Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2564/2009
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Serbien/Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 19.
Februar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 27. Februar 2009 vom BFM im
EVZ B._______ befragt und am 5. März 2009 am selben Ort angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kosovarischer Staatsangehöriger serbischer
Ethnie und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie im
Dorf C._______ (Grossgemeinde D._______) gelebt. In Kosovo habe er
seit Jahren wie in einem Gefängnis gelebt, er habe dort über keine
Bewegungsfreiheit verfügt. Die ethnischen Serben seien in seiner Heimat
den Schikanen und Diskriminierungen seitens der ethnischen Albaner
ausgesetzt, auch von Seiten der Polizei. Manchmal werde ihnen von den
kosovarischen Behörden abends der Strom abgeschaltet. Die ethnischen
Serben würden von den Albanern psychisch unter Druck gesetzt und
bedroht. Er habe in seinem Heimatdorf in Kosovo keine
Zukunftsperspektive gehabt, zudem habe er sich um seine Sicherheit
gefürchtet. Von den kosovarischen Sicherheitskräften sei keine Hilfe zu
erwarten, diese würden die ethnischen Serben vielmehr selber
malträtieren. Überdies seien verschiedene seiner Verwandten, die
ebenfalls im Dorf C._______ wohnen würden beziehungsweise gewohnt
hätten, während und nach dem Krieg von Albanern verletzt oder getötet
worden respektive ihr Eigentum sei zerstört worden. Zuletzt sei sein
Onkel durch eine Mine der Albaner getötet worden. Aufgrund der
geschilderten Vorkommnisse plagten ihn auch heute noch
Schlafstörungen, Albträume und Verfolgungsängste. Bezüglich der
weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis der United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), eine Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung bezüglich
der Bombardierung des Hauses seines Onkels (in Kopie) sowie zwei Fotos (in Kopie) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2009 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe viele Jahre unter den
allgemeinen Kriegsumständen und den nachträglichen Folgen, die noch heute anhalten würden, gelitten.
Als serbischer Kosovare sei der Beschwerdeführer zudem seit Jahren den Schikanen seitens der
ethnischen Albaner in Kosovo ausgesetzt und deswegen grundsätzlich sehr in seiner Bewegungsfreiheit
eingeschränkt gewesen. Er habe aus Angst vor den Albanern innerhalb eines Radius von zirka einem
Kilometer gelebt. Trotz Ausbildung als (…) habe der Beschwerdeführer keine Arbeit in seinem Dorf und der
näheren Umgebung gefunden. Er sehe keinerlei Perspektiven in seinem Dorf und habe Angst um seine
Sicherheit. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von
allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom
17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-
Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale
Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den
Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch
serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in
Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte
und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut
sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei
Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Diskriminierungen sowie Übergriffe im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der
Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich
damit. Die geltend gemachte schlechte Wirtschaftslage und die fehlenden Arbeitsstellen seien auf die
allgemeine Situation in Kosovo zurückzuführen, weshalb diese Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant
seien. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der
Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen
werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde.
Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des
Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Prüfung der Akten habe ergeben, dass im vorliegenden
Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden zumutbar sei. Für Serben
bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung
von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der
Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten.
Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er Belgrad beziehungsweise Serbien als sein
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Heimatland betrachte. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei somit ebenfalls
zumutbar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schlafstörungen, Albträume und
Verfolgungsängste, an denen er aufgrund der erlebten Kriegserlebnisse beziehungsweise wegen der im
und nach dem Krieg verlorenen Verwandten leide, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Möglichkeit habe, sich in Pristina oder insbesondere auch im serbischen Teil von Serbien in medizinische
Behandlung zu begeben. Die psychiatrische Versorgung habe sich in den letzten Jahren in Serbien wieder
an westeuropäische Standards herangearbeitet. In Serbien könnten grundsätzlich alle psychischen
Probleme behandelt werden, auch unter Anwendung moderner Behandlungsmethoden.
D.
Mit Beschwerde vom 9. April 2009 (Poststempel: 14. April 2009) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei in Gutheissung der Beschwerde seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das Asylgesuch gutzuheissen.
Als Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, seit dem Krieg sei sein Dorf in
Kosovo ständig von den Albanern attackiert worden. Die Bewegungsfreiheit der Dorfbewohner sei sehr
eingeschränkt worden. Die Angst vor den Albanern sei sehr gross gewesen, man habe sich vor dem Tod,
vor Schikanen und Entführung gefürchtet. Der psychische Druck sei für ihn unerträglich gewesen.
Albträume und Verfolgungsängste seien für ihn Teil seines Lebens geworden. Daher habe er Kosovo
verlassen. Die Behauptung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die KPS und die
internationalen Sicherheitskräfte in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten zu schützen, treffe in der
Realität nicht zu. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Kosovo bestehe nur theoretisch, da
dort die Situation noch immer gefährlich sei. In Serbien habe er auch niemanden und er fürchte, dort würde
er, als junger Mann, als Verräter betrachtet werden. In der Schweiz lebe seine Schwester. Hier fühle er sich
viel sicherer als in Kosovo. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.).
4.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.
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5.1. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, er habe Kosovo wegen
der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit, der
schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der durch die albanische
Bevölkerungsmehrheit erlittenen Diskriminierungen verlassen. Diese
geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen stellen nicht gezielte,
auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu
begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und
politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten
Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle
Gefährdung dar.
5.2. Der Beschwerdeführer macht andererseits ethnisch motivierte
Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten
erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz
dieses Verfolgungsvorbringens zu verneinen sei, als zutreffend. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die diesbezüglich nicht zu
beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C vorstehend). Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach die kosovo-albanische Polizei und die
internationalen Sicherheitskräfte die Opfer von ethnisch motivierten
Angriffen durch Albaner nicht schützen würden, ist nach Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kosovo möglich wäre,
vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den für die
Sicherheit zuständigen Behörden Schutz zu suchen. Dies gilt auch, falls
er von einzelnen fehlbaren kosovarischen Polizisten behelligt würde.
5.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der
Republik Kosovo zu betrachten ist, wobei er infolge der Geburt auf
ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise seiner
serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden
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können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund
seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich
relevante Verfolgung drohen würde.
5.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu
genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen
Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen,
zumal er den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenhält, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf
einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
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7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kosovo
oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser
beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung des aus der Grossgemeinde D._______ im Süden von
Kosovo stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar.
Entgegen der Auffassung des BFM ist für den Beschwerdeführer die
Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden
von Kosovo nicht zumutbar, zumal er gemäss den Akten niemals dort
gewohnt hat und auch keine Verwandten von ihm dort leben. Da der
Beschwerdeführer über Verwandte in Serbien verfügt, ist nachfolgend zu
prüfen, ob für ihn eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht, was die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bejahte.
7.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin
unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer
Serben mit letztem Wohnsitz im Süden von Kosovo nach Serbien ist
daher grundsätzlich zumutbar.
7.3.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an
die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer
Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 7.3.5.
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2).
7.3.5.
7.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend
sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und
Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der
Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts
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und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
7.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum
Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft
ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten
und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann
die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund
grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich
eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben.
7.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und
das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der
allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
7.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere nahe Verwandte (…) des
Beschwerdeführers in Serbien leben (Akten BFM A 1/12, S. 3, 5), so dass
der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem
Land verfügt. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der
Kurzbefragung, er wisse nicht viel über seine Verwandten, spricht nicht
gegen eine mögliche Unterstützung durch diese Verwandten; es ist dem
Beschwerdeführer insbesondere durchaus zuzumuten, seine in Serbien
wohnenden Verwandten um Unterstützung zu bitten. Anlässlich der
Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich schon
mehrmals in Serbien aufgehalten habe, in Smederevo und in Belgrad. In
diesem Zusammenhang machte er auch geltend, dass er Belgrad als sein
"Heimatland" betrachte (Akten BFM A 11/8, S. 5), was darauf hindeuten
dürfte, dass er sich schon oft in dieser Stadt aufgehalten hat und sich dort
wohlfühlt. Zudem verfügt der junge, ledige Beschwerdeführer über eine
gute Schulbildung (Mittelschulabschluss) sowie eine Ausbildung als (…).
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist das in Serbien
gesprochene Serbokroatisch; überdies spricht er auch etwas Englisch. Es
ist ausserdem anzunehmen, dass er aufgrund seines längeren
Aufenthalts in der Schweiz über gewisse Deutschkenntnisse verfügt.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass er sich in Serbien
sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren kann. Davon ist umso
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mehr auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien
grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung
verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.4).
Bei der Integration wird der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf die
(finanzielle) Unterstützung seiner zahlreichen nahen Verwandten zählen
können, die in Serbien, in Kosovo und in der Schweiz leben.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
Bedarf von seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester unterstützt wird,
zumal diese ihre Familie schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers
aus Kosovo (finanziell) unterstützt hat. Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls
erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215).
Soweit vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen sowie in der Rechtsmittelschrift geltend
gemacht wird, er leide an Schlafstörungen, Alpträumen und Verfolgungsängsten, ist festzuhalten, dass
diesbezüglich bis heute kein Arztbericht eingereicht wurde, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht
belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten
gesundheitlichen Problemen leidet, weswegen seiner Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen
Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Serbien
gewährleistet.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser
Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
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nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: