Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2564/2011/sed
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).
D2564/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
19. Juni 2010 illegal auf dem Luftweg und gelangte über C._______ am
27. Juni 2010 in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl
nachsuchte. Am 2. Juli 2010 wurde er dort summarisch befragt und am 8.
Juli 2010 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Er habe seit 2001 in
Colombo gelebt und nach dem Tod seiner Mutter 2005 mit seinem Bruder
und seinem Vater in Colombo zusammengewohnt. Im Jahre 2006 habe
er sein Informatikstudium begonnen, wo er E._______ kennen gelernt
habe. E._______ sei ihm ein guter Freund geworden und so habe er
auch nicht gezögert, als dieser ihn eines Tages nach seiner
Kontonummer gefragt habe. In der Folge seien jeweils grössere
Geldbeträge aus Jaffna und dem Ausland auf sein Konto überwiesen
worden, die er jeweils abgehoben und E._______ übergeben habe. Er sei
davon ausgegangen, E._______ empfange das Geld von Verwandten
und benötige es für die Unterstützung seiner Familie, während ihm nicht
bewusst gewesen sei, dass E._______ Verbindungen zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe. Zudem habe er ihm
manchmal auch direkt Geld gegeben. Am (…) 2009 habe er E._______
anlässlich dessen Geburtstags aufsuchen wollen, man habe ihm aber
mitgeteilt, dass dieser seit Tagen verschwunden sei. Zehn Tage später
sei ein unbekannter Mann mit einer offiziellen SpendensammelErlaubnis
im Geschäft seines Vaters aufgetaucht und habe um eine Spende für
Waisenkinder im VanniGebiet gebeten, woraufhin sie diesem Geld
gegeben hätten. Im Nachhinein sei ihm klar geworden, dass diese Person
nur habe testen wollen, ob sie die LTTE finanziell unterstützen würden.
Am (…) 2009 sei er zu Hause von Soldaten aufgesucht und nach einer
Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE
gewaltsam an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er
während drei Tagen unter Schlägen zu den GeldTransaktionen auf
seinem Bankkonto befragt worden sei, da dieses Geld gemäss den
Soldaten von LTTEUnterstützern gestammt habe. Am zweiten Tag sei er
E._______ gegenübergestellt worden, der jedoch ausgesagt habe, er
(der Beschwerdeführer) sei die Person, die ihm das Geld zur Verfügung
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gestellt habe. Tags darauf sei er freigelassen worden, nachdem sein
Vater den Soldaten Geld bezahlt habe. Daraufhin habe er sein Studium
abgebrochen und seinen Wohnort verlassen, da gemäss Auskunft seiner
damaligen Vermieterin dort immer wieder Personen der Armee, des
Criminal Investigation Departements (CID) und der Polizei nach ihm
gesucht hätten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte, eine Geburtsurkunde (in Kopie), einen Führerschein, die
Todesurkunde seiner Mutter und die Heiratsurkunde seiner Eltern (beides
in Kopie) sowie ein Bankbüchlein und zwei Bankkarten zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 – eröffnet am 4. April 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügten, da aufgrund der nicht nachvollziehbaren und
widersprüchlichen Darstellung der Fluchtgründe der Eindruck erweckt
würde, es handle sich bei den Vorbringen um eine konstruierte
Verfolgungsgeschichte, die der Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt
habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, da sich diese lediglich auf Umstände
beziehen würden, die von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen
würden.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Mai 2011 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzulässigkeit und allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlichter Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
In seiner Beschwerde bezog der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Stellung zu den einzelnen von der Vorinstanz vorgebrachten Argumenten
und führte im Wesentlichen aus, er habe anlässlich der beiden
Befragungen jeweils ausserordentlich ausführliche, detailreiche und
widerspruchsfreie Antworten gegeben, weshalb bei einer
Gesamtbeurteilung die für die Richtigkeit der Asylvorbringen sprechenden
Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien überwiegen würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem einen
Schriftenwechsel mit seiner Bank sowie eine Wohnsitzbestätigung seines
Vaters ein.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 18. Mai
2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in
zahlreichen Punkten als unglaubhaft. Indessen vermögen einzelne dieser
Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu überzeugen.
So qualifizierte das Bundesamt beispielsweise die Angaben des
Beschwerdeführers bezüglich der GeldTransfers als unglaubhaft, da er
weder Angaben dazu wann, über welchen Zeitraum hinweg, noch aus
welchen Ländern er das Geld empfangen habe, habe machen können.
Ferner habe er dem BFM bisher nicht belegen können, wann, woher und
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Seite 6
von welchen Adressaten die angeblichen Transfers getätigt worden
seien, obwohl es sich um ein persönliches Bankkonto handle und der
Beschwerdeführer folglich Belege hätte vorweisen können müssen.
Weiter befand das BFM, die Haftentlassung gegen Geldzahlung sei nach
allgemeiner Erfahrung nicht mit der Logik des Handelns von Behörden im
Umgang mit Inhaftierten vereinbar, denn wäre der Beschwerdeführer
gesucht gewesen, wäre er nicht einfach gegen Geldzahlung freigelassen
worden. Zudem hätte sich die betroffene Person der Behörde dadurch
selber strafbar machen müssen.
Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen und
können zudem durch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente
entkräftet werden.
So wurde in der Beschwerde bezüglich der GeldTransfers entgegnet,
dass es entgegen den Kenntnissen der Vorinstanz in Sri Lanka nicht
üblich sei, regelmässige Kontoauszüge zu erhalten, sondern dass diese
nur auf Verlangen und bei persönlichem Erscheinen ausgehändigt
würden. Der Beschwerdeführer habe sich im Vertrauen zu seinem Freund
E._______ sehr leichtsinnig und naiv verhalten, indem er niemals
Kontoauszüge verlangt habe, was aber nicht per se als unglaubwürdig
gewertet werden dürfe. Er habe sich mittlerweile um Beschaffung der
Kontoauszüge bemüht, diese jedoch nicht erhalten, da er auf der nur in
Sri Lanka vertretenen Bank nicht persönlich erscheinen könne. Zur
Stützung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
an seine Bank und deren Antwortschreiben ein.
Tatsächlich geht aus diesem Antwortschreiben hervor, dass ein
Kontoauszug nur persönlich bei der Bank abgeholt werden kann. Zudem
ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer weder
gefragt hat, wann, noch aus welchen Ländern er diese Zahlungen
erhalten habe. Einen Zeitraum hat er hingegen entgegen der Ansicht der
Vorinstanz angegeben (vgl. A 7/12 S. 3 und 6).
Ferner wies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf die
Freilassung gegen Geldzahlung unter Verweis auf mehrere Quellen
darauf hin, dass Korruption in Sri Lanka durchaus existiere, da solche
Vereinbarungen für das schlechtbezahlte Sicherheitspersonal eine
lukrative Einkommensquelle darstellen würden und im vorliegenden Fall
eine ansehnliche Summe – ca. Fr. (…) – bezahlt worden sei.
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Seite 7
Ein solches Verhalten der srilankischen Behörden kann jedenfalls nicht
per se ausgeschlossen werden. Die diesbezügliche detailreiche
Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 8. Juli
2010 (vgl. A 7/12 S. 4) stützt die in der Beschwerde vertretene Ansicht.
Somit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zumindest nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten
Begebenheiten, wonach sein Freund E._______ Geld von LTTE
Unterstützern über sein Konto empfangen habe, woraufhin der
Beschwerdeführer während drei Tagen in Haft genommen und dazu unter
Schlägen befragt worden sei, tatsächlich erlebt hat. Unabhängig von der
Frage der Glaubhaftigkeit stellt sich jedoch die Frage nach der
Asylrelevanz der Vorbringen.
3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Vorliegend fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers an der
erforderlichen Intensität. Zwar bedeutet die dreitätige Inhaftierung des
Beschwerdeführers einen Eingriff in dessen Recht auf persönliche
Freiheit und seine physische wie psychische Integrität, genügt allein
jedoch den Anforderungen an die ernsthaften Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG nicht (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 44 f.).
Eine vergangene Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ist sodann nur
asylrelevant, wenn begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht.
Vorliegend ist indessen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen
Sicherheitskräfte zu befürchten, zumal er insgesamt kein besonderes
Profil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicher als gefährdet
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erscheinen liesse. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den
LTTE verdächtigt werden, gemäss aktueller Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer
Risikogruppe (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1).
Indes sind den Akten keinerlei Beziehungen des Beschwerdeführers zu
den LTTE zu entnehmen (vgl. A7/12 S. 9) und die Entlassung aus der
dreitägigen Haft am (…) 2009 ohne Auflagen lässt darauf schliessen,
dass seitens der srilankischen Behörden nichts mehr gegen ihn vorliegt.
Sein Vorbringen, wonach er nach seiner Freilassung von verschiedenen
Gruppierungen an seinem Wohnort in Colombo gesucht worden sei,
wurde von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet. Das BFM
führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen,
Angaben dazu zu machen, wann und wie oft Personen der Armee, des
CID und der Polizei an seinem früheren Wohnort in Colombo nach ihm
gesucht hätten. Dies wirke insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer in seiner früheren Vermieterin über eine Informantin
vor Ort verfügt habe, unglaubhaft. Es sei nicht logisch, dass der
Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände sich nicht genauer nach
seiner persönlichen Bedrohungssituation erkundigt habe. Ein solches
Desinteresse entspreche nicht dem Verhalten tatsächlich Verfolgter.
Tatsächlich hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer – wie in der
Beschwerde vorgebracht – nicht gefragt, wann er aufgesucht wurde. Die
sonstigen Ausführungen erweisen sich jedoch als zutreffend. Hinzu
kommt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers –
verglichen mit seinen Aussagen zu anderen Vorbringen – unsubstanziiert
wirken. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass die erneute
Suche nach dem Beschwerdeführer als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
lassen eine zukünftige Verfolgung durch die srilankischen
Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen.
Somit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig
von der Frage der Glaubhaftigkeit mangels Intensität und begründeter
Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht asylrelevant.
3.3. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
4.
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Seite 9
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]) sowie jener des
UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1. Das BFM führte in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit der
Wegweisung im Wesentlichen aus, es sei nach eingehender Überprüfung
der Entwicklung der Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkriegs im
Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hätten sich die
Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas – mit Ausnahme des VanniGebietes –
grundsätzlich wieder zumutbar sei. Trotz regionaler Unterscheide
herrsche insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna – woher der
Beschwerdeführer ursprünglich stamme – weitgehend ein normales
Alltagsleben. Da somit weder die allgemeine Lage im JaffnaDistrikt noch
persönliche Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden,
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Seite 11
sei die Rückkehr in seinen Herkunftsort F._______ zumutbar. Zudem
verfüge der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung,
Berufserfahrung sowie ein intaktes Beziehungsnetz am Herkunftsort.
5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde, das
BFM stütze sich bei seiner Lagebeurteilung auf nicht mehr aktuelle
Quellen. Entgegen der dort vertretenen Ansicht habe sich die Situation für
die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE
Sympathisanten nicht verbessert. Die aktuelle Sicherheits und
Menschenrechtslage sei vor allem im Norden und Osten des Landes
noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen.
Da er unwissentlich die LTTE finanziell unterstützt habe, gelte er als
Terrorverdächtiger und falle unter die Notstandgesetzgebung, was ihm
jeglichen Schutz vor Folter und Haft versage. Dass er nach seiner
Freilassung erneut aufgesucht worden sei, zeige deutlich, dass die
Behörden ihn immer noch suchen würden. Als zusätzlicher
Verdachtsmoment komme nun noch ein längerer Auslandaufenthalt
verbunden mit der Einreichung eines Asylgesuchs hinzu. Dadurch seien
auch Bekannte oft nicht mehr bereit, ihre eigene Sicherheit aufs Spiel zu
setzen, um solche Personen bei sich aufzunehmen. Im Lichte der
allgemeinen Situation gehöre er als Tamile und mutmasslicher LTTE
Sympathisant zu einer der am stärksten gefährdeten Personengruppen.
5.3.3. Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss beziehungsweise, dass
ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohe (vgl. E. 3.2 und. 5.2). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri
Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Einschätzung der Situation in einem vor Kurzem ergangenen, zur
Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E6229/2006 vom 27. Oktober 2011),
welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt.
Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich
die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat,
wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz
grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der
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Seite 12
Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die
Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen
– namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte
Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner
Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eigestuft werden müsste
(vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit
auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein
Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden
Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen
haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest
gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück
oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die
Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell
vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1.2). In das sogenannten "VanniGebiet" hingegen, welches die
Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die
nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts umfasst, ist
eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der
weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als
unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet
Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar
(vgl. a.a.O. E. 13.3).
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus der
Ortschaft F._______, G._______ (Distrikt Jaffna), zog aber im Jahr 2001
mit seiner Familie nach Colombo, wobei seine Mutter im Jahre 2005
gestorben und sein Vater mittlerweile nach Jaffna zurückgekehrt sei. Bei
dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
Rückkehr an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna aufgrund einer
individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der
Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des
VanniGebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl.
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a.a.O. E. 13.2.1.2). Zumal der Beschwerdeführer angab, sein Vater, ein
finanziell gut gestellter Geschäftsmann (vgl. A7/12 S. 8), sei mittlerweile
nach Jaffna zurückgekehrt, ist davon auszugehen, er verfüge dort über
ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem leben in der Umgebung auch
mehrere Onkel und Tanten. Da er ausserdem über eine solide Schul und
Berufsbildung verfügt, dürfte der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich
dort eine Existenz aufzubauen. Jedenfalls aber steht es dem jungen und
– soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführer frei,
sich erneut in Colombo, wo er zuvor seit seinem vierzehnten Lebensjahr
wohnhaft war und insbesondere während drei Jahren ein
Informatikstudium absolvierte, niederzulassen. Der Vollzug der
Wegweisung erweist daher auch als zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
6.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich die
entsprechenden Voraussetzungen dazu nicht geändert haben, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D2564/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nina Hadorn
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