Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel beibringen und/oder
Tatsachen vorbringen,
dass erheblich in diesem Zusammenhang bedeutet, dass vergangene oder
gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen
und aus objektiver Sicht geeignet sein müssen, die Frage ernsthaft aufzu-
werfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-refoulement-Gebot ver-
letzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Urteile des BVGer
E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. Sep-
tember 2014 E. 3.2; EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b)
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, den entsprechenden Nach-
weis zu erbringen,
dass sich weder aus den Akten noch mangels näherer Hinweise respektive
substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte ergeben,
wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland einer Gefährdungs- oder
Bedrohungslage im oben erwähnten Sinn ausgesetzt sein könnte respek-
tive eine solche zu befürchten hätte,
dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin insge-
samt als Behauptungen und Mutmassungen einzustufen sind,
dass insbesondere der in diesem Zusammenhang als Beweismittel einge-
reichte Brief von W.S. vom 15. April 2016 zu keiner anderen zugunsten der
Beschwerdeführerin ausfallenden Beurteilung führt,
dass im Brief von W.S. unter anderem festgehalten wird, der Fall („case“)
der Familie der Beschwerdeführerin befinde sich zur Behandlung in den
Händen der Polizei und er (W.S.) wisse weder, was mit der Familie gesche-
hen sei, noch kenne er deren Aufenthaltsort,
dass dem als „TO WHOM IT MAY CONCERN“ bezeichneten Schreiben
mangels neue und unumstössliche Erkenntnisse zu Tage fördernder As-
pekte im Sinne der oben angeführten Voraussetzungen der Charakter ei-
nes Bestätigungsschreibens zukommt und diesem beweisrechtlich keine
Bedeutung beizumessen ist,
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dass, wie das SEM zu Recht erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin (Bedrohungen durch den Gläubiger bzw. Arbeitsvermittler oder Benach-
teiligungen durch den Clan, dessen Land ihre Mutter zur Finanzierung des
Arbeitseinsatzes der Beschwerdeführerin in C._______ verkauft habe)
nicht erkennen lassen, in diesem Zusammenhang sei ein Grund nach Art.
3 AsylG gegeben,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt hat
und bei dieser Sachlage dem Antrag auf Feststellung, dass seit Erlass der
ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche
Veränderung der Sachlage eingetreten sei beziehungsweise neue Beweis-
mittel vorgebracht würden, und dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung
des SEM vom 9. November 2015 nicht zu entsprechen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch über die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos gewor-
den ist,
dass aus den gleichen Überlegungen das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernst-
haften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: